VG Berlin — 13 K 122.16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-20
Aktenzeichen: 13 K 122.16
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:1020.13K122.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 2.
November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
derselben Behörde vom 20. April 2016 und in der Gestalt, die
er im Termin gefunden hat, wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung zur
Beseitigung einer Einfriedung.
2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L...,
…...Berlin. Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans aber im Geltungsbereich der Verordnung über die
Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart der
Dörfer „Malchow, Wartenberg und Falkenberg“ im Bezirk
Hohenschönhausen von Berlin vom 7. Oktober 1993 (Gesetz- und
Verordnungsblatt vom 9. November 1993).
3 Das Grundstück des Klägers und das von der Straße aus
gesehen rechts liegende Grundstück der L... sind mit einem
Doppelhaus bebaut. Rückwärtig befindet sich eine ähnlich wie das
Doppelhaus über beide Grundstücke errichtete Remise, so dass ein
kleiner Hofraum entsteht, der zu den Seiten offen ist und durch
dessen Mitte die Grundstücksgrenze verläuft. Die Gebäude sind in den
fünfziger Jahren als Wohn- und Wirtschaftsräume für Angehörige der
örtlichen LPG gebaut worden. Der Kläger errichtete ohne Genehmigung
auf der Grundstücksgrenze einen 1,60 m bis 1,70 m hohen und 9,90 m
langen Metallzaun mit Kunststofflamellen der Marke „Guck nicht“, da
er sich von der Nachbarin belästigt fühlte. Nach seinen Angaben
hatte er zuvor eine blickdichte Thuja-Hecke gepflanzt, die aus
ungeklärten Gründen eingegangen ist.
4 Auf Anzeige der Eigentümerin des Grundstücks L... und
nach Anhörung gab das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin mit Bescheid
vom 2. November 2015 dem Kläger auf, jede zweite horizontale
Kunststofflamelle aus dem Metallzaun zu entfernen. Hierfür drohte
das Bezirksamt unter Veranschlagung eines vorläufigen Kostenbetrages
von 150 € die Ersatzvornahme an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch
wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016
zurück. Zur Begründung führte es aus bei dem errichteten
blickdichten Zaun handele es sich nicht mehr um eine untergeordnete
Nebenanlage im Sinne des Planungsrechts. Die Anlage füge sich nicht
in die nähere Umgebung ein, weil sie der offenen Bauweise nicht
gerecht werde.
5 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 18. Mai 2016
erhobenen Klage, zu deren Begründung er geltend macht, es handele
sich gleichwohl um eine untergeordnete Nebenanlage. Die Einfriedung
könne allein vom hinteren Bereich der Grundstücke aus, wahrgenommen
werden.
6 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den
angefochtenen Bescheid teilweise geändert. Wegen der Einzelheiten
wird auf dir Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
7 Der Kläger beantragt,
8 den Bescheids des Bezirksamts Lichtenberg von
Berlin vom 2. November 2015 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. April 2016
aufzuheben.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Er wiederholt und vertieft die Erwägungen in den
angefochtenen Bescheiden.
12 Mit Beschluss vom 15. September 2016 hat die Kammer den
Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung
übertragen.
13 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme
der Örtlichkeiten; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den
Verwaltungsvorgang des Beklagten (vier Hefter), der vorgelegen hat
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung war,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
14 Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als
Einzelrichter entscheiden.
15 Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst
zulässige Klage ist begründet. Die Beseitigungsanordnung vom 2.
November 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016 sind
in der Gestalt, die sie im Termin gefunden haben, rechtswidrig und
verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
16 Einzig in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für
die Beseitigungsanordnung ist § 79 Satz 1 BauO Bln, wonach der
Beklagte die (teilweise) Beseitigung von Anlagen anordnen kann, die
im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet
werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt
werden können. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
17 Die 9,90 m lange und etwa 1,60 bis 1,70 hohe blickdichte
Einfriedung ist eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO
Bln, die nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 lit. a) Alt. 2 BauO Bln
verfahrensfrei ist.
18 Diese Einfriedung ist jedoch nicht materiell
baurechtswidrig, was trotz Verfahrensfreiheit zu prüfen ist und
bauaufsichtliche Maßnahmen nach sich ziehen könnte (vgl. VGH
München, Urteil vom 7. September 2007 - 26 B 04.1591 – juris, Rn.
26; VG Berlin, Urteil vom 12. April 2016 – VG 13 K 329.14 -).
