Texte intégral
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — OVG 11 S 109/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-11-10
Aktenzeichen: OVG 11 S 109/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1110.OVG11S109.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, § 22 Nr 10 CoronaVEindV BB, § 28 Abs 1 S 1 IfSG ... mehr
Orientierungssatz
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§ 22 Nr. 10 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung- SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020 wird der Prüfung im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten.(Rn.14)
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Die SARS-CoV-2-EindV ist nicht rechtswidrig, weil sie gegen den Gesetzesvorbehalt verstieße.(Rn.16)
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Die mit § 22 Nr. 10 SARS-CoV-2-EindV angeordnete Schließung von Solarien (Sonnenstudios) überschreitet gegenwärtig nicht die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.(Rn.25)
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Das Maß, in dem die Schließung von Solarien voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beiträgt, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis.(Rn.34)
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Die Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig.(Rn.40)