Texte intégral
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — OVG 11 N 157.16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-09
Aktenzeichen: OVG 11 N 157.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1109.11N157.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 60 Abs 1 VwGO, § 67 Abs 4 VwGO, § 67 Abs 6 S 2 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO ... mehr
Orientierungssatz
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Ein Prozesskostenhilfeantrag nebst seinen Anlagen muss zu seiner Wirksamkeit vom Antragsteller selbst und darf nicht von einem Dritten unter dem Namen des Antragstellers unterschrieben worden sein.(Rn.7)
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Das Unterzeichnen unter fremdem Namen erfüllt das Erfordernis der Eigenhändigkeit nicht, es ist geradezu dessen Gegenteil.(Rn.12)