Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 31. Senat — L 31 AS 848/17 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-22
Aktenzeichen: L 31 AS 848/17 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0622.L31AS848.17BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, § 920 Abs 2 ZPO, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b SGB 2 ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Der Senat lässt Quittungen und Belege für
Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach
§ 128 SGG in der Regel nicht mehr genügen. Die unbare Kontozahlung
kann heute als der absolute Regelfall angesehen werden, zumal wenn
der Antragsteller über ein Konto verfügt. Allenfalls unter
darzulegenden besonderen Umständen ist eine bare Lohnauszahlung als
Beweis für ein Arbeitsverhältnis glaubhaft. (Rn.25)
-
Die Weitergabe von Geld- oder Sachleistungen an Dritte, die vom
SGB II- oder vom SGB XII-Träger zur Erfüllung eines Anspruches auf
Grundsicherung an eine anspruchsberechtigte Person gezahlt werden,
vermag grundsätzlich keine Arbeitnehmereigenschaft dieser dritten
Person zu begründen, dies auch dann nicht, wenn sich der
Leistungsempfänger und die dritte Person darüber verständigen, dass
diese Leistungsweitergabe für "haushaltsnahe Dienstleistungen"
geschehe und hierüber ein "Arbeitsvertrag" geschlossen werde. Eine
"Erwerbstätigkeit" iS des § 2 Abs 2 Nr 2 FreizügG/EU (juris:
FreizügG/EU 2004) ist hierin nicht zu sehen. (Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 19. April 2017, S 200 AS 4230/17 ER, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Antrags- und
Beschwerdegegners werden der Beschluss des
Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2017 abgeändert,
soweit mit ihm der Antragsgegner zur Gewährung von
Leistungen und zur Tragung von Kosten für das
erstinstanzliche Verfahren verpflichtet worden war, und
der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz insgesamt
abgelehnt
.
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird
zurückgewiesen.
Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander
nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin wird für
das Beschwerde- und das Anschlussbeschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte a,
K-M-Straße, B, bewilligt.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
2 Die 1970 geborene Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
besitzt die rumänische Staatsangehörigkeit. Nach eigenen Angaben zog
sie im Sommer 2015 nach B, ausweislich einer beigebrachten
Meldebescheinigung lebt sie seit dem 18. August 2015 unter der aus
dem Rubrum ersichtlichen Anschrift bei dem 1931 geborenen Herrn M A,
der Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch, Sozialhilfe (SGB XII), bezieht und dem durch
Bescheid des Bezirksamtes N von B vom 30. September 2016 für die
Zeit vom 11. April 2016 bis 30. September 2016 unter Zugrundelegung
eines täglichen Pflege- und Betreuungsbedarfes von 26 bis 50 Minuten
ambulante Hilfe zur Pflege nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Höhe
von 122 Euro monatlich zuerkannt worden war. Gegen diese
Entscheidung ist nach Angaben der Antragstellerin Widerspruch
erhoben worden.
3 Im November 2016 beantragte die Antragstellerin bei dem
Antragsgegner erstmals Leistungen nach dem SGB II. Sie gab an, dass
die Einnahmen durch die Pflege des Herrn A nicht ausreichten, um
ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie habe in der Vergangenheit
keine Miete gezahlt und das Pflegegeld erhalten. Ihr Mietanteil
belaufe sich auf 255,01 Euro. Gegenüber der Minijob-Zentrale wurde
mit Datum vom 27. Januar 2017 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 200
Euro monatlich gemeldet, dieses sei seit April 2016 bezogen worden.
Bei den Akten befinden sich ferner Quittungen über Zahlungen von 200
Euro für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ für die Monate Oktober bis
November 2016.
4 Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 versagte der
Antragsgegner zunächst Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit von November 2016 bis
April 2017 ganz, da fehlende Unterlagen nicht eingereicht worden
seien. Mit Bescheid vom 6. März 2017 lehnte der Antragsgegner die
Gewährung von Leistungen sodann unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ab, da sich das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin
lediglich aus dem Zweck der Arbeitssuche ergäbe und die mitgeteilte
Tätigkeit wegen des geringen Einkommens, ohne die Regelung von
Arbeitsstunden sowie ohne einen Arbeitsvertrag, der das Bestehen von
Urlaubsansprüchen und Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall regelte,
keinen Arbeitnehmerstatus vermittelte. Im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens wurde vorgetragen, dass Herr A der
Antragstellerin seit Februar 2017 keinen Lohn mehr habe auszahlen
können, da er trotz weiterhin bestehender Pflegebedürftigkeit kein
Pflegegeld mehr beziehe. Außerdem sei die Antragstellerin zur
Zahlung von Miete für die Hälfte der Wohnung aufgefordert worden.
