Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.
52 (a) Ein Ausgleich des fachwissenschaftlichen Defizits der österreichischen Lehrerqualifikation des Klägers, für das Zweitfach Englisch – statt der von Berliner Studierenden geforderten 110 ECTS-Punkte – lediglich 14,69 ECTS-Punkte nachweisen zu können (s.o. a) bb)), durch Berufserfahrung würde jedenfalls erfordern, dass sich die Berufserfahrung in erheblichem Maß gerade auf das Fach Englisch bezieht. Denn es handelt sich insoweit um fachspezifische Kenntnisse. Ein entsprechender Kompetenzerwerb durch oder anlässlich von Berufsausübung setzt zwingend voraus, dass gerade in diesem Fach unterrichtet wird. Dass dies hinsichtlich des allgemein bildenden Fachs Englisch oder eines alternativen Zweitfachs in hinreichendem Umfang der Fall wäre, hat der Kläger schon nicht vorgetragen. Seit 2019 hat der Kläger lediglich in einem ganz untergeordneten Maß im Bereich Englisch unterrichtet.
53 Für seine Tätigkeiten im ersten Schulhalbjahr 2019/20 an der Q...Schule sowie im Schuljahr 2023/2024 an der R...-Schule sind Einsätze im Bereich des Englischunterrichts nicht vorgetragen.
54 In der Zeit als Lehrkraft bei der privaten Schule L...von April 2020 bis Juli 2023 hat der Kläger ausweislich der Nachweise zwar auch im Fach "Business English" unterrichtet. Jedoch ist dieser Einsatz quantitativ geringfügig. Es handelt sich um eines von insgesamt 14 Fächern, auf welche die Arbeitslast ausweislich der Nachweise gleichmäßig verteilt gewesen sein soll. Der Anteil des Unterrichts in "Business English" liegt damit selbst für diese Zeit nur im einstelligen Prozentbereich. Die verschiedenen wirtschafts- und kommunikationsbezogenen Fächer, darunter auch Schlüsselqualifikationen, stehen demgegenüber deutlich im Vordergrund. Dass für sie die Erarbeitung fachwissenschaftlicher Grundlagen gerade des Englischen nennenswert geboten wäre und erfolgt ist, ist nicht durchdringend vorgebracht und objektiv fernliegend. Dies wird durch den Umstand gestützt, dass der Arbeitsvertrag mit dem H... als geschuldete Leistung zwar den "Unterricht in genehmigten Lehrfächern: Wirtschaft, Deutsch, Politische Bildung", nicht aber jenen in Englisch benennt.
55 Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch nicht mit dem Argument durchdringen, seine fachliche Eignung sei geprüft worden, bevor sein früherer Arbeitsgeber, das private L..., für ihn eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erhalten habe. Auf das schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten, dieser Vortrag sei unter anderem deshalb nicht belastbar, weil schon nicht dargetan sei, für welche Fächer die Unterrichtsgenehmigung erteilt worden sei, hat der Kläger nicht substantiierend vorgetragen. Dass es für ihn faktische oder rechtliche Schwierigkeiten geben mag, an die unmittelbar seinem früheren Arbeitgeber erteilte Genehmigung zu gelangen, kann hier dahinstehen, da jedenfalls nach seinem Sachvortrag insgesamt nicht ersichtlich ist, dass er in nennenswertem Umfang im Fach Englisch unterrichtet hätte. Nach der bereits zitierten Passage seines Arbeitsvertrags mit dem H... werden die "genehmigten Lehrfäche[r]" zudem mit "Wirtschaft, Deutsch, Politische Bildung" bezeichnet.
56 Soweit der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung durch den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, vereinzelt auch andere Fächer teilweise auf Englisch unterrichtet zu haben, führt dies zu keiner abweichenden Gesamtwürdigung. Es bleibt bei dem Gesamtbild einer nur untergeordneten Bedeutung des Fachs wie auch überhaupt der Sprache Englisch innerhalb der Berufserfahrung des Klägers. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger bei der Anhörung angesprochenen Übungen auf Englisch im Fach Schriftverkehr angesichts ihres bürotechnischen Fokus in nennenswertem Maß eine Auseinandersetzung mit der Fachwissenschaft des Englischen, etwa mit sprach- oder literaturwissenschaftlichen Fragestellungen, erfordert hätten. Gleiches gilt für die offenbar nicht systematisch, sondern nur okkasionell auf Englisch abgehaltenen Unterrichtselemente in den Bereichen IT/EDV und Marketing. Erkennbar kommt die Sprache Englisch hier als bloßes Mittel, als – und sei es auch katalysierendes – Vehikel, weniger als Zielpunkt des Unterrichts daher. Rückt damit das Englische aus dem Zentrum, so ist auch die Bedeutung gerade der anglistischen Fachwissenschaft für die Berufspraxis des Klägers in diesen Jahren weniger handgreiflich.
57 Die Tätigkeit des Klägers an der M...-Schule, Oberstufenzentrum J..., im Schuljahr 2024/2025 mit unter anderem sechs Wochenstunden Englisch/Fachenglisch in der Oberstufe sowie jeweils zwei Wochenstunden Englisch in der Berufsfachschule beziehungsweise Berufsfachschule mit Fachhochschulreife ist deutlicher durch unmittelbaren Bezug zum Fach Englisch geprägt. Doch selbst in diesem Zeitraum sind die entsprechenden Unterrichtszeiten mit zehn Wochenstunden nicht von hervorstechend hohem Gewicht. Jedenfalls umfasst diese Tätigkeit einen geringen und damit nicht maßgeblichen Zeitraum von noch nicht einmal einem vollen Schuljahr. Daher ist es unerheblich, dass der Kläger hierzu keinerlei Nachweise vorgelegt hat.
58 (b) Bereits aus den vorstehenden, primär auf quantitative Parameter bezogenen Erwägungen kommt im Fall des Klägers ein Ausgleich der fachwissenschaftlichen Qualifikationsdefizite durch die vorgetragene Berufserfahrung nicht in Betracht. Daneben ist auch angesichts der qualitativen Charakteristika seiner Berufserfahrung ein Ausgleich zu verneinen.
59 Der Kläger hat zu keinerlei institutionalisierten oder äußerlich strukturierten Momenten der berufsbegleitenden oder -unterstützenden Beschäftigung mit der anglistischen Fachwissenschaft etwa in Workshops, Arbeitsgruppen, Mentoring-, Supervisions- oder Feedbackverhältnissen oder ähnlichen Strukturen vorgetragen, geschweige denn entsprechende Nachweise eingereicht. Die von ihm erwähnte Teilnahme an Fach- und Notenkonferenzen weist keinen hinreichenden Bezug zu einer Reflexion gerade seiner fachwissenschaftlichen Kompetenzen auf. Sein ihm von der Q...Schule, Oberstufenzentrum G..., unter dem 27. Januar 2020 ausgestelltes Arbeitszeugnis (Anlage K7, Bl. 43 d.A.) ist – auch soweit es seine Beiträge zum "Teamteaching" positiv bewertet – ohne einschlägige Aussagekraft, da er nach seinem eigenen Vortrag an dieser Schule nicht im Bereich Englisch unterrichtet hat. Soweit er hervorhebt, seine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an vier verschiedenen Schulen in sechs Jahren, in unterschiedlichen Schulformen und Klassenstufen habe stets auch eine Vorbereitung und Begleitung des Unterrichts mit fachwissenschaftlichen Inhalten vorausgesetzt, bleibt dies insbesondere hinsichtlich der Frage, wie dabei konkret ein Umgang mit anglistischer Fachwissenschaft bewerkstelligt worden sei, nicht fassbar. Der Vortrag ist beschränkt auf ein Vorbringen zu einem entsprechenden Selbststudium der Inhalte, Methoden und Didaktik der Unterrichtsfächer in Auseinandersetzung mit dem Berliner Schulrecht, dem Berliner Rahmenlehrplan und schulinternen Curricula. Dass diese Praktiken in einem nennenswerten Maß von anregender oder korrigierender Interaktion oder Reflexion geprägt wären, wie dies für die Vermittlung von Fachwissenschaft an einer Hochschule (zumal in einem insgesamt fünfjährigen Studium bis hin zum Masterniveau) prägend ist, ist nicht ersichtlich.
