KG Berlin Senat für Familiensachen — 25 UF 30/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-16
Aktenzeichen: 25 UF 30/16
ECLI: ECLI:DE:KG:2017:0116.25UF30.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 6 Abs 1 S 2 Nr 2 VersAusglG, § 8 Abs 1 VersAusglG, § 138 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 313 Abs 1 BGB ... mehr
Orientierungssatz
-
Ein ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist
nicht sittenwidrig, auch wenn zwischen den Ehegatten bei
Vertragsschluss ein deutliches Einkommensgefälle bestand, sofern die
wirtschaftlich schwächere Ehefrau aufgrund ihrer erworbenen
Berufsausbildung (hier: zur medizinisch technischen Assistentin) und
ihrer ausgeübten Erwerbstätigkeit wirtschaftlich abgesichert war und
für die Zeit eines Ausfalls der Erwerbstätigkeit wegen
Kinderbetreuung eine ausreichende Kompensationsleistung (hier: durch
Lebensversicherungen) vorgesehen war.(Rn.11)
-
Es ist bei dieser Sachlage aber zu prüfen, ob der zunächst wirksam
vereinbarte - völliger oder teilweiser - Ausschluss des
Versorgungsausgleichs einer gerichtlichen Ausübungskontrolle
standhält. Dies ist nicht der Fall, wenn er dazu führt, dass ein
Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderungen der gemeinsamen
Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und
dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin
unvereinbar erscheint. Eine unzumutbare Lastenverteilung ist
vorliegend anzunehmen, weil die Ehegatten im Verlauf der Ehe von
ihren gemeinsamen Vorstellungen insoweit abgerückt sind, als die
Ehefrau nach Rückkehr der (Diplomaten-)Familien von einem
Auslandsaufenthalt keine Halbtagstätigkeit mehr aufgenommen hatte,
private Rentenversicherungen der Ehefrau mit
Darlehensverbindlichkeiten belastet wurden und letztlich der
Kapitalwert, der vom Ehemann in der (27 Jahre dauernden) Ehe
erworbenen Anrechte auf Altersversorgungsbezüge annähernd das
Vierfache des Kapitalwerts der Rentenanwartschaften der Ehefrau
beträgt.(Rn.17)
-
Im Rahmen der gerichtlichen Ausübungskontrolle muss die Erwartung
einer nicht unerheblichen Erbschaft auf Seiten der Ehefrau außer
Betracht bleiben.(Rn.22)
-
Durch die richterliche Anpassung von Eheverträgen im Wege der
Ausübungskontrolle sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden.
Der Ehegatte kann daher durch die Anpassung des Ehevertrags nicht
besser gestellt werden, als er ohne die Ehe und die mit der
ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und
Umfang seiner Erwerbstätigkeit stünde. Die richterliche
Ausübungskontrolle hat sich daher im Ausgangspunkt daran zu
orientieren, welche Versorgungsanrechte der sich durch den
Ausschluss des Versorgungsausgleichs benachteiligt sehende Ehegatte
ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung durch eigene
Berufstätigkeit hätte erwerben können. Wurden - wie hier -
Kompensationsleistungen zum Ausgleich ehebedingter
Versorgungsnachteile vereinbart, müssen diese zwar zu einem
angemessenen, aber nicht notwendig zu einem gleichwertigen Ausgleich
für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich führen. Im Rahmen
richterlicher Wirksamkeitskontrolle sind sie allenfalls dann als
unzureichend anzusehen, wenn sie nicht annähernd geeignet sind, die
aufgrund des geplanten Zuschnitts der Ehe sicher vorhersehbaren oder
die bereits entstandenen ehebedingten Versorgungsnachteile des
verzichtenden Ehegatten zu kompensieren.(Rn.24)
-
Zur Ermittlung dieser Versorgungsnachteile ist der auf einer
hypothetischen Erwerbsbiographie ohne die Ehe beruhende
Versicherungsverlauf der Ehefrau zu entwickeln. Soweit es die
Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft,
werden die fiktiven Versorgungsanwartschaften in der Regel dadurch
zu ermitteln sein, dass die gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO zu
schätzenden Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei gedachter
(vollschichtiger) Erwerbstätigkeit in den Jahren der ehebedingten
Aufgabe oder Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hätte erzielen
können, in das Verhältnis zum jeweils gegebenen Durchschnittsentgelt
aller Versicherten gesetzt und die sich hieraus ergebende Summe an
Entgeltpunkten ermittelt wird (Anschluss BGH, 27. Februar 2013, XII
ZB 90/11, FamRZ 2013, 770).(Rn.25)
-
Es kommt in Anpassung des Ehevertrages nach den Grundsätzen des § 313 Abs. 1 BGB sodann eine zusätzliche Kompensationsleistung durch
den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten in Form einer Geldzahlung in
Betracht.(Rn.33)
Verfahrensgang
vorgehend AG Schöneberg, 28. Juli 2016, 92 F 292/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts Schöneberg vom 28. Juli 2016 - 92 F 292/15 - im
Ausspruch über die Folgesache Versorgungsausgleich unter Ziffer 2
des Tenors wie folgt geändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen
Betrag in Höhe von 27.500,00 EUR zu zahlen.
