Texte intégral
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat — OVG 70 A 2.17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-12-16
Aktenzeichen: OVG 70 A 2.17
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1216.OVG70A2.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 FlurbG, § 44 Abs 1 S 4 FlurbG, § 65 FlurbG, § 44 Abs 4 FlurbG
Orientierungssatz
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Die vorläufige Besitzeinweisung kann grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, sie verletze die Bestimmung des § 44 FlurbG. Abfindungsmängel können vielmehr nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führt.(Rn.27)
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Teilnehmer eines Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens haben weder Anspruch auf eine unveränderte Zuteilung ihrer Flächen in alter Lage noch sonst auf eine ihren Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung ihrer Abfindung.(Rn.30)
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Einer sich nachträglich als erforderlich erweisenden Abänderung der Wertfestsetzung kann noch durch eine nachfolgende Anpassung der vorzeitigen Besitzeinweisung bzw. jedenfalls der Abfindung im Bodenordnungsplan Rechnung getragen werden.(Rn.35)