Das Bezirksamt N von Berlin hatte gegenüber Herrn A nach
Bekanntwerden der Aufnahme der Antragstellerin in die Wohnung mit
Bescheid vom 6. Februar 2017 die Hälfte der Mietkosten in Höhe von
255,01 Euro monatlich für die Zeit von September 2015 bis August
2016 zurückgefordert.
5 Mit Antrag vom 30. März 2017 (Fax-Protokoll der
Antragstellerin von diesem Tag, Eingangsstempel des Gerichts vom 31.
März 2017) begehrte die Antragstellerin, ihr vorläufig ab 30. März
2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
vorläufig zu gewähren. Sie trug erneut vor, dass sie und Herr A
zunächst vereinbart hätten, dass sie seine Pflege übernehme und
dafür von ihm „Kost und Logis“ sowie als Vergütung das an Herrn A
gezahlte Pflegegeld erhalte. Zum 1. April 2016 habe man dann
vereinbart, dass die Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen
Beschäftigung weitergeführt werden solle, vereinbart worden sei eine
monatliche Entlohnung vom 200,- Euro, die bei der Minijob-Zentrale
angemeldet worden sei. Der Lohn sei bar ausgezahlt worden. Die
Antragstellerin brachte bei: eidesstattliche Versicherungen vom 22.
März 2017 sowie vom 10. April 2017 über ihre Tätigkeit für Herrn A,
eine Gewerbeanmeldung vom 21. Dezember 2015 für die angemeldete
Tätigkeit „Altenhilfe“, die Meldung zur Minijobzentrale vom 27.
Januar 2017 sowie die Bestätigung der Minijob-Zentrale über ihre
dortige Meldung zur Sozialversicherung.
6 Mit Beschluss vom 19. April 2017 hat das Sozialgericht
Berlin den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, vorläufig ab Beschlussdatum bis 31. Juli 2017,
längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, der
Antragstellerin einen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes in
Höhe von monatlich 347,65 Euro auszuzahlen, den Antrag im Übrigen
abgewiesen und Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Begründung ist
ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei, weil sie
aufgrund ihrer Tätigkeit für Herrn A als Arbeitnehmerin anzusehen
sei und deshalb über ein Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1
Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) bzw. § 2 Abs. 3 FreizügG/EU
verfüge. Mit der Tätigkeit erfülle sie die Wesensmerkmale eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Unionsrechtes. Denn es sei davon
auszugehen, dass sie unter der Weisung oder Aufsicht des Herrn A
stehe. Die Tätigkeit sei nach den glaubhaft gemachten Lohneingängen
und der erfolgten Anmeldung bei der Minijob-Zentrale tatsächlich und
echt, sie sei nicht nur zum Schein geschlossen worden. Sie sei
angesichts des monatlichen Durchschnittslohns von 200 Euro zuzüglich
der vom Arbeitgeber zugesagten Kost und Logis auch nicht als völlig
untergeordnet und unwesentlich zu qualifizieren. Gehe man davon aus,
dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der eingetretenen Probleme des
Herrn A (Reduzierung seiner nach dem SGB XII gewährten Leistungen)
beendet sei, folge das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin aus § 2
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU, wonach das Recht zum Aufenthalt als
Arbeitnehmer bei unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für
Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach einer Tätigkeit von weniger
als einem Jahr Beschäftigung während der Dauer von sechs Monaten
unberührt bleibe. Die Sechsmonatsfrist laufe zum 31. Juli 2017 ab.
Ausgehend von einem Regelbedarf in Höhe von 409 Euro und einem Abzug
von rund 15 Prozent hiervon zur Vermeidung der Vorwegnahme in der
Hauptsache für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ergäbe sich
der zuerkannte Betrag. Ein Bedarf für Unterkunft und Heizung sei
nicht glaubhaft gemacht.
7 Gegen diesen ihm am 20. April 2017 zugegangenen Beschluss
wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 21. April 2017
eingegangenen Beschwerde. Der Antragsgegner ist weiterhin der
Auffassung, dass es sich bei der vorgetragenen Tätigkeit für Herrn A
lediglich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit
gehandelt habe, die keinen Arbeitnehmerstatus zu begründen
vermöge.
8 Mit Bescheid vom 26. April 2017 hat der Antragsgegner der
Antragstellerin für April 2017 bis Juli 2017 monatlich jeweils
347,65 Euro bewilligt, ohne diesen Bescheid als Ausführungsbescheid
zu kennzeichnen. Der Bescheid wurde mit einfacher Post an die
Antragstellerin persönlich gesandt. Mit Schreiben vom selben
Tag , ebenfalls mit einfacher Post gerichtet an
die Antragstellerin, teilte der Antragsgegner mit, dass in Umsetzung
des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2017
Leistungen für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017
vorläufig gewährt würden, die Auszahlung der Leistungen erfolge
lediglich zur Vermeidung einer drohenden Vollstreckung. Es werde
darauf hingewiesen, dass diese Leistungen erstattet werden müssten,
wenn sie, die Antragstellerin, im Hauptsacheverfahren rechtskräftig
unterliege oder den Widerspruch oder die Klage zurücknehme (im
Folgenden: „Umsetzungsschreiben“). Mit weiterem Schreiben vom selben
Tag, gerichtet sowohl mit einfacher Post an die Antragstellerin als
auch übersandt am 26. April 2017 per Fax an die Bevollmächtigten der
Antragstellerin, wies der Antragsgegner darauf hin, dass der
Bewilligungsbescheid, der in den nächsten Tagen bei der
Antragstellerin ankommen werde, lediglich „aus Versehen“ generiert
worden sei, sein Versand sei nicht mehr aufzuhalten. Maßgeblich sei
jedoch das Umsetzungsschreiben vom heutigen Tage, welches im Abdruck
mitübersandt werde und aus dem sich ergebe, dass es sich bei dem
Bescheid lediglich um die Umsetzung des Beschlusses handele. Es
ergehe der ausdrückliche Hinweis, dass der Bescheid lediglich aus
Versehen generiert worden sei und kein Bekanntgabewille
vorliege.
9 Der Antragsgegner beantragt,
10 den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19.
April 2017 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz abzulehnen.
11 Die Antragstellerin, der der erstinstanzliche Beschluss
ebenfalls am 20. April 2017 zugegangen war, hat sich mit Eingang am
27. April 2017 mit einer ausdrücklich so bezeichneten
„Anschlussbeschwerde“ an das Gericht gewandt und ausgeführt, sie
richte sich gegen die Höhe des durch Beschluss des Sozialgerichts
Berlin zugesprochenen Regelbedarfs in Höhe von lediglich 85 Prozent,
gegen die Nichtgewährung von Kosten der Unterkunft (KdU) sowie gegen
die zeitliche Beschränkung der vorläufig zugesprochenen Leistungen
bis lediglich 31. Juli 2017.
12 Die Antragstellerin beantragt,
13 die Beschwerde des Antragsgegners,
Beschwerdeführers und Anschlussbeschwerdegegners (im
Folgenden Antragsgegner) zurückzuweisen,
14 den Antragsgegner unter Abänderung des
Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2017 zu
verpflichten, ihr ab 30. März 2017 für einen in das Ermessen
des Gerichts gestellten Zeitraum, längstens bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen
nach dem SGB II, den Regelbedarf und Kosten der Unterkunft,
zu gewähren und
15 ihr für das Beschwerdeverfahren und das
Anschlussbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren
unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten.