Die weitergehenden Entscheidungen in dem angefochtenen Beschluss
bleiben aufrechterhalten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.025,50 EUR
festgesetzt.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Der
Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 7.
Dezember 2015 zugestellt und die Ehescheidung mit dem angefochtenen
Beschluss ausgesprochen worden.
2 Die Beteiligten streiten über die Geltung des am 1.
September 1988 vor dem Notar Dr. K... ... zur URNr. K .../1988
geschlossenen Ehevertrages, in dem sie u.a. den Versorgungsausgleich
ausgeschlossen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss des
Amtsgerichts Schöneberg vom 28. Juli 2016 Bezug genommen. Diese
werden wie folgt ergänzt :
3 Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 9. September 1988
arbeitete die Antragstellerin als Medizinisch Technische Assistentin
(MTA) in einem privaten Labor, wo sie ein
sozialversicherungspflichtiges Jahreseinkommen von 37.287 DM bezog.
Dieses Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers
gekündigt, nachdem die Antragstellerin ihm eine anstehende
Versetzung des Antragsgegners ins Ausland eröffnet hatte. Vom 5.
April 1989 bis 20. Juni 1989 war die Antragstellerin als MTA am
Universitätsklinikum Bonn tätig. In diesem Zeitraum erzielte sie ein
sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 6.827,00 DM. Vom 21.
Juni 1989 bis 15. Oktober 2004 ging sie keiner Erwerbstätigkeit
nach. Sie leistete ehrenamtliche Elternarbeit in der Bibliothek der
John-F.-Kennedy-Schule. Vom 15. bis 31. Oktober 2004 arbeitete sie
dann wieder als MTA, wofür sie ein sozialversicherungspflichtiges
Einkommen von 1.000,00 EUR bezog. Im Jahr 2008 war sie überwiegend
im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen tätig. Wegen der weiteren
Einzelheiten ihres während der Ehe bezogenen
sozialversicherungspflichtigen Einkommens und der von ihr erworbenen
Rentenanwartschaften wird auf die Auskunft der Deutschen
Rentenversicherung Bund vom 26. April 2016 und den darin enthaltenen
Versicherungsverlauf (Bl. 45 ff d. UA VA) Bezug genommen. Die
Antragstellerin arbeitet derzeit in Teilzeit als
Redaktionsassistentin beim ZDF, wo sie im Oktober 2015 ein
Nettoeinkommen von ca. 1.130,00 EUR erhielt.
4 Die Lebensversicherungen der Antragstellerin, auf die der
Antragsgegner gemäß dem Ehevertrag Beiträge entrichten sollte,
wurden im Januar 2015 in Höhe eines Betrages von 35.312,46 EUR und
im September 2016 in Höhe eines Betrages von 30.653,08 EUR an die
Antragstellerin ausgezahlt.
5 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich mit
Beschluss vom 28. Juli 2016 ausgeschlossen, da der am 1. September
1988 geschlossene Ehevertrag wirksam sei und auch einer
Ausübungskontrolle standhalte. Es sei zu erwarten, dass die
Antragstellerin im Alter über eine ausreichende Altersversorgung
verfüge, denn sie besitze eine Eigentumswohnung, habe in der Ehezeit
Anwartschaften auf eine Monatsrente in der gesetzlichen
Rentenversicherung von 471,95 EUR erworben und verfüge darüber
hinaus über die Lebensversicherungen, die der Antragsgegner bedient
habe, sowie über sonstiges ererbtes Vermögen. Ein ehebedingter
Nachteil sei nicht zu erkennen. Der Umstand, dass die
Antragstellerin in der Ehezeit für 11 Jahre keine oder nur
geringfügige Anwartschaften erworben habe, sei angemessen durch die
Einzahlungen des Antragsgegners auf die Lebensversicherungen
ausgeglichen worden.
6 Gegen diese ihr am 2. August 2016 zugestellte
Versorgungsausgleichsentscheidung hat die Antragstellerin am 31.
