Texte intégral
VG Berlin 4. Kammer — 4 L 365.18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-28
Aktenzeichen: 4 L 365.18
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:0928.4L365.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 Abs 1 VwGO, § 6 Abs 2 LÖG BE, § 8 Abs 3 LÖG BE, § 9 Abs 1 Nr 3 LÖG BE, § 6 Abs 2 S 2 LÖG BE ... mehr
Orientierungssatz
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Die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO liegt aufgrund der Verletzung der eigenen Rechte vor, wenn sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann.(Rn.8)
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Gewerbetreibende, gegenüber denen eine Verpflichtung des jeweiligen Bezirksamtes auf Schließungsanordnung und -durchsetzung begehrt wird, müssen, als notwendig Beizuladende individuell bezeichnet sein.(Rn.9)
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Nach § 8 Abs. 3 BerlLadÖffG können die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus dem Berliner Ladenöffnungsgesetz ergebenden Pflichten anordnen.(Rn.11)
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Es lässt sich § 6 Abs. 2 BerlLadÖffG nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen, dass bereits die Anmeldung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BerlLadÖffG eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Öffnung nach § 6 Abs. 2 BerlLadÖffG sein soll.(Rn.12)