19 Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt kein Verstoß
gegen Planungsrecht vor, weil sich die Anlage als nicht
untergeordnete Anlage der Art nach gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nicht
„einfüge“. Es handelt es sich vielmehr um eine „sonstige“ Anlage,
die im Bauwich zulässig ist oder zugelassen werden kann (vgl. § 23
Abs. 5 S. 2 BauNVO; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12.
Auflage, § 23 Rnr. 21). Denn geschlossene Einfriedungen sind in den
Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen
bauordnungsrechtlich grundsätzlich zulässig, § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3
BauO Berlin. Bei gegebener Privilegierung können sie daher nicht
selbstständig nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden (im Ergebnis
ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 2 M 152.14-
juris Rn. 17).
20 Die Einfriedung ist bauordnungsrechtlich auch nicht
deshalb unzulässig, weil sie gegen das umgebungsbezogene
Verunstaltungsverbot des § 9 Abs. 2 BauO Bln verstößt, wonach
bauliche Anlagen u.a. das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht
verunstalten dürfen. Dass Einfriedungen an den seitlichen und
hinteren Grundstücksgrenzen in Gebieten, in denen die offene
Bauweise vorgeschrieben ist, verunstaltende Wirkung im Sinne dieser
Vorschrift haben können, hat das OVG Berlin zwar in grundsätzlicher
Weise in seinem Urteil vom 31. Juli 1992 – 2 B 14.90 -, wo ein ca.
30 m langer und etwa1,80 m hoher undurchsichtiger Holzflechtzaun in
Rede stand, ausgesprochen. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht
ausgeführt:
21 Für diese … Beurteilung gilt nicht der strenge
Maßstab, der anzulegen ist, wenn es um die Frage geht, ob
die bauliche Anlage selbst …verunstaltet wirkt. Hierfür ist
nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats
erforderlich, daß die Anlage aus der Sicht eines für
ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Menschen eine das Maß
der bloßen Unschönheit überschreitende, den Geschmacksinn
verletzende Häßlichkeit aufweist … Die in § 10 Abs. 2 BauO
Bln (=§ 9 Abs. 2 BauO Bln n. F.) formulierten
umgebungsbezogenen Gestaltungsanforderungen gebieten dagegen
über die genannten architektur- und bauästhetischen
Mindestanforderungen an die bauliche Anlage als solche
hinaus die Berücksichtigung städtebaulicher und
stadtbildlicher Belange. Indem dort (Satz 1) verlangt wird,
daß die baulichen Anlagen mit dem Ziel der Vermeidung einer
Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes
oder einer Störung der beabsichtigten Gestaltung mit ihrer
Umgebung in Einklang zu bringen sind und daß (Satz 2)
darüber hinaus positiv auf die erhaltenswerten Eigenarten
der Umgebung Rücksicht zu nehmen ist, wird nach Wortlaut und
erkennbarem Regelungszweck eine weitergehende Bindung des
Verunstaltungsbegriffs an diese Umgebungsbedingungen
statuiert. Insoweit setzt die Feststellung einer
Verunstaltung kein so krasses geschmackliches Unwerturteil
wie das einer das ästhetische Empfinden verletzenden
Häßlichkeit voraus. Vielmehr reicht bereits ein deutlich
zutage tretender Widerspruch des Erscheinungsbildes zu den
für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder
stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen aus, der bei einem
nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für
gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der
Betrachter anhaltenden Protest auslösen würde … Diese
Beurteilung ist nicht ausschließlich anhand der tatsächlich
in der Umgebung der Anlage vorhandenen Bebauung oder
sonstigen Grundstücksnutzung zu treffen. Die gestalterische
Umgebungsverträglichkeit einer baulichen Anlage wird
vielmehr wesentlich durch die planungsrechtliche Qualität
und Funktion des betreffenden Baugebietes mitbestimmt …;
denn aus diesen können sich die Vorstellungen des Plangebers
hinsichtlich des für das Baugebiet angestrebten
städtebaulichen Erscheinungsbildes ergeben. Maßgebende
Bedeutung können die planungsrechtliche Ausweisung des
betreffenden Gebietes, aber auch diesbezügliche
bauordnungsrechtliche sowie sonstige die Grundstücksnutzung
betreffende öffentlich-rechtliche Vorschriften, namentlich
bei der Beurteilung erlangen, ob eine bauliche Anlage gemäß
§ 10 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BauO Bln die
beabsichtigte Gestaltung der Umgebung stören würde …
Gemessen an diesen Kriterien verstößt der vom Kläger
errichtete Zaun gegen die in § 10 BauO Bln geregelten
gestalterischen Anforderungen an bauliche Anlagen. Zwar
wirkt die teilweise begrünte Holzflechtkonstruktion selbst
nicht verunstaltet im Sinne von § 10 Abs. 1 BauO Bln ... Die
Anlage verstößt jedoch - wie der Beklagte zutreffend
festgestellt hat - gegen die nach § 10 Abs. 2 BauO Bln zu
stellenden Anforderungen. Denn sie läßt nicht nur den
erforderlichen Einklang mit dem in der Umgebung vorhandenen
Orts- und Landschaftsbild vermissen, sondern stört vor allem
die in diesem Gebiet beabsichtigte Gestaltung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO Bln. Maßgebend für
diese Gestaltungsabsichten ist die planerische Festsetzung
der offenen Bauweise … Das wesentliche Kennzeichen der
offenen Bauweise ist die Pflicht zur Errichtung von Gebäuden
mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich). Damit ist zugleich
ein bestimmtes städtebauliches Erscheinungsbild des
betreffenden Gebietes angestrebt. Es soll eine aufgelockerte
Bebauung entstehen, bei der die einzelnen Gebäude und
Gebäudekomplexe seitlich zu den Nachbargrundstücken und -
nach Maßgabe der regelmäßig auch vorgeschriebenen zulässigen
Bebauungstiefe oder rückwärtigen Baugrenze - auch in den
rückwärtigen Grundstücksbereichen von Freiflächen umgeben
sind … Eine in dieser Weise strukturierte aufgelockerte
Bebauung hat zum einen zur Folge, daß die einzelnen Gebäude
und die Freiflächen der Grundstücke in erhöhtem Maße dem
Zutritt von Licht und Luft geöffnet werden und die Gebäude
zueinander einen dem nachbarlichen Wohnfrieden förderlichen
Abstand einhalten. Zum anderen wird damit ein Straßen- und
Ortsbild geschaffen, in dem nicht, wie in Gebieten mit
geschlossener Bauweise, die aneinandergebauten Gebäude
dominieren, sondern das - auch wegen des Einwirkens des
bauordnungsrechtlichen Gebots der gärtnerischen Anlegung der
nicht bebauten Grundstücksflächen (§ 8 Abs. 2 BauO Bln) oder
entsprechender planerischer Festsetzungen - insgesamt durch
die ausgewogene Abfolge von Gebäuden und weitgehend
begrünten und zusammenhängend erscheinenden, prinzipiell
allseitig einsehbaren Freiflächen gekennzeichnet ist. … Mit
einem so beschaffenen Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild
unvereinbar sind jedoch solche im Gebiet der offenen
Bauweise an einer Grundstücksgrenze errichteten - dort nicht
nach dem Bauordnungsrecht ausnahmsweise zulässigen -
baulichen Anlagen, die den angestrebten Eindruck der
"Offenheit" der baulichen Nutzung der Grundstücke dadurch
beeinträchtigen oder vermindern, daß sie aufgrund ihrer
Dimension und technischen Ausführung das betreffende
Grundstück von anschließenden Freiflächen wandartig
abriegeln und insoweit Elemente einer für die geschlossene
Bauweise kennzeichnende unmittelbaren Grenzbebauung
aufweisen. Eine solche das aufgelockerte Gesamtbild störende
Wirkung kann namentlich von undurchsichtigen Einfriedungen
oder Sichtblenden ausgehen, wenn sie aufgrund ihrer Länge
und Höhe eine die Freiflächen der Grundstücke unorganisch
voneinander trennende, den Durchblick verhindernde und zudem
die freie Luftzirkulation vermindernde Schranke bilden …
Will ein Grundstückseigentümer gleichwohl eine Einsichtnahme
auf sein Grundstück verhindern oder den Einblick in
Nachbargrundstücke vermeiden, so muß er grundsätzlich darauf
verwiesen werden, eine dieser Gebietsart adäquate natürliche
Barriere in Form einer dicht wachsenden Hecke zu schaffen,
die auch einen gewissen Schallschutz bieten kann, anders als
eine künstliche geschlossene Einfriedung jedoch den
Luftdurchtritt nicht hindert. Derartige das in der offenen
Bauweise angestrebte Orts- und Landschaftsbild störende
Wirkungen gehen hier von dem von dem Kläger errichteten
Holzflechtzaun aus. Die in dem betreffenden Gebiet
vorhandene Bebauung entspricht im wesentlichen der
planerisch festgesetzten offenen Bauweise … Der 30 m lange
Holzflechtzaun des Klägers vermittelt den Eindruck einer
sein Grundstück von dem Nachbargrundstück und dessen
größtenteils begrünte Freiflächen mauerartig abriegelnden
Barriere. Daß der Kläger die ursprünglich 1,90 m hohe Anlage
durch Entfernung von zwei Holzlamellen im oberen Bereich bis
auf eine Höhe von etwa 1,50 m teilweise durchsichtig gemacht
hat, ändert an dieser Wirkung nichts, da der größte Teil
nach wie vor nicht durchsichtig ist … Zu Unrecht beanstandet
es der Kläger im Berufungsverfahren als fehlerhaft, daß der
Beklagte mit der Anordnung der Beseitigung des gesamten
Holzflechtzauns nicht … die ihn am wenigsten beeinträchtigte
Maßnahme getroffen habe, da zur Herstellung baurechtmäßiger
Zustände … auch die Anordnung der Entfernung jeder zweiten
waagerechten Holzlamelle ausgereicht hätte. Eine
Konstellation, bei der bereits durch die Anordnung der
Entfernung einzelner Bauteile baurechtmäßige Zustände
hergestellt werden können …, ist hier jedoch nicht gegeben,
da die baurechtswidrige Anlage eine bautechnische Einheit
bildet. In derartigen Fällen ist die Bauaufsichtsbehörde
weder gehalten noch mit Rücksicht auf die Bau- und
Gestaltungsfreiheit des Bauherrn auch nur berechtigt, eine
bloße Veränderung oder Umgestaltung des illegalen Bauwerks
anzuordnen, sofern nicht ausnahmsweise eindeutig feststeht,
daß nur eine einzige Form der zur Baurechtmäßigkeit der
Anlage führenden Reduzierung ihrer Substanz möglich ist …
Vielmehr ist es in solchen Fällen allein Sache des
Verfügungsadressaten, die Eignung eines anderen zur
Beseitigung der Baurechtswidrigkeit ebenso geeigneten
Mittels aufzuzeigen, das seine Interessen stärker schont …
So liegt der Fall hier. Das Durchsichtigmachen des
Holzflechtzauns durch das Herausziehen jeder zweiten Lamelle
stellt einen Eingriff in die gesamte Bausubstanz dar, die
nicht die einzige denkbare Möglichkeit der Herstellung
rechtmäßiger Zustände ist. Auch die Beseitigung weiterer
Lamellen oder etwa eine gesamte Umgestaltung der Anlage
könnten ebenso wirksame Änderungsmaßnahmen sein. Solche
müßte aber der Kläger anbieten.“
22 Diese Rechtsprechung hat das OVG Berlin-Brandenburg im
Jahre 2015 bestätigt und zugleich auf die straßenseitige Einfriedung
erweitert, sofern im Bebauungsplan eine vordere Baugrenze
festgesetzt ist, die von der fraglichen Einfriedung überschritten
wird (Beschluss vom 29. Januar 2015 – OVG 10 N 49.14 - bezüglich
einer 30 m langen und 1,90 m hohen Einfriedung aus
Metallplatten).
23 Der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung lassen
sich jedoch keine näheren, d. h. zahlenmäßig konkretisierten Angaben
dazu entnehmen, ab welcher (Mindest-)Höhe und ab welcher
(Mindest-)Länge eine Einfriedung in Gebieten mit offener Bauweise
verunstaltende Wirkung hat. Es liegt auf der Hand, dass die
fragliche Einfriedung optisch ein bestimmtes städtebauliches Gewicht
haben muss, um verunstaltend wirken zu können; das setzt eine
bestimmte Mindesthöhe und eine bestimmte Mindestlänge zwingend
voraus. Die Kammer hält insoweit die Wertungen des
Abstandsflächenrechts für im Ansatz übertragbar. Danach wäre eine
Mindesthöhe von etwa 1,50 m zu fordern, weil i.d.R. erst ab einer
solchen Höhe eine bauliche Anlage gebäudegleiche Wirkung gem. § 6
Abs. 1 Satz 2 BauO Bln und damit „abriegelnden“ Charakter i. S. der
genannten obergerichtlichen Rechtsprechung haben kann (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2015 – OVG 10 S 12.15
-). Hinsichtlich der Mindestlänge kann auf die in § 6 Abs. 7 Nrn. 1
und 2 BauO Bln zum Ausdruck kommende Wertung Bezug genommen werden,
wo Nebenanlagen, die eine Länge von 9 m nicht überschreiten, unter
bestimmten Voraussetzungen für abstandsflächenrechtlich irrelevant
erklärt werden. Die Frage einer umgebungsbezogenen Verunstaltung
erfordert indes eine wertende Betrachtung, so dass die genannten
Zahlen lediglich Richtwerte darstellen und letztlich eine
Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist. Dabei ist auch die
Regelung des § 12 Abs. 1 AGBauGB zu beachten. Hiernach besteht die
Möglichkeit, im Verordnungswege Anforderungen u. a. an die äußere
Gestaltung von baulichen Anlagen festzusetzen. Damit verbietet sich
eine allzu extensive Auslegung des § 9 Abs. 2 BauO Bln. Die
Vorschrift ist auf klare Fälle verunstaltender Wirkung zu
beschränken; im Zweifel liegt keine Verunstaltung vor. Weitergehende
Gestaltungsanforderungen – etwa ein generelles Verbot blickdichter
Einfriedungen oder generelle Höhenbegrenzungen – bleiben gem. § 12
Abs. 1 AGBauGB dem Verordnungsgeber (der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, § 12 Abs. 3) vorbehalten und können nicht „auf
kaltem Wege“ auf bezirklicher Ebene durch die Bauaufsicht eingeführt
werden.