August 2016 Beschwerde eingelegt. Sie begehrt die Durchführung des
Versorgungsausgleichs und ist der Meinung, der ehevertraglich
vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs halte einer
Ausübungskontrolle nicht stand. Das Amtsgericht hätte insoweit eine
hypothetische Erwerbsbiographie und einen darauf beruhenden
Versicherungsverlauf erstellen müssen. Ohne die Ehe wäre sie im
öffentlichen Dienst als MTA in der Entgeltgruppe E 9, Stufe 6,
einzugruppieren mit einem Jahresgehalt von ca. 50.000,00 EUR. Das
Durchschnittsentgelt habe 2015 34.999,00 EUR betragen. In den Jahren
1988 bis 2015 hätte sie pro Jahr mehr als einen Entgeltpunkt dazu
erworben. Dies sei durch die an sie ausgeschütteten
Lebensversicherungen, die mit vom Antragsgegner veranlassten
Krediten über 15.000,00 EUR und 27.500,00 EUR belastet gewesen
seien, nicht kompensiert worden. Zudem wirkten sich die ehebedingten
Nachteile auch noch weiter in der Zukunft aus.
7 Der Antragsgegner bestreitet die von der Antragstellerin
behaupteten Karrieremöglichkeiten. Ohne Studienabschluss wäre für
sie allenfalls eine Tätigkeit im mittleren Dienst des öffentlichen
Dienstes möglich gewesen. Im Übrigen sei der Ehevertrag spätestens
mit Abschluss des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes von einer
uneingeschränkten Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin
ausgegangen. Trotzdem habe er die Beiträge zu den
Lebensversicherungen der Antragstellerin bis in das Jahr 2014 weiter
gezahlt. Die Antragstellerin habe nach der Rückkehr der Familie aus
Washington auch durchaus wieder als MTA arbeiten können. Stattdessen
habe sie aber Gefallen an der Sachbearbeitung bei den Sendern ARD
und ZDF gefunden, wo sie meist in Vollzeit gearbeitet habe und eine
Vollzeitstelle auch hätte einklagen können. Zudem hätten ihr im In-
und Ausland ständig eine oder mehrere Haushaltshilfen zur Verfügung
gestanden und sei eine Berufstätigkeit problemlos möglich gewesen,
wie ihre Aktivitäten für die John-F. Kennedy Schule belegten. Das
Geld aus den Belastungen der Lebensversicherungen sei der gesamten
Familie zugute gekommen. Zudem verweist er darauf, dass die
Antragstellerin infolge einer Erbschaft vermögend sei und über eine
ausreichende Altersvorsorge verfüge. Der sehr reiche familiäre
Hintergrund der Antragstellerin sei auch der Grund gewesen, warum
sie sich auf den Ehevertrag eingelassen habe.
II.
8 Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig und hat
in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange auch Erfolg.
9 1. Das Amtsgericht geht allerdings zu Recht davon aus,
dass der ehevertraglich vereinbarten Ausschlusses des
Versorgungsausgleichs nicht sittenwidrig und damit nichtig i.S.d. § 138 Abs.1 BGB ist.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen
Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich grundsätzlich der
vertraglichen Disposition der Ehegatten. Zwar darf die
Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der
Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche
Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Im Rahmen der
Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter daher zu prüfen, ob die
Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu
einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall
führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung
der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen
die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder
teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die
gesetzlichen Regelungen treten (vgl. BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ
2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014, 1978).
11 Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Weder der in
dem Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs noch
die Vereinbarung der Gütertrennung noch der (teilweise)
Unterhaltsverzicht begegnen - für sich genommen oder im Rahmen einer
Gesamtwürdigung - gemessen am Maßstab des § 138 BGB durchgreifenden
Bedenken. Selbst wenn man unterstellt, dass das Zusammenwirken aller
in dem Vertrag enthaltenen Regelungen auf eine einseitige
Benachteiligung der damals einkommensschwächeren Antragstellerin
hinauslief, kann dies - da es ein unverzichtbares Mindestmaß an
Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht gibt -
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich auch
der Senat anschließt, das Verdikt der Sittenwidrigkeit erst dann
begründen, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf
ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz
eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven
Vertragsparität widerspiegelt (vgl. BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ
2014,1978).
12 Dabei lässt sich eine lediglich auf die Einseitigkeit
der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für diese
subjektive Seite der Sittenwidrigkeit bei familienrechtlichen
Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag
zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition
des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der
Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn
außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu
erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere
infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder
wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit,
hindeuten könnten (vgl. BGH FamRZ 2013, 195; BGH FamRZ 2013, 269).
Hierfür liegen vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte vor. Selbst
wenn der Antragsgegner den Abschluss des Ehevertrages zur
Voraussetzung der Eheschließung gemacht haben sollte, reicht dies
zur Annahme einer unterlegenen Verhandlungsposition der
Antragstellerin noch nicht aus (vgl. BGH FamRZ 2014, 1978).
13 Die Antragstellerin war bei Eingehung der Ehe
berufstätig und insoweit ökonomisch abgesichert, so dass sich auch
aus einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den
Ehegatten nichts für eine zur Sittenwidrigkeit führende subjektive
Imparität herleiten lässt (vgl. insoweit BGH FamRZ 2013, 269; BGH
FamRZ 2009, 1041). Dabei kann dahin stehen, ob sie sich - wie der
Antragsgegner geltend macht - nicht ohnehin durch eine zu erwartende
Erbschaft ausreichend ökonomisch abgesichert fühlen durfte.
14 Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138
Abs. 1 BGB zwar für sich genommen auch dann unwirksam, wenn er dazu
führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss
geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung
verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität
schlechthin unvereinbar erscheint. Das ist namentlich dann der Fall,
wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant oder
verwirklicht, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und
deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe
verzichtet hat. In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der
Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig
verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten
allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. BGH
FamRZ 2008, 2011BGH FamRZ 2014,629).
15 Aber auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar
gingen die Beteiligten bei Abschluss des Ehevertrages offensichtlich
davon aus, dass die Antragstellerin aufgrund der Betreuung
gemeinsamer Kinder und der absehbaren Auslandseinsätze des
Antragsgegners längere Zeiten der Arbeitslosigkeit haben wird. Es
entsprach ihren beiderseitigen Vorstellungen, dass gemeinsame Kinder
auf die Welt kommen werden, und die Antragstellerin den
Antragsgegner bei seinen Auslandseinsätzen als Diplomat begleitet.
Der Ehevertrag sah eine Berechtigung zum Erhalt nachehelichen
Unterhalts nur für die Antragstellerin vor, und zwar u.a. in Form
eines modifizierten Betreuungsunterhaltes. Man ging also davon aus,
dass der Antragstellerin die Betreuung der gemeinsamen Kinder
obliegen sollte, wobei ihr ab der Einschulung des jüngsten Kindes
eine Halbtagstagstätigkeit und ab dessen 15. Lebensjahr eine
Ganztagstätigkeit zumutbar sein sollte. Auf der anderen Seite sieht
der Ehevertrag für diese Zeiten Kompensationsleistungen des
Antragsgegners vor, die - da die Zahl der Kinder und der
Auslandseinsätze unwägbar waren - nicht von vorneherein unzureichend
erscheinen. Im Übrigen ist zu beachten, dass die richterliche
Inhaltskontrolle selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts
keine Halbteilungskontrolle darstellen kann. Der
Halbteilungsgrundsatz ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes für sich genommen kein tauglicher Maßstab für
die Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte durch die Regelungen in
einem Ehevertrag evident einseitig belastet wird (vgl. BGH FamRZ
2009, 198; BGH FamRZ 2005, 1444).
16 2. Soweit ein Ehevertrag - wie hier - der
Wirksamkeitskontrolle standhält, ist allerdings im Weiteren im
Rahmen einer Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit ein
Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht
missbraucht (§ 242 BGB), wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber
einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge
darauf beruft, dass diese Rechtsfolge durch den Vertrag wirksam
abbedungen sei. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des
Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der
Scheidungsfolge eine evident einseitige und nach Treu und Glauben
unzumutbare Lastenverteilung ergibt (BGH FamRZ 2014, 1978).
17 Ein zunächst wirksam vereinbarter - völliger oder
teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält nach diesen
Maßstäben einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt,
dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen
Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und
dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin
unvereinbar erscheint (vgl. BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2005,
185).
18 Dies ist vorliegend der Fall. Die Beteiligten sind im
Verlaufe der Ehe von ihren gemeinsamen Vorstellungen beim Abschluss
des Ehevertrages insoweit abgerückt, als die die Antragstellerin
nach der Rückkehr der Familie aus Irland im Jahr 2001 keine
Halbtagstätigkeit aufgenommen hat, obwohl die jüngste Tochter der
Beteiligten zu diesem Zeitpunkt bereits eingeschult gewesen sein
dürfte. Ab Juni 2009, d.h. dem Monat, in dem die jüngste Tochter
dann 15 Jahre alt geworden ist, war die Antragstellerin ausweislich
des Rentenversicherungsverlaufs auch nicht durchgehend in Vollzeit
erwerbstätig. Zudem ergibt sich aus dem Rentenversicherungsverlauf,
dass der Antragsgegner keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet hat, obwohl die Antragstellerin zum
Beginn ihrer durch den Auslandseinsatz in Kamerun begründeten
Erwerbslosigkeit noch nicht die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt
hatte. Zwar hat der Antragsgegner dann über Juni 2009 hinaus bis in
das Jahr 2014 die Beiträge auf die privaten Lebensversicherungen der
Antragstellerin entrichtet, diese sind aber im Verlaufe der Ehezeit
mit Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 42.500,00 EUR
belastet worden. Insoweit sind Abweichungen von der gemeinsamen
Vorstellung der Beteiligten beim Abschluss des Ehevertrages
eingetreten.
19 Im Ergebnis hat die Antragstellerin während der über 27-
jährigen Ehezeit i.S.d. § 3 Abs.1 Vers - AusglG lediglich die
Anwartschaft auf eine Monatsrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 471,95 EUR sowie ein
Guthaben aus zwei Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt
65.965,54 EUR für ihre Altersvorsorge erworben. Der Kapitalwert der
Rentenanwartschaften beträgt 104.792,56 EUR, so dass sich insgesamt
Werte in Höhe von 170.758,10 EUR ergeben. Der Kapitalwert der in der
Ehezeit erworbenen Anrechte des Antragsgegners auf Versorgungsbezüge
beträgt 672.240,32 EUR, das ist annähernd das Vierfache. Eine
evident einseitige und nach Treu und Glauben unzumutbare
Lastenverteilung ist bei einer in solchem Maße unterschiedlichen
Versorgungssituation zu bejahen.
20 Die Antragstellerin verfügte zum Ehezeitende nicht über
eine hinreichende, mit dem Gebot der ehelichen Solidarität
vereinbare Alterssicherung. Sie wird nicht nur den durch das gute
Einkommen des Antragsgegner geprägten ehelichen Lebensstandard bei
weitem nicht halten können, sie steht prognostisch sogar schlechter
dar, wie sie ohne die Ehe stünde. Ausweislich ihres
Versicherungsverlaufes hat die Antragstellerin in den Jahren 2012 -
2014 durchschnittlich 0,9644 EP erzielt. Ab Ehezeitende am 30.
November 2015 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 1. Mai 2026
(= 125 Monate) könnte sie bei Fortschreibung ihres jetzigen
Einkommens hochgerechnet 10,0455 EP erzielen. Multipliziert mit dem
aktuellen Rentenwert West (= 30,45 EUR) wäre dies eine zusätzliche
Monatsrente von 305,88 EUR. Das liefe auf eine Gesamtrente von nicht
einmal 800,00 EUR im Monat hinaus. Kapitalisiert man die
Lebensversicherungsbeiträge mit 1 % p.a. - was jedenfalls zur Zeit
kaum realisierbar ist - käme man bis zu ihrem Eintritt in das
Rentenalter auf einen Betrag von ca. 73.170,00 EUR, davon könnten ab
Rentenbeginn für 20 Jahre monatlich 336,00 EUR entnommen werden,
d.h. die Altersversorgung der Antragstellerin bewegt sich
optimistisch gerechnet bei etwa 1.130,00 EUR. Die allein während der
Ehezeit erwirtschaftete Altersvorsorge des Antragsgegners liegt bei
4.179,45 EUR.
21 Eine Korrektur der vertraglichen Vereinbarung der
Eheleute im Wege der richterlichen Ausübungskontrolle kommt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar nur dann in Betracht,
wenn die Abweichung der tatsächlichen Lebensverhältnisse von der
ursprünglichen, dem Ehevertrag zugrunde liegenden Lebensplanung auf
einem Einvernehmen der Ehegatten beruht (vgl. BGH FamRZ 2004, 601;
BGH FamRZ 2014, 1978). Insoweit reicht aber die zumindest
konkludente Willensübereinstimmung der Ehegatten über eine von der
faktischen Grundlage ihres Ehevertrags abweichende Gestaltung ihrer
Lebensverhältnisse aus. Durch eine entsprechende gemeinsame
Willensbetätigung distanziert sich auch der durch den Ehevertrag
begünstigte Ehepartner vom ursprünglich geschlossenen Vertrag und
seinen Grundlagen, was insbesondere sein Vertrauen in den Bestand
des Ehevertrags als weniger schutzwürdig erscheinen lässt (vgl. BGH
FamRZ 2014,1978). Diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf die
unterlassene Erwerbstätigkeit der Antragstellerin ab dem
Grundschulalter der jüngsten Tochter, die Belastung ihrer
Lebensversicherungen und schließlich der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit außerhalb ihres erlernten Berufes gegeben. Der
Antragsgegner macht selbst nicht geltend, er habe die
Antragstellerin während der Ehe zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
gedrängt.
