Texte intégral
VG Berlin 4. Kammer — 4 L 276.18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-05
Aktenzeichen: 4 L 276.18
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0305.VG4L276.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15 Abs 2 S 1 GewO, § 33c Abs 1 S 1 GewO, § 1 Abs 1 Nr 1 SpielV, § 1 Abs 1 Nr 3 SpielV, § 9 Abs 5 GlüStVtr BE ... mehr
Orientierungssatz
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Bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr belegen die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung. (Rn.13)
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Wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese betrieben wird, kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes verhindern. (Rn.15)
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Wesentliche Änderungen sind solche, die sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse auswirken. (Rn.17)