Texte intégral
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 N 13/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-06-22
Aktenzeichen: OVG 12 N 13/21
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0622.OVG12N13.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17 Abs 2 S 3 GemFinAusglG BB, § 34 HO BB, § 40 VwVfG, § 124a Abs 4 VwGO, § 34 HO BE ... mehr
Orientierungssatz
- Die Erhebung von Verzugszinsen für rückständige Beträge auf die von der Gemeinde zu leistende Finanzausgleichsumlage dient jedenfalls auch dazu, die Gemeinden zu einer rechtzeitigen Zahlung der Ausgleichsumlage anzuhalten. (Rn.5)
- Ein Interesse der umlagepflichtigen Gemeinden an der Erhebung von Verzugszinsen kann daraus folgen, dass sich gemäß § 1 Abs. 4 BbgFAG die Verbundmasse um die „Beträge“ u. a. nach § 17a BbgFAG und mithin auch um die geleisteten Verzugszinsen erhöht, wodurch im Folgejahr des Ausgleichsjahrs, also im Fälligkeitsjahr der Umlage, ggf. die Bedarfsmesszahlen nach § 7 BbgFAG steigen und hiervon unter Umständen auch (bislang) abundante Gemeinden profitieren könnten. (Rn.9)
- Das Ermessen bei der Geltendmachung von Verzugszinsen ist durch § 34 LHO und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften dahingehend vorgegeben, dass diese Forderung im Regelfall durchzusetzen ist. (Rn.13)