LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-08-11, 27 O 294/26 eV

27 O 294/26 eVTribunal cantonal11 août 2026

Regest

Zur Unzulässigkeit einer Tatsachenhauptungen und Meinungsäußerungen enthaltenden Presseberichterstattung über den Verkauf von FFP2-Masken und die Vermietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch wegen tatsächlicher Unvollständigkeit.

Texte intégral

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 294/26 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-08-11

Aktenzeichen: 27 O 294/26 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0811.27O294.26eV.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zur Unzulässigkeit einer Tatsachenhauptungen und Meinungsäußerungen enthaltenden Presseberichterstattung über den Verkauf von FFP2-Masken und die Vermietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch wegen tatsächlicher Unvollständigkeit.

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Komplementärin, untersagt, über den Antragssteller im Zusammenhang mit dem Verkauf von FFP2-Masken an das Gesundheitsministerium sowie im Zusammenhang mit der Vermietung möblierter Wohnungen auf Zeit identifizierend zu berichten bzw. berichten zu lassen, wie jeweils geschehen unter X in einem Video vom X mit dem Titel „So zocken deutsche X ausländische Studierende ab“ .

  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von bis 22.000,00 EUR zu tragen.

Tatbestand

1 Der Antragsteller ist unter anderem Inhaber der X und über eine Beteiligung an der X an der X beteiligt. Die Antragsgegnerin verantwortet den Onlineauftritt der „X“ einschließlich der Veröffentlichungen auf „youtube“.

2 In einem in seinem Titel mittlerweile geänderten Video vom X verbreitete die Antragsgegnerin auf „youtube“ unter voller Namensnennung des Antragstellers Äußerungen über den Verkauf von FFP2-Masken an die Bundesrepublik Deutschland und das Vermietungsmodell der X in X. Wegen der Einzelheiten der zunächst mit „So zocken deutsche X ausländische Studierende ab“ betitelten Berichterstattung wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift (Bl. 1-14 d.A.) und das als Anlage AST 3 zu den Akten gereichte Transkript des Videos Bezug genommen.

3 Der Antragssteller ließ die Antragsgegnerin mit Schreiben vom X vergeblich zur Unterlassung der hier streitgegenständlichen Berichterstattung auffordern.

4 Der Antragsteller ist der Auffassung, die Berichterstattung verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da die Darstellung des FFP2-Masken-Verkaufs und die des Vermietungsmodells der X unwahr und unvollständig sei. Die identifizierende Berichterstattung über seine Person sei deshalb im streitgegenständlichen Kontext unzulässig.

5 Der Antragsteller beantragt nach teilweiser Antragsrücknahme,

6 wie erkannt.

7 Die Antragsgegnerin beantragt,

8 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

9 Sie erachtet ihre Berichterstattung für zulässig, da sie vollständig und wahrheitsgemäß und zudem von zulässigen Meinungsäußerungen getragen sei. Der Antragsteller sei „einer der wesentlichen Protagonisten“ eines „Skandals“.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 11. August 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

12 1. Der Antrag ist zulässig.

13 a. Dem Begehren des Antragstellers steht nicht der Einwand doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen.

14 Doppelte Rechtshängigkeit setzt die Identität mehrerer Streitgegenstände in unterschiedlichen Verfahren voraus (st. Rspr., vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 261 Rn. 42 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Soweit die streitgegenständlichen Äußerungen Gegenstand eines weiteren vor dem Landgericht X geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens sein sollten, wäre hier ein anderer Streitgegenstand betroffen. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand vom Klageantrag und dem Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 7. August 2024 – VIa ZR 930/23, NJW 2024, 3299, Rn. 11 m.w.N.).

15 Der zu Grunde gelegte Lebenssachverhalt wäre hier nicht identisch, da sich der Antragsteller in beiden einstweiligen Verfügungsverfahren auf unterschiedliche Verletzungsformen durch unterschiedliche Veröffentlichungen der Antragsgegnerin beruft (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 10. Februar 2026 – 27 O 423/25 eV, GRUR-RS 2026, 1606, Rn. 17).

16 b. Dem Antragsteller fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für ein weiteres Unterlassungsbegehren und einen -titel, wenn über die Rechtsfigur der sog. Kerngleichheit auch der weitere Verstoß ohne Weiteres über einen bereits vorhandenen Unterlassungstitel geahndet werden kann (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 10. Februar 2026, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Das setzt jedoch voraus, dass die Vollstreckung des bereits erwirkten Unterlassungstitels auch hinsichtlich der nunmehr streitgegenständlichen Äußerungen ganz offensichtlich erfolgreich verlaufen wird. An diesen Voraussetzungen fehlt es bereits dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich der Unterlassungsschuldner wegen seiner neuerlichen Äußerungen im Vollstreckungsverfahren mit Erfolg auf fehlende Kerngleichheit berufen wird (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 10. Februar 2026, a.a.O., Rn. 18).

17 Hier fehlt es an beiden Voraussetzungen: Denn weder hat der Antragsteller wegen der hier streitgegenständlichen oder kerngleicher Äußerungen bislang einen Unterlassungstitel gegen die Antragsgegnerin erwirken können noch wäre im Falle der Erwirkung eines Unterlassungstitels - vor dem Land- oder Oberlandesgericht X - und der Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens wegen der hier streitgegenständlichen Äußerungen der Einwand der Antragsgegnerin ohne Aussicht auf Erfolg, die hier streitgegenständlichen Äußerungen stellten keinen kerngleichen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot dar (vgl. Kammer, Urteil vom 10. Februar 2026, a.a.O., Rn. 18).

18 2. Der Antrag ist auch begründet. Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin wegen der angegriffenen Berichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, ein Anspruch auf Unterlassung zu, da die identifizierende Berichterstattung über seine Person im streitgegenständlichen YouTube-Video sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.

19 a. Für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die zutreffende Erfassung des Inhalts der angegriffenen Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen beeinträchtigt, weichenstellend (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24, NJW 2025, 3219, Rn. 20). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 17. März 2026 – 27 O 379/25, BeckRS 2026, 6163 Rn. 24).

20 Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 307, Rn. 35; Beschluss vom 8. September 2010 – 1 BvR 1890/08, NJW 2010, 3501, Rn. 21; Beschluss vom 16. Januar 2025 – 1 BvR 1182/24, NJW 2025, 1634, Rn. 19; BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).

21 Macht der Betroffene – wie hier – Unterlassungsansprüche geltend, sind der Prüfung alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O.). Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und lediglich in einer nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 33 ff.; Beschluss vom 8. September 2010, a.a.O.; BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O.). Denn bei der Prüfung von Unterlassungsansprüchen ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 34; Kammer, Urteil vom 17. März 2026– 27 O 379/25, BeckRS 2026, 6163, Rn. 26).

22 b. Gemessen an diesen Grundsätzen erlaubt das streitgegenständliche Video die Deutungsvariante, dass der Antragsteller als Gesellschafter der X während der Corona-Pandemie FFP2-Masken an die Bundesrepublik Deutschland zu Preisen veräußert hat, die über den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblichen Marktpreisen lagen („überteuert “, XX-XX).

23 Darüber hinaus kann das verständige Durchschnittspublikum dem Video in einer vertretbaren Deutungsvariante entnehmen, dass das in der Berichterstattung kritisierte und danach - womöglich - illegale Vermietungsmodell der X („halb halb legal“ (XX)) dadurch gekennzeichnet ist, dass die in ihre Mietverträge aufgenommenen tatsächlichen Erklärungen der Mieter zu deren lediglich vorübergehendem Nutzungsbedarf vorgeschoben sind („ … hier wird in diese Mietverträge sozusagen die Nutzung zum vorübergehenden Gebrauch rein diktiert“ (XX), „… obwohl es überhaupt nicht mit der tatsächlichen Lebenssituation stimmt“ (XX)) und auch nicht mit einer von der X vor Vertragsschluss veranlassten Vorabfrage und -auswahl der Mieter zu ihren Nutzungsabsichten korrespondieren.

24 c. In den genannten Deutungsvarianten greifen die Äußerungen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein.

25 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere auch Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Gemessen daran greift die identifizierende Berichterstattung über die geschilderten Unternehmensbeteiligungen des Antragstellers in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, da sie bereits bei isolierter Betrachtung, erst recht aber in der äußerungsrechtlich gebotenen Gesamtschau geeignet ist, den Antragstellerin in der Öffentlichkeit als unseriösen und rechtswidrig handelnden Unternehmer erheblich negativ zu qualifizieren.

26 d. Die Berichterstattung der Antragsgegnerin ist unwahr, jedenfalls aber unvollständig.

27 aa. Soweit der Verkauf von FFP2-Masken betroffen ist, lässt die Berichterstattung vollständig unerwähnt, dass der von dem Unternehmen des Antragstellers verlangte Kaufpreis nicht nur den Preisvorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit entsprach, sondern erheblich unter den Durchschnittspreisen für FFP2-Masken im April 2020 lag. Der Vortrag der Antragsgegnerin zur angeblichen Üblichkeit des Maskenpreises zum Zeitpunkt eines zwischen einem Unternehmen des Antragstellers und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vergleichs ist unerheblich, da es hier für die äußerungsrechtliche Beurteilung allein auf die Marktpreise bei Abschluss des Kaufvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber auf die Preise zum Zeitpunkt des offensichtlich erst nach Beendigung der Corona-Pandemie geschlossenen Vergleichs ankommt.

28 Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin für die Zeiträume nach Abschluss des sog. „Open-House-Verfahrens“ folgt nichts anderes. Denn sie hat weder zu von den Verkaufspreisen des Unternehmens des Antragstellers abweichenden Marktpreisen zum Zeitpunkt der späteren Vertragsabschlüsse vorgetragen noch diese unter Beweis gestellt hat, obwohl ihr insoweit nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast oblag (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. November 2012 – VI ZR 314/10, NJW 2013, 790, Rn. 15 m.w.N.).

29 bb. Auch die das Vermietungsmodell der X und die unternehmerische Beteiligung des Antragstellers daran betreffende Berichterstattung ist unvollständig und damit unwahr. Denn sie verschweigt, dass die in den Mietverträgen enthaltenen Angaben zur lediglich vorübergehenden Nutzungsabsicht jeweils auf von den Mieterinteressenten eingeholten Angaben beruhen und nicht in die Mietverträge „reindiktiert“ sind.

30 Auch insoweit ist das Gegenvorbringen der Antragsgegnerin äußerungsrechtlich unerheblich. Macht der Betroffene einer Presseberichterstattung im Unterlassungsprozess wie hier deren Unvollständigkeit geltend und behauptet in der Berichterstattung unterschlagene Tatsachen, deren Erwähnung geeignet gewesen wäre, in der Öffentlichkeit zu einer günstigeren Beurteilung seiner Person oder seines Verhaltens zu führen, trägt nicht der Betroffene, sondern das Medium die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vom Betroffenen behaupteten und in der Berichterstattung unerwähnten Geschehnisse sich tatsächlich nicht ereignet haben (vgl. Kammer, Urteil vom 4. August 2026 - Urteil vom 4. August 2026 – 27 O 281/26 eV, GRUR-RS 2026, 18508, Rn. 19). Dieser Darlegungs- und Beweislast hat die Antragsgegnerin nicht genügt.

31 e.Eine wahrheitswidrige oder bewusst unvollständige Berichterstattung verletzt aber in der Regel das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 – VI ZR 346/24, GRUR 2026, 1067, Rn. 15 f.). Gerade bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, darf die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175/58, GRUR 1960, 449, 453). Nur dann, wenn der Leser im Rahmen des Möglichen zutreffend unterrichtet wird, kann sich die öffentliche Meinung richtig bilden. Die Presse ist daher um ihrer Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung willen gehalten, Nachrichten und Behauptungen, die sie weitergibt, auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Wenn auch diese Prüfungs- und Wahrheitspflicht nicht überspannt werden darf, so ist es doch unzulässig, leichtfertig unwahre Nachrichten weiterzugeben. Erst recht darf die Wahrheit nicht bewusst entstellt werden; dies geschieht auch dann, wenn die Presse wesentliche Sachverhalte, die ihr bekannt sind, der Öffentlichkeit unterschlägt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1961 - 1 BvR 9/57, BeckRS 1961, 105835; Beschluss vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470, Rn. 73 f.). Insoweit gelten für die Vollständigkeit einer solchen Berichterstattung die gleichen Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2026, a.a.O., Rn. 17 f.). Auch dort ist eine vollständige Berichterstattung erforderlich, so dass dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O. m.w.N.; Kammer, Urteil vom 2. Juni 2026, a.a.O, Rn. 20).

32 Eine äußerungsrechtlich „unvollständige Berichterstattung“ setzt nicht voraus, dass der Eindruck einer über das Mitgeteilte hinausgehenden unwahren Tatsachenbehauptung erweckt wird. Der entsprechende Schutz des Betroffenen greift vielmehr bereits dann, wenn die Unvollständigkeit der Berichterstattung geeignet ist, den Leser dazu zu bringen, eine vom Verfasser des Artikels aus den mitgeteilten - und bei isolierter Betrachtung wahren - Tatsachen gezogene Bewertung zu teilen. Denn der Betroffene wird gerade auch davor geschützt, dass dem Leser durch die entstellende Einseitigkeit einer Berichterstattung der Schluss auf eine bestimmte Haltung des Betroffenen nahegelegt wird, der dem Leser bei vollständiger Information wesentlich ferner läge (BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Das gilt auch hier.

33 f. Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen (Art. 5 GG, § 193 StGB). Denn das hätte zunächst vorausgesetzt, dass sie vor der Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung ihren publizistischen Sorgfaltspflichten genügt und hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptung über das Unfallgeschehen angestellt hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83, NJW 1985, 1621, juris Rn. 19, Kammer, Urteil vom 8. Juli 2025 – 27 O 198/25 eV, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 50). An diesen Voraussetzungen fehlt es schon deshalb, da die auch insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin sich weder zu ihren eigenen Recherchen verhalten noch Beweis dafür angetreten hat. Sie hat zudem ihre journalistischen Kardinalpflichten dadurch verletzt, dass sie es trotz einer multimedialen und in erheblichen Maße reputationsschädlichen Berichterstattung über den Antragsteller und seine unterschiedlichen Unternehmensbeteiligungen unterlassen hat, ihn vorab mit dem voraussichtlichen Berichterstattungsinhalt zu konfrontieren und ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

34 Hier unterlag die Antragsgegnerin zudem besonders strengen journalistischen Sorgfaltsanforderungen. Denn die Sorgfaltspflichten der Medien zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Berichterstattung sind umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 22; Kammer, Urteil vom 17. März 2026, a.a.O., Rn. 66). Gemessen daran sind die Medien bei ihrer Berichterstattung über ein womöglich rechtswidriges Verhaltens zu besonderer Genauigkeit, Unmissverständlichkeit und Vollständigkeit verpflichtet, da jede wahrheitswidrige Überzeichnung des Geschehens geeignet ist, sich dauerhaft und in besonders schwerwiegender Weise auf das Ansehen des Betroffenen auszuwirken (vgl. Kammer, Urteil vom 21. April 2026 – 27 O 112/26, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 30). Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht genügt.

35 g. Die Interessen der Antragsgegnerin überwiegen die des Antragstellers auch nicht deshalb, weil sich die Äußerungen als lediglich persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichungen von der Wahrheit darstellen würden. Davon ist nur dann auszugehen, wenn sich die unwahre oder unvollständige Behauptung nicht nennenswert auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auswirkt und gleichzeitig ungeeignet ist, sein Bild in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 1 BvR 150/06, NJW 2008, 747, Rn. 20; BGH, Urteil vom 15. November 2005 – VI ZR 274/04, NJW 2006, 609, Rn. 12).

36 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt:

37 aa. Soweit die Berichterstattung den Verkauf von FFP2-Masken betrifft, unterscheidet die Öffentlichkeit sehr genau danach, ob der von einem Unternehmen während der Corona-Pandemie geforderte Maskenpreis lediglich in einem auffälligen Verhältnis zu den Herstellungskosten stand oder ob er darüber hinaus auch noch zu Lasten öffentlicher Kassen über die zum Verkaufszeitpunkt üblichen Marktpreise hinausging. Deshalb beeinflusst es das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit in ganz erheblicher Weise nachteilig, dass das Video nicht nur die Besonderheiten des „Open-House-Verfahrens“ auf die Preisbildung unerwähnt lässt, sondern gleichzeitig den unzutreffenden und ehrabträglichen Eindruck vermittelt, die von seinem Unternehmen verlangten Maskenpreise hätten nicht unter den marktüblichen Preisen gelegen oder diesen jedenfalls entsprochen, sondern stattdessen die marktüblichen Preisen übertroffen.

38 bb. Für die eine Unternehmensbeteiligung des Antragstellers an der X und deren Vermietungspraxis betreffende Berichterstattung gilt nichts anderes:

39 Denn das von der Antragsgegnerin angeprangerte Vermietungsmodell der X entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird. Genau diesen vorübergehenden Gebrauchszweck bestätigen die Mieter der X sowohl im Rahmen einer Vorabfrage als auch in § 1 Abs. 2 des - im Video beispielhaft eingeblendeten - Mietvertrages selbst (XX). Damit ist es nicht das Vermietungsmodell der X, das dem Mietmarkt benötigten Wohnraum entzieht, sondern es sind allein die wahrheitswidrigen Angaben der Mieter zur besonderen Zwecksetzung ihres Mietgebrauchs, die geeignet sind, zu einem nicht in Einklang mit § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB stehenden Vertragsschluss zu führen. Wer aber als Mieter bei Vertragsschluss Unwahres bekundet, kann sich nicht gleichzeitig auf den Schutz des sozialen Mietrechts und der §§ 556d ff. und 573 ff. BGB berufen.

40 Deshalb beeinflusst es auch insoweit das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit in ganz erheblicher Weise nachteilig, dass die Berichterstattung der Antragsgegnerin diese tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge nicht zutreffend und vollständig wiedergibt, sondern sie stattdessen in einer für den Antragsteller ehrabträglichen Weise verkürzt, verdreht und verzerrt. Denn hätte die Antragsgegnerin über das gesamte Geschehen wahrheitsgemäß und vollständig berichtet, hätte für das vernünftige Durchschnittspublikum nicht der Schluss nahe gelegen, dass „ausländische Studierende“ von der X „abgezockt“ werden, sondern vielmehr derjenige, dass sich „ausländische Studierende“ oder als „ausländische Studierende“ gerierende Mietinteressenten durch Abgabe wahrheitswidriger Erklärungen zu einem lediglich vorübergehenden Nutzungszweck und durch gleichzeitige Täuschung ihres Vermieters Wohnraum verschaffen, den der Gesetzgeber nicht ihnen, sondern allein dem von § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfassten Personenkreis vorbehalten hat.

41 h. Die von der Antragsgegnerin bemühte Instanzrechtsprechung rechtfertigt keine ihr günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung, da sie weder den hier streitgegenständlichen Äußerungskontext zum Gegenstand hat noch Aussagen zur Beurteilung einer mehrdeutigen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 35) oder einer auf einer tatsächlich unvollständigen Berichterstattung beruhenden Meinungsäußerung trifft (vgl. zu letzterem BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O., Rn. 15 ff.). Genau darauf kommt es hier jedoch entscheidungserheblich an.

42 i. Ausgehend davon kann dahinstehen, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht auch deshalb zusteht, weil das Video die Beteiligten des vor dem Verwaltungsgericht X geführten Rechtsstreit unzutreffend wiedergibt und die Antragsgegnerin die formalen Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten hat.

43 3. Die für den Unterlassungsanspruch des Antragstellers gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347, Rn. 20) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend aber fehlt.

44 4. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 – 10 U 87/22 – juris Rn. 13; Kammer, Urteil vom 21. April 2026, a.a.O., Rn. 36). Der Antragsteller hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet hat (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Kammer, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.).

45 II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Kosten waren trotz teilweiser Antragsrücknahme vollständig der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da der zurückgenommene Antrag wirtschaftlich identisch mit dem den FFP2-Masken-Verkauf betreffenden Teil des Antrags zu 2) war. Davon ausgehend war die auf den zurückgenommenen Antrag entfallende Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

46 III. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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