Texte intégral
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 A 17.17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-09-14
Aktenzeichen: OVG 10 A 17.17
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0914.OVG10A17.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Abs 1 Nr 2 ROG vom 24.06.2004, § 7 Abs 2 S 1 ROG vom 24.06.2004, § 7 Abs 6 ROG vom 24.06.2004, § 12 Abs 5 ROG vom 24.06.2004, § 8 Abs 7 S 1 ROG vom 22.12.2008 ... mehr
Orientierungssatz
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§ 7 Abs 6 S 1 ROG in der Fassung vom 24. Juni 2004, § 2a Abs 7 S 4 RegBkPlG vom 12. Dezember 2002 in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 96 – im Folgenden: RegBkPlG 2006), § 10 Abs 1 S 3 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 und § 2 Abs 3 S 6 RegBkPlG in der Fassung vom 8. Februar 2012 enthalten keine Beschränkung auf schriftlich zu formulierende und elektronische zu versendende Stellungnahmen. Diese können vielmehr auch zur Niederschrift abgegeben werden.(Rn.88)
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Regionalpläne sind ordnungsgemäß auszufertigen.(Rn.96)
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Bei einem Regionalplan führt ein Ausfertigungsfehler zu Folgefehlern.(Rn.110)
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Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen hat sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.(Rn.119)
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Die auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelte Ausarbeitung eines Planungskonzepts vollzieht sich abschnittsweise.(Rn.122)
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Die Festlegung von Eignungsgebieten ist nicht nur bezüglich ihrer außergebietlichen Ausschlusswirkung als Ziel der Raumordnung zu bewerten, sondern es handelt sich auch innergebietlich um Ziele der Raumordnung i.S.v. § 3 Abs 1 Nr 2 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008.(Rn.133)
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Zweifelhaft ist, ob die unterbliebene Abgrenzung und die daraus resultierende Einordnung der gesamten Abstandsfläche bei Windenergieanlagen als „weiche“ Tabuzone auf einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot deutet.(Rn.145)
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Die Festsetzung von Gartendenkmalen und Denkmalbereichen als „harte“ Tabuzonen dürfte wohl keinen Bedenken unterliegen.(Rn.156)
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Es bleibt offen, ob Wasserschutzzonen II als harte Tabuzonen berücksichtigt werden können.(Rn.162)
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Bauschutzbereiche von Flugplätzen dürften als harte Tabuzonen einzuordnen sein.(Rn.165)
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Zur Rechtmäßigkeit einzelner weicher Tabukriterien, welche da sind:
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800 m Tabuzonen zu Wohngebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen in dem Wohnen dienenden Gebieten gemäß §§ 3 bis 7 BauNVO sowie zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich und zu Kur- und Klinikgebieten.(Rn.180)
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200 m Tabuzonen zu stehenden Gewässern (größer als 1 ha).(Rn.189)
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Vorranggebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe.(Rn.194)
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Freiraumverbund des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg.(Rn.203)
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25 ha Mindestgröße.(Rn.239)
- Zur Rechtmäßigkeit der Restriktionskriterien, welche da sind: