Texte intégral
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) — OVG 60 PV 8.16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-19
Aktenzeichen: OVG 60 PV 8.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0119.OVG60PV8.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4a TVG, § 87 Abs 1 BetrVG, § 79 Abs 1 PersVG BE, § 85 Abs 1 S 1 PersVG BE, § 85 Abs 1 S 1 Nr 10 PersVG BE ... mehr
Leitsatz
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Die Mitbestimmung bei Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG BE ist infolge Tarifvorrangs nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Eingangshalbs. PersVG BE ausgeschlossen, wenn die Dienststelle vom Geltungsbereich der Entgeltordnung eines Tarifvertrages erfasst und der öffentliche Arbeitgeber als Rechtsträger der Dienststelle tarifgebunden ist; nicht erforderlich ist, dass auch die vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer in der Dienststelle tarifgebunden sind oder dass der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. (Rn.35)
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Zur Vermeidung einer mitbestimmungsrechtlichen Schutzlücke ist der öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, die tarifliche Entgeltordnung auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern anzuwenden, soweit dessen Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG BE unterliegen.(Rn.40)
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Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob es in der Dienststelle bis zum Inkrafttreten des Entgelt-Tarifvertrages eine mitbestimmte betriebliche Entgeltordnung gab (hier: Lehrerrichtlinien) und ob die tarifvertragsschließende Gewerkschaft in der Dienststelle bei Abschluss des Entgelt-Tarifvertrages die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat.(Rn.50)
Orientierungssatz
Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Februar 2009 - BVerwG 6 P 2.08 - und an Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - .