72 (a) Im Ausgangspunkt begegnet es vor dem Maßstab der einschlägigen Regelungen der Prüfungsordnung erheblichen Bedenken, wenn Erst- oder Zweitgutachter die Wahl des Themas der Bachelorarbeit als Bewertungskriterium heranziehen.
73 Wie dargestellt bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 1 GntDSVVDV a.F. – was vorliegend auch so geschehen ist –, dass der Prüfungsausschuss das Thema der Bachelorarbeit auf Vorschlag einer oder eines Lehrenden der Beklagten oder auf Vorschlag der Einstellungsbehörde nach Anhörung der oder des Studierenden ausgibt. Damit bringt die Prüfungsordnung zum Ausdruck, dass die Bestimmung des Themas der Arbeit in die Verantwortungssphäre der Prüfungsbehörde fällt. Dies steht grundsätzlich im Einklang mit der Grundnorm zum Zweck und Inhalt der Bachelorarbeit in § 20 Abs. 1 Satz 1 GntDSVVDV a.F. (vgl. auch § 25 Abs. 1 Satz 1 GntDSVVDV n.F.). Danach sollen die Studierenden durch die Bachelorarbeit nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Prüfungsordnung stellt die Bearbeitung einer Problemstellung, nicht aber (auch) das Finden und Erarbeiten einer solchen als Gegenstand der schriftlichen Bachelorprüfung aus. Allein das Attribut "relevant" zur Qualifizierung der zu bearbeitenden Problemstellung gibt noch keine Auskunft darüber, wem die Verantwortung für das Finden der Problemstellung überantwortet wird.
74 Es dürfte sich kein abweichendes Ergebnis aus § 20 Abs. 3 Satz 2 GntDSVVDV a.F. ergeben. Danach ist den Studierenden ab dem fünften Studienabschnitt Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Dieses – vorgeschaltete – Vorschlagsrecht lässt es unberührt, dass im Ergebnis der Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Betreuers das Thema zu beschließen hat. Auch bei Berücksichtigung von § 20 Abs. 1 Satz 2 GntDSVVDV a.F. dürfte nichts Abweichendes folgen. Zwar bestimmt diese Norm, dass der Prüfungsausschuss Form und Inhalt der Bachelorarbeit regelt (vgl. auch § 25 Abs. 1 Satz 2 GntDSVVDV n.F.), wovon dieser mit der Richtlinie des Prüfungsausschusses – Bachelorarbeit und Verteidigung nach §§ 20 und 21 GntDSVVDV – vom 24. September 2022 Gebrauch gemacht hat. Auch ist in der Richtlinie – in Konkretisierung von § 20 Abs. 3 Satz 2 GntDSVVDV a.F. – vorgesehen, dass die Studierenden ab dem fünften Studienabschnitt aufgefordert sind, ein eigenes Thema zu erarbeiten und dieses der oder dem Lehrenden in Form einer groben Gliederung und kurzen Inhaltsangabe zu den Schwerpunkten vorzustellen. Die Richtlinie verdeutlicht aber auch, dass die Verantwortung für die Themenausgabe bei dem Erstprüfer und Prüfungsausschuss verbleibt, wenn sie vorgibt, dass im Fall des Ausbleibens oder auch der Nichtannahme des Vorschlags des Studierenden das Thema durch den Erstprüfer zugewiesen wird. Im Übrigen benennt die Richtlinie im Kanon der Kriterien zur Bewertung der Bachelorarbeit die Wahl der Problemstellung nicht, sondern nimmt vielmehr in Bezug: "die inhaltlich-fachliche Würdigung und Methodik (Gedankenführung, Problemerfassung [– was von der vorgelagerten Erarbeitung der Problemstellung zu unterscheiden sein dürfte –], Lösungsorientierung)", daneben auch den "Gesamteindruck (Aufbau, Klarheit der Darstellung, Ausdrucksvermögen, äußere Form und so weiter)".
75 (b) Unabhängig von dieser Frage liegt hinsichtlich des Kriteriums der Themenwahl jedenfalls ein Sachverhaltsfehler des Zweitgutachters vor.
76 Denn einerseits hat er an verschiedenen Stellen seines initialen Gutachtens wie auch seines Überdenkungsvotums deutlich zum Ausdruck gebracht, die Wahl eines geeigneten Themas sei ein Bewertungskriterium (siehe etwa S. 2 des initialen Gutachtens) und er halte das bearbeitete Thema selbst – nicht etwa erst dessen konkrete Bearbeitung – für ungeeignet (sei es hinsichtlich dessen "Fachlichkeit" <siehe etwa S. 4 des initialen Gutachtens>, sei es aus rechtlicher Sicht angesichts der "eindeutigen Rechtslage" <siehe etwa S. 2 des Überdenkungsvotums>). Andererseits hat er im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt durch den Einzelrichter jedoch erklärt, er habe weder gewusst, wer das Thema der Arbeit gebildet habe, noch habe er die Themenwahl im konkreten Fall bewertet (siehe Sitzungsniederschrift S. 9). Diese Erklärung ist mit der klar auf die Themenwahl bezogenen Prüferkritik aus den schriftlichen Voten nicht in Einklang zu bringen. Unabhängig von dem Umstand, dass vorliegend die Themenwahl tatsächlich durch den Kläger erfolgt ist, und auch eingedenk des Umstands, dass es an der Beklagten wohl üblich ist, dass Studierende ihr Thema selbst wählen, hat der Zweitgutachter jedenfalls durch seine Erklärung in der Anhörung, er habe die Themenwahl im konkreten Fall nicht bewertet, seiner oben zitierten Prüferkritik selbst widersprochen. Auch seiner Wertung, wonach unter anderem "[a]us dem Thema, der damit einhergehenden Fragstellung" deutlich werde, "dass der Autor [der] Arbeit sich nicht hinreichend mit der Abgrenzung des versicherten Personenkreises von selbstständigen Künstlern und Publizisten auseinandergesetzt" habe (siehe initiales Gutachten S. 3), hat der Zweitgutachter auf diesem Weg den Boden entzogen.
77 cc) Die weiteren Bewertungsrügen des Klägers gegen die Zweitbegutachtung greifen nicht durch.
78 (1) Zwar ist die Rüge des Klägers, die Prüferkritik, wonach die Kurzfassung der Arbeit direkt nach dem Deckblatt, also noch vor dem Inhaltsverzeichnis, eingeordnet werden müsse, sei bei Berücksichtigung der Richtlinie des Prüfungsausschusses unzutreffend, berechtigt gewesen. Allerdings hat der Zweitgutachter dies dem Kläger im Rahmen des Überdenkungsverfahrens zugestanden, jedoch hervorgehoben, es verbleibe das Problem der fehlerhaften Nummerierung, welche mit römischen anstatt arabischen Ziffern hätte vorgenommen werden müssen. Zudem hat der Zweitgutachter in seinem Überdenkungsgutachten erklärt, dass die Frage der Nichteinhaltung einzelner formaler Kriterien bei der Gesamtwürdigung nicht zu einer Änderung der Benotung führe. Dass der Gutachter damit seinen Bewertungsspielraum überschritten hätte, lässt sich nicht erkennen.
79 (2) Hinsichtlich der Prüferkritik, der Kläger habe bei der Zitation von Fundstellen nicht hinreichend deutlich gemacht, ob es sich um eine "indirekte Zitation (Vgl.)" handelt, kann die klägerische Rüge, diese Zitierweise sei ihm unbekannt gewesen und bei juristischen Universitätsarbeiten in Deutschland nicht flächendeckend üblich, nicht durchgreifen. Der Zweitgutachter hat im Überdenkungsvotum zutreffend auf die entsprechenden Angaben in der Richtlinie des Prüfungsausschusses hingewiesen (vgl. Ziffer 3.10.2) und klargestellt, dass sein Hinweis auf die vereinzelten direkten Zitate der Arbeit – gewissermaßen als Kontrastfolie – nur der Veranschaulichung der fehlenden Eindeutigkeit der klägerischen Zitierweise im Übrigen gedient hat. Der Kläger hat sich mit dieser stichhaltigen Begründung der Prüferkritik im Klageverfahren nicht näher befasst. Der Hinweis des Klägers auf das Vorliegen eines "formalen Folgefehlers" mag treffend sein, berührt die Prüferkritik aber schon deshalb nicht, weil der Begutachtung nicht etwa zu entnehmen ist, dass gerade die Häufung dieses Fehlers besonders abträglich berücksichtigt würde.
80 (3) Die methodologische und inhaltliche Kritik des Zweitgutachters an dem Gegenstand wie auch insbesondere an der Darstellung des durchgeführten Interviews hat der Kläger – mit Ausnahme der auch das Interview betreffenden, oben gesondert gewürdigten Prüferkritik an Ausführungen zur Künstlersozialabgabe (dazu oben) – nicht belastbar angegriffen. Seine – zu global geführte – Rüge, das Interview mit dem Mitarbeiter der Künstlersozialkasse sei ein wichtiger Bestandteil und dürfe nicht unberücksichtigt gelassen werden, geht an der Prüferkritik vorbei, schon weil der Zweitgutachter das Interview in seiner Bewertung berücksichtigt hat.
81 (4) Soweit der Kläger – bezogen auf beide Gutachten – vorgebracht hat, es fehle an der Anführung grober inhaltlicher Mängel, da lediglich kleinere Formalitäten bemängelt würden, ist dies zum einen wiederum zu unspezifisch und zum anderen bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Vor dem Hintergrund des Beurteilungsspielraums des Prüfers genügt es nicht den Anforderungen an eine Rüge, wenn der Kläger – wie insoweit geschehen – seine Gesamtwürdigung schlicht an die Stelle derjenigen des Prüfers setzt, ohne sich mit dessen Kritik auseinanderzusetzen. Der Zweitgutachter hat neben seiner Kritik im formalen Bereich auch die Qualität der wissenschaftlichen Arbeitsweise (wie erwähnt unter anderem in Betreff auf die Darstellung des Interviews; daneben etwa auch hinsichtlich der Art und Weise der Verarbeitung der Fachliteratur) und des Inhalts der Bearbeitung vorgebracht. Zwar ist hinsichtlich der inhaltlichen Prüferkritik in Rechnung zu stellen, dass die oben als rechtsfehlerhaft qualifizierten Wertungen insoweit nicht in Betracht kommen können, allerdings hat der Prüfer vereinzelt auch sonstige inhaltliche Negativpunkte – etwa in Betreff auf die fehlende Reflexion des Klägers hinsichtlich der (fehlenden) Vergleichbarkeit von Tätowierern und Trau(er)rednern oder die fehlenden eigenen Lösungsansätze sowie schwache Aussagekraft vor allem des Fazits – vorgebracht. Mit dieser Prüferkritik setzt sich der Kläger nicht auseinander.
82 dd) Die oben festgestellten Bewertungsfehler des Zweitgutachters sind erheblich.
83 (1) Die Erheblichkeit festgestellter Bewertungsfehler ist gegeben, wenn Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden können (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 – 6 C 11/96 – juris Rn. 21; ferner m.w.N. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 679). Sind solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt. Eine gerichtliche Korrektur kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben kann.
84 (2) Gemessen daran ist die Erheblichkeit der oben festgestellten Bewertungsfehler zu bejahen.
85 Hierfür streitet im Ausgangspunkt der Umstand, dass beim Vorliegen von Bewertungsfehlern regelmäßig kaum abzusehen ist, wie die Prüfungsentscheidung ausgefallen wäre, wenn der Prüfer bei seiner Bewertung zum Beispiel sachfremde Erwägungen unterlassen oder einschlägige allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hätte (allgemein Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 681). So liegt der Fall hier. Für jeden einzelnen der drei oben festgestellten Sachverhaltsfehler des Zweitgutachters sind Auswirkungen auf die Gesamtwürdigung der Arbeit im Zweitgutachten und die zu vergebenden Rangpunkte sowie die sich daraus ergebende Note (vgl. § 22 Abs. 1 GntDSVVDV a.F.) bereits bei isolierter Betrachtung des jeweiligen Fehlers nicht auszuschließen. Dies gilt erst recht bei einer kumulativen Würdigung dieser Fehler.
86 So kommt der unter Sachverhaltsfehlern leidenden und allgemeine Bewertungsgrundsätze verletzenden Prüferkritik, dass die Arbeit Ausführungen zur Künstlersozialabgabe und zur Arbeit am Begriff ‚künstlerisch‘ enthält, in dem Zweitgutachten bereits rein äußerlich jeweils nennenswerter Raum zu. Es handelt sich nicht etwa um gelegentliche Bemerkungen am Rand der Ausführungen des Zweitgutachters, sondern um abschnittslang begründete Erwägungen. Die negative Einschätzung ist zudem sprachlich deutlich, obschon sachlich gefasst. Gleiches gilt für den Sachverhaltsfehler zur Frage der Bewertung der Themenwahl. Auch die von ihm betroffenen Wertungen sind im initialen Gutachten wie auch im Überdenkungsvotum recht prominent benannt.
