VG Berlin 21. Kammer — 21 K 111.16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-27
Aktenzeichen: 21 K 111.16
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0927.21K111.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 Nr 2 UVG, § 5 Abs 4 S 2 WoGG
Leitsatz
-
Zur Frage der Alleinerziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG.(Rn.12)
-
Die Kammer entnimmt den hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung im Wohngeldgesetz (§ 5 Abs. 4 Satz 2) einen (quantitativen) Umfang von mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung ausgeschlossen werden kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende 1/3-Schwelle kompensieren.(Rn.14)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Einstellungsbescheide des
Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 14. Oktober 2015 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016 verpflichtet, den Klägern
Unterhaltsvorschuss für die Zeit vom 1. November 2015 bis 24. März
2016 in Höhe von jeweils 192,- Euro (bis Ende 2015) bzw. 194,- Euro
(ab 2016) monatlich zu bewilligen und nachzuzahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die (Weiter-) Gewährung von
Unterhaltsvorschuss.
2 Die Kläger sind 10 und 11 Jahre alt. Ihre Eltern sind nicht
verheiratet, gemeinsam sorgeberechtigt und leben seit Februar 2008
getrennt. Der Kindesvater gab im Mai 2009 gegenüber dem Jugendamt
eine Unterhaltsverpflichtungserklärung ab. Im Januar 2012
beantragte die Kindesmutter beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss.
Dabei gab sie an, seit Januar 2012 keinen Unterhalt mehr vom
Kindesvater zu erhalten. Das Jugendamt bewilligte daraufhin mit
Bescheiden vom 23. April 2012 Unterhaltsvorschuss für die Kläger
für die Zeit ab Januar 2012. Der Kindesvater bat im August 2015
beim Beistand der Kläger um eine Neuberechnung seiner
Unterhaltsleistung und gab hierzu an, die Kinder seien von 14 Tagen
7 Tage bei ihm sowie 2 Wochen in den Sommerferien und 1 Woche in
den Herbstferien. Die Kindesmutter erklärte hierzu dem Beistand,
der Kindesvater hole die Kinder nur alle 2 Wochen für zweimal einen
Tag ab, häufig würden sich in dieser Zeit auch die Großeltern um
die Kinder kümmern. Mit vom Jugendamt nachgeforderten
Betreuungsbogen vom Oktober 2015 gab die Kindesmutter an, diese
seien einmal pro Woche und alle 14 Tage am Wochenende beim
Kindesvater; in dieser Zeit seien sie aber auch oft bei der Oma,
auch über Nacht. Dieser Betreuungsumfang bestehe schon ein paar
Jahre. In den Sommerferien 2015 seien die Kinder 1 ½ Wochen bei ihm
gewesen, in den Herbstferien ½ Woche und an Weihnachten am ersten
Feiertag zur Hälfte sowie den zweiten Feiertag. Daraufhin stellte
das Jugendamt mit an die Kindesmutter gerichteten Bescheiden vom
14. Oktober 2015 die Unterhaltsvorschussleistungen zum November
2015 mit der Begründung ein, sie sei im Hinblick auf den
Betreuungsumfang durch den Kindesvater nicht alleinerziehend. Die
dagegen eingelegten Widersprüche wies das Jugendamt mit
Widerspruchsbescheiden vom 24. März 2016 zurück, der Kindesmutter
zugestellt am 4. April 2016.
3 Hiergegen richtet sich die am 25. April 2016 erhobene Klage. Die
Beteiligten streiten über den Umfang der Entlastung der
Kindesmutter infolge Betreuungsleistungen des Kindesvaters und
damit die Frage, ob eine Alleinerziehung im Sinne des
Unterhaltsvorschussgesetzes vorliegt.
4 Die Kläger beantragen,
5 die beiden Einstellungsbescheide des Bezirksamtes Mitte von
Berlin vom 14. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24. März 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den
Klägern Unterhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab
November 2015 weiter zu gewähren.
6 Der Beklagte beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen
der Betreuung der Kläger den Kindesvater als Zeugen vernommen und
die Kindesmutter befragt; wegen des Ergebnisses wird auf das
Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des
Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten
Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
9 Die Klage ist begründet, weil die Kläger einen Anspruch auf
(Weiter-) Gewährung von Unterhaltsvorschuss haben (§ 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO).
10 1. Der streitgegenständliche Zeitraum umfasst hier die Zeit vom
- November 2015 bis 24. März 2016. Unterhaltsvorschussleistungen
sind ebenso wie Sozialhilfeleistungen keine rentengleichen
wirtschaftlichen Dauerleistungen mit Versorgungscharakter.
Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist daher
– auch bei unbefristeten Klageanträgen – der Zeitraum
zwischen dem beantragten Leistungsbeginn und dem Erlass des
Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11. April
2013 - 2 A 181/12 - Juris Rdnr. 21 f. m.w.N.; OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - OVG 6 M 10.14
-). Dies gilt auch dann, wenn bislang gewährte Leistungen
eingestellt werden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 2. November
2006 - 3 M 185/06 - Juris Rdnr. 7 m.w.N.; OVG Brandenburg,
Beschluss vom 19. April 1996 - 4 A 196/95 - Juris Rdnr. 5).
11 2. Für diesen Zeitraum haben die Kläger einen Anspruch auf
Gewährung von Unterhaltsvorschuss. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern
alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder
-ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert mit Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) - UVG -. Hiernach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nummer 1), im
Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt,
der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten
oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nummer 2), und nicht oder
nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
Waisenbezüge erhält (Nummer 3). Dass die Voraussetzungen der
Nummern 1 und 3 vorliegt, steht zwischen den Beteiligten zu Recht
nicht im Streit. Es liegt aber auch die Voraussetzung der Nummer 2
vor.
12 a. Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem
seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte
häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem
Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das
Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche
Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte
Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu
tragen hat. Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn das Kind regelmäßig
einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt.
Für die Beantwortung der Frage, ob das Kind in derartigen Fällen
nur bei einem seiner Elternteile lebt, ist entscheidend auf die
persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen
Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des
alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des
Kindes abzuheben. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende
Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils
tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung
des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des
Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die
Zielrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, das Merkmal
„bei einem seiner Elternteile lebt“ als erfüllt
anzusehen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu
gewähren. Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen
Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung
des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der
Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu
verneinen. Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung des
Einzelfalles (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 11. Oktober
2012 - 5 C 20.11 - Juris Rdnr. 20). Dabei ist maßgeblich, welche
Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und
befriedigt, d.h. wer von den beiden Elternteilen im Wesentlichen
für die Pflege, die Verköstigung, die Kleidung, für die Ordnung und
Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und bei welcher Person das Kind
im Wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält. Von einer
Alleinerziehung, wie sie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gefordert wird,
kann nicht ausgegangen werden, wenn die leiblichen Eltern –
auch wenn sie nicht zusammen wohnen – die Erziehungsaufgaben
so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese
Aufgabe ganz oder weit überwiegend alleine erfüllen muss. Dabei ist
nicht zu fordern, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in
quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind, also etwa nur
ein echtes Wechselmodell vorliegen muss. Im Hinblick auf den Zweck
des § 1 UVG, die Belastungen für Kinder zu mildern, die bei einem
alleinerziehenden Elternteil leben, lassen sich Erschwernisse, die
eine finanzielle Besserstellung durch die Gewährung von
Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfordern,
schon dann nicht mehr feststellen, wenn der andere Elternteil im
wesentlichen Umfang – wenn auch nicht völlig gleichwertig
– an der erzieherischen Leistung mitwirkt. Eine
Alleinerziehung liegt dagegen regelmäßig dann vor, wenn ein
Elternteil die Verantwortung für die Betreuung und Versorgung
seines Kindes in einem solchen Maße trägt, dass diese
Betreuungsleistung nach ihrer Qualität und Quantität eindeutig in
den Vordergrund tritt (vgl. zum Vorstehenden OVG Münster, Urteil
vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1053/14 - Juris Rdnr. 29 m.w.N. aus
der Rechtsprechung).
13 b. Nach diesen Maßgaben leben die Kinder bei ihrer Mutter im
Sinne der Vorschrift, weil die Betreuungsleistungen des Vaters
keinen Umfang haben, der eine Alleinerziehung ausschließt.
14 Die Kammer entnimmt den genannten, von der Rechtsprechung
aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen
Wertung im Wohngeldgesetz einen (quantitativen) Umfang von
mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den
anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung des den
Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils ausgeschlossen werden
kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende
1/3-Schwelle kompensieren. In der Rechtsprechung wird ein Umfang
von 37-40 % genannt, ab dem jedenfalls diese Grenze erreicht ist
(vgl. OVG Münster mit Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1053/14 -
Juris Rdnr. 36: 38 %, VGH München mit Beschluss vom 7. Februar 2006
- 12 ZB 04.2403 - Juris Rdnr. 3: 40 %, VG Würzburg, Urteil vom 7.
Juli 2011 - W 3 K 11.170 - Juris Rdnr. 42: 37 %). Die Kammer zieht
diese Grenze (bereits) bei 1/3, also 33 % der Betreuungszeit und
orientiert sich dabei an der vergleichbaren gesetzgeberischen
Wertung des § 5 Abs. 4 Satz 2 des Wohngeldgesetzes. Danach gelten
Kinder getrennt lebender Eltern bei beiden Elternteilen als
Haushaltsmitglied, wenn die Betreuung in einem Verhältnis von
mindestens 1/3 zu 2/3 aufgeteilt wird. Damit hat der Gesetzgeber
des Wohngeldgesetzes ab einem Betreuungsumfang von 1/3 eine
Schwelle angenommen, ab der die Betreuung einen solchen
(wesentlichen) Umfang erreicht hat, der die Zurechnung zu den
Haushalten beider (getrennt lebender) Elternteile und damit die
Sicherstellung des für die Betreuung notwendigen Wohnraumes
rechtfertigt (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/4897, S. 82
und BT-Drs. 16/6543, S. 91). Diese Wertung ist nach Auffassung der
Kammer auf das Unterhaltsvorschussrecht übertragbar, da es auch
hier um die Zurechnung von Betreuungszeiten und –leistungen
von getrennt lebenden Elternteilen und damit die Kompensation der
(doppelten) Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung infolge
einer Alleinerziehung geht.
15 Der Umfang der Betreuung der Kläger durch ihren Vater erreicht
diese Schwelle nicht. Die Betreuungszeiten umfassen nach den
übereinstimmenden Angaben der Kindeseltern jedes zweite Wochenende
(freitags 16.30 h bis sonntags 18.00 h) sowie jede Woche einen
Wochentag (abwechselnd montags 16.30 h bis dienstags 07.45 in der
einen Woche, donnerstags 16.30 bis freitags 07.45 h in der anderen
Woche). Das ergibt im Durchschnitt 2 Tage/Nächte pro Woche und
damit einen Anteil von knapp 30 % aller Tage. Hinzu kommt, dass der
Betreuungsumfang des Kindesvaters in den Schulferien noch etwas
geringer ist als in der Schulzeit, nämlich nur rund 27 % (drei
Wochen und eineinhalb Tage von insgesamt zwölf Wochen).
16 Es liegen keine außergewöhnlichen Betreuungsleistungen des
Kindesvaters vor, die eine abweichende Bewertung rechtfertigten.
Der Kindesvater betreut die Kinder grundsätzlich nur in dem
vereinbarten, oben dargelegten Umfang. Weder an Brückentagen,
Schulschließungen oder zu Sylvester nimmt er die Kinder. Dass er
die Kinder in diesem Sommer zwei Tage länger genommen hat und es
vorkommt, dass er ein Kind bei Krankheit nicht zur Schule bringt,
sondern es weiter betreut, bis die Mutter es nach der Arbeit
abholt, kommt nur vereinzelt vor und ist weder erheblich noch
außergewöhnlich. Bei Krankheiten oder zur Zahnbehandlung werden die
Kinder von den – wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat
– zerstrittenen Eltern jeweils von dem Elternteil zum Arzt
gebracht, bei dem sie sich gerade in der üblichen Betreuung
befinden. Das Gleiche gilt für Geburtstagsfeiern. Wenn die Kinder
bei der einer Arbeit nachgehenden Mutter krank werden, werden sie
nicht vom Vater übernommen bzw. betreut. Elternabende werden, wie
die Kammer es den unterschiedlichen Aussagen der Eltern entnommen
hat, jedenfalls nicht übermäßig von dem einen oder anderen
Elternteil wahrgenommen. Für die Kleidung der Kinder ist weitgehend
die Mutter verantwortlich.
17 Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2
Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, weil die Frage der Auslegung des § 1
Abs. 1 Nr. 2 UVG grundsätzliche Bedeutung hat.
18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die
Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2
VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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