Texte intégral
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat — OVG 2 S 48.17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-09
Aktenzeichen: OVG 2 S 48.17
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0109.2S48.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 22 Abs 2 S 1 BauNVO, § 6 Abs 1 S 3 BauO BE, § 6 Abs 3 BauO BE, § 6 Abs 11 BauO BE ... mehr
Orientierungssatz
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Der bauplanungsrechtliche Doppelhausbegriff ist auf andere Ziele ausgerichtet als eine bauordnungsrechtliche Gestaltungspflege.(Rn.9)
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Dem Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB kommt nur dann eine drittschützende Wirkung zu, wenn zugleich das darin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist.(Rn.17)
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Das Rücksichtnahmegebot verpflichtet den Bauherrn nicht, die mit nachbarlichen Belangen verträglichste Variante zu wählen, wenn das Vorhaben, etwa hinsichtlich der Lage eines Baukörpers, unterschiedlich ausgeführt werden kann.(Rn.18)
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§ 6 Abs. 3 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) ist nicht nachbarschützend, wenn es lediglich um eine grundstücksinterne Abstandsflächenüberdeckung geht.(Rn.21)