VG Berlin 4. Kammer — 4 K 284.15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-16
Aktenzeichen: 4 K 284.15
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:1116.4K284.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 42 Abs 2 VwGO, § 18 GWB, § 19 GWB, § 106 GWB, § 25 S 2 VwVfG
Orientierungssatz
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Es ist nicht erkennbar, dass einer Verwendung der hergestellten Rückhaltesysteme an Straßen aus Stahl öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen.(Rn.22)
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Eine tatsächliche Praxis der Träger der Straßenbaulast, ihren Beschaffungsvorgängen bestimmte inhaltliche Kriterien zugrunde zu legen, begründet für sich genommen kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, selbst wenn der weit überwiegende Teil der Nachfrage für ein Produkt von der öffentlichen Hand ausgehen sollte.(Rn.22)
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Das Einsatzfreigabeverfahren sowie die darin ebenfalls bezeichnete Einsatzfreigabeliste beschränken die Verwendbarkeit von Fahrzeugrückhaltesystemen im Straßenbau rechtlich nicht.(Rn.23)
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Eine sich aus der Tatsache, dass Fahrzeugrückhaltesysteme weit überwiegend oder fast ausschließlich von öffentlich-rechtlichen Trägern der Straßenbaulast angeschafft werden, ergebende praktische Einschränkung der Vermarktungsmöglichkeit begründet ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v.
110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten um das Einsatzfreigabeverfahren für
Fahrzeugrückhaltesysteme im Straßenbau.
2 Die Klägerin ist eine zu der P... gehörende Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die im Bereich der Entwicklung und des
Verkaufs von Fahrzeugrückhaltesystemen tätig ist. Am 20. März 2012
beantragte sie bei der Bundesanstalt für das Straßenwesen –
BASt – die Aufnahme verschiedener Produkte auf die so
genannte Einsatzfreigabeliste. Hierzu gab es mehrfachen
Schriftverkehr zwischen ihr und der BASt sowie ein gemeinsames
Treffen. Im Ergebnis führte dies bislang nicht zu einer Aufnahme
der betreffenden Produkte auf die Einsatzfreigabeliste.
3 Am 9. Dezember 2014 erhob die Klägerin zunächst vor dem
Verwaltungsgericht Köln – mit Beschluss vom 18. Juni 2015
verwiesen an das Verwaltungsgericht Berlin – Klage gegen die
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur – BMVI –. Sie
investiere jährlich hohe Kosten in die Weiterentwicklung und
technische Überprüfung von Schutzeinrichtungen. Mit dem Allgemeinen
Rundschreiben Straßenbau – ARS – Nr. 28/2010 vom 20.
Dezember 2010 habe die BASt ein als Einsatzfreigabeverfahren für
Fahrzeugrückhaltesysteme bezeichnetes Genehmigungsverfahren
eingeführt, dessen erfolgreiches Durchlaufen seither die
Voraussetzung dafür sei, dass ein Rückhaltesystem im Bereich der
Ausstattung von in der Straßenbaulast der Beklagten stehenden
Bundesfernstraßen verwendet werden dürfe. Diese Voraussetzung
bestehe auch dann, wenn es sich um bereits CE gekennzeichnete
harmonisierte Bauprodukte handele, die dem harmonisierten
europäischen Regelwerk nach DIN EN 1317, Teil 5:2007+A2:2012
entsprächen. Dieses Vorgehen sei bereits in Nachprüfungsverfahren
nach §§ 102 ff. GWB für vergaberechtswidrig erklärt worden. Seither
verlange die BASt für die Verwendung europaweit harmonisierter
Fahrzeugrückhaltesysteme an Bundesfernstraßen, dass diese entweder
auf der Einsatzfreigabeliste der Bundesanstalt für Straßenwesen
erfasst seien oder aber sämtliche 16 Grundvoraussetzungen (mit den
Unterkriterien) des Einsatzfreigabeverfahrens nachweislich
erfüllten. Ihrem Antrag auf Aufnahme verschiedener ihrer Produkte
auf die Einsatzfreigabeliste sei die BASt nicht nachgekommen.