22 Einer Korrektur der vertraglichen Vereinbarung steht
vorliegend auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin unstreitig
ein höheres Vermögen von Seiten ihrer Mutter zufiel und sie darüber
hinaus eine weitere, nicht unerhebliche Erbschaft zu erwarten hat,
denn diese Umstände habe nach Auffassung des Senates im Rahmen der
Ausübungskontrolle außer Betracht zu bleiben. Zum einen stellt eine
zu erwartende Erbschaft keine sichere Altersvorsorge dar, da ein
Erblasser immer anderen Sinnes werden oder sich das vorhandene
Vermögen aus nicht in der Hand eines Erbanwärters liegenden Gründen
verringern kann. Insoweit ist auch nicht anzunehmen, dass die in
Aussicht stehende Erbschaft gleichsam Geschäftsgrundlage des
Ehevertrages war. Zum anderen muss dieser Aspekt auch vor dem
Hintergrund, dass mit dem Scheidungsfolgenrecht, so auch dem
Versorgungsausgleich, der Ausgleich ehebedingter Nachteile bezweckt
wird, bei der Angemessenheitskontrolle der getroffenen Vereinbarung
außer Betracht bleiben.
23 Allerdings führt die richterliche Ausübungskontrolle auf
der Rechtsfolgenseite weder ohne weiteres zur Unwirksamkeit des
Ausschlusses der gesetzlichen Scheidungsfolge noch dazu, dass die
gesetzliche Regelung in Vollzug gesetzt wird. Vielmehr ist diejenige
Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider
Parteien in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise
berücksichtigt (BGH FamRZ 2004, 601; BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ
2014, 629; BGH FamRZ 2014,1978).
24 Durch die richterliche Anpassung von Eheverträgen im
Wege der Ausübungskontrolle sollen - wie bereits angeführt -
ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden. Der Ehegatte kann daher
durch die Anpassung des Ehevertrags nicht besser gestellt werden,
als er ohne die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung
einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner
Erwerbstätigkeit stünde (vgl. BGH FamRZ 2013, 770; BGH FamRZ 2007,
974). Die richterliche Ausübungskontrolle hat sich daher im
Ausgangspunkt daran zu orientieren, welche Versorgungsanrechte der
sich durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs benachteiligt
sehende Ehegatte ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung
durch eigene Berufstätigkeit hätte erwerben können (vgl. BGH FamRZ
2013, 770; BGH FamRZ 2014, 629; BGH FamRZ 2014,1978). Wurden - wie
hier - Kompensationsleistungen zum Ausgleich ehebedingter
Versorgungsnachteile vereinbart, müssen diese zwar zu einem
angemessenen, aber nicht notwendig zu einem gleichwertigen Ausgleich
für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich führen (Rauscher DNotZ
2004, 524, 538). Im Rahmen richterlicher Wirksamkeitskontrolle sind
sie allenfalls dann als unzureichend anzusehen, wenn sie nicht
annähernd geeignet sind, die aufgrund des geplanten Zuschnitts der
Ehe sicher vorhersehbaren oder die bereits entstandenen ehebedingten
Versorgungsnachteile des verzichtenden Ehegatten zu kompensieren
(vgl. BGH FamRZ 2014,629; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 34; OLG
Zweibrücken FamRZ 2006, 1683, 1684).
25 Zur Ermittlung dieser Versorgungsnachteile ist der auf
einer hypothetischen Erwerbsbiographie ohne die Ehe beruhende
Versicherungsverlauf der Antragstellerin zu entwickeln (vgl. BGH
FamRZ 2013,770).
26 Die hypothetische Versorgungsbiographie der
Antragstellerin wäre ohne die Eheschließung durch eine Fortsetzung
ihrer Tätigkeit als MTA geprägt gewesen. Dabei kann allerdings nicht
unterstellt werden, dass sie heute ein Erwerbseinkommen nach der
Entgeltgruppe E 9, Stufe 6, des für den öffentlichen Dienst
geltenden Tarifvertrages erzielen würde, denn dieses setzt nach dem
von der Antragstellerin selbst vorgelegten Internetausdruck einen
Bachelor- oder Fachhochschulabschluss voraus, den die
Antragstellerin nicht hat. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen,
dass die Antragstellerin heute im öffentlichen Dienst tätig wäre,
denn sie hat ihren Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft erst nach
der Eheschließung deshalb verloren, weil dem Antragsgegner drohte,
ins Ausland versetzt zu werden, und gelangte dann nur auf
Vermittlung des Arbeitsamtes kurzfristig in den öffentlichen Dienst,
wo sie weniger als vorher verdiente. Es ist daher davon auszugehen,
dass sie ohne die Ehe weiter in Vollzeit als MTA in einer privaten
Praxis bzw. einem privaten Labor tätig gewesen wäre.
27 Soweit es die Rentenanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung betrifft, werden die fiktiven
Versorgungsanwartschaften in der Regel dadurch zu ermitteln sein,
dass die gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Entgelte, die
der berechtigte Ehegatte bei gedachter (vollschichtiger)
Erwerbstätigkeit in den Jahren der ehebedingten Aufgabe oder
Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, in das
Verhältnis zum jeweils gegebenen Durchschnittsentgelt aller
Versicherten gesetzt und die sich hieraus ergebende Summe an
Entgeltpunkten ermittelt wird (vgl. BGH FamRZ 2005, 185; BGH FamRB
2013, 34; BGH FamRB 2013,770).
28 Die Antragstellerin erzielte zuletzt, d.h. im Jahr 1988
als angestellte MTA in einem freien Labor ein
sozialversicherungsrechtliches Entgelt von 37.287,00 DM. Hieraus
errechneten sich 0,9586 Entgeltpunkte im Jahr. Sie befand sich
damals offenbar im zweiten Jahr nach Abschluss ihrer Ausbildung. Im
Jahr 1987 verdiente sie noch 31.315,00 DM, d.h., ihr Einkommen war
um rund 19 % gestiegen.
29 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann bei
einer längeren Aufgabe oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur
Vereinfachung der Berechnung fiktiver Versorgungsanwartschaften zwar
erwogen werden, dieser einen durchschnittlichen Erwerb von
Entgeltpunkten im Kalenderjahr zugrunde zu legen und diesen
Durchschnittswert auf den gesamten Betrachtungszeitraum zu
übertragen. Diese Methode - die auf einen Zuwachs von einem
Entgeltpunkt pro Ehejahr hinausliefe - ist allerdings dann
problematisch, wenn die gedachte Erwerbsbiographie des berechtigten
Ehegatten mit einem beruflichen Aufstieg einhergegangen wäre. Davon
kann der Senat vorliegend zwar nicht ausgehen, denn die tatsächliche
Erwerbsbiographie der Antragstellerin bietet keine greifbaren
Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in ihrem Beruf als MTA
eine besondere Karriere gemacht hätte. Das Gehalt der
Antragstellerin wäre aber nach aller Lebenserfahrung und wie sich
auch aus der Gehaltserhöhung nach dem ersten Berufsjahr ergibt mit
zunehmender Berufserfahrung weiter gestiegen.
30 Nach einer im Internetportal www.lohnspiegel.de
veröffentlichten Analyse des Wirtschafts- und
Sozialwissenschaftlichen Institutes der Hans Böckler Stiftung und
des Institutes Arbeit und Technik vom August 2015, die auf 527
erhobenen Datensätzen basiert, und die der Senat als eine
hinreichende Schätzungsgrundlage für die fiktive
Einkommensentwicklung auf Seiten der Antragstellerin ansieht,
beträgt das durchschnittliche Monatseinkommen einer MTA ab dem 2.
Berufsjahr 2.460 EUR, ab dem 6. Berufsjahr 2.668, ab dem 11.
Berufsjahr 2.729 EUR, ab dem 16. Berufsjahr 3.084 EUR und mit über
20 Berufsjahren 3.386 EUR, das sind Gehaltssteigerungen von 8,45 %
nach 5 Berufsjahren, von 2,29 % nach 10 Berufsjahren, von 13,01 %
nach 15 Berufsjahren und von 9,79 % nach dem 20. Berufsjahr. Rechnet
man dies um, hätte die Antragstellerin ausgehend von ihrem Gehalt im
Jahr 1988 unter weiterer Berücksichtigung der allgemeinen
Lohnentwicklung folgende Entgeltpunkte vom 1. September 1988 bis 30.
November erworben, wobei die Einkommensangaben bis einschließlich
2001 auf DM-Basis und ab 2002 auf Euro-Basis erfolgen :
31 | | | | | | |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| | | | | | |
| Durchschnitts-
entgelte | Gehalts-
steigerungen | Entgelt Ast | EP | | |
| 1987 | 37.726 | | 37287,00 | 0,9884 | |
| 1988 | 38.896 | 1,03101309 | 38443,39 | 0,9884 | 0,3295
jahresanteilig |
| 1989 | 40.063 | 1,03000309 | 39596,81 | 0,9884 | |
| 1990 | 41.946 | 1,04700097 | 41457,89 | 0,9884 | |
| 1991 | 44.421 | 1,05900443 | 43904,09 | 0,9884 | |
| 1992 | 46.820 | 1,05400599 | 47613,99 | 1,0170 | Gehalts-
steigerung |
| 1993 | 48.178 | 1,0290047 | 48995,0187 | 1,0170 | |
| 1994 | 49.142 | 1,02000913 | 49975,3665 | 1,0170 | |
| 1995 | 50.665 | 1,03099182 | 51524,1941 | 1,0170 | |
| 1996 | 51.678 | 1,01999408 | 52554,3729 | 1,0170 | |
| 1997 | 52.143 | 1,00899803 | 53757,868 | 1,0310 | Gehalts-
steigerung |
| 1998 | 52.925 | 1,01499722 | 54564,0865 | 1,0310 | |
| 1999 | 53.507 | 1,01099669 | 55164,1111 | 1,0310 | |
| 2000 | 54.256 | 1,01399817 | 55936,3076 | 1,0310 | |
| 2001 | 55.216 | 1,0176939 | 56926,0388 | 1,0310 | |
| 2002 | 28.626 | 1,01397402 | 32892,4888 | 1,1490 | Gehalts-
steigerung |
| 2003 | 28.938 | 1,01089918 | 33250,9901 | 1,1490 | |
| 2004 | 29.060 | 1,00421591 | 33391,1732 | 1,1490 | |
| 2005 | 29.202 | 1,00488644 | 33554,3373 | 1,1490 | |
| 2006 | 29.494 | 1,00999932 | 33889,8577 | 1,1490 | |
| 2007 | 29.951 | 1,01549468 | 37207,6747 | 1,2423 | Gehalts-
steigerung |
| 2008 | 30.625 | 1,02250342 | 38044,9747 | 1,2423 | |
| 2009 | 30.506 | 0,99611429 | 37897,1428 | 1,2423 | |
| 2010 | 31.144 | 1,02091392 | 38689,7206 | 1,2423 | |
| 2011 | 32.100 | 1,03069612 | 39877,345 | 1,2423 | |
| 2012 | 33.002 | 1,02809969 | 40997,8859 | 1,2423 | |
| 2013 | 33.659 | 1,01990788 | 41814,0671 | 1,2423 | |
| 2014 | 34.514 | 1,02540182 | 42876,2207 | 1,2423 | |
| 2015 | 35.363 | 1,02459871 | 43930,9206 | 1,2423 | 1,1388
jahresanteilig |
| fiktive ehezeitliche EP
insgesamt | 30,3564 | | | | |
32 Das beliefe sich multipliziert mit dem zum Ehezeitende
maßgebenden Umrechnungsfaktor von 6544,8130 auf einen
korrespondierenden Kapitalwert von 198.676,96 EUR. Davon abzuziehen
ist der tatsächlich erwirtschaftete Kapitalwert von 104.792,56 EUR
und die ausgeschütteten Lebensversicherungsbeträge von 65.965,54
EUR, das sind Werte von insgesamt 170.758,10 EUR. Es verbleibt eine
Differenz von 27.918,86 EUR, die noch um den Zinsvorteil zu
reduzieren ist, welcher der Antragstellerin dadurch erwachsen ist,
dass ihr ein Teil der Lebensversicherungen bereits vor Ehezeitende
ausgezahlt wurde. Vor diesem Hintergrund bemisst der Senat den der
Antragstellerin entstandenen und vom Antragsgegner noch
auszugleichenden ehebedingten Versorgungsnachteil in entsprechender
Anwendung des § 287 ZPO auf rund 27.500,00 EUR.
33 Die im Wege der Ausübungskontrolle vorzunehmende
Anpassung des Ehevertrages nimmt der Senat entsprechend den
Grundsätzen des § 313 Abs.1 BGB anhand der beiderseitigen
Interessenlage unter größtmöglicher Wahrung der ursprünglichen
Regelung vor. Insoweit bietet sich kein Teilausgleich vorhandener
Versorgungsanwartschaften an, sondern eine zusätzliche
Kompensationsleistung durch den Antragsgegner in Form einer
Geldzahlung. Die ursprünglich vereinbarte Kompensationsleistung
bestand zwar im Wesentlichen in der Finanzierung von
Lebensversicherungen für die Antragstellerin. Angesichts des
zwischenzeitlichen Alters der Antragstellerin und des Umstandes,
dass diese Form der Altersvorsorge mittlerweile als eher
unwirtschaftlich gilt, hält der Senat eine direkte Auszahlung des
Kompensationsbetrages an die Antragstellerin für angemessen, zumal
der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung nicht
nachvollziehbar dargestellt hat, dass und warum er hierzu angesichts
seiner guten Einkommensverhältnisse nicht in der Lage ist.
34 Da der Versorgungsausgleich nur den Ausgleich während
der Ehezeit des § 3 Abs.1 VersAusglG erlittener Nachteile bei der
Altersvorsorge bezweckt (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg NZFam
2016,897; KG, Beschluss v. 19.3.2013, 13 UF 229/12, juris), kann der
Antragstellerin ein Ausgleich für erst danach eintretende
Versorgungsnachteile nicht zugesprochen werden, zumal sich diese
kaum prognostizieren lassen. Hier kann ein Ausgleich allenfalls über
einen Altersvorsorgeunterhalt bewirkt werden.
35 3. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 69 Abs. 3, 150
Abs.1 FamFG, eine abweichende Entscheidung nach § 150 Abs.4 FamFG
ist vorliegend nicht veranlasst.
36 Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 50 Abs.1 S.2
FamGKG.
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