87 Die festgestellten Bewertungsfehler sind auch bezogen auf das Gesamtergebnis der Prüfung erheblich; ihr Einfluss auf die Gesamtrangpunktzahl wie auch auf die Gesamtnote liegt im Bereich des Möglichen. Denn die von ihnen möglicherweise berührte Vergabe von Rangpunkten durch den Zweitgutachter geht gleichgewichtig mit der Bewertung der Erstgutachterin im Weg der Gesamtnotenbildung anhand des arithmetischen Mittels der jeweils vergebenen Rangpunktzahlen in die Gesamtbewertung der Bachelorarbeit ein (vgl. § 22 Abs. 3 und Abs. 4 GntDSVVDV a.F. beziehungsweise § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GntDSVVDV n.F.). Ohne dass es unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit der Bewertungsfehler darauf zwingend ankommt, ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Bewertungsfehler Auswirkungen auf das Erreichen der Bestehensgrenze von mindestens fünf Rangpunkten (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 GntDSVVDV a.F. beziehungsweise § 23 Abs. 2 Satz 1 GntDSVVDV n.F.) in der Gesamtnote haben. Das gilt im Übrigen unabhängig von der Frage, ob im denkbaren Fall, dass die Bewertung des Zweitprüfers bei Vermeidung der festgestellten Bewertungsfehler von der Bewertung der Erstprüferin um mehr als drei Rangpunkte abweichen sollte, wegen der Übergangsvorschrift in § 36 GntDSVVDV n.F. dann bereits das besondere Verfahren nach § 27 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GntDSVVDV n.F. zu einem Einigungsversuch der Gutachter und einer etwaigen Drittbegutachtung anzuwenden wäre.
88 c) Als Folge der festgestellten erheblichen Bewertungsfehler der Zweitbegutachtung erweist sich der darauf beruhende Nichtbestehensbescheid der Beklagten vom 2. August 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 28. November 2023 als rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die verfahrensgegenständliche Bachelorarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch den Zweitgutachter neu bewerten lässt und das Prüfungsergebnis durch Bescheid (vgl. § 18 Abs. 5 GntDSVVDV a.F. beziehungsweise § 23 Abs. 5 Satz 1 GntDSVVDV n.F.) neu feststellt. Ein Anspruch auf den Einsatz eines anderen Zweitgutachters besteht hingegen nicht (dazu näher unten Ziffer 4.).
89 3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine Neubewertung der verfahrensgegenständlichen Bachelorarbeit durch die Erstprüferin zu. Die Bewertung der Arbeit durch die Erstgutachterin ist frei von rechtlichen Beanstandungen. Die Bewertungsrügen des Klägers greifen – vor dem oben skizzierten Maßstab (s.o. Ziffer 2. b) aa)) – insoweit nicht durch.
90 a) Der Kläger hat mit seinem Vorbringen gegen die Prüferkritik der Erstgutachterin an seiner Zitierweise keinen Erfolg.
91 Jedenfalls nach den durch die Erstgutachterin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Klarstellungen ergibt sich, dass ihre einschlägige Kritik bewertungsfehlerfrei ist. Sie hat in der informatorischen Anhörung im Ergebnis ihre – zuvor tendenziell missverständliche – Prüferkritik, wonach "Zitate, in Anführungsstrichen gekennzeichnet, […] ohne Quellenangabe angeführt (bspw. Seite 33)" worden seien, verdeutlicht, teilweise korrigiert, ergänzt und substantiiert.
92 Auf der durch die Erstgutachterin in ihrem initialen Gutachten in Bezug genommenen Seite 33 der in ausgedruckter Form abgegebenen Originalarbeit findet sich der Satz "Aus dem lateinischen Ursprung ‚publicare‘ ist das Publizieren originär mit ‚veröffentlichen‘ zu übersetzen" (vgl. auch die Abschrift der Bachelorarbeit auf Bl. 25 <57> der Streitakte des VG Regensburg, anders bei der – davon abweichenden – weiteren Abschrift der Arbeit in der Streitakte des VG Regensburg auf Bl. 91 ff. – dort befindet sich die zitierte Textstelle auf der paginierten Seite 32 der Abschrift, siehe Bl. 122 der Streitakte des VG Regensburg). Zwar ist hinsichtlich der vorgenommenen Kennzeichnungen mit Anführungsstrichen die Rüge des Klägers aus dem Widerspruchsverfahren, es handele sich um Anführungszeichen zur Hervorhebung der Bedeutung des Wortes, wie dies in Büchern und Zeitungen Gang und Gäbe sei, im Ausgangspunkt stichhaltig.
93 In der mündlichen Verhandlung hat die Erstgutachterin ihre Kritik an der Zitierweise an dieser Textstelle jedoch anders fokussiert. So sei es, anders als noch im Überdenkungsvotum suggeriert, nicht entscheidend, dass keine Wörterbuch-Fundstellen zu dem Begriff ‚publicare‘ beziehungsweise dessen Übersetzung ‚veröffentlichen‘ angeführt seien. Kritikwürdig sei vielmehr, dass der Kläger die gesamte Aussage zur Arbeit am Begriff ‚publicare‘ dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom Urteil vom 23. November 2022 – L 5 KR 1505/22 – juris Rn. 26) entnommen habe, ohne dies genau zu kennzeichnen (vgl. Sitzungsniederschrift S. 5). Diese Kritik ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar liegt insoweit wohl keine Täuschung des Klägers über die Eigenständigkeit des wiedergegebenen Gedankens, das heißt: keine Plagiatsstelle im technischen Sinn, vor. Denn – auch ohne Angabe einer Fußnote mit Fundstelle am eben zitierten Satz zur Übersetzung von ‚publicare‘ – dürfte der davor stehende, einleitende Satz ("Zur näheren Ausführung geht das Gericht auf die Wortherkunft ein") hinreichend verdeutlichen, dass der Kläger im Folgenden einen Gedanken des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wiedergibt. Allerdings zielt die Prüferkritik erkennbar nicht (nur) auf die Benennung von Plagiaten. Die Prüferin bemängelt der Sache nach vielmehr grundlegender die Zitiergenauigkeit der klägerischen Arbeit unter dem Gesichtspunkt der guten wissenschaftlichen Praxis. Damit bewegt sie sich innerhalb des ihr eröffneten Bewertungsspielraums.
94 Im Übrigen hat die Erstgutachterin im Rahmen der Anhörung beispielhaft auf weitere Textstellen hingewiesen, um ihre Kritik an der fehlenden Genauigkeit der Zitierweise – vor allem unter dem Gesichtspunkt fehlender Randnummernangaben – zu untermauern. Obschon die Erstgutachterin die Stoßrichtung ihrer Prüferkritik im Rahmen ihrer ergänzenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung auf diese Weise teilweise anders ausgerichtet hat, bewegt sie sich dabei im Rahmen dessen, was sie bereits im initialen Erstgutachten bemängelt hatte.
95 b) In Betreff auf die inhaltliche Prüferkritik der Erstgutachterin hat der Kläger – in ebenfalls nicht durchgreifender Weise – vorgebracht, der Inhalt seiner Arbeit sei logisch aufgebaut und in der Reihenfolge Einleitung – Hauptteil – Fazit würden alle Fragen zum Thema erfasst.
96 Dieser – global und vage gehaltene – Einwand nimmt schon nicht hinreichend konkret auf die bereits im initialen Erstgutachten ausdifferenzierte inhaltliche Prüferkritik der Erstgutachterin Bezug. Bereits dort hatte die Erstgutachterin stichhaltig vorgebracht, es fehle in der Bearbeitung an inhaltlichen Ausführungen und Übergängen der behandelten Themen in den einzelnen Kapiteln oder auch Unterkapiteln, was die Lesbarkeit der Arbeit und die Gedankennachverfolgung erschwere. Dieser Kritik kann der Kläger nicht wirkungsvoll mit dem Verweis auf die Grobgliederung in Einleitung – Hauptteil – Fazit begegnen. Auch die klägerische Behauptung, alle Fragen zum Thema erfasst zu haben, trifft die Bewertung der Art und Weise der Bearbeitung von vorneherein nicht. Der ebenfalls stichhaltigen inhaltlichen Prüferkritik, wonach angeführte Urteile teilweise keinen Bezug zum behandelten Thema haben, setzt der Kläger nichts entgegen. Ihre Kritik hat die Erstgutachterin im Rahmen des Überdenkungsverfahrens – angesichts des Fehlens wirkungsvoller Hinweise des Klägers insoweit gewissermaßen überobligatorisch – zudem nochmals untermauert, indem sie hervorgehoben hat, eine wissenschaftliche Arbeit sei keine Wiedergabe von Inhalten unterschiedlicher Urteile ohne Auswertung und es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Inhalte der Urteile in der Arbeit ausgeführt würden.
97 Soweit der Kläger behauptet, er habe "sämtliche Ausführungen zu vergangener Rechtsprechung beleuchten" müssen, "um die Relevanz sowie den Sinn und Zweck der Künstlersozialabgabe sowie der Künstlersozialkasse genau darzustellen und auf Berufsgruppen bzw. Tätigkeitsfelder einzugehen, die aktuell in Frage stehen", dringt er damit nicht gegen die einschlägigen Bewertungen der Erstgutachterin durch. Denn insoweit ist es frei von Bewertungsfehlern, wenn die Erstgutachterin – wie erwähnt – bemängelt, die angeführten Urteile würden teilweise keinen Bezug zum behandelten Thema haben, jedenfalls bleibe insoweit die ungeordnete Wiedergabe von Inhalten unterschiedlicher Urteile ohne Auswertung defizitär, da nicht erörtert werde, aus welchen Gründen die Inhalte der Urteile in der Arbeit ausgeführt würden. Der Kläger hat es versäumt, darzulegen, wo er solcherlei Einordnungen in seiner Arbeit in nennenswertem Maß vorgenommen habe.
98 c) Der Prüferkritik der Erstgutachterin, die Bachelorarbeit – nicht etwa das Thema als solches – habe den erforderlichen Bezug zum Fachrecht verfehlt, ist der Kläger nicht in durchgreifender Weise begegnet.
99 So hat die Erstgutachterin – anders als vom Kläger jedenfalls suggeriert – von vorneherein nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger in seiner Arbeit durchaus erwähnt hat, dass die Betriebsprüfung keine Beurteilung eines Künstlers oder Publizisten hinsichtlich der Versicherungspflicht vornimmt. Dass die Erstgutachterin diesen Gehalt jedoch als nicht hinreichend erachtet hat, um auf einen nennenswerten Fachrechtsbezug der Ausführungen insgesamt zu schließen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
100 Die weitere Einlassung des Klägers, ein Bezug zur Betriebsprüfung werde dargestellt, sei aber durch fehlendes Material aufgrund der Historie der Betriebsprüfung begrenzt, ist nicht stichhaltig. Es bleibt bereits unverständlich, was mit der vagen Rede von fehlendem Material gemeint ist. Dieser Einwand erklärt auch nicht, weshalb der Kläger die Normenkomplexe der Künstlersozialversicherungspflicht und der Künstlersozialabgabe nicht deutlich in Beziehung zueinander gesetzt hat. Dass solcherlei Inhalte "nicht der Titel der Arbeit" seien, mag formal zutreffen, verkennt aber, dass im Exposé zur Arbeit die Auswirkungen auf die Künstlersozialabgabe als Leitfrage und Gliederungspunkt angesprochen sind.
101 Auch die Rüge, die Bachelorarbeit stelle keine Anleitung zur Betriebsprüfung, sondern einen Teil der theoretischen Ausbildung dar und sei dem wissenschaftlichen Bereich zuzuordnen, geht fehl, da sie die einschlägige Kritik der Erstgutachterin nicht trifft. Abgesehen davon, dass der Kläger mit dieser Negativabgrenzung von vorneherein nicht – positiv – dartut, inwieweit seine Bearbeitung den beurteilungsfehlerfrei abgeprüften Fachbezug aufweist, gilt Folgendes: Insoweit hat die Erstgutachterin im Überdenkungsverfahren beanstandungsfrei klargestellt, es treffe zu, dass es sich bei der Arbeit um eine wissenschaftliche Arbeit handeln solle und nicht um eine Anleitung für den Betriebsprüfdienst. Jedoch liege in der Wiedergabe von Inhalten unterschiedlicher Urteile ohne Auswertung keine wissenschaftliche Bearbeitung. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb es nicht möglich sein sollte, die einschlägigen Rechtgrundlagen sowie die Praxis ihrer Anwendung durch den Betriebsprüfdienst in wissenschaftlich geordneter Weise zu untersuchen. Der Kläger hat – abgesehen von dem vereinzelten Aspekt, wonach der Betriebsprüfdienst keine Beurteilung eines Künstlers oder Publizisten hinsichtlich der Versicherungspflicht vornehme – nicht dargetan, auf welche Weise er dieser Aufgabe nachgekommen sei.
102 d) Hinsichtlich der Kritik der Erstgutachterin an der Aufbereitung und Präsentation des durchgeführten Interviews in der Bachelorarbeit hat der Kläger keine stichhaltigen Rügen geführt.
103 Die pauschale Aussage, das Interview mit dem Mitarbeiter der Künstlersozialkasse sei für den roten Faden der Arbeit vonnöten, geht an der ausdifferenziert vorbrachten Kritik vorbei, welche nicht per se das Ob, sondern das Wie der Durchführung und Präsentation des Interviews als abträglichen Gesichtspunkt wertet. So hat die Erstgutachterin in ihrem initialen Gutachten unter anderem bemängelt, dass nicht nachvollzogen werden könne, um welche Person es sich handele, dass Interviewfragen nicht belegt seien und nicht dargelegt werde, ob dieses Interview schriftlich, telefonisch oder persönlich vorgenommen worden sei. Aussagekräftig sind im Übrigen die einschlägigen Randbemerkungen, etwa die Frage: "Welche These soll überprüft werden oder soll nur ein Überblick gewonnen werden?" (siehe S. 38 der korrigierten Arbeit).
104 Auch soweit der Kläger gerügt hat, in der Richtlinie des Prüfungsausschusses zur Bachelorarbeit sei weder vorgegeben, dass die Zustimmung des Interviewpartners Bestandteil der Bachelorarbeit sein müsse – sie müsse lediglich vorliegen –, noch dass die Art des Interviews – er habe im Übrigen ein Telefoninterview durchgeführt, was auch durch eine MPEG-4-Audio-Datei belegt werden könne – in der Arbeit festgehalten sein müsse, kann er einen Bewertungsfehler der Erstgutachterin damit nicht herausstellen. Der klägerische Verweis auf das Fehlen bestimmter Aussagen in der Richtlinie dringt nicht durch. Denn erkennbar sind die Ausführungen der Richtlinie zu Interviews, deren Durchführung und Dokumentation fragmentarisch gehalten und nicht abschließend zu verstehen ("[…] ist unter anderem Folgendes zu beachten"). Sie fokussieren – dies verdeutlicht bereits die Bereichsüberschrift ("Hinweise zum Datenschutz") – datenschutzrechtliche Aspekte, beschäftigen sich hingegen nicht eingehend mit der Methodik von Interviews. Daher hält sich die Erstgutachterin im Rahmen des ihr eröffneten Bewertungsspielraums, wenn sie Einzelheiten der Darstellung des durchgeführten Interviews bemängelt, auch wenn die aufgerufenen Kriterien nicht in der Richtlinie des Prüfungsausschusses benannt sind. In ihrem Überdenkungsgutachten hat die Erstprüferin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ergänzend ausgeführt, es fehle an einem Hinweis, dass das geführte Interview telefonisch durchgeführt worden sei, in der Arbeit selbst. Es ermangele der Darstellung an einer Kennzeichnung, ob Originaltexte des Interviewten oder sinngemäße Wiedergaben vorliegen. Es werde nicht deutlich, ob Einzelmeinungen gegeben seien. Schließlich sei die Betitelung des Interviewpartners uneinheitlich, sodass die von diesem noch ausgeübte Funktion unklar sei. Inwieweit diese Kritikpunkte gegen die Darstellungen des Interviews in seiner Arbeit in der Sache nicht durchgreifen können sollten, hat der Kläger nicht dargetan.
105 e) Schließlich greifen auch diejenigen Rügen, welche der Kläger gegen beide Bewertungen geführt hat, gegen das Erstgutachten nicht durch.
106 aa) Der Einwand, die Erstgutachterin stütze sich wie der Zweitgutachter hauptsächlich auf kleinere Formalitäten und nenne keine gravierenden inhaltlichen Mängel, ist – wie im Fall des entsprechenden Angriffs auf das Zweitgutachten auch – zum einen zu unspezifisch und zum anderen bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Vor dem Hintergrund des Beurteilungsspielraums der Prüferin genügt es nicht den Anforderungen an eine Rüge, wenn der Kläger – wie insoweit geschehen – seine Gesamtwürdigung schlicht an die Stelle derjenigen der Prüferin setzt, ohne sich mit deren Kritik auseinanderzusetzen. Tatsächlich beschränkt sich die Prüferkritik der Erstgutachterin bereits in ihrem Erstvotum nicht auf Formalia, sondern bezieht sich in ausdifferenzierter Weise gerade auch auf verschiedene kleinteilige, aber auch umfassendere Schwächen der Bearbeitung im inhaltlichen, methodischen und vor allem darstellerischen Bereich. Mit dieser Prüferkritik setzt sich der Kläger nicht stichhaltig auseinander. Dies gilt auch, aber keinesfalls ausschließlich für die Vertiefungen der Kritik im Überdenkungsvotum der Erstgutachterin.
107 bb) Die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren ergänzte Rüge, dem Vorwurf der Themaverfehlung seien der Umfang seiner Arbeit und die Eingrenzung des Themas, die vor Schreibbeginn sowohl von der Erstgutachterin als auch vom Prüfungsausschuss "abgesegnet" worden sei, entgegenzuhalten, dürfte sich der Sache nach vor allem auf die Begutachtung durch den Zweitprüfer beziehen. Denn anders als die Erstprüferin hat dieser bereits die Themenwahl, die Problemstellung und den Untersuchungsgegenstand kritisiert. An der Prüferkritik der Erstgutachterin geht die Rüge jedenfalls vorbei.
108 Denn bereits in ihrem initialen Gutachten hat diese ihre inhaltliche Kritik auf die Art und Weise der konkreten klägerischen Bearbeitung des Themas und der Problemstellung bezogen. Im Rahmen des Klageverfahrens hat sie zudem klargestellt, dass sie das Thema durchaus für bearbeitungswürdig und -tauglich erachte, es aber die näher bezeichneten Mängel bei der konkreten Bearbeitung gebe. Dies betrifft etwa den Fachbezug der Bearbeitung (hierzu bereits oben Buchstabe c)) sowie – damit zusammenhängend – die Ausführungen zur Künstlersozialabgabe und Betriebsprüfung. Anders als der Zweitgutachter hat die Erstgutachterin nicht per se kritisiert, dass die Arbeit Ausführungen zum Komplex der Künstlersozialabgabe enthält. Vielmehr hat sie diese als zu kurzgreifend bewertet. Im Rahmen der informatorischen Anhörung hat sie auf Vorhalt des Klägers zu den Ausführungen auf Seiten 51 ff. ausdifferenziert Stellung genommen und unter anderem hervorgehoben, dass das in diesem Abschnitt vorgestellte Urteil thematisch unpassend sei, weil es zwar die Befugnisse der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung, dabei aber nicht die Frage der Bestimmung des Vorliegens von ‚Kunst‘ betreffe und insoweit am Thema der Arbeit vorbeigehe (vgl. Sitzungsniederschrift S. 5). Konkrete Bewertungsfehler hat der Kläger insoweit nicht gerügt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen kann von vorneherein nicht erkannt werden, inwieweit der pauschale klägerische Verweis auf den "Umfang der Arbeit" solchen qualitativen Kritikpunkten begegnen können sollte.
109 cc) Auch die Rüge, wonach sich dem unterdessen ergangenen Revisionsurteil des Bundessozialgerichts unter anderem entnehmen lasse, dass für die Einordnung der Tätigkeit eines Trau- oder Trauerredners sowohl der Begriff der Kunst wie auch der Begriff der Publizistik thematisiert werden müssten, dürfte in erster Linie die Kritik des Zweitgutachters, welcher – wiederum anders als die Erstgutachterin – hinsichtlich der Ausführungen zum Begriff der ‚Kunst‘ eine "Fehlinterpretation" ausgemacht hat, adressieren. Gegen die Prüferkritik der Erstgutachterin kann sie jedenfalls nicht durchdringen.
110 Denn auch insoweit bezieht sich die Kritik der Erstprüferin von vorneherein auf eine andere Ebene, nämlich diejenige der Art und Weise der Darstellung sowie Einschlägigkeit und Überzeugungskraft der in der Arbeit zu diesem Teil des Themas konkret gemachten Ausführungen. Beispielhaft hat die Prüferin das im Überdenkungsgutachten und bei ihrer informatorischen Anhörung an der Frage "Was hat ein Tätowierer mit einem Trau-/Trauerredner gemein?" (Überdenkungsgutachten S. 3) illustriert (vgl. auch Sitzungsniederschrift S. 3). Ihre Kritik bezieht sich nicht auf die Thematisierung künstlerischer Tätigkeit überhaupt, sondern darauf, dass aus der Arbeit nicht deutlich werde, was den konkret gewählten Vergleich mit Tätowierern – angesichts wesentlicher Unterschiede der Tätigkeiten – motiviert, trägt oder sinnvoll macht.
111 4. Dem Kläger steht der – von ihm ausdrücklich begehrte und förmlich beantragte – weitergehende Anspruch auf die Neubewertung durch einen neu einzusetzenden Gutachter auch im Hinblick auf das bewertungsfehlerhafte Zweitgutachten nicht zu.
112 Zwar hat der Kläger einen Anspruch auf Neubewertung seiner Bachelorarbeit (nur) durch den Zweitgutachter. Es verbleibt insoweit aber im konkreten Einzelfall bei dem allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, wonach der ursprüngliche Prüfer auch mit der Neubewertung zu befassen ist (s. nachfolgend Buchstabe a)), weil keine Ausnahme von dieser Regel nach der Prüfungsordnung (s. nachfolgend Buchstabe b)) oder nach allgemeiner Prüfungsrechtsdogmatik (s. nachfolgend Buchstabe c)) eingreift.
113 a) Aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) folgt, dass die bisherigen Prüfer nicht nur für das Überdenken ihrer Bewertung aufgrund von Einwendungen des Prüflings, sondern vorrangig auch für eine Nachbewertung heranzuziehen sind, die erforderlich wird, weil Prüfungsbehörde oder Verwaltungsgericht Rechtsfehler bei der Leistungsbewertung festgestellt haben (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 1/16 – juris Rn. 19; ferner Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 687). Auch in dieser Lage sind möglichst gleiche Prüfungsbedingungen herzustellen. Dies kann bei dem Einsatz der bisherigen Prüfer gewährleistet werden, weil diese für die Nachbewertung auf ihr aufgabenbezogenes Bewertungssystem und darauf beruhende Leistungsvergleiche zurückgreifen können. Sie sind aus Gründen der Chancengleichheit gehindert, dieses System aus Anlass der Nachbewertung zu ändern. Daher müssen sie die als rechtswidrig beanstandeten Einzelwertungen erneut treffen und in das System komplexer Erwägungen einpassen, die sie bei der ersten Bewertung der Notengebung angestellt haben.
114 b) Die Prüfungsordnung der Beklagten sieht keine Abweichung von diesem Grundsatz vor.
115 Im Schrifttum wird hervorgehoben, dass es Aufgabe des Normgebers sei, in der Prüfungsordnung zu bestimmen, ob für eine Neubewertung ein neuer Prüfer zu bestellen ist (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 687; vgl. ferner auch BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 7/02 – juris Rn. 9). Auf diese Weise könne der Normgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass es manchem Prüfer erfahrungsgemäß schwer fallen könne, einen von dem Prüfling erfolgreich gerügten Bewertungsfehler unbefangen zu korrigieren (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O.). Dabei ist aber höchstgerichtlich jedenfalls geklärt, dass es kein verfassungsrechtliches Verbot gibt, die Neubewertung einer Prüfungsleistung von den ursprünglichen Prüfern vornehmen zu lassen, welche die – erfolgreich beanstandete – frühere Bewertung vorgenommen haben (vgl. hierzu und zum Folgenden Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. unter Auswertung von BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 7/02 – juris Rn. 12 f.). Denn der Normgeber darf grundsätzlich von dem Bild des Prüfers ausgehen, der auch bei der ihm aufgetragenen Neubewertung zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen Beurteilung fähig und bereit ist.
116 Die Prüfungsordnung der Beklagten für den verfahrensgegenständlichen Studiengang enthält keine Vorgaben zum Neueinsatz von anderen Prüfern bei bewertungsfehlerbedingten Neubewertungen oder überhaupt bei (regulären) Wiederholungsprüfungen. Es muss nicht entschieden werden, ob wegen der Übergangsvorschrift aus § 36 GntDSVVDV n.F. insoweit, da mit der künftigen Neubewertung die Zukunft betroffen ist, bereits die einschlägigen Vorgaben der novellierten Prüfungsordnung anzuwenden sind. Denn in beiden Fassungen der Prüfungsordnung fehlt es an entsprechenden Vorgaben zu einem Prüferaustausch. Dies gilt sowohl für die Vorschriften zur Bestellung von Erst- und Zweitgutachtern für die Bewertung von Bachelorarbeiten (vgl. § 17 Abs. 3 und 4 GntDSVVDV a.F. beziehungsweise § 22 Abs. 3 und 4 GntDSVVDV n.F.) als auch für die – hier ohnehin nicht unmittelbar einschlägigen – Regelungen zur Organisation von (regulären) Wiederholungsversuchen (vgl. § 27 Abs. 6, Abs. 1 Satz 2, § 20 GntDSVVDV a.F. beziehungsweise § 32 Abs. 6, Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, § 25 GntDSVVDV n.F.).
117 c) Zwar können unabhängig von einer ausdrücklichen Vorgabe der Prüfungsordnung im Einzelfall Gründe gegeben sein, welche nach allgemeiner Prüfungsrechtsdogmatik den Einsatz eines neuen Prüfers erforderlich machen; solche Gründe liegen hier aber nicht vor.
118 aa) Die Notwendigkeit des Einsatzes eines anderen Zweitprüfers folgt nicht etwa aus einer Besorgnis der Befangenheit des bisherigen Zweitprüfers.
119 (1) Zwar ist im Fall der Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers dieser grundsätzlich von einer Neubewertung auszuschließen und durch einen anderen Prüfer zu ersetzen (vgl. etwa das klägerseits in der mündlichen Verhandlung angeführte Judikat VG München, Urteil vom 29. November 2016 – M 3 K 15.3680 – juris Rn. 60). Allerdings zwingt nicht schon der Umstand allein, dass ein Prüfer bereits im Rahmen der ersten Bewertung mitgewirkt hat (vgl. VG München, a.a.O.), oder auch der Umstand, dass er die Prüfungsleistung nicht fehlerfrei beurteilt hat und daher erneut beurteilen muss, zu dem Schluss, er sei nunmehr befangen oder voreingenommen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 687). Dies ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa wenn ein Prüfer sich schon vor der Neubewertung durch entsprechende Äußerungen dahin festgelegt hat, dass für ihn eine Änderung der Note nicht in Betracht kommt, oder wenn es ihm an der Fähigkeit fehlt, eigene Fehler einzuräumen, oder diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. m.w.N.). Dass ein Prüfer für eine neuerliche Bewertung ungeeignet ist, kann sich insbesondere auch aus seinen Ausführungen im Überdenkungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ergeben, etwa wenn er durch das unbeirrte Festhalten an seiner Bewertung und durch die Bekräftigung seiner Kritik in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck bringt, er habe sich erkennbar dahingehend festgelegt, dass für ihn eine Änderung der Note nicht in Betracht kommt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21. April 2021 – W 2 K 19.253 – juris Rn. 56; vgl. etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2013 – 7 N 18.13 – juris Rn. 4).
120 (2) Gemessen daran ist ein Ausschluss des bisherigen Zweitgutachters nicht geboten.
121 Eine Besorgnis der Befangenheit des Zweitprüfers hat der Kläger bereits nicht gerügt. Weder nach Eröffnung des initialen Zweitgutachtens oder des Überdenkungsvotums noch nach der informatorischen Anhörung des Zweitprüfers in der mündlichen Verhandlung noch nach Erteilung des richterlichen Hinweises, dass der Ausschluss eines initialen Gutachters von einer Neubewertung grundsätzlich nicht in Betracht komme, samt anschließender Erörterung der Sonderfrage, dass dies anders sei, wenn Besorgnis der Befangenheit des betreffenden Prüfers bestehe, noch nach mündlicher Stellungnahme der Vertreterin der Beklagten, für eine Befangenheit des Zweitprüfers sei vorliegend nichts ersichtlich, hat der Kläger eine entsprechende Rüge erhoben. Es ist auch – aus dem Blickwinkel eines verständigen Prüflings in der konkreten Situation des Klägers (vgl. dazu allgemein Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 338 m.w.N.) – kein Grund erkennbar, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des bisherigen Zweitgutachters bei der Neubewertung der Arbeit – und sei es auch nur dem Anschein nach – zu wecken.
122 Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der bisherige Zweitprüfer etwa durch ein unbeirrtes Festhalten an seiner Bewertung oder durch die Bekräftigung seiner Kritik deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, er habe sich erkennbar dahingehend festgelegt, dass für ihn eine Änderung der Note nicht in Betracht komme. Auch sonst sind keine Gründe für eine fehlende Unvoreingenommenheit des bisherigen Zweitprüfers ersichtlich. Dies gilt zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) nach umfassender Würdigung des Vorbringens und Verhaltens des bisherigen Zweitprüfers, das heißt: insbesondere unter Berücksichtigung von Form und Inhalten der Stellungnahmen im prüfungsbehördlichen sowie gerichtlichen Verfahren samt des vom Einzelrichter bei der informatorischen Anhörung gewonnen Eindrucks. Insgesamt zeigt die Gesamtwürdigung dieser Umstände das Bild eines Prüfers, der zur Selbstkorrektur fähig und willens ist.
123 So ist im Ausgangspunkt festzustellen, dass sowohl die schriftlichen wie auch die mündlichen Stellungnahmen durch Sachlichkeit geprägt sind. Im Gesamtbild sticht insoweit zwar heraus, dass der Zweitprüfer in seinem initialen Gutachten hinter der Aussage "Eine Fachlichkeit des behandelten Themas ist aus meiner Sicht nicht gegeben!" ein Ausrufungszeichen verwendet hat (siehe S. 4 des Zweitgutachtens). Die damit zum Ausdruck gebrachte Emphase allein ist allerdings noch nicht als unsachlich zu qualifizieren; im Übrigen handelt es sich um eine nicht prägende Stelle in den Voten des Zweitprüfers.
124 In inhaltlicher Hinsicht hat der Zweitprüfer in seinen ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen wie auch in der mündlichen Verhandlung – dort spontan nach Vorhalten – sich in einzelnen Punkten seiner Prüferkritik teilweise bereits selbst korrigiert, teilweise seine Prüferkritik näher begründet oder anders eingeordnet. So hat er etwa im Überdenkungsverfahren eingeräumt, er habe in seinem initialen Votum in unzutreffender Weise bemängelt, die "Kurzfassung" sei falsch in die Arbeit eingeordnet (vgl. S. 1 des Überdenkungsverfahren). In der mündlichen Verhandlung hat er sich beispielsweise gegenüber seinen ursprünglichen Aussagen zur fehlenden Eignung des Themas insoweit selbst korrigiert, dass sich das bearbeitete Thema grundsätzlich insoweit eigne, wenn man untersuche, ob ein Trauredner oder auch ein Trauerredner künstlerisch tätig werde, und dann eine solche Tätigkeit von einer Firma in Anspruch genommen werde (vgl. Sitzungsniederschrift S. 7). Ähnlich hat er sich hinsichtlich der Frage, ob er es als problematisch erachte, dass der Kläger in seiner Arbeit das Thema ‚Kunst‘ überhaupt thematisiert hat, geäußert (vgl. Sitzungsniederschrift S. 8).
125 Auch aus der Natur der festgestellten Bewertungsfehler des Zweitgutachters folgt nicht, dass dieser bei der Neubewertung voreingenommen wäre. Die Sachverhaltsfehler in der Zweitbegutachtung hängen im Wesentlichen mit einem falschen Verständnis der Prüfungsaufgabe sowie mit jedenfalls widersprüchlichen Erwägungen und Annahmen hinsichtlich der Umstände der Themenwahl zusammen. Dass diese Fehler einer unvoreingenommenen erneuten Bewertung der Arbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entgegenstehen könnten, ist nicht ersichtlich. Für diesen Schluss spricht zusätzlich der Umstand, dass der Zweitprüfer in der informatorischen Anhörung erklärt hat, bislang das Exposé zu der Arbeit und mit diesem die darin formulierte Leitfrage nach den Auswirkungen des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg auf die Künstlersozialabgabe nicht gekannt zu haben (vgl. Sitzungsniederschrift S. 6). Zwar hat er im weiteren Verlauf der Anhörung auch nach Vorhalt von Inhalten des Exposés zunächst noch an seiner einschlägigen Prüferkritik, Ausführungen zur Künstlersozialabgabe seien thematisch unpassend, festgehalten. Schließlich hat er jedoch klargestellt, die Thematisierung der Künstlersozialabgabe sei nicht per se fehlerhaft (vgl. Sitzungsniederschrift S. 7). Bereits in der durch Spontaneität geprägten Situation der mündlichen Verhandlung hat der Prüfer damit gezeigt, keine unverrückbare Position zu beziehen.
126 bb) Schließlich ergibt sich die Notwendigkeit des Einsatzes eines anderen Zweitgutachters vorliegend auch nicht mit Blick auf die in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannte Ausnahme, wonach dies grundsätzlich dann geboten ist, wenn die Prüfungsordnung – in Umsetzung des Grundsatzes der eigenständigen unabhängigen Korrektur bei schriftlichen Prüfungsarbeiten – vorsieht, dass Erst- und Zweitgutachter ihre Bewertungen unabhängig voneinander treffen, die Prüfer die Prüfungsleistung tatsächlich jedoch – bewertungsfehlerhaft – auf der Grundlage eines gemeinsamen Bewertungsgesprächs bewertet haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 9 S 1345/20 – juris Rn. 11 f. <"Klausurkonferenz">; VG Berlin, Urteil vom 13. August 2021 – 12 K 308.19 – juris Rn. 22).
127 Denn ein solcher Verstoß gegen den Grundsatz der eigenständigen unabhängigen Korrektur bei schriftlichen Prüfungsarbeiten (vgl. auch dessen Konkretisierung in der Prüfungsordnung der Beklagten in § 17 Abs. 4 Satz 2 GntDSVVDV a.F. beziehungsweise § 22 Abs. 4 Satz 2 GntDSVVDV n.F.) liegt hier jedenfalls nicht vor. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass sich die Erstprüferin und der Zweitprüfer vor ihrer jeweiligen Begutachtung in einem gemeinsamen Gespräch über die Beurteilung der Bachelorarbeit verständigt hätten. Es ist hier auch nicht etwa nachträglich eine der Sache nach gleichgelagerte Problemlage dadurch eingetreten, dass beide Gutachter im Rahmen des Überdenkungsverfahrens und des Klageverfahrens erneut mit ihren Begutachtungen befasst gewesen sind. So ist insbesondere nichts für ein gemeinsames Überdenken beider Gutachter ersichtlich. Im Übrigen ist der Zweitprüfer bei der informatorischen Anhörung der Erstprüferin in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen, sondern hatte auf eine entsprechende Bitte des Einzelrichters nach Rücksprache mit den Beteiligten vor dem Saal Platz genommen. Allein das Zuhören bei einer informatorischen Anhörung dürfte ohnehin keine nennenswerte Gefährdung für den Grundsatz der eigenständigen unabhängigen Korrektur bei schriftlichen Prüfungsarbeiten mit sich bringen; ein gemeinsames – dialogisches – Bewertungsgespräch der Prüfer liegt darin nicht. Darauf, dass in § 17 Abs. 4 Satz 3 GntDSVVDV a.F. wie auch in § 22 Abs. 4 Satz 3 GntDSVVDV n.F. ausdrücklich bestimmt wird, dass die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers Kenntnis haben darf, kommt es daher nicht noch zusätzlich an.
128 C. Nach dem erkennbaren Begehren des Klägers (vgl. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO) sind mit dem Teilerfolg seines Hauptantrags die Hilfsanträge nicht zur Entscheidung gestellt.
129 Den Hilfsantrag, den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 28. November 2023 aufzuheben, hat der Kläger bei der gebotenen Auslegung seines Begehrens für den Fall gestellt, dass das Gericht keinen Anspruch auf – und sei es nur eine teilweise – Neubewertung der Bachelorarbeit für begründet halten sollte, um eine gerichtliche Überprüfung jedenfalls auf Verfahrensfehler zu erreichen. Im Übrigen sind Verfahrensfehler im Ergebnis nicht erkennbar; insbesondere liegt nach dem oben ausführlich Gesagten kein Verfahrensfehler wegen einer ungeeigneten Prüfungsaufgabe vor (siehe oben B. II. 1.).
130 Seinen weiteren Hilfsantrag, festzustellen, dass die vorgenannten Bescheide der Beklagten rechtswidrig gewesen sind, hat der Kläger erkennbar nur für den – nicht gegebenen – Fall gestellt, dass das Gericht das Verpflichtungs- und das hilfsweise Anfechtungsbegehren wegen Erledigung für unstatthaft und unzulässig erachten sollte.
131 D. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und § 155 Abs. 4 VwGO.
132 Nach der erstgenannten Norm waren die Kosten im Ausgangspunkt unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Teilobsiegen und Teilunterliegen des Klägers verhältnismäßig zu teilen. Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung des Einzelrichters wäre demgegenüber eine Kostenaufhebung (§ 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO) angesichts des deutlich untergeordneten Unterliegenanteils des Klägers unbillig. Insoweit ist vielmehr die tenorierte Quote sachgerecht; ein nur geringfügiges Teilunterliegen des Klägers im Sinn von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nimmt der Einzelrichter bei pflichtgemäßer Ermessensausübung gleichsam nicht an. Dass die Klage hinsichtlich des ausdrücklich beantragten Einsatzes anderer als der vorbefassten Prüfer bei der Neubewertung ohne Erfolg bleibt, ist von untergeordnetem, obschon – bereits angesichts der klägerseits hervorgehobenen Bedeutung – nicht geringem Gewicht. Im Übrigen kommt eine weitergehende Kostenbelastung des Klägers unter dem Gesichtspunkt, dass seine Angriffe auf das Erstgutachten nicht erfolgreich sind, nicht in Betracht. Denn im hypothetischen Fall einer – bei Angriffen auf Prüfungsergebnisentscheidungen grundsätzlich hinreichend rechtsschutzintensiven (siehe aber oben B. I. 2.) – Anfechtungsklage hätte allein der erfolgreiche Angriff auf das Zweitgutachten zum vollen Obsiegen des Klägers geführt.
133 Unter Abweichung von § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG legt der Einzelrichter gemäß der vorrangigen Spezialregelung § 155 Abs. 4 VwGO nach pflichtgemäßer Ermessensausübung der Beklagten die Mehrkosten der Verweisung des Rechtsstreits vom Verwaltungsgericht Regensburg zum Verwaltungsgericht Berlin auf (vgl. allgemein zu dieser Möglichkeit und zum Folgenden für den Fall einer Rechtswegverweisung Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Erg.-Lfg. August 2024, GVG, § 17b Rn. 10 m.w.N.; OVG Thüringen, Beschluss vom 11. März 1999 – 2 EO 1247/98 – juris Rn. 76; für den Fall einer Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. März 1998 – A 3 S 206/96 – juris Rn. 36). Denn durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 28. November 2023 hatte die Beklagte den Kläger schuldhaft veranlasst, die Klage – anwaltlich nicht vertreten – beim örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Regensburg zu erheben.
134 II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
135 BESCHLUSS
136 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
137 20.000,00 Euro
138 festgesetzt.
Permalink