16 Die Antragstellerin führt im Hinblick auf den
zwischenzeitlich übersandten Bescheid vom 26. April 2017
aus , dass der Leistungsbescheid des
Antragsgegners vom 26. April 2007 nach § 39 Abs. 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) wirksam geworden sei, wofür allein die
Bekanntgabe des Bescheides an den Inhaltsadressaten erforderlich
sei. Der Zugang sei am 28. April 2017 erfolgt. Die weiteren
Schreiben des Antragsgegners vom 26. April 2017 seien für die
Wirksamkeit des Bescheides ohne Bedeutung, denn in der – äußerst
zweifelhaften – Behauptung des Antragsgegners, der Leistungsbescheid
sei nur „aus Versehen“ generiert worden, sei weder ein Widerruf noch
eine Rücknahme des Bescheides durch den Antragsgegner zu sehen. Das
Schreiben enthalte auch keine eigene Regelung und stelle auch keinen
Verwaltungsakt dar. Es erschöpfe sich in der Behauptung eines
fehlenden Bekanntgabewillens bei Erlass des Leistungsbescheides vom
selben Tag, eine Regelung sei hierin nicht zu erkennen. Abgesehen
davon lägen die Voraussetzungen für eine Rücknahme auch nicht vor,
da der Bescheid für die Antragstellerin begünstigend und rechtmäßig
sei. Mit seiner äußeren Wirksamkeit sei der Bescheid vom 26. April
2007 für die erlassene Behörde bindend geworden, unabhängig von
seiner formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit. Dies müsse auch
für den Fall gelten, in dem der Antragsgegner es sich nach Erlass
des Bescheides „anders überlege“.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der
Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte
sowie den der Verwaltungsakte des Antragsgegners.
II.
18 Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.
Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil er
unter dem 26. April 2017 einen Bewilligungsbescheid an die
Antragstellerin übersandt hat. Verwaltungsakte sind unter
entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von
Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen, wobei maßgeblich
der objektive Sinngehalt ihrer Erklärung ist, das heißt wie der
Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den
Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste. Abzustellen
ist auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in
Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der
Behörde erkennen kann (Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8.
Auflage 2015, § 31 Rdnr. 25 ff. m.w.N., und BSG, Urteil vom 4.
Dezember 2014, Aktenzeichen B 5 AL 2/14 R, zitiert nach juris, Rdnr.
24 m.w.N.). Dabei können Teil der Regelung eines Bescheides unter
engen Voraussetzungen auch einmal solche Erklärungen sein, die der
Unterschrift nachfolgen, wenn sich aus den gesamten Umständen
ergibt, dass diese Erklärungen vom Regelungswillen der Behörde
mitgetragen werden (Engelmann, a.a.O., Rdnr. 25 a m.w.N. und BSG,
Urteil vom 10.07.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rdnr. 25 m.w). Die
Auslegung behördlicher Schreiben im Hinblick darauf, ob sie
überhaupt eine Regelung im Sinne des § 31 SGB X enthalten, richtet
sich nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung eines
Verwaltungsaktes. Maßgeblich ist der „Empfängerhorizont“ eines
verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt,
welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre
Entscheidung einbezogen hat. Auslegungsrelevante
Sachverhaltsumstände sind dabei vollständig auszuwerten (BSG, Urteil
vom 13. August 2014, Aktenzeichen B 6 KA 38/13 R, zitiert nach
juris, Rdnr. 17 m.w.N.).
19 Maßgebend war vorliegend, dass zunächst den
Bevollmächtigten der Antragstellerin am 26. April 2017 per Fax
(lediglich) das Umsetzungsschreiben des Antragsgegners vom selben
Tag zugegangen war mit der Erklärung, dass es sich bei dem am selben
Tag generierten Bescheid an die Antragstellerin um einen
Umsetzungsbescheid auf der Grundlage der erstinstanzlichen
Entscheidung handele. Die Bevollmächtigten der Antragstellerin waren
ausweislich der erstinstanzlich übermittelten Vollmacht u. a.
bevollmächtigt zur außergerichtlichen Vertretung der
Antragstellerin, zur Entgegennahme von einseitigen
Willenserklärungen und zur Entgegennahme von Zustellungen und
sonstigen Mitteilungen, so dass die Übermittlung des
Umsetzungsschreibens an sie von der Bevollmächtigung erfasst war.
