Texte intégral
LG Berlin 67. Zivilkammer — 67 S 11/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-03-23
Aktenzeichen: 67 S 11/21
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 556d Abs 2 BGB, § 573 Abs 1 BGB, § 574 Abs 2 BGB, § 574a BGB
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Die Absicht des Vermieters, die vom Mieter innegehaltene Wohnung als Schlafstatt für zukünftig zu beschäftigende „Au-pairs“ zu nutzen, reicht nicht ohne Weiteres als berechtigtes Interesse zur Beendigung des Mietverhältnisses i.S.d. § 573 Abs. 1 BGB aus.(Rn.9)
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Begründet eine auf die zukünftige Unterbringung von „Au-pairs“ gestützte Kündigung ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 573 Abs. 1 BGB, ist das Mietverhältnis jedenfalls dann gemäß §§ 574, 574a BGB fortzusetzen, wenn sich der Mieter gemäß § 574 Abs. 2 BGB mit Erfolg auf den Härtegrund fehlenden Ersatzwohnraums berufen kann und die alternative Unterbringung künftiger „Au-pairs“ im Haushalt des Vermieters oder in sonstigen Räumen lediglich mit Komfortnachteilen oder einer nicht erheblich ins Gewicht fallenden wirtschaftlichen Mehrbelastung des Vermieters verbunden wäre.(Rn.12)
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Der Sachvortrag des Mieters, für ihn sei die erfolgreiche Anmietung von Ersatzwohnraum in seiner Gemeinde aufgrund seiner stark beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten ausgeschlossen, ist zur Darlegung der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 BGB hinreichend substantiiert. Das gilt erst recht, wenn der Mieter sein Vorbringen zusätzlich auf die Lage der Mietsache in einer Gemeinde stützt, in der die Wohnraumversorgung ausweislich einer – auf § 556d Abs. 2 BGB beruhenden – Rechtsverordnung besonders gefährdet ist. Bestreitet der Vermieter das derart substantiierte Vorbringen des Mieters, hat das Gericht Beweis – in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – zu erheben.(Rn.12)
Orientierungssatz
Hinweis: Das Berufungsverfahren hat sich durch Zurückweisungsbeschluss erledigt.