24 Gemessen an diesen Maßstäben verstößt die vom Kläger
errichtete blickdichte Einfriedung zwischen dem Doppelhaus und der
Remise nicht gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot. Höhe
(1,70 m) und Länge (ca. 9,90 m) der Einfriedung überschreiten
zusammen nicht die genannten Mindestmaße in einem für das
Verunstaltungsverbot relevanten Umfang. Dadurch dass die Einfriedung
nicht etwa eine Brandwand verlängert, sondern entlang der
Grundstücksgrenze den „Hof“ zwischen dem Vorderhaus und der Remise
teilt, stellt sich auch nicht die Frage einer etwaigen Anrechnung
von anderen zulässigerweise grenzständig errichteten Gebäuden oder
Anlagen. Zu berücksichtigen ist die Grundentscheidung des
Gesetzgebers, der auch blickdichte Einfriedungen unabhängig von
ihrer Länge (anders als nach früherem Recht) privilegiert. Dies
geschah offensichtlich um die Schaffung sozialer Distanz, die durch
derartige blickdichte Einfriedungen bewirkt wird, und die ein
Schutzzweck der Abstandsflächen darstellt, zu ermöglichen (vgl.
Broy-Bülow in: Wilke und andere, Bauordnung für Berlin, 6. Auflage § 6 Rn. 101 m.w. Nachweis). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung
darf durch die Verwaltungsgerichte nicht mithilfe einer extensiven
Verunstaltungsrechtsprechung unterlaufen werden. Die Einfriedung ist
hier aber nicht etwa in der freien Landschaft errichtet worden,
sondern lässt sich zwanglos einer „inneren“ Hofsituation zuordnen.
Deswegen kann von einer relevanten Verunstaltung des Straßen-, Orts-
und Landschaftsbildes hier nicht gesprochen werden. Dies gilt auch
unter Zugrundelegung des gebotenen weiten Maßstabes, wonach hierfür
bereits ein deutlich zu Tage tretende Widerspruch des
Erscheinungsbildes zu den für die Umgebung bestimmenden
städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen, der bei
einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für
gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter
anhaltenden Protest auslösen würde, ausreicht und nicht etwa
„krasses Unwerturteil“ erforderlich ist (OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 29. Januar 2015 – OVG 10 N 49.14 – juris, Rn. 21).
25 Die Einfriedung verstößt auch nicht gegen 172 Abs. 1 und
Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Verordnung über die Erhaltung
baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart der Dörfer
„Malchow, Wartenberg und Falkenberg“ im Bezirk Hohenschönhausen von
Berlin vom 7. Oktober 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom 9.
November 1993). Die streitige Einfriedung von 9,90 m Länge ist kein
Fremdkörper im Sinne der Ziele der Erhaltungsverordnung.
Einfriedungen sind nach den Leitlinien des Bezirks grundsätzlich
zulässig. Höfe können sogar an den seitlichen Grundstücksgrenzen
durch verklinkerte oder verputzte Mauern geschlossen werden. Im
Hinblick auf die fehlende Sichtbarkeit der Einfriedung von der
Straße aus und die „Innenlage“ der Einfriedung in Bezug auf das
Doppelhaus und die dahinter befindliche Remise, die die seitliche
Außenwirkung der Einfriedung einschränkt, ist wie erwähnt eine
relevante Auswirkung auf das Ort-und Landschaftsbild nicht
festzustellen. Im Übrigen handelt es sich bei der hier streitigen
Anlage nicht um eines der nach der Begründung der Verordnung
besonders geschützten zweigeschossigen Landarbeiterhäuser.
26 Die Zwangsmittelandrohung war dementsprechend mit
aufzuheben.
27 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und
§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht
gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO
zuzulassen.
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