Damit erhielt die Antragstellerin zuerst Kenntnis von der Erklärung
des Antragsgegners, dass der Bewilligungsbescheid vom 26. April 2017
lediglich ein Ausführungsbescheid sei, so dass der erst in der Folge
bekannt gewordene Bewilligungsbescheid bei verständiger Würdigung
lediglich mit diesem Erklärungsinhalt verstanden werden konnte. Auf
die Frage, wann die Antragstellerin persönlich welches Schreiben
erhalten hat, kam es damit nicht mehr an. Abgesehen davon ist
vorliegend davon auszugehen, dass der Antragstellerin alle drei
Schreiben des Antragsgegners vom 26. April 2016 am selben Tag
zugegangen sind. Sie wurden am selben Tag abgesandt und es ist nicht
vorgetragen worden, dass das ergänzende Umsetzungsschreiben des
Antragsgegners später zugegangen wäre. Unerheblich ist, welches
Schreiben die Antragstellerin zuerst geöffnet hat. Denn für die
Bekanntgabe gilt, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme dadurch,
dass ein Verwaltungsakt so in den eigenen Machtbereich gelangt ist,
dass von ihm Kenntnis genommen werden kann und diese Kenntnisnahme
nach allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden kann,
ausreicht (BSG, Urteil vom 4. Juni 2016, Aktenzeichen B 14 AS 2/13
R, Rdnr. 28 m.w.N.). Ausgehend davon, dass alle drei Briefe
zeitgleich in den Briefkasten der Antragstellerin gelangt sind, sind
diese zeitgleich bekanntgegeben worden. Entgegen der seitens der
Antragstellerin geäußerten Ansicht waren hier auch nicht die
Vorschriften des SGB X zu einer Rücknahme oder dem Widerruf von
Verwaltungsakten zu prüfen. Denn gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X wird
ein Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben
wird. Aus Sicht eines verständigen Empfängers waren der
Bewilligungsbescheid vom 26. April 2017 und die weiteren Schreiben
vom selben Tag als einheitliche Regelung zu sehen, die in dieser
Gesamtheit bekanntgegeben und wirksam wurden. Dass das
Umsetzungsschreiben keine eigene Regelung enthalten habe, wie die
Bevollmächtigten der Antragstellerin vortragen, stimmt nicht,
weshalb sich die Bevollmächtigten der Antragstellerin ja auch gegen
ihn wenden. Geregelt wurde hiermit, dass der zeitgleich ergangene
Bewilligungsbescheid lediglich in Umsetzung des erstinstanzlichen
Beschlusses erfolgte mit der Folge, dass er keine eigenständige
Bewilligungsentscheidung darstellt.
20 Die danach zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist
auch begründet. Der erstinstanzliche Beschluss war, soweit mit ihm
der Antragstellerin Leistungen zuerkannt wurden, rechtswidrig und
daher abzuändern. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die
Gewährung von Leistungen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.
21 Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass
sowohl ein Anordnungsanspruch im Sinne der hinreichenden
Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs als auch ein Anordnungsgrund im Sinne der
Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht sind, wobei umso
geringere Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen sind, je
größer die Erfolgsaussichten sind. Sofern dem Gericht eine
vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren
nicht möglich ist, so ist anhand einer Folgenabwägung zu
entscheiden, wobei die grundrechtlichen Belange des Antragstellers
umfassend in die Abwägung einzustellen sind
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05
-, zitiert nach Juris).
22 Ein Anordnungsanspruch aus den §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 19
Abs. 1 SGB II scheitert daran, dass die Antragstellerin im
streitigen zuerkannten Zeitraum dem Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterlag bzw. weiterhin unterliegt. Als
Unionsbürgerin darf sich die erwerbsfähige Antragstellerin gemäß § 2
Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine
Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) zwar zum Zwecke der
Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, ein Anspruch auf Leistungen
bestand und besteht dabei jedoch nicht, weil nach § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 SGB II Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht
sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre
Familienangehörigen von Leistungen ausgenommen sind. Etwas anderes
gilt nach Satz 4 der Vorschrift lediglich für u.a. Ausländerinnen,
wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Bundesgebiet haben, was für die Antragstellerin nicht einschlägig
ist. Die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses sind erfüllt,
weil sich die Antragstellerin im streitigen Zeitraum lediglich zur
Arbeitssuche in Deutschland aufhielt bzw. weiter aufhält.
23 Ein anderes Aufenthaltsrecht als das wegen der
Arbeitssuche bestand bzw. besteht für die Antragstellerin im
streitigen Zeitraum nicht. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügigG/EU
bleibt zwar bei unfreiwilliger und durch die zuständige Agentur für
Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr
Beschäftigung das Aufenthaltsrecht aufgrund einer früheren
Beschäftigung während der Dauer von sechs Monaten unberührt.
Abgesehen davon, dass eine Bestätigung der Agentur für Arbeit über
die unfreiwillige Arbeitslosigkeit nicht beigebracht wurde, führt
die von der Antragstellerin für Herrn A ausgeübte Pflegetätigkeit
nicht zu einem Aufenthaltsrecht auf dieser Grundlage. Denn zur
Überzeugung des Senats begründete diese Tätigkeit keine
Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1
FreizügG/EU.
24 Den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen
Union (EuGH) lässt sich zwar keine bestimmte Grenze in Bezug auf
Einkommen und Arbeitszeit entnehmen, unterhalb derer die
Arbeitnehmereigenschaft verneint werden muss. Der EuGH hat vielmehr
immer deutlich gemacht, dass eine vorzunehmende Würdigung der
Gesamtumstände letztlich den Gerichten der Mitgliedstaaten
vorbehalten bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – Rs.
C-14/09). Er selbst hat die unionsrechtlich autonom zu definierende
Arbeitnehmereigenschaft eines Musiklehrers mit zwölf Wochenstunden
Unterricht (Urteil vom 3. Juni 1986 – Rs. C-139/85) und einem
monatlichen Einkommen von 985 HFL (dies entspricht knapp 500,00 €)
sowie die einer Studienreferendarin mit bis zu 11 Wochenstunden
(Urteil vom 3. Juli 1986 - Rs. C-66/85) bejaht. In weiteren
Verfahren ging es um eine wöchentliche Arbeitszeit, die zwischen 10
und 25 Stunden lag (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - Rs.
C-294/06; Urteil vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-444/93). Auch in der
nationalen Rechtsprechung finden sich einzelne Entscheidungen zu der
Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unionsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft begründet wird. So wurden beispielsweise
eine Tätigkeit von 5,5 Wochenstunden und später 36 Monatsstunden
sowie ein Entgelt von 154,00 € und danach 252,00 € (OVG Bremen,
Urteil vom 28. September 2010 – 1 A 116/09), eine Wochenarbeitszeit
von 7,5 Stunden und ein Lohn von 650,00 DM in 1997 (VG München,
Urteil vom 2. Februar 1999 – M 21 K 98.750) bzw. eine
Wochenarbeitszeit von 7,5 Stunden und ein Lohn von 100,00 € (BSG,
Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 23/10 R) sowie eine
Wochenarbeitszeit von 5,5 Stunden und ein Lohn von 175,00 € (OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2011 – OVG 12 B 15.10) als
(gerade noch) ausreichend angesehen. Dagegen wurde eine Arbeitszeit
von drei bis vier Stunden an einem Arbeitstag pro Woche „zu einem
völlig belanglosen Entgelt“ (VG München, Urteil vom 2. Februar 1999
– M 21 K 98.750) und ein monatliches Entgelt von 300,00 € und eine
Wochenarbeitszeit von 10 bis 12 Stunden (VG Darmstadt, Urteil vom
22. Februar 2008, InfAuslR 2008, 344 f.) als völlig unwesentlich
angesehen. Weder den Entscheidungen des EuGH, des BSG oder der
anderen nationalen Gerichte lässt sich folglich eine bestimmte
Grenze in Bezug auf Einkommen oder Arbeitszeit entnehmen, oberhalb
derer die Arbeitnehmereigenschaft bejaht bzw. unterhalb derer die
Arbeitnehmereigenschaft verneint werden muss. Nach dem BSG ist
"Arbeitnehmer" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU zwar
auch derjenige Arbeitnehmer im Sinne des Freizügigkeitsrechts, der
nur über ein geringfügiges, das Existenzminimum nicht deckendes
Einkommen verfügt, wobei das BSG hierfür ein monatliches Entgelt von
100,- Euro ausreichen ließ (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B
14 AS 23/10 R, zitiert nach juris). Zugleich hat das BSG in der
(knappen) Begründung seiner diesbezüglichen Subsumtion im
entschiedenen Fall jedoch auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen.
