VG Berlin 6. Kammer — 6 K 733.17 A — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-06
Aktenzeichen: 6 K 733.17 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:0406.VG6K733.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 73c AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG
Orientierungssatz
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Der Widerruf eines nach nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutzes setzt voraus, dass die Voraussetzungen für das ursprünglich zuerkannte Abschiebungsverbot nachträglich entfallen sind. (Rn.15)
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Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG), sowie die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot
nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt.
2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben 1969 geboren und
vietnamesischer Staatsangehöriger. Am 22. Oktober 2010 stellte er
bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden:
Bundesamt) einen Asylantrag. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.
Februar 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter als
offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die
Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger darüber hinaus auf,
die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach
Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass er
die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte das Bundesamt ihm die
Abschiebung nach Vietnam an.
3 In der Folgezeit reichte der Kläger mehrere ärztliche
Bescheinigungen ein, wonach bei ihm eine behandlungspflichtige
Tuberkulose bestehe, die in wöchentlichem Abstand behandelt werden
müsse. Am 30. August 2011 stellte er einen Asylfolgeantrag. In der
Anhörung vom 28. September 2011 trug der Kläger vor, seine
Erkrankung werde noch eine längere Behandlungszeit in Anspruch
nehmen.
4 Mit Bescheid vom 16. April 2013 lehnte das Bundesamt die
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Nr. 1) und stellte
unter Abänderung des Bescheides vom 25. Februar 2011 fest, dass ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Vietnam
vorliege (Nr. 2). Des Weiteren wurde die erlassene
Abschiebungsandrohung aufgehoben (Nr.3). Aus den vorliegenden
ärztlichen Attesten ergebe sich eine längere Behandlungszeit, eine
wöchentliche Vorstellung zur Therapiekontrolle sei erforderlich. In
Vietnam würde es an entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten
fehlen.
5 Im Oktober 2016 wurde von Amts wegen ein Widerrufsverfahren nach
§ 73 c AsylG eingeleitet. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 hörte das
Bundesamt den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf des
Abschiebungsverbots an.
6 Mit Bescheid vom 13. September 2017 widerrief das Bundesamt das
mit Bescheid vom 16. April 2013 festgestellte Abschiebungsverbot
nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und stellte fest, dass ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliege. Neue
Atteste, die weiterhin eine akute Gefahr einer lebensbedrohlichen
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei Rückkehr nach
Vietnam belegen würden, lägen nicht vor. Dem Kläger drohe in
Vietnam zudem keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen
Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung. Bei Rückkehr nach Vietnam könne von der
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen
werden.
7 Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Kläger am 9. Oktober
2017 vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Der Zustand
der endgültigen Heilung sei noch nicht erreicht. Er hat ein Attest
des H... Klinikum E... vom 4. August 2017 eingereicht sowie auf
seinen nächsten ärztlichen Termin bei seiner behandelnden Ärztin am
8. Mai 2018 hingewiesen.
8 Der Kläger beantragt,
9 den Bescheid vom 13. September 2017 aufzuheben.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Mit Beschluss der Kammer vom 15. März 2018 ist der Rechtsstreit
der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen
worden.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der
Beklagten und der den Kläger betreffenden Ausländerakte
verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Anfechtungsklage zulässige
Klage ist unbegründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1
AsylG) ist der Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2017
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch (mehr) auf die
Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots.
15 Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid ist § 73c Abs. 2
AsylG. Danach setzt der Widerruf eines nach nationalem Recht
gewährten Abschiebungsschutzes voraus, dass die Voraussetzungen für
das ursprünglich zuerkannte Abschiebungsverbot – hier auf der
Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nachträglich
entfallen sind und auch nicht aus anderen Gründen
Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Dabei sind alle
Rechtsgrundlagen für den nationalen Abschiebungsschutz in die
Prüfung einzubeziehen.
16 Nach § 73c Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung, ob die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zwingend
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr
vorliegen. Aufgrund der in § 73c Abs. 3 AsylG erklärten
entsprechenden Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylG, ist im
Widerrufsfalle eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen.
17 Der mit Bescheid vom 13. September 2017 verfügte Widerruf der
Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 73c Abs. 2 AsylG
verlangt für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses eine
beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue
Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose
bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben.
18 So liegt der Fall hier. Im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung liegen die Voraussetzungen für eine Weitergewährung
nationalen Abschiebungsschutzes auf der Grundlage des § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG nicht (weiter) vor.
19 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines
Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für
diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf
Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich
die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem
Herkunftsland wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der
„Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf
nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist
„erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von
besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich
der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar
lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche
Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen
Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei
außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden.
Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die
Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr
des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf
die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden
angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch
nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – BVerwG
9 C 2/99 –, juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende
Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu
verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch
auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der
medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich
vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland
verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in
Deutschland nicht entspricht (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 23.
Februar 2016 – 5 L 242/16.A –, juris Rn. 64 m.w.N.).
Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat
auch der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete
Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus
gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder
schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung
wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt,
dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der
Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3
AufenthG).
20 Hiervon ausgehend droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach
Vietnam keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben in
Gestalt einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im
Jahr 2011 war der Kläger an offener Tuberkulose erkrankt und befand
sich mehrere Monate in stationärer Behandlung, woran sich eine
wöchentliche ambulante Therapie anschloss. Diese Erkrankung ist
nach dem vorliegenden Arztbericht des H... Klinikum E... vom 4.
August 2017 inzwischen ausgeheilt. Danach gab es keinen Anhalt für
eine Reaktivierung der Tuberkulose. Laborchemisch zeigten sich
keine Auffälligkeiten, insbesondere keine erhöhten
Entzündungsparameter. Bei dem stationären Aufenthalt im August 2017
wurde ein Polyp im Darm operativ entfernt, eine Pilzerkrankung
sowie eine hypertensive Entgleisung wurden medikamentös behandelt.
Der Kläger wurde in gutem Allgemeinzustand in seine häusliche
Umgebung entlassen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung
hierzu ergänzend ausgeführt, dass er zur Kontrolle nur noch alle
zwei bis drei Monate beim Arzt vorstellig werde. Eine
behandlungsbedürftige lebensbedrohliche oder schwerwiegende
Erkrankung ergibt sich aus diesen Angaben ebenso wenig wie aus
seinem Vortrag, er leide an Magen- und Bauchschmerzen und nehme
deswegen seit mindestens drei Monaten täglich morgens eine Tablette
dagegen ein. Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gab es
angesichts der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen
und nur vage benannten (Magen-)Beschwerden, deren genaue Behandlung
der Kläger nicht angeben konnte (Name, Wirkstoff, Konzentration des
Medikaments?), nicht.
21 Dafür dass der arbeitsfähige Kläger für den Fall seiner Rückkehr
nach Vietnam darüber hinaus erheblichen, konkreten und
individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt
oder sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
überantwortet wäre, sind Anhaltspunkte nicht erkennbar. Es ist
davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt – wenn auch
auf niedrigem Niveau – wird sicherstellen können, etwa wie
vor seiner Ausreise als Schneider in einer Fabrik.
22 Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG steht dem Kläger
nicht zu, da sich aus seinem allein auf krankheitsbedingte Gründe
gestützten Vortrag eine Verletzung der Gewährleistungen der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht
ergibt und auch sonst nicht ersichtlich ist.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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