4 Die Klage sei als Feststellungsklage statthaft und zulässig. Das
streitige Rechtsverhältnis liege darin, dass sie eine Reihe von
Rückhaltesystemen herstelle und in Verkehr bringe, die nach
Auffassung der BASt trotz der Erfüllung aller Voraussetzungen für
den grenzüberschreitenden Handel und für die ordnungsgemäße
Verwendung nach geltendem Bauprodukterecht zusätzlich noch der
Aufnahme auf die „Einsatzfreigabeliste" bzw. der
Erfüllung der sogenannten „Einsatzfreigabekriterien"
bedürften. Sie habe ein Feststellungsinteresse, weil sie dadurch an
der Verwendung ihrer Produkte auf dem deutschen Markt gehindert
werde. Die BASt greife mit dem gesetzlich nicht geregelten
„Einsatzfreigabeverfahren" mindestens mittelbar-faktisch
in den Schutzbereich ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 14
Abs. 1 GG ein. Das Feststellungsbegehren beziehe sich nicht auf
Ausschreibungen, die nicht von der Beklagten betrieben würden. Der
Feststellungsklage stehe auch der Gesichtspunkt der Subsidiarität
nicht entgegen. Vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren fänden nur
oberhalb Schwellenwerte Anwendung. Die Feststellungsklage sei auch
deshalb nicht subsidiär, weil die Vergabekammern überdies nur über
einzelne Ausschreibungen entscheiden könnten und sie daher in einer
Vielzahl von denkbaren Ausschreibungsverfahren jeweils
vergaberechtliche Rügen erheben müsse. Nichts anderes gelte für
Vergaben unterhalb der Schwellenwerte. Dies habe das VG
Gelsenkirchen in einem vergleichbaren Fall ähnlich beurteilt.
5 Für die Grundrechtseingriffe fehle es an einer gesetzlichen
Grundlage. Das von der Beklagten betriebene Zulassungsverfahren
verstoße außerdem gegen die Bauproduktenverordnung Nr. 305/2011.
Der Gerichtshof der Europäischen Union habe festgestellt, dass die
Mitgliedsstaaten den freien Verkehr, das Inverkehrbringen und die
Verwendung von Bauprodukten nicht dadurch behindern dürften, dass
sie weitergehende als in den harmonisierten Normen vorgesehene
Produktanforderungen aufstellten. Vergaberechtliche Aspekte hätten
mit dem Begehren nichts zu tun. Es gehe um zusätzlich
Produktanforderungen jenseits des harmonisierten Regelwerks. Es sei
unzutreffend, dass das in Rede stehende
„Einsatzfreigabeverfahren" nicht den Marktzugang
reguliere und es den Vergabestellen, insbesondere den Ländern und
Kommunen freistehe, grundsätzlich alle Rückhaltesysteme
einzusetzen, die den harmonisierten technischen Spezifikationen
genügten. Dies belegten bereits die zum Einsatz kommenden
standardisierten Formblätter. Es sei ihr zwar nicht untersagt, ihre
Produkte anzubieten. Allerdings werde auch in aktuellen
Ausschreibungen der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des
Einsatzfreigabeverfahrens gefordert. Die Beklagte bearbeite
Aufnahmeanträge allerdings nicht systematisch, sondern
„völlig strukturlos“. Es sei kein Fall bekannt, in dem
ein Auftrag für ein Produkt erteilt worden wäre, das nicht auf der
Einsatzfreigabeliste gestanden habe. Die Europäische Kommission
habe ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik
wegen des Einsatzfreigabeverfahrens eingeleitet.
6 Die Klägerin beantragt,
7 1. festzustellen, dass die von ihr hergestellten Bauprodukte in
Gestalt von Rückhaltesystemen an Straßen aus Stahl, die in den
Anwendungsbereich der DIN EN 1317 Teil 5 fallen, ohne die vorherige
Durchführung des von der Bundesanstalt für Straßenwesen
durchgeführten „Einsatzfreigabeverfahrens" und ohne die
vorherige Aufnahme auf die bei der Bundesanstalt für Straßenwesen
geführte „Einsatzfreigabeliste für
Fahrzeugrückhaltesysteme" verwendet werden dürfen,
8 hilfsweise festzustellen, dass die von ihr hergestellten
Fahrzeugrückhaltesysteme mit den Produktbezeichnungen und den
CE-Zertifikaten
9 - 5211 Rückhaltesystem an Straßen, EG-Konformitätszertifikat Nr. 2251-CPD-0017
10 - 6611 Rückhaltesystem an Straßen, EG-Konformitätszertifikat Nr. 2251-CPD-0018
11 - 6611d Rückhaltesystem an Straßen, EG-Konformitätszertifikat
Nr. 2251-CPD-0019
12 zur Verwendung an Bundesfernstraßen keiner Durchführung des von
der Bundesanstalt für Straßenwesen betriebenen
„Einsatzfreigabeverfahrens für Rückhaltesysteme in
Deutschland" und keiner Aufnahme auf die bei der Bundesanstalt
für Straßenwesen geführte „Einsatzfreigabeliste für
Fahrzeuge-Rückhaltesysteme" bedürfen.
13 2. Der Beklagten aufzugeben, die Vorgaben nach Ziffer III und
Ziffer IV Abs. 1 des „Allgemeinen Rundschreibens
Straßenbau" Nr. 28/2010 vom 20.12.2010, wonach im Bereich der
Bundesfernstraßen grundsätzlich nur solche Rückhaltesysteme
eingesetzt werden dürfen, für die eine „Einsatzfreigabe"
für den jeweiligen Einsatzbereich durch die Bundesanstalt für
Straßenwesen vorliegt, durch ein „Allgemeines Rundschreiben
Straßenbau" mit dem entsprechenden Verteiler des
„Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau" vom 20.Dezember
2010 aufzuheben;
14 hilfsweise festzustellen, dass das von der Klägerin hergestellte
Fahrzeugrückhaltesystem mit der Produktbezeichnung „passco
I.1" zur Verwendung an Bundesfernstraßen keiner Durchführung
des von der Bundesanstalt für Straßenwesen betriebenen
„Einsatzfreigabeverfahrens" und keiner Aufnahme auf die
bei der Bundesanstalt für Straßenwesen geführten
„Einsatzfreigabeliste für Fahrzeugrückhaltesysteme"
bedarf.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Diese sei bereits
unzulässig. Schon der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei
nicht eröffnet, weil es sich im Kern um eine vergaberechtliche
Streitigkeit handele. Beim Einkauf von Fahrzeugrückhaltesystemen
handele es sich um Beschaffungen der öffentlichen Hand, die dem
Vergaberecht unterlägen. Zur Erleichterung der Beschaffungsvorgänge
gebe sie ein Vergabehandbuch heraus, welches die
Beschaffungsstellen – die im Rahmen der Auftragsverwaltung
zuständigen Länder – bei der Vergabe in der Regel zugrunde
legten. Zur Entlastung der Vergabestellen und der Bieter habe die
BASt in Abstimmung mit den Ländern, der Industrie und Verbänden wie
dem Gütegemeinschaft für Stahlschutzplanken e. V. ein den einzelnen
Vergaben vorgeschaltetes „Präqualifizierungsverfahren"
entwickelt, um die Eignung von Fahrzeugrückhaltesystemen prüfen zu
lassen. Für die Feststellung, dass das Einsatzfreigabeverfahren
generell rechtswidrig sei, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Dem
Marktzugang der Produkte der Klägerin stünden keine von ihr, der
Beklagten, erlassene Bestimmungen entgegen. Es handele sich bei dem
Einsatzfreigabeverfahren weder um ein obligatorisches Zulassungs-
noch um ein Genehmigungsverfahren. Vielmehr stehe es der Klägerin
oder auch anderen Bietern frei, das Verfahren zu durchlaufen oder
die fraglichen Produkte ohne die Durchführung eines
Eingabefreigabeverfahrens in Ausschreibungen anzubieten. Dann müsse
die Eignung im Vergabeverfahren durch Einzelnachweis belegt werden.
Die Klägerin strebte im Kern vorbeugenden Rechtsschutz an. Das
hierfür geltende Erfordernis, dass sich nachteilige Entscheidungen
zumindest konkret abzeichnen und mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu
befürchten sein müssten, sei nicht erfüllt. Die Feststellungsklage
sei auch gegenüber einer vergaberechtlichen Überprüfung subsidiär.
Die Klägerin könne ihr Anliegen durch eine Gestaltungsklage
verfolgen, zumal die Feststellungsklage ihr im Ergebnis nicht
weiterhelfen würde. Selbst durch eine stattgebende Klage wäre nicht
gewährleistet, dass ihre Produkte auch tatsächlich in den konkreten
Vergaben der zuständigen Vergabestellen Berücksichtigung fänden.
Dieses Klagebegehren wäre zudem vor den ordentlichen Gerichten
geltend zu machen, weil der Schwerpunkt nach den Regelungen des GWB
zu entscheiden sei. Der auf Aufhebung des ARS Nr. 28/2010
gerichtete Klageantrag gehe bereits ins Leere, weil dieses bereits
durch das ARS Nr. 23/2012 überholt sei. Im Übrigen entfalte das
Rundschreiben keine Außenwirkung. Feststellungsklagen über die
Gültigkeit von Verwaltungsvorschriften seien grundsätzlich
unstatthaft. Die Klägerin habe das angegriffene Verfahren als
Mitglied der Gütegemeinschaft für Stahlschutzplanken selbst
mitentwickelt und kenne es seit Jahren. Ein Feststellungsinteresse
sei fraglich, weil kein konkreter Klärungsbedarf bestehe. Dem
Urteil des VG Gelsenkirchen liege ein anderer Sachverhalt zugrunde.
Den Anträgen der Klägerinnen auf Aufnahme verschiedener Produkte in
die Einsatzfreigabeliste habe mangels Vorlage vollständiger
Nachweise nicht entsprochen werden können. Da es sich nicht um ein
Genehmigungsverfahren handele, sei deren Ablehnung durch einen
Bescheid nicht in Betracht gekommen.
18 Die Klage sei auch unbegründet. Der auf Feststellung einer
Verwendung ohne Einsatzfreigabe gerichtete Klageantrag sei
gegenstandslos, da die fraglichen Bauprodukte auch ohne die
vorherige Durchführung des Einsatzfreigabeverfahrens grundsätzlich
verwendet werden dürften. Das Einsatzfreigabeverfahren belaste die
Klägerin nicht und greife auch nicht in ihre Rechte ein. Das ARS
Nr. 28/2010 entfalte gegenüber der Klägerin keine unmittelbaren
Rechtswirkungen. Des Weiteren sei es auf Grund des Allgemeinen
Rundschreibens Nr. 23/2012 überholt. Das gelte insbesondere auch im
Hinblick auf das aktuell geltende Vergabehandbuch. Daher liege kein
Eingriff in die Rechte der Klägerin vor. Der Hilfsantrag sei
unbegründet, weil sie, die Beklagten, die Durchführung des
Einsatzfreigabeverfahrens weder direkt noch indirekt fordere. Sie
habe vielmehr die Zulassung von Einzelnachweisen durch das aktuelle
Vergabehandbuch ausdrücklich angeordnet. Dies werde in den
vorgelegten aktuellen Ausschreibungen auch umgesetzt. Zudem habe
sie keine sonstigen Maßnahmen ergriffen oder angeordnet, denen die
Wirkung einer unzulässigen Marktzugangsbeschränkung zukomme.
Insbesondere liege mangels zusätzlicher genereller nationaler
Anforderungen an harmonisierte Fahrzeugrückhaltesysteme kein
Verstoß gegen die Bauproduktenverordnung oder sonstiges Recht der
Europäischen Union vor.
19 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den
beigezogenen Verwaltungsvorgang der BASt verwiesen, welche
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der
Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
20 Die Klage ist sowohl mit dem Antrag zu 1. (siehe unter I.) als
auch mit dem Antrag zu 2. (siehe unter II.) unzulässig.
21 I. Hinsichtlich des Antrags zu 1. fehlt es insgesamt bereits am
Rechtsschutzbedürfnis (siehe unter 1.). Überdies steht der
Feststellungsklage der Gesichtspunkt der Subsidiarität entgegen
(siehe unter 2.). Schließlich fehlt es an dem erforderlichen
besonderen Feststellungsinteresse für den in der Sache geltend
gemachten vorbeugenden Rechtsschutz (siehe unter 3.). Für Haupt-
und Hilfsantrag gelten dieselben rechtlichen Erwägungen, so dass
sie nicht getrennt behandelt werden. Sie unterscheiden sich
lediglich darin, dass es einmal um sämtliche von der Klägerin
hergestellte „Bauprodukte in Gestalt von Rückhaltesystemen an
Straßen aus Stahl, die in den Anwendungsbereich der DIN EN 1317
Teil 5 fallen“, und das andere Mal um einzeln bezeichnete
Produkte geht. Dies wirkt sich auf die rechtliche Bewertung der
Kammer nicht aus.
22 1. Für die begehrte Feststellung, deren Formulierung der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nach Hinweisen des
Gerichts nicht verändert hat, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Ein allgemeines
Rechtsschutzinteresse fehlt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2014
– BVerwG 6 C 3.13 –, juris, Rn. 15 m.w.N.), wenn eine
Klage für den Kläger offensichtlich keinen rechtlichen oder
tatsächlichen Vorteil bringen kann. Dies ist hier der Fall. Es ist
nicht erkennbar, dass einer Verwendung der von der Klägerin
hergestellten Rückhaltesysteme an Straßen aus Stahl
öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen (siehe unter a)).
Soweit man das Begehren der Klägerin dahingehend auslegt, dass sie
die Möglichkeit der Teilnahme an straßenbaulichen Ausschreibungen
mit ihren Produkten begehrt, steht dem – soweit hierfür das
Verwaltungsgericht überhaupt sachlich zuständig ist – eine
fehlende vorherige Durchführung des Einsatzfreigabeverfahrens und
die vorherige Aufnahme auf die Einsatzfreigabeliste ebenfalls nicht
zwingend entgegen (siehe unter b)). Eine tatsächliche Praxis der
Träger der Straßenbaulast, ihren Beschaffungsvorgängen bestimmte
inhaltliche Kriterien zugrunde zu legen, begründet für sich
genommen kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage vor dem
Verwaltungsgericht, selbst wenn der weit überwiegende Teil der
Nachfrage für ein Produkt von der öffentlichen Hand ausgehen sollte
(siehe unter c)).
23 a) Das von der Klägerin in ihrem Antrag bezeichnete
Einsatzfreigabeverfahren sowie die darin ebenfalls bezeichnete
Einsatzfreigabeliste beschränken die Verwendbarkeit von
Fahrzeugrückhaltesystemen im Straßenbau rechtlich nicht. Weder
Träger der Straßenbaulast noch private Bauherren sind hierdurch
rechtlich daran gehindert, die Produkte der Klägerin zu verwenden,
d.h. in einem Bauprojekt einzusetzen. Das Einsatzfreigabeverfahren
betrifft keine bauordnungsrechtlichen Vorgaben, die mit Wirkung für
jedermann – d.h. öffentliche wie private Bauträger –
den Einsatz bestimmter Bauprodukte regeln. Es handelt sich gerade
nicht um ein bauaufsichtsrechtliches Zulassungsverfahren. Dies
unterscheidet die streitgegenständliche Konstellation von dem
Sachverhalt, der dem von der Klägerin zitierten Urteil des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Urteil vom 10. Dezember 2012
– 9 K 906/10 –, juris) zugrunde lag. Dort ging es
tatsächlich um die Verwendbarkeit eines Bauprodukts im Sinne einer
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Das gleiche gilt für die
ebenfalls von der Klägerin zitierte Entscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Union (Urteil vom 16. Oktober 2014 –
C-100/13 –, juris).
24 Das Einsatzfreigabeverfahren sowie die Einsatzfreigabeliste sind
demgegenüber ausschließlich für Zwecke des straßenbaulichen
Vergabeverfahrens entwickelt worden (vgl. Allgemeines Rundschreiben
Straßenbau Nr. 28/2010 zu den Richtlinien für passiven Schutz an
Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009), Nr. III:
„Zur Sicherstellung eines bundesweit einheitlichen und
anforderungsgerechten Sicherheitsniveaus sowie zur Vereinfachung
der Ausschreibung und des Vergabeverfahrens von
Fahrzeug-Rückhaltesystemen wurde ein Verfahren zur Einsatzfreigabe
auf Bundesfernstraßen in Deutschland entwickelt.“). Außerhalb
von straßenbaurechtlichen Ausschreibungen entfaltet das Verfahren
keine erkennbaren Wirkungen. Es ist nicht ersichtlich, dass einem
Einsatz von Produkten der Klägerin ohne Einsatzfreigabe oder den
Nachweis der Erfüllung der Kriterien für eine Einsatzfreigabe in
einem öffentlich-rechtlichen Straßenbauprojekt – abgesehen
von möglichen Verstößen gegen Ausschreibungsbedingungen –
nachträglich öffentlich-rechtliche Normen entgegengehalten werden
könnten.
25 Die Verwendung der Produkte der Klägerin wird auch nicht dadurch
rechtlich eingeschränkt, dass sie im tatsächlichen Sinn
größtenteils bzw. fast ausschließlich von (öffentlich-rechtlichen)
Trägern der Straßenbaulast nachgefragt werden und diese bei ihren
Beschaffungsvorgängen das Einsatzfreigabeverfahren sowie die
Einsatzfreigabeliste oder die dem zugrunde liegenden Kriterien
praktisch zugrunde legen. Die Beschaffungsvorgänge werden dadurch
nicht zu einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 2. Mai
2007 – BVerwG 6 B 10.07 –, juris, Rn. 10) führt auch
die Bindung der im Vergabeverfahren vorzunehmenden Auswahl an das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht dazu, dass das
Rechtsverhältnis zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den
Bietern als öffentlich-rechtlich anzusehen ist.
26 b) Selbst wenn man den Antrag im Sinne des Vorbringens der
Klägerin dahingehend auslegte, dass sie sinngemäß die Feststellung
beantragt, sich ohne die vorherige Durchführung des
Einsatzfreigabeverfahrens und die vorherige Aufnahme auf die
Einsatzfreigabeliste mit von ihr herstellten Produkten an
straßenbaulichen Ausschreibungen zulässigerweise beteiligen zu
können, ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar. Die begehrte
Feststellung – soweit man die sachliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts hierfür unterstellt – ginge ins Leere.
Wie die Beklagte schon in der Klageerwiderung sowie in der
mündlichen Verhandlung bestätigt hat, stehen das
Einsatzfreigabeverfahren sowie eine fehlende Eintragung auf der
Einsatzfreigabeliste einer zulässigen Teilnahme an Ausschreibungen
nicht entgegen. Spätestens seit der Aktualisierung des Handbuchs
für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und
Brückenbau durch das ARS Nr. 23/2012 (Stand August 2012) gilt, dass
entweder eine Eintragung auf der Einsatzfreigabeliste oder
der Einzelnachweis der Grundvoraussetzungen des
Einsatzfreigabeverfahrens erforderlich ist. Dies stellt auch die
Klägerin nicht in Abrede, ohne es jedoch in ihren Anträgen
nachzuvollziehen. Dort ist nur von der „vorherigen
Durchführung des […] Einsatzfreigabeverfahrens“ und
der „vorherigen Aufnahme auf die […]
Einsatzfreigabeliste“ die Rede. Einer Auslegung dahingehend,
dass darüber hinaus auch noch die Feststellung begehrt wird, sich
ohne den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des
Einsatzfreigabeverfahrens an Ausschreibungen beteiligen zu können,
steht § 88 VwGO entgegen, wonach das Gericht über das Klagebegehren
nicht hinausgehen darf. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist
auf die konkret hierzu bestehenden Bedenken hingewiesen worden,
ohne seinen Antrag umzustellen.
27 c) Eine sich aus der Tatsache, dass Fahrzeugrückhaltesysteme
weit überwiegend oder fast ausschließlich von
öffentlich-rechtlichen Trägern der Straßenbaulast angeschafft
werden, ergebende praktische Einschränkung der
Vermarktungsmöglichkeit begründet ebenfalls kein
Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Soweit die öffentliche Hand als Nachfragerin eine
marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 18 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen – GWB – hat, unterliegt sie
– neben den für sie geltenden vergaberechtlichen
Verpflichtungen – grundsätzlich den besonderen Anforderungen
der §§ 19 ff. GWB sowie der Art. 101, 102 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. Dies begründet jedoch keine
öffentlich-rechtliche Beziehung zu den jeweiligen Anbietern. Vor
diesem Hintergrund entspricht der vorliegende Sachverhalt auch
nicht der Konstellation, die Gegenstand der von der Klägerin
zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
18. April 1985 – BVerwG 3 C 23.84 –, juris) war. Die
dort gegenständlichen Transparenzlisten für Arzneimittel betrafen
im Gegensatz zu dem nur für öffentlich-rechtliche
Beschaffungsvorgänge Wirkung entfaltenden Einsatzfreigabeverfahren
eine allgemein wirtschaftslenkende staatliche Handlung, die mit dem
Ziel erfolgte war, das Arzneimittelpreisniveau im Markt zu
senken.
28 2. Überdies steht der Zulässigkeit der Klage der Grundsatz der
Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, der nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19.
März 2014 – BVerwG 6 C 8.13 –, juris, Rn. 13)
rechtswegübergreifend gilt. Der Klägerin steht für das von ihr
formulierte Begehren, die Verwendung bzw. Verwendbarkeit der von
ihr hergestellten Produkte im Straßenbau unter
öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sicherzustellen, der sachnähere
und effektivere Vergaberechtsschutz bzw. der Rechtsschutz vor den
ordentlichen Gerichten zur Verfügung. Der Rechtsschutz soll aus
Gründen der Prozessökonomie auf das Verfahren konzentriert werden,
das dem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird (BVerwG, Urteil
vom 12. Juli 2000 – BVerwG 7 C 3.00 –, juris, Rn. 12).
So liegt es hier. Der Vergaberechtsschutz bzw. der Rechtsschutz vor
den ordentlichen Gerichten bietet wirksame Möglichkeiten, gegen
einen eventuell nicht gerechtfertigten Ausschluss vor der
Zuschlagserteilung vorzugehen. Dies zeigen zum einen die von der
Klägerin zitierten Entscheidungen von Vergabekammern zu
Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB i.V.m.
mit den jeweils geltenden europarechtlichen Regelungen (vgl.
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster, Beschluss vom 14.
April 2016 – VK 1 - 09/16 –, juris, Rn. 69;
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg, Beschluss vom 27.
September 2011 – VgK-40/2011 –, juris, Rn. 40 ff.;
Vergabekammer des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 19. April 2011
– 1/SVK/010/11 –, juris, Rn. 42 ff.). Zum anderen zeigt
dies die von der Klägerin selbst vorgelegte Entscheidung des
Amtsgerichts Magdeburg (Urteil vom 26. August 2014 – 160 C
1993/14 –, nicht veröffentlicht), mit welcher im Wege der
einstweiligen Verfügung die Erteilung eines Zuschlags in einem
Vergabeverfahren für Rückhaltesysteme unterhalb der Schwellenwerte
wegen einer Beschränkung der Produkte auf die aktuelle
Einsatzfreigabeliste untersagt wurde
29 Die Feststellungsklage ist auch nicht deshalb effektiver, weil
dadurch in einem Verfahren die Anwendung des
Einsatzfreigabeverfahrens und dessen Grundvoraussetzungen
einheitlich für sämtliche Vergabeverfahren geklärt werden könnte.
Eine gegen die Beklagte gerichtete Feststellungsklage entfaltet zum
einen keine Rechtskraftwirkung gegenüber den im Wege der
Auftragsverwaltung beim Bau von Bundesfernstraßen handelnden
Landesbehörden. Zum anderen führt nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. August 2007 –
BVerwG 7 C 2.07 –, juris, Rn. 24) die Vielzahl möglicher
Klagen gegen die Bundesländer und deren nachgeordnete Behörden
allein nicht zu einem generellen Vorrang einer Klage gegen den
Bund.
30 Soweit es über die Verwendung bzw. Verwendbarkeit aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften hinaus der Klägerin um die
allgemeine Ausgestaltung des Vergabeverfahrens für
Fahrzeugrückhaltesysteme ginge, wäre überdies die sachliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zweifelhaft. Die Vergabe
öffentlicher Aufträge ist als einheitlicher Vorgang insgesamt dem
Privatrecht zuzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007, a.a.O.,
Rn. 6), unabhängig davon ob die Schwellenwerte nach § 106 GWB
überschritten werden oder nicht. Dem steht nicht entgegen, dass
nach der vergaberechtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz,
Beschluss vom 15. August 2014 – 1 Verg 7/14 –, juris,
Rn. 7) vorbeugender Rechtsschutz gegen vermutete
Vergaberechtsverstöße in einem künftigen Vergabeverfahren nicht
gewährt wird. Dies bedeutet nicht, dass insoweit zwingend
Verwaltungsrechtsschutz eingreift. Vorbeugender Rechtsschutz wird
auch unter der Verwaltungsgerichtsordnung nur in engen Grenzen
gewährt (siehe unter 3.).
31 3. Schließlich fehlt der Klägerin das erforderliche besondere
Feststellungsinteresse. Es ist von ihr weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich, dass – und wenn ja, an welchen –
Ausschreibungen sie sich aktuell beteiligt. Vor diesem Hintergrund
strebt sie in der Sache vorbeugenden Rechtsschutz an. Erst in einer
sich abzeichnenden Ausschreibungssituation kommt es auf die Frage
einer Aufnahme in die Einsatzfreigabeliste oder den Einzelnachweis
der Grundvoraussetzungen überhaupt an. Vorbeugender Rechtsschutz
ist der Verwaltungsgerichtsordnung jedoch grundsätzlich fremd (vgl.
BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – BVerwG 2 C 18.15 –,
juris, Rn. 19). Insbesondere vorbeugende Feststellungsklagen sind
grundsätzlich nur zulässig, wenn der Verweis auf nachgängigen
Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Kläger verbunden
wäre (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – BVerwG 4 C 15.14
–, juris, Rn. 6). Dies ist hier nicht ersichtlich. Angesichts
der vorstehend dargestellten Rechtsschutzmöglichkeiten erscheint es
nicht unzumutbar, die Klägerin darauf zu verweisen, in konkreten
einzelnen Ausschreibungssituationen ihre Rechte geltend zu
machen.
32 II. Der auf Aufhebung des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau
Nr. 28/2010 vom 20. Dezember 2010 gerichtete Antrag zu 2. ist
bereits unstatthaft (siehe unter 1.). Im Übrigen ist ein
Rechtsschutzbedürfnis für ihn ebenfalls nicht zu erkennen (siehe
unter 2.). Der Hilfsantrag ist bereits aus den unter I.
ausgeführten Gründen unzulässig.
33 1. Bei dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau handelt es sich
nicht um einen Akt, dessen Aufhebung gerichtlich geltend gemacht
werden kann. Das Rundschreiben stellt weder eine Rechtsnorm noch
einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 S. 2 VwVfG dar. Ihm fehlt es insbesondere an der unmittelbaren
Außenwirkung. Vielmehr handelt es sich – bestenfalls –
um eine Verwaltungsvorschrift. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Januar 1996 –
BVerwG 8 C 19.94 –, juris, Rn. 19) sind jedoch Klagebegehren,
die darauf gerichtet sind, die Gültigkeit einer
Verwaltungsvorschrift zum eigentlichen Gegenstand eines
Verwaltungsstreitverfahrens zu machen, unstatthaft, gleichviel in
welche Form sie gekleidet werden, weil die Prozessordnung eine
solche Nachprüfung in der Art einer Normenkontrolle nicht
vorsieht.
34 2. Schließlich fehlt es am allgemeinen Rechtsschutzinteresse,
weil nicht ersichtlich ist, welche Vorteile die Klägerin durch die
von ihr begehrte Aufhebung des Allgemeinen Rundschreibens
Straßenbau Nr. 28/2010 vom 20. Dezember 2010 durch die Beklagte
hätte. Es ist nicht erkennbar, dass dadurch das von der Klägerin in
der Sache gerügte Einsatzfreigabeverfahren entfallen würde. Das
spätere Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 23/2012 (Stand
August 2012) würde ebenso unberührt bleiben wie das von der
Beklagten herausgegebene Vergabehandbuch. In beiden wird das
Einsatzfreigabeverfahren jedoch weiter zugrunde gelegt.
35 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO
und § 709 ZPO.
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