Nach dem EuGH fällt jeder Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und
echte Tätigkeit ausübt - mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmer, deren
Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig
untergeordnet und unwesentlich darstellt - unter die Vorschriften
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Als "Arbeitnehmer" ist
dabei jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit
ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so
geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und
unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des
Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer
bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen
erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Zwar
kann der Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr
wenige Arbeitsstunden geleistet werden, ein Anhaltspunkt dafür sein,
dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich
sind, doch lässt es sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus
einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs
der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die
Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden
Arbeitsverhältnisses von den nationalen Stellen als tatsächlich und
echt angesehen werden kann und es somit ermöglicht, dem
Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen. Bei der
Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen sind nicht
nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu
berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten
Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die
Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der
Umstand, dass das Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen
längere Zeit bestanden hat. Diese letztgenannten Gesichtspunkte
können darauf hindeuten, dass es sich bei dieser Erwerbstätigkeit um
eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt (so insgesamt EuGH,
Urteil vom 4. Februar 2010, Az. C-14/09, zitiert nach juris, wo es
um eine wöchentliche Arbeitszeit von 5,5 Stunden und einen
monatlichen Durchschnittslohn von etwa 175 Euro ging).
25 Das behauptete Arbeitsverhältnis der Antragstellerin für
eine Tätigkeit als Pflegekraft und die Erbringung „haushaltsnaher
Dienstleistungen“ für Herrn A war jedenfalls lediglich völlig
untergeordnet und unwesentlich im Sinne der zitierten
Rechtsprechung. Zunächst einmal ist ein tatsächlicher Zufluss von
Entgelt nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat drei
Quittungen über Barauszahlungen vorgelegt. Der Senat lässt derartige
Belege für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen der freien
Beweiswürdigung nach § 128 SGG in der Regel nicht mehr genügen. Die
unbare Kontozahlung kann heute als der absolute Regelfall angesehen
werden, zumal die Antragstellerin über ein Konto verfügt. Allenfalls
unter darzulegenden besonderen Umständen ist eine bare
Lohnauszahlung als Beweis für ein Arbeitsverhältnis glaubhaft (so
bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2017, Az. L
31 AS 1074/17 B ER). Derartige besondere Umstände sind zugunsten der
Antragstellerin nicht ersichtlich. Gegen eine Auszahlung von frei
verfügbarem Entgelt für geleistete Arbeit spricht dabei, dass Herr A
selbst Grundsicherungsempfänger ist und nicht ersichtlich oder
vorgetragen ist, weshalb er über das angeblich an die
Antragstellerin ausgezahlte Geld überhaupt verfügte. Die wiederholte
Beschreibung, dass der Antragstellerin „Kost und Logis“ gewährt
wurde, legt hingegen nahe, dass dieses Geld nicht an sie zur freien
Verfügung ausgezahlt wurde, sondern dass hiermit – ggf. teilweise -
für den gemeinsamen Haushalt eingekauft wurde. Eine Anmeldung bei
der Minijob-Zentrale kann zwar grundsätzlich für das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses sprechen. Vorliegend erfolgte die Anmeldung der
Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale allerdings erst mit Schreiben vom
27. Januar 2017, also ca. 9 Monate nach der angeblichen
Tätigkeitsaufnahme im April 2016 und zu einem Zeitpunkt, als nach
den eigenen Angaben der Antragstellerin ihr ein Entgelt nicht mehr
gezahlt werden konnte und jedenfalls aufgrund der Anhörung des
Bezirksamtes N von Berlin zum Bescheid vom 6. Februar 2017 klar war,
dass „Kost und Logis“ für sie nicht weiter übernommen werden würden.
Eine nachträgliche Anmeldung unter diesen Umständen beweist ein
Arbeitsverhältnis nicht. Auch enthält das Vorbringen der
Antragstellerin keine Angaben dazu, ob das behauptete
Arbeitsverhältnis beendet wurde, weil der angeblich geschuldete Lohn
nicht mehr gezahlt wird, oder ob es noch fortbesteht.
26 Unterstellt man, was aufgrund des Vorbringens der
Antragstellerin im Zusammenhang mit den Gesamtumständen glaubhaft
ist, dass Herr A ihr das erhaltene Pflegegeld in Höhe von 122 Euro
monatlich ausgezahlt hat, so vermag diese Zahlung kein mehr als nur
lediglich völlig untergeordnetes und unwesentliches
Arbeitsverhältnis zu begründen. Mit dem Geld kann nur ein Bruchteil
des Bedarfes der Antragstellerin gedeckt werden. Entgegen den
erstinstanzlichen Ausführungen ist für die Entgelthöhe keineswegs zu
berücksichtigen, dass der Antragstellerin von Herrn A „Kost und
Logis“ gewährt worden seien. Die Kosten für die Wohnung des Herrn A
hat nämlich nicht er selbst getragen, sondern das Bezirksamt N von
Berlin. Die Weitergabe von Geld- oder Sachleistungen an Dritte, die
vom SGB II- oder vom SGB XII-Träger zur Erfüllung eines Anspruches
auf Grundsicherung an eine anspruchsberechtigte Person gezahlt
werden, vermag grundsätzlich keine Arbeitnehmereigenschaft dieser
dritten Person zu begründen, dies auch dann nicht, wenn sich der
Leistungsempfänger und die dritte Person darüber verständigen, dass
diese Leistungsweitergabe für „haushaltsnahe Dienstleistungen“
geschehe und hierüber ein „Arbeitsvertrag“ geschlossen werde. Eine
„Erwerbstätigkeit“ i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügigG/EU ist
hierin nicht zu sehen. Nichts anderes ergibt sich vorliegend daraus,
dass das Bezirksamt N von Berlin den auf die Miete der
Antragstellerin entfallenden Anteil gegenüber Herrn A zurück
fordert. Denn die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin zu
ihren eigenen finanziellen Verhältnissen und denen des Herrn A
unterstellt wird dieses Rückforderungsbegehren keine Aussicht auf
Erfolg haben.
27 Für welche Arbeitszeit das behauptete Arbeitsentgelt
geschuldet gewesen sein soll, wurde nicht vorgetragen. Bei
Zugrundelegung eines Mindestlohns von 8,84 Euro ab 1. Januar 2017
wurden damit 13,80 Stunden im Monat bezahlt, also weniger als 3 ½
Stunden wöchentlich. Auch diesbezüglich hält der Senat an seiner
Rechtsprechung fest, nach der Tätigkeiten von etwa einer Stunde
täglich, 7 Stunden wöchentlich oder 20 Stunden monatlich von
untergeordneter Bedeutung sind und einen Arbeitnehmerstatus nicht
begründen (Beschluss vom 17. Februar 2015, L 31 AS 3100/14 B ER,
zitiert nach juris, daran anschließend, aber unveröffentlicht:
Beschluss vom 18. März 2016, L 31 AS 248/16 B ER und Beschluss vom
19. September 2016, L 31 AS 2058/ 16 B ER). Es ist auch kein Grund
ersichtlich oder vorgetragen, weshalb die Tätigkeit trotz des
geringen Entgeltes aufgrund einer Gesamtbewertung ausnahmsweise als
tatsächlich und nicht nur unwesentlich angesehen werden sollte. Ein
Arbeitsvertrag, mit dem Arbeitnehmerrechte begründet worden wären,
wurde nicht vorgelegt.
28 Ein anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitssuche
besteht nach allem nicht. Auch aus sonstigen, z. B. aus familiären
Gründen konnte ein Aufenthaltsrecht zu einem anderen Zweck als der
Arbeitssuche nicht festgestellt werden.
29 Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin war aus den
genannten Gründen zurückzuweisen. Sie wäre überdies auch deshalb
erfolglos geblieben, weil auch der erkennende Senat im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren Leistungen nach dem SGB II lediglich mit einem
Abschlag zuspricht. Kosten der Unterkunft und Heizung sind ohnehin
weiterhin nicht glaubhaft, dies insbesondere, als die
Antragstellerin auch im nachgereichten PKH-Antrag mit ihrer
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 7. Juni 2017, hier Seite 4, erneut ausführte, dass ihr „keine Wohnkosten“ entstünden.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und
berücksichtigt, dass die Antragstellerin insgesamt erfolglos
blieb.
31 Prozesskostenhilfe war gemäß § 73 a SGG i. V. m. § 114
ZPO zu bewilligen, wobei gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO die
Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen war und
für die Anschlussbeschwerde jedenfalls aufgrund der
erstinstanzlichen Ausführungen eine nicht lediglich entfernte
Erfolgschance bestand.
32 Gegen diesen Beschluss ist keine Beschwerde an das
Bundessozialgericht zulässig (§ 177 SGG).
Permalink