Texte intégral
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 145/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-12
Aktenzeichen: 145/16
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2016:1012.145.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 40 Abs 1 VerfGHG BE, § 40 Abs 2 VerfGHG BE, § 40 Abs 4 S 1 VerfGHG BE, § 74 WahlO BE
Orientierungssatz
1a. Wenn Wahleinsprüche - wie hier - vor Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt eingelegt werden, sind sie gem § 40 Abs 4 S 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) unzulässig. (Rn.4)
1b. Dieser Mangel kann auch nicht durch die amtliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses geheilt werden. (Rn.4)
- Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der VerfGH mit Beschluss vom heutigen Tag, 145 A/16, verworfen. (Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 12. Oktober 2016, 145 A/16, Beschluss
Tenor
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Der Einspruch wird zurückgewiesen.
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Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
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Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1 Die Antragsteller haben vor der amtlichen Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahlen zum Abgeordnetenhaus vom 18. September 2016 Einspruch eingelegt und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
2 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 hat der Verfassungsgerichtshof die Antragsteller auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung und gegen die Zulässigkeit des Einspruchs hingewiesen.
3 Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag verworfen.
4 Der Einspruch ist aus den dort genannten Gründen zurückzuweisen. Er ist verfrüht erhoben worden (§ 40 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Dieser Mangel kann auch nicht durch die amtliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses geheilt werden. Auf die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 kommt es danach nicht mehr an.
5 Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
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