Texte intégral
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 135/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-16
Aktenzeichen: 135/08
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde.(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 7. August 2008, 2 Ws 400/08, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 15. August 2008, 4 Ws 73/08, Beschluss
Tenor
-
Das Verfahren wird eingestellt.
-
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
-
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
-
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2008 seine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.
2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den mit Schreiben des Gerichts vom 24. November 2008 dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 52 Abs. 1 VerfGHG i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Permalink