Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2026-07-09, OVG 6 A 1/25

OVG 6 A 1/25Tribunal administratif / 6e division9 juil. 2026

Regest

1. Ein Erstattungsanspruch nach Teil A II 5.1.7 Nr. 1 PFB setzt voraus, dass dem Grundstückseigentümer Aufwendungen für den Einbau erforderlicher Schallschutzeinrichtungen nachweislich entstanden sind. Das ist nur in dem Umfang der Fall, in dem der Grundstückseigentümer gegenüber dem Bauunternehmer, der die Schallschutzmaßnahmen durchführt, zur Zahlung verpflichtet ist. 2. Zur Frage des Umfangs des Kostenerstattungsanspruchs bei zeitlichen Verzögerungen der Umsetzung.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat — OVG 6 A 1/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-09

Aktenzeichen: OVG 6 A 1/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0709.OVG6A1.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein Erstattungsanspruch nach Teil A II 5.1.7 Nr. 1 PFB setzt voraus, dass dem Grundstückseigentümer Aufwendungen für den Einbau erforderlicher Schallschutzeinrichtungen nachweislich entstanden sind. Das ist nur in dem Umfang der Fall, in dem der Grundstückseigentümer gegenüber dem Bauunternehmer, der die Schallschutzmaßnahmen durchführt, zur Zahlung verpflichtet ist.

  2. Zur Frage des Umfangs des Kostenerstattungsanspruchs bei zeitlichen Verzögerungen der Umsetzung.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus 46 Sondereigentumseinheiten, verteilt auf insgesamt sechs Gebäude mit den Postanschriften P… 6…, 6…, 6…, 7…, 7… und 7… in 6… G… besteht. Die Grundstücke befinden sich im Tag- und Nachtschutzgebiet des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13. August 2004 in der aktuellen Fassung - PFB -.

2 Die Wohnungseigentümer beantragten in den Jahren 2006 bis 2017 passiven Schallschutz für ihre jeweilige Wohnung. Die Beklagte führte daraufhin im Jahr 2019 schalltechnische Objektbeurteilungen - StOB - der einzelnen Wohneinheiten durch, auf deren Grundlage sie Leistungsverzeichnisse - LV - über die erforderlichen Maßnahmen des baulichen Schallschutzes erstellte. Grundlage für die ausgewiesenen Preise und Kosten war das Rahmenleistungsverzeichnis 2019 - RLV 2019 - der Beklagten. Diese Anspruchsermittlungen - ASE-B - lagen im Zeitraum März bis September 2019 für sämtliche Wohneinheiten vor und wurden von der Beklagten an die jeweiligen Wohnungseigentümer per Post versandt.

3 Im Dezember 2021 beauftragte die Klägerin das Unternehmen J… mit der Umsetzung der baulichen Schallschutzmaßnahmen. Zur Umsetzung schloss die Firma im Zeitraum Dezember 2021 bis Juli 2022 individuelle Bauwerkverträge mit den einzelnen Wohnungseigentümern. Nachdem das Unternehmen Bedenken an der Durchführbarkeit in den Dachgeschossen geäußert hatte, weil die in den StOB vorgesehene Dämmung im Dachbereich der Gauben mangels ausreichend Platz nicht umgesetzt werden könne und dies im Nachgang zu einem Ortstermin mit der Beklagten im Februar 2022 durch das von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro n… mit Schreiben vom 8. März 2022 als zutreffend bestätigt wurde (vgl. Anlage K7), wurden für die insgesamt elf Dachgeschosswohnungen Nachtrags-ASE-B erstellt. Auch diesen lag das RLV 2019 zu Grunde. Die baulichen Schallschutzmaßnahmen setzte die Firma J… im Zeitraum Mai/Juni 2022 bis Februar 2024 um. Die Zahlungsabwicklung erfolgte unmittelbar zwischen der Beklagten und der Baufirma. Den der Beklagten von der Baufirma übersandten Rechnungen lag jeweils das RLV 2019 zu Grunde. Die Rechnungen wurden von der Beklagten geprüft und - soweit als berechtigt anerkannt - beglichen.

4 Mit E-Mail vom 8. März 2023 hatte sich der Geschäftsführer der Firma J…, Herr U…, an die Beklagte mit dem Begehren gewandt, die Rechnungsbeträge auf Grundlage des Rahmenleistungsverzeichnisses 2022 - RLV 2022 - zu erstatten Dies lehnte die Beklagte durch E-Mail vom 14. März 2023 (vgl. Anlage K 16) mit der Begründung ab, man habe die Hausverwaltung der Klägerin bereits im April 2020 darauf hingewiesen, die erforderlichen Abstimmungen seien vorzunehmen und konjunkturbedingte Kostensteigerungen würden nicht getragen. Eine Übernahme der Mehrkosten komme aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs zwischen Versand der ASE und der Bedenkenanzeige nicht auf Grundlage des RLV 2022 in Betracht.

5 Am 3. Januar 2025 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Mit ihr begehrt sie in erster Linie Erstattung der von der Firma J… auf der Grundlage des RLV 2022 errechneten Mehrkosten für die 46 Wohnungen.

6 Zur Begründung macht sie geltend, das von der Beklagten praktizierte Verfahren entspreche nicht den Vorgaben des PFB. Nach Teil A II 5.1.7 Nr. 1 2. Alt. PFB müsse die Beklagte den Betroffenen „auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstatten“. „Erforderlich“ müssten danach die Schallschutzeinrichtungen sein. Die Beklagte gehe bei ihrer Prüfung demgegenüber davon aus, das Merkmal der Erforderlichkeit beziehe sich auf die Mehrkosten. Die entstandenen Mehrkosten habe die Beklagte im Übrigen vermeiden können, indem sie von der im PFB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, die Schallschutzeinrichtungen selbst einzubauen bzw. einbauen zu lassen. Hätte sie diese Art der Umsetzung der Schallschutzvorgaben gewählt, hätte sie die Preise mit den Baufirmen selbst aushandeln und den Zeitpunkt der baulichen Maßnahmen im Wesentlichen selbst bestimmen können. Da sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, sondern die Baumaßnahmen von den Grundstückseigentümern durchführen lasse, sei für ein Rahmenleistungsverzeichnis kein Raum, weil die Betroffenen die Baufirmen beauftragt und mit diesen den Werklohn für die durchzuführenden Arbeiten vereinbart hätten. Ein Rahmenleistungsverzeichnis würde voraussetzen, dass es den darin jeweils festgelegten Betrag für eine bestimmte Baumaßnahme gebe. Das sei nicht der Fall. Beim Werklohn für bauliche Maßnahmen gebe es im Rahmen einer Marktwirtschaft Preisspannen, innerhalb derer die Werkunternehmer bestimmte Werkleistungen anböten. Festgelegte Preise gebe es nicht. Die Beklagte verfüge auch über keine gesetzliche Grundlage für eine solche Preisfestlegung. Das Zivilrecht kenne insoweit den Begriff der angemessenen Vergütung, die durch den Richter festgelegt werde, indem er innerhalb der ermittelten üblichen Spanne vom Mittelwert ausgehe und prägende Umstände des Einzelfalls nach oben oder nach unten berücksichtige. Vor diesem Hintergrund müsse die Beklagte, wenn sie den Weg wähle, Betroffenen die entstandenen Schallschutzaufwendungen zu erstatten, diesen den Werklohn für den Einbau der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen soweit erstatten, wie der Werkunternehmer hierfür eine angemessene Vergütung beanspruche.

7 Weiter gebe der PFB den Betroffenen für die Geltendmachung ihrer Erstattungsansprüche bis fünf Jahre nach Inbetriebnahme der planfestgestellten neuen Südbahn Zeit (vgl. Teil A II 5.1.7 Abs. 3 PFB). An die Nutzung dieser Frist habe der Plangeber keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Dies gelte besonders, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Verhalten der Beklagten dazu geführt habe, dass die Schalltechnische Objektbeurteilung und die Anspruchsermittlung zu überarbeiten gewesen seien. Diese Überarbeitung falle in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Eine Umsetzung der Maßnahmen habe erstmals im Jahr 2022 erfolgen können.

8 Zwar hätten die Leistungsverzeichnisse für die übrigen, nicht zu den Dachgeschossen zählenden Wohneinheiten bereits 2019 vorgelegen, die erforderlichen Baumaßnahmen hätten allerdings nicht losgelöst von den Baumaßnahmen der Dachgeschosswohneinheiten umgesetzt werden können. Zum einen sei gesetzlich vorgesehen, bauliche Maßnahmen in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insgesamt abzustimmen (§ 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 WEG). Ferner sei dies aus Effizienzgründen sinnvoll, da die Gebäude dann nur einmal einzurüsten seien, um Dämmung einzubringen, Fenster zu tauschen, das Dach zu decken und Außenluftdurchlässe einzubauen. Hierfür sei eine Beschlussfassung der 46 Eigentümer umfassenden Eigentümergemeinschaft erforderlich gewesen, die im Jahr 2020 während der Corona-Pandemie nicht gestattet gewesen sei. Zudem befänden sich einige Eigentümer im Ausland, so dass Versammlungen nicht kurzfristig zustande kämen. Auch sei es dem Verwalter nicht gestattet, von sich aus die Arbeiten zu beauftragen. Der WEG-Beschluss sei daraufhin erst im Jahr 2021 zugunsten des Unternehmens N… gefasst worden, das die Durchführung der Arbeiten jedoch abgelehnt habe. Die Flügel-Gewichte der Fenster seien zu hoch, geplante Lüftungskonzepte seien nicht umsetzbar gewesen, weil die Außenluftdurchlässe nicht dachseitig hätten montiert werden können und schließlich sei die oberhalb der Fenster in den Schleppgauben der Dachgeschosswohnungen vorgesehene Deckendämmung mangels Platz nicht von oben möglich, die Dachböden seien teilweise nur durch die Eigentumswohnungen begehbar gewesen bzw. es hätten Brandschutzwände geöffnet werden müssen. Ende 2021 habe das Unternehmen J… gefunden und verpflichtet werden können. Dass die Bauarbeiten erst im Jahr 2022 ausgeführt werden konnten, sei ausschließlich der Beklagten anzulasten und von dieser zu verantworten.

9 Die Klägerin hat zunächst beantragt (Klageschrift vom 3. Januar 2025),

10 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes auf Grundlage des Rahmenleistungsverzeichnisses 2022 der Beklagten (RLV 2022) zu erstatten, und zwar

11 a. Für das Gebäude in der P… einen Betrag in Höhe von € 98.714,84,

12 b. Für das Gebäude in der P… einen Betrag in Höhe von € 66.703,27,

13 c. Für das Gebäude in der P… einen Betrag in Höhe von € 55.924,31,

14 d. Für das Gebäude in der P… einen Betrag in Höhe von € 64.567,32,

15 e. Für das Gebäude in der P… einen Betrag in Höhe von € 64.200,62,

16 f. Für das Gebäude in der P… einen Betrag in Höhe von € 109.782,18,

17 mithin den Gesamtbetrag in Höhe von € 459.892,54.

18 2. hilfsweise hierzu festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes auf Grundlage des Rahmenleistungsverzeichnisses 2022 der Beklagten (RLV 2022) zu erstatten.

19 Nunmehr beantragt sie,

20 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes auf Grundlage des Rahmenleistungsverzeichnisses 2022 der Beklagten (RLV 2022) zu erstatten, und zwar

21 a. Für das Gebäude in der P… einen Betrag in Höhe von € 73.845,38,

22 b. Für das Gebäude in der P… einen Betrag in Höhe von € 50.702,87,

23 c. Für das Gebäude in der P… einen Betrag in Höhe von € 49.914,51,

24 d. Für das Gebäude in der P… einen Betrag in Höhe von € 50.195,02,

25 e. Für das Gebäude in der P… einen Betrag in Höhe von € 56.989,11,

26 f. Für das Gebäude in der P… einen Betrag in Höhe von € 81.699,07,

27 mithin den Gesamtbetrag in Höhe von € 363.345,96.

28 2. hilfsweise

29 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes auf Grundlage des Rahmenleistungsverzeichnisses 2022 der Beklagten (RLV 2022) freizustellen und zwar nach Maßgabe der Ziffern 1. a. bis f.,

30 3. hilfsweise hierzu

31 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes auf Grundlage des Rahmenleistungsverzeichnisses 2022 der Beklagten (RLV 2022) zu erstatten.

32 Die Beklagte beantragt,

33 die Klage abzuweisen.

34 Die Klägerin sei als Wohnungseigentümergemeinschaft nicht aktiv legitimiert. Die Anträge seien von den Wohnungseigentümern jeweils selbst gestellt worden, dementsprechend seien auch die Anspruchsermittlungen im Jahr 2019 an die Wohnungseigentümer und nicht an die Klägerin versandt worden. Auch der Schriftverkehr und die Vereinbarungen mit dem Bauunternehmen sei jeweils durch die einzelnen Wohnungseigentümer erfolgt.

35 Weiter hält sie die Klage für unschlüssig, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Wohnungseigentümer Rechnungen zu erstatten hätten, die auf Grundlage des RLV 2022 erstellt worden seien. Außerdem seien mehrere Positionen aus den LV, zu denen die Klägerin Mehrkosten in Höhe der Differenz zwischen dem RLV 2019 und dem RLV 2022 fordere, tatsächlich nicht ausgeführt bzw. nicht nachgewiesen worden. Es bleibe unklar, welche konkreten Aufwendungen mit den geforderten Zahlungen erstattet werden sollten.

36 Eine Kostenerstattung der Beklagten nach Maßgabe des RLV 2022 scheide aus, weil die späte zeitliche Umsetzung der Verantwortungssphäre der Klägerin zuzurechnen sei. Das RLV 2019 sei bis Ende 2021 gültig gewesen. Die Klägerin habe daher ausreichend Zeit gehabt, die fraglichen Maßnahmen umzusetzen. Die die Umsetzung durchführende Firma J… sei allerdings erst im Dezember 2021 beauftragt worden. Zudem sei die Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen bei der überwiegenden Anzahl der Wohneinheiten innerhalb weniger Monate nach der Beauftragung erfolgt. Auch dies zeige, dass eine Durchführung der Schallschutzmaßnahmen innerhalb des Geltungszeitraums des RLV 2019 möglich gewesen wäre. Unabhängig von der behaupteten technischen Unmöglichkeit sei nicht ersichtlich, weshalb eine einheitliche Beauftragung für alle Wohneinheiten habe erfolgen müssen. Es handele sich praktisch ausschließlich um Baumaßnahmen, die innerhalb der Wohnungen durchgeführt worden seien. Aufwendungen für eine Gerüststellung seien nur für drei Wohneinheiten geltend gemacht worden. Die Baumaßnahmen für die Dachgeschosswohnungen und die übrigen Wohneinheiten hätten daher ohne weiteres separat beauftragt werden können. Im Übrigen sei die Umsetzung insgesamt deutlich zu spät erfolgt. Die Arbeiten für 26 Wohneinheiten seien im Zeitraum Mai bis August 2022 durchgeführt worden, die Umsetzung in vier weiteren Wohneinheiten im November 2022, die Umsetzung in den restlichen sechzehn Wohneinheiten, einschließlich der Wohneinheiten in den Dachgeschossen sei im Zeitraum Januar 2023 bis Februar 2024 erfolgt.

37 Der Senat hat den Geschäftsführer der Firma J…, Herrn U…, in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der von der Beklagten vorgelegten Schallschutzvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

38 A. Die ursprünglich erhobene Zahlungsklage mit einem Gesamtvolumen von 459.892,54 Euro hat die Klägerin der Sache nach teilweise zurückgenommen, indem sie die geforderten Zahlungsbeträge im Umfang von insgesamt rund 20 % reduziert hat. Insoweit ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

39 B. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

40 I. Ob der Zulässigkeit der Klage die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin entgegensteht, kann dabei auf sich beruhen.

41 Nach § 9a Abs. 2 WEG übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Die Ausübung der Rechte der Eigentümer obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie betrifft das Außenverhältnis zum Schuldner/Gläubiger und berechtigt umfassend zum Handeln im eigenen Namen einschließlich Prozessführungsbefugnis (Wicke, in Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 9a WEG Rn. 5). Es handelt sich um eine gesetzlich angeordnete Prozessstandschaft (Grziwotz, in Erman, BGB, 17. Auflage 2025, § 9a WEG Rn. 10). Da die Erstattungsansprüche nach Teil A II 5.1.7. Nr. 1 PFB dem Grunde nach den jeweiligen Wohnungseigentümern zustehen dürften, weil diese jeweils eigene Anträge auf Schallschutz bei der Beklagten gestellt und jeweils einen Bauwerkvertrag mit dem ausführenden Unternehmen abgeschlossen haben, dürfte die Geltendmachung der Erstattungsansprüche durch die WEG nicht nur hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen am jeweiligen Sondereigentum, sondern auch im Übrigen einen entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung erfordern. Ein solcher Beschluss soll nach Angaben der Klägerin im Oktober 2023 gefasst worden sein, vorgelegt hat sie ihn allerdings nicht. Die Beklagte hat die Existenz dieses Beschlusses bestritten. Die damit zusammenhängenden Fragen können indessen auf sich beruhen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der Gewährung des von der Klägerin beantragten Schriftsatznachlasses bedurfte es insoweit nicht.

42 II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf Erstattung von Kosten in der begehrten Höhe noch auf Freistellung hiervon, noch kann sie die Feststellung verlangen, die Beklagte sei verpflichtet, Kosten für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes auf Grundlage des RLV 2022 zu erstatten.

43 Anspruchsgrundlage für die mit den Anträgen zu 1 bis 3 verfolgten Begehren ist der Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 in Verbindung mit dem Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ zum Vorhaben „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 20. Oktober 2009 (im Folgenden: PFB).

44 1. Ein Anspruch auf Erstattung oder Freistellung im begehrten Umfang nach Teil A II 5.1.7 Nr. 1 PFB scheidet aus. Nach dieser Regelung können die Träger des Vorhabens Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 bis 5.1.4 selbst einbauen lassen oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstatten. Für die Begehren der Klägerin kommt allein die zweite Variante, Aufwendungserstattung auf Nachweis, in Betracht, weil die Beklagte die Schallschutzeinrichtungen nicht selbst hat einbauen lassen.

45 Der dabei vorgesehene öffentlich-rechtliche „Erstattungs“-Anspruch (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2024 - OVG 6 A 11/23 -, juris Rn. 30) setzt schon begrifflich voraus, dass der Klägerin bzw. den von ihr repräsentierten Wohnungseigentümern Kosten in der mit der Klage geltend gemachten Höhe entstanden sind. Daran fehlt es.

46 Eine Erstattung setzt voraus, dass dem jeweiligen Grundstückseigentümer Aufwendungen für den Einbau erforderlicher Schallschutzeinrichtungen nachweislich entstanden sind. Das ist nur in dem Umfang der Fall, in dem der Grundstückeigentümer gegenüber dem Bauunternehmer, der die Schallschutzmaßnahmen durchführt, zur Zahlung verpflichtet ist. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist demnach durch die Zahlungsverpflichtung begrenzt, die den Grundstückseigentümer auf der Grundlage des Bauwerkvertrages trifft, den er mit dem Bauunternehmer abgeschlossen hat. Daran ändert auch nichts, wenn das Bauunternehmen die erbrachten Leistungen - wie hier - unmittelbar gegenüber der Beklagten abrechnet. Denn diese Vorgehensweise betrifft lediglich die Abwicklungsmodalitäten, ändert aber nichts an den bestehenden rechtlichen Beziehungen. Danach hat das Bauunternehmen gegenüber dem Grundstückseigentümer als Auftraggeber und Vertragspartner einen Zahlungsanspruch, der einen Erstattungsanspruch des Grundstückseigentümers gegenüber der Beklagten als Vorhabenträgerin nach sich zieht.

47 Um im vorliegenden Verfahren mit dem Erstattungsbegehren Erfolg haben zu können, müsste die Klägerin daher den Nachweis führen, dass sie selbst oder jedenfalls die von ihr repräsentierten Wohnungseigentümer Bauwerkverträge abgeschlossen haben, die eine Vergütung auf dem Preisniveau des RLV 2022 vorsehen. Das ist schon nach ihrem eigenen Vorbringen indessen nicht der Fall.

48 Die Klägerin hat angegeben, das Bauunternehmen J… habe Einzelaufträge mit den jeweiligen Wohnungseigentümern abgeschlossen (Sitzungsprotokoll S. 6). Der vom Senat in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragte Geschäftsführer des Bauunternehmens, Herr U…, hat, zum Abschluss der Werkverträge befragt, erklärt (Sitzungsprotokoll S. 8), den Eigentümern sei eine Auftragsbestätigung zur Bestätigung und Unterschrift übersandt worden, der das jeweilige Leistungsverzeichnis der Beklagten beigefügt gewesen sei. Dies sei die vertragliche Grundlage zur Durchführung der Baumaßnahme. Zusätzliche Abreden, etwa zu Preisanpassungen, habe man nicht getroffen.

49 Damit kann angenommen werden, dass Gegenstand des jeweiligen Bauwerkvertrages die im Leistungsverzeichnis der Beklagten enthaltenen Baumaßnahmen zu den darin genannten Preisen ist. Da die Leistungsverzeichnisse der Beklagten auf Grundlage des RLV 2019 erstellt wurden, bildet dies die Grundlage für das Preisniveau der werkvertraglichen Ansprüche des Bauunternehmers gegenüber dem jeweiligen Wohnungseigentümer. Dem entspricht auch die von beiden Beteiligten übereinstimmende tatsächliche Abwicklung. Danach hat das Bauunternehmen für die erbachten Leistungen Rechnungen auf Grundlage des RLV 2019 erstellt und diese der Beklagten vorgelegt. Die Beklagte hat diese Rechnungen geprüft und - soweit anerkannt - bezahlt. Damit ist auch der Erstattungsanspruch der Grundstückseigentümer gegenüber der Beklagten nach Ziffer 5.1.7 Nr. 1 PFB auf dieses Preisniveau begrenzt.

50 Dass die Firma J… der Beklagten nachträglich weitere Rechnungen vorgelegt hat, die auf der Grundlage des RLV 2022 erstellt worden sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass Grundlage dieser Rechnungen entsprechende (nachträgliche) vertragliche Abreden mit der Klägerin oder mit den von ihr repräsentierten Wohnungseigentümern seien. Ob nach Durchführung der Baumaßnahmen getroffene Abreden zwischen Bauunternehmer und Wohnungs- bzw. Grundstückseigentümer Grundlage eines Erstattungsanspruchs nach Ziffer 5.1.7 Nr. 1 PFB sein könnten, bedarf daher vorliegend keiner Erörterung.

51 2. Ungeachtet des Vorstehenden scheidet ein Anspruch auf Erstattung oder Freistellung in der begehrten Höhe auch deshalb aus, weil die Baumaßnahmen nicht rechtzeitig, nämlich während der Geltungsdauer des RLV 2019 durchgeführt wurden und die Ursachen hierfür ganz überwiegend in die Sphäre der Klägerin fallen.

52 a) Der PFB enthält zwar keine ausdrücklichen Bestimmungen über den Zeithorizont, innerhalb dessen als notwendig anerkannte Schallschutzmaßnahmen umzusetzen sind. Allerdings erscheint es gerechtfertigt anzunehmen, dass der Plangeber für den Regelfall von einer zeitnahen Umsetzung ausgegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2023 - OVG 6 A 4/23 -, juris Rn. 18 und 22).

53 Gemäß der Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 (S. 105 f.) sind für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume und gemäß Ziffer 5.1.3 für Schlafräume in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen nach näher bezeichneten Maßgaben vorzusehen. Innerhalb des Tag- bzw. Nachtschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen (Satz 4 der jeweiligen Ziffer). Die Kosten für den Nachweis, die Einzelfalluntersuchung und die geeigneten Schallschutzvorrichtungen einschließlich Belüftung tragen im Fall des Erfordernisses die Träger des Vorhabens (Satz 6 der jeweiligen Ziffer). Wie bereits erwähnt, können die Träger des Vorhabens nach Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 1 PFB Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 bis 5.1.4 selbst einbauen lassen oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstatten. Die Grundstückseigentümer haben es selbst in der Hand, diesen Ablauf durch die Stellung des Antrags auf Schallschutz auszulösen.

54 b) Die Beklagte als Vorhabenträgerin setzt ihre aus diesen Lärmschutzauflagen folgenden Verpflichtungen um, indem sie den jeweiligen Grundstückseigentümern auf der Basis einer Objektbegehung eine Anspruchsermittlung - ASE - nebst Leistungsverzeichnis - LV - vorlegt, die diese in die Lage versetzt, die zur Erreichung der Schallschutzziele des PFB geeigneten baulichen Schallschutzmaßnahmen bei einem bauausführenden Unternehmen zu beauftragen. Dabei haben die Grundstückseigentümer die Möglichkeit, entweder die beauftragten Unternehmen selbst zu bezahlen und sich die verauslagten Beträge von der Beklagten erstatten zu lassen oder sie können die Zahlungen zwischen der Beklagten und dem beauftragten Unternehmen unmittelbar abwickeln lassen. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Vorgehensweise zu beanstanden (so schon Senatsurteile vom 6. Mai 2021 - OVG 6 A 9/20 -, NVwZ-RR 2021, 795 ff., juris Rn. 37 und vom 4. Mai 2022 - OVG 6 A 18/21 -, juris Rn. 29). Das von der Beklagten praktizierte Verfahren ist geeignet, die Lärmschutzziele des PFB effektiv zu erreichen und trägt dem Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer, die ihnen nach den Lärmschutzauflagen zustehenden Schallschutzmaßnahmen auf praktikable Weise und ohne nennenswertes eigenes finanzielles Risiko zu erreichen, ebenso Rechnung, wie dem Interesse der Beklagten, ihre Verpflichtungen zur Gewährung baulichen Schallschutzes für die betroffenen Grundstückseigentümer mit kalkulierbarem Kostenaufwand zu erfüllen. Die sowohl aus Sicht der Beklagten als auch aus Sicht der betroffenen Grundstückseigentümer gebotene Kalkulierbarkeit der insoweit entstehenden Kosten besorgt die Beklagte durch Erstellung von Rahmenleistungsverzeichnissen, die regelmäßig aktualisiert und an die sich ändernden Markt- und technischen Bedingungen angepasst werden. Auch dies ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 9. April 2019 - OVG 6 A 12.16 -, juris Rn. 22 ff. und vom 21. März 2018 - OVG 6 A 14.16 -, LKV 2018, 230 ff., juris Rn. 22 ff.). Die in Zusammenarbeit mit einschlägigen Baufirmen erstellten Rahmenleistungsverzeichnisse bilden für den Zeitraum ihrer Geltung die Grundlage für den Kostenaufwand, der den einzelnen Leistungspositionen zugrunde gelegt wird. Die Beklagte erstellt eine Liste derjenigen Baufirmen, die mit ihr vereinbart haben, auf der Grundlage des jeweiligen Rahmenleistungsverzeichnisses Schallschutzmaßnahmen umzusetzen. Diese Liste stellt sie den betroffenen Grundstückseigentümern zur Verfügung, die sodann die Schallschutzmaßnahmen umsetzen und die Firma oder die Firmen aussuchen können, die sie mit der Umsetzung beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2023 - OVG 6 A 4/23 -, juris Rn. 21 a.E.).

55 Das Vorstehende verdeutlicht, dass es auf den Vortrag der Klägerin zu den marktüblichen Preisspannen der von Werkunternehmern angebotenen Leistungen und deren Taxierung nach § 632 Abs. 2 BGB nicht ankommt. Vorliegend steht nicht in Rede, ob die von der mit der Umsetzung der Schallschutzbaumaßnahmen beauftragten Firma aufgerufenen Preise eine marktübliche oder sonst angemessene Vergütung darstellen. Im Streit ist vielmehr die Risikoverteilung zwischen betroffenen Grundstückseigentümern und der Beklagten als Vorhabenträgerin bei durch eine entsprechende Baupreisentwicklung verursachten Mehrkosten. Die Verteilung dieses Risikos richtet sich nicht nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern nach dem hier einschlägigen Planfeststellungsbeschluss.

56 Ohne Bedeutung für das vorliegende Verfahren ist ferner der Einwand der Klägerin, der PFB gebe den Betroffenen für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bis fünf Jahre nach Inbetriebnahme der planfestgestellten Südbahn Zeit (vgl. Teil A II 5.1.7. Abs. 3 PFB). Diese Frist betrifft allein die erstmalige Geltendmachung des Schallschutzanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2019 - OVG 6 A 4.17 -, juris Rn. 23), nicht jedoch die Frage, binnen welches Zeitraums Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall umzusetzen sind.

57 c) Hierzu hat der Senat bereits entschieden (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2023 -OVG 6 A 4/23 -, juris Rn. 21 ff. und vom 26. Juni 2024 - OVG 6 A 10/23 -, juris Rn. 15 ff.), die Beklagte könne grundsätzlich erwarten, dass ein Hauseigentümer die infolge seines Antrags ermittelten und als notwendig anerkannten Schallschutzmaßnahmen auch zeitnah umsetzt, um Kostensteigerungen zu vermeiden. Jedenfalls dann, wenn die Gründe für eine nicht zeitnahe Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen in der persönlichen Sphäre der Hauseigentümer liegen, tragen sie die Verantwortung für zwischenzeitlich eintretende Preissteigerungen. Ihnen steht durch den zeitlichen Geltungsrahmen des jeweiligen Rahmenleistungsverzeichnisses regelmäßig ein für die Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen angemessener Zeitraum zur Verfügung.

58 Das Risiko von Preissteigerungen bei längeren zeitlichen Verzögerungen ist für betroