Texte intégral
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — 7 S 5/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-05-06
Aktenzeichen: 7 S 5/25
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0506.7S5.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 VwGO, § 13 BImSchG, § 42a Abs 3 VwVfG, § 16b Abs 7 S 3 BImSchG, § 16b Abs 8 BImSchG ... mehr
Orientierungssatz
- Eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende besondere Dringlichkeit ist nicht zu erkennen, wenn es dem Antragsteller freisteht, von der fingierten Änderungsgenehmigung (zusammen mit der Ausgangsgenehmigung) Gebrauch zu machen. (Rn.9)
- Die Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 8 BImSchG entfaltet zusammen mit der immissionsschutzrechtlichen Ausgangsgenehmigung Konzentrationswirkung, was zur Folge hat, dass ungeachtet des reduzierten Prüfprogramms im Änderungsgenehmigungsverfahren weitere auch sonst dem § 13 BImSchG unterfallende Genehmigungen wie etwa eine Baugenehmigung oder eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht erforderlich sind. (Rn.11)