60 Auch die zusätzlichen Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung durch den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung führen zu keiner anderen Einschätzung. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass der Kläger – insbesondere angesichts der unterschiedlichen Altersstufen und Bildungsniveaus der von ihm unterrichteten Klassen sowie der Schnelllebigkeit der Referenzbereiche Technik und Wirtschaft – immer wieder von Neuem mit unterschiedlichen Gesichtspunkten der englischen Sprache wie auch der englischsprachigen Gehalte von Fachsprachen konfrontiert wird. Dies allein genügt allerdings nicht, um eine wesentliche, strukturierte und reflektierte Auseinandersetzung mit der Fachwissenschaft des Englischen – zumal in einem unter Kompetenzgesichtspunkten einem Hochschulstudium verwandten Maß – plausibel zu machen.
61 cc) Es ergibt sich kein abweichendes Ergebnis aus der Argumentation des Klägers mit einer richtlinienkonformen Auslegung und Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG im Licht der Gehalte der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 (ABl. L 255 S. 22; 2007 L 271 S. 18; 2008 L 93 S. 28; 2009 L 33 S. 49; 2014 L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Art. 1 des Beschlusses (EU) 2024/1395 vom 5. März 2024 (ABl. L, 2024/1395). Das Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin dient der Umsetzung dieser Richtlinie. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit Gehalte der Richtlinie eine von dem vorstehenden Maßstab abweichende Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG gebieten oder nahelegen sollten. Insbesondere geben die klägerseits hervorgehobenen Inhalte der Richtlinie (Erwägungsgründe 1 und 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 5 RL 2005/36/EG) dafür keinen Anhalt.
62 (1) Nach Art. 12 Abs. 1 RL 2005/36/EG sind jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, Ausbildungsnachweisen nach Art. 11 RL 2005/36/EG gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau. Die letztgenannte Norm definiert fünf Stufen von "Niveaus" von Berufsqualifikationen, darunter die zweithöchste Niveaustufe nach Art. 11 lit. d) RL 2005/36/EG, welcher der Bachelor-Abschluss des Klägers zuzuordnen ist, und die höchste Stufe nach Art. 11 lit. e) RL 2005/36/EG, unter welche das Insgesamt von Bachelor- und Master-Studium nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBiG fällt. Art. 12 Abs. 1 RL 2005/36/EG betrifft die – hier nicht aufgeworfene – Frage, was neben den formalisierten Abschlüssen etwa nach Art. 11 lit. d) oder lit. e) RL 2005/36/EG als sonstiger Ausbildungsnachweis anzuerkennen ist. Es steht jedoch ohnehin außer Streit, dass der Kläger über eine österreichische Berufsqualifikation – nämlich wie erwähnt sogar eine formalisierte nach Art. 11 lit. d) RL 2005/36/EG – verfügt, ohne dass es der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 RL 2005/36/EG bedarf.
63 Darüber hinausgehend schließt der Kläger aus Art. 12 Abs. 1 RL 2005/36/EG, es habe bei der Prüfung der Gleichstellung eine materielle Prüfung zu erfolgen, sodass es nie nur formal um die Dauer des Studiums gehen könne. Diese normative Aussage dürfte unabhängig von Art. 12 Abs. 1 RL 2005/36/EG zutreffen; sie berührt den oben gebildeten Maßstab (s.o. aa)) jedoch nicht. Danach ist bei der Prüfung des Ausgleichtatbestands § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG – "materiell", nämlich kompetenzorientiert – zu würdigen, ob erworbene Qualifikationen wie etwa Berufserfahrung geeignet sind, Ausbildungsunterschiede zur Berliner Lehramtsausbildung mit zwei Fächern in zwei Phasen auszugleichen. Dass das Berliner Lehramt den Zielpunkt der Gleichstellungsfrage und der Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen bilden muss, wird von Art. 12 Abs. 1 RL 2005/36/EG nicht in Frage gestellt. Der hier an § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG angelegte Maßstab ist vielmehr auch unionsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1, Abs. 4 RL 2005/36/EG gedeckt, wonach bei wesentlichen Abweichungen hinsichtlich des Inhalts der bisherigen Ausbildung (hier: in Österreich) gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung (hier: in der Bundesrepublik Deutschland in Berlin) Anpassungsmaßnahmen in Betracht kommen, sofern – wie hier bezogenen auf beide Unterrichtsfächer – Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind.
64 (2) Auch Art. 14 Abs. 5 RL 2005/36/EG führt zu keiner abweichenden Handhabung des Ausgleichstatbestands des nationalen Rechts. Nach Satz 1 dieser Norm ist bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 RL 2005/36/EG, der bereits erwähnten Grundnorm zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Ausgleichsmaßnahmen bei Ausbildungsunterschieden, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Gemäß Art. 14 Abs. 5 Satz 2 RL 2005/36/EG muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer ganz oder teilweise ausgleichen können. Dass Berufserfahrung geeignet sein kann, Ausbildungsdefizite auszugleichen, ergibt sich nun bereits ausdrücklich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG und ist bei der oben vorgenommenen Maßstabsbildung auch ausdrücklich in Rechnung gestellt worden. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 RL 2005/36/EG erfordert nun aber keine voraussetzungslose Berücksichtigung von Berufserfahrung und statuiert im Übrigen lediglich eine Prüfpflicht.
65 (3) Schließlich steht der oben gebildete Maßstab im Einklang mit dem ersten und dritten Erwägungsgrund zur Richtlinie 2005/36/EG sowie den darin in Bezug genommenen Vorgaben des Primärrechts. Nach dem ersten Erwägungsgrund soll die primärrechtlich angestrebte Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit bedeuten, als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Ausweislich des dritten Erwägungsgrunds gibt die Richtlinie 2005/36/EG Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern; sie schließt jedoch nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Damit unterstreicht der vom Kläger zitierte dritte Erwägungsgrund ausdrücklich, dass nicht diskriminierende, objektiv gerechtfertigte und verhältnismäßige Ausübungsvoraussetzungen unberührt bleiben. Das oben skizzierte Erfordernis der Gleichwertigkeit mit der in Berlin durch die Ausbildung in zwei Fächern über zwei Phasen geprägten Lehrerausbildung ist diskriminierungsfrei, objektiv durch das besonders hohe Interesse der Allgemeinheit an einer Qualitätssicherung im Lehrerberuf gerechtfertigt und angesichts des Ausgleichstatbestands für die Herstellung von Verhältnismäßigkeit auch im Einzelfall hinreichend geöffnet.
66 C. Die Klage hat auch im – mit der Erfolglosigkeit des Hauptantrags nach dem erkennbaren Begehren des Klägers (vgl. § 88 VwGO) zur Entscheidung gestellten – Hilfsantrag keinen Erfolg.
67 Der Hilfsantrag, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Bescheide zu verpflichten, den Antrag des Klägers, seine ausländische Lehrerqualifikation für ein Lehramt an beruflichen Schulen im Land Berlin gleichzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, ist als Bescheidungsantrag zulässig, aber unbegründet.
68 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Beklagten verpflichtet, seinen Gleichstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Insbesondere steht dem Kläger kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags zu. Ein solcher Anspruch besteht auch nicht etwa im Hinblick auf die Ausgestaltung oder den Umfang der ihm auferlegten Anpassungsmaßnahme in Gestalt der näher bestimmten Zusatzausbildung. Der Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausgestaltung der Anpassungsmaßnahme bereits erfüllt. Denn die Auferlegung der konkret bemessenen Zusatzausbildung im Bescheid der Senatsverwaltung vom 18. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2023 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
69 I. Die Rechtsgrundlage für die Auferlegung der Anpassungsmaßnahme der Zusatzausbildung liegt in § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LQFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Ausgleichsmaßnahmenverordnung – AusglMV – vom 5. Mai 2024 (GVBl. S. 390). Die Ausgleichsmaßnahmenverordnung hat ihre formell-gesetzliche Grundlage in § 7 LQFG und ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anwendbar (vgl. § 19 AusglMV sowie die – nicht einschlägige – Übergangsvorschrift in § 18 AusglMV).
70 II. Die Auferlegung der Zusatzausbildung im Bescheid der Senatsverwaltung vom 18. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2023 ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Senatsverwaltung ihre Entscheidung – entgegen dem Widerspruchsvorbringen des Klägers – in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 39 Abs. 1 VwVfG hinreichend begründet. Die Senatsverwaltung hat in ihren Bescheiden nicht nur die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung der begehrten bedingungslosen Gleichstellung mitgeteilt (vgl. auch das spezialgesetzliche Begründungserfordernis in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LQFG; s. bereits B. II. 2.), sondern auch diejenigen Gründe mitgeteilt, die sie zur Auferlegung der konkreten Zusatzausbildung bewogen haben.
71 III. Auch in materieller Hinsicht ist die vom Kläger verlangte Zusatzausbildung rechtmäßig.
72 1. Nach § 4 Abs. 2 LQFG vergleicht die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung die Ausbildung der den Antrag stellenden Person mit den Voraussetzungen einer Lehramtsbefähigung im Land Berlin und entscheidet, ob die Ausbildung gleichgestellt werden kann, ob für eine Gleichstellung eine Anpassungsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erforderlich ist oder ob die Voraussetzungen für einen partiellen Zugang vorliegen. Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LQFG, das heißt: bestehen wesentliche fachwissenschaftliche, künstlerische, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche oder schulpraktische Unterschiede der ausländischen Lehrerqualifikation gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin, so darf von der den Antrag stellenden Person gemäß § 2 Abs. 2 LQFG verlangt werden, dass sie nach ihrer Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.
73 Im Hinblick auf die Anpassungsmaßnahme einer Zusatzausbildung sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 LQFG vor: Der schulpraktische Teil des Anpassungslehrgangs geht gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung (Studienleistungen) einher. Nach § 5 Abs. 2 LQFG erstreckt sich die Zusatzausbildung auf die Bereiche, in denen die im Herkunftsstaat erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Ausbildungsunterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule auszugleichen.
74 Ergänzend wird materiell-gesetzlich bestimmt, dass die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung eine Zusatzausbildung voraussetzen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AusglMV), wobei eine solche nur erforderlich ist, wenn festgestellt wird, dass die Maßnahme zum Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede gegenüber der vergleichbaren Berliner Lehramtsbefähigung dient (§ 1 Abs. 4 Satz 1 AusglMV). Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AusglMV ist eine festgesetzte Zusatzausbildung vor Beginn des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu absolvieren.
75 2. Gemessen daran liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die verlangte Zusatzausbildung mit Studienleistungen in Englisch, insbesondere in der Sprach- und Literaturwissenschaft, oder in einem anderen wählbaren Zweitfach vor.
76 Der Ausbildungsinhalt der österreichischen Lehrerqualifikation des Klägers entspricht – wie oben näher dargelegt – nicht den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LQFG, sondern weist hinsichtlich des fachwissenschaftlichen Kompetenzerwerbs in einem Zweitfach wesentliche Ausbildungsunterschiede gegenüber der Berliner Lehramtsausbildung auf (näher oben B. II. 3. a) bb)), sodass die in § 2 Abs. 2 LQFG niedergelegte Grundvoraussetzung für die Verfügung von Anpassungsmaßnahmen gegeben ist. Die Zusatzausbildung erstreckt sich auch im Sinn von § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 LQFG auf die Bereiche, in denen die in Österreich erworbene Berufsqualifikation des Klägers wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist. Denn die Senatsverwaltung hat die Zusatzausbildung auf Studienleistungen in Englisch oder in einem anderen tauglichen Zweitfach bezogen. Auch die weitere Spezifizierung der Maßnahme, in näher festgesetztem Umfang Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Modulen zu erbringen und durch eine Leistungsübersicht durch eine Universität zu belegen, ist durch § 5 Abs. 2 Halbsatz 2 LQFG ausdrücklich gedeckt ("Verpflichtung […], fachwissenschaftliche […] Ausbildungsunterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule auszugleichen").
77 Der Rechtmäßigkeit der auferlegten Zusatzausbildung steht schließlich nicht etwa entgegen, dass diese – nach Teilabhilfe im Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2023 – nunmehr ohne eine anschließende weitergehende Anpassungsmaßnahme in Gestalt eines schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung bestehen bleibt. Diese Gestaltung ist von dem Normprogramm der § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LQFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 AusglMV als grundrechtsschonende Minusmaßnahme umfasst. Zwar entspricht es dem bereits skizzierten gesetzlichen Leitbild, dass eine etwaig festgesetzte Zusatzausbildung mit einem schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs einhergeht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 LQFG) beziehungsweise eine Voraussetzung für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung darstellt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AusglMV) und daher vor Beginn des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu absolvieren ist (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 AusglMV). Eine teleologische Auslegung dieser Normen ergibt aber, dass der formelle und materielle Gesetzgeber der Senatsverwaltung damit nicht die Möglichkeit nehmen wollte, – etwa aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschonung – die Anpassungsmaßnahme gänzlich auf eine isolierte Zusatzausbildung zu beschränken, sollte eine solche hinreichen, um den Zweck des Ausgleichs von Ausbildungsunterschieden zu erfüllen.
78 IV. Auf Rechtsfolgenseite räumen die gesetzlichen Grundlagen der Senatsverwaltung bei der Ausgestaltung und Bemessung einer Zusatzausbildung Ermessen ein (siehe nachfolgend 1.). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist dem Hilfsantrag jedoch kein Erfolg beschieden. Denn der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen bereits in ermessensfehlerfreier Weise ausgeübt (siehe nachfolgend 2.).
79 1. Bei der Ausgestaltung und Bemessung einer Zusatzausbildung als Anpassungsmaßnahme ist der Senatsverwaltung durch § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LQFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 AusglMV Ermessen eingeräumt.
80 Dies ergibt eine Auslegung der genannten Vorschriften. In ihnen kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber die konkrete Ausgestaltung von Anpassungsmaßnahmen, darunter einer etwaigen Zusatzausbildung, der Senatsverwaltung überantworten möchte. So sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 LQFG vor, dass eine Zusatzausbildung "gegebenenfalls" mit dem Anpassungslehrgang einhergeht. § 5 Abs. 2 Halbsatz 2 LQFG bestimmt, dass eine Zusatzausbildung mit der Verpflichtung verbunden sein "kann", Ausbildungsunterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule auszugleichen. Auch § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 AusglMV ist zu entnehmen, dass eine Zusatzausbildung als Voraussetzung auferlegt werden "kann", wenn diese erforderlich ist, was der Fall ist, wenn sie dem Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede dient.
81 2. Der Beklagte hat im Bescheid der Senatsverwaltung vom 18. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 25. Mai 2023 die dem Kläger auferlegte Zusatzausbildung im Umfang von 30 ECTS-Leistungspunkten in Englisch, insbesondere in der Sprach- und Literaturwissenschaft, oder in einem anderen wählbaren Fach, dann jedoch im Umfang von 60 ECTS-Studienpunkten, mit Nachweis von entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Modulen in ermessensfehlerfreier Weise ausgestaltet. Der Beklagte hat dabei weder die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Damit ist zugleich ein Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Reduktion des Umfangs der ihm auferlegten Zusatzausbildung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht gegeben.
82 a) Erkennbar hat der Beklagte den Umfang der Zusatzausbildung in Übereinstimmung mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, wonach die Erforderlichkeit der Zusatzausbildung zum Ausgleich der festgestellten Ausbildungsunterschiede maßgeblich sein muss (vgl. § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Halbsatz 2 LQFG, § 1 Abs. 4 Satz 1 AusglMV), bemessen. Er hat den Umfang der Zusatzausbildung in Höhe von 30 ECTS-Studienpunkten für das Zweitfach Englisch und 60 ECTS-Punkten für ein alternatives Zweitfach an den festgestellten fachwissenschaftlichen Defiziten der ausländischen Lehrerqualifikation des Klägers in einem Zweitfach (vgl. dazu oben B. II. 3. a) bb)) orientiert. Er hat dabei überdies ausdifferenzierend in Rechnung gestellt, dass der Kläger für ein etwaiges Zweitfach Englisch im Rahmen seiner österreichischen Lehrerqualifikation bereits umfangreichere – obschon dennoch geringfügige – fachwissenschaftliche Kompetenzen nachgewiesen hat als in einem alternativen Fach (vgl. dazu ebenfalls oben B. II. 3. a) bb)).
83 b) Der Beklagte hat auch nicht etwa durch eine im Ergebnis objektiv unverhältnismäßige Bemessung des Umfangs der vom Kläger erforderten Studienpunkte die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten.
84 Dabei folgt das Erfordernis einer verhältnismäßigen Bemessung von Anpassungsmaßnahmen bereits aus dem nationalen Verfassungsrecht und bildet sich überdies einfach-rechtlich in § 5 Abs. 2 Halbsatz 2 LQFG, § 1 Abs. 4 Satz 1 AusglMV ab. Der unionsrechtlichen Bestimmung in Art. 14 Abs. 5 Satz 1 RL 2005/36/EG, wonach bei der Auferlegung von "Ausgleichsmaßnahmen" der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist, kommt insoweit keine weitergehende Bedeutung zu.
85 Der Umfang der auferlegten Zusatzausbildung ist nicht unverhältnismäßig. Der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden angestellte Vergleich der nach der Berliner Lehramtsausbildung regulär erforderlichen 110 ECTS-Studienpunkte im Hochschulstudium des Zweitfachs mit den vom Kläger in seinem in Österreich absolvierten Hochschulstudium erbrachten 14,69 ECTS-Punkten im Fach Englisch zeigt, dass die festgesetzten 30 ECTS-Studienpunkte für dieses Fach nicht unverhältnismäßig sind. Auch die 60 ECTS-Punkte für ein alternatives Zweitfach stehen erkennbar in einem angemessenen Verhältnis zu der Berliner Regelvorgabe von 110 ECTS, dies auch im Fall des alternativen Zweitfachs Politik, für das der Kläger in seinem Hochschulstudium lediglich 5,67 ECTS-Punkte erworben hat.
87 c) Im Zusammenhang mit der Art und Weise der Würdigung der Berufserfahrung des Klägers bei der Gleichstellungsentscheidung ist schließlich auch nicht etwa ein Ermessensfehlgebrauch des Beklagten festzustellen.
88 Es muss nicht entschieden werden, ob die vom Beklagten im Klageverfahren schriftsätzlich zunächst vertretene Auffassung, wonach Ausbildungsunterschiede "nur auf gleichartige Art ausgeglichen werden" könnten, Berufserfahrung daher zwar schulpraktische Defizite, per se aber keine fachwissenschaftlichen Defizite ausgleichen könnte, die gerichtliche Feststellung eines Ermessensfehlgebrauchs bei der Bemessung des Umfangs der Zusatzausbildung stützen würde, wofür die oben dargelegte und begründete Auslegung sprechen mag, dass jedenfalls der Ausgleichstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG nicht einer solchen strikt einschränkenden Betrachtung unterworfen werden kann (s.o. B. II. 3. b) aa)). Denn jedenfalls hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung seine einschlägigen Ermessenserwägungen dahingehend ergänzt (siehe Seite 4 der Sitzungsniederschrift), dass es für eine Würdigung der Berufserfahrung des Klägers hinsichtlich der Ausgestaltung der geforderten Zusatzausbildung erforderlich wäre, hinreichend qualifizierte Nachweise zu berufsbegleitenden Aktivitäten des Klägers im Bereich der Erarbeitung fachwissenschaftlicher Kenntnisse etwa in Fortbildungen oder Ähnlichem zu erhalten. Denn es sei erforderlich, einen Abgleich solcher Aktivitäten mit den Inhalten von universitären Veranstaltungen vorzunehmen, wofür hinreichend qualifizierte Nachweise erforderlich wären. Der Kläger habe jedoch bereits nicht vorgetragen, sich während seiner Berufstätigkeit über Praktiken des Selbststudiums hinaus wesentlich mit fachwissenschaftlichen Inhalten beschäftigt zu haben. Damit hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass Berufserfahrung im Fall sie begleitender Aktivitäten der berufsbezogenen Beschäftigung mit Fachwissenschaft von gewisser Qualität nicht generell untauglich ist, fachwissenschaftliche Defizite auszugleichen und bei der kompetenzorientierten Bemessung des Umfangs der Zusatzausbildung einen Ausschlag zu geben.
89 Diese vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzten Erwägungen lassen einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen. Denn es kann nicht etwa festgestellt werden, dass Berufserfahrung als solche – das heißt: ohne konkret fassbare und nachgewiesene Begleitmaßnahmen der institutionalisierten oder äußerlich strukturierten Beschäftigung mit Fachwissenschaft über das Selbststudium hinaus – schon zwingend gebieten würde, bei der gebotenen kompetenzorientierten Bemessung des Umfangs der Zusatzausbildung einen Ausschlag zu geben.
90 Die Ergänzung der Ermessenserwägungen des Beklagten wahrt im Übrigen die Grenzen aus § 114 Satz 2 VwGO. Ein wesensändernder Austausch von Erwägungen liegt nicht vor. Denn – trotz der zunächst angestellten Typisierung – sind für den Beklagten erkennbar auch bereits zuvor kompetenzorientierte Gesichtspunkte für die Ermessensausübung prägend gewesen.
91 Die vom Kläger besonders hervorgehobene unionsrechtliche Bestimmung aus Art. 14 Abs. 5 Satz 2 RL 2005/36/EG führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Sie spricht die Pflicht der zuständigen Behörde aus, bei der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer ganz oder teilweise ausgleichen können. Dieser Prüfpflicht ist der Beklagte nach dem eben Gesagten jedenfalls im Ergebnis in ermessensfehlerfreier Weise nachgekommen. Weitergehende materielle Maßstäbe oder Leitlinien, welche die Ermessensausübung zusätzlich einschränken oder leiten könnten, lassen sich Art. 14 Abs. 5 Satz 2 RL 2005/36/EG nicht entnehmen.
92 D. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
93 II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
94 III. Eine Entscheidung über den Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist angesichts der vollständig zulasten des Klägers ausfallenden Kostengrundentscheidung mangels Bescheidungsinteresses entbehrlich, denn eine Kostenerstattung zugunsten des Klägers kommt nicht in Betracht (vgl. Wysk, in: ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, § 162 Rn. 47a; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 118).
95 BESCHLUSS
96 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
97 15.000,00 Euro
98 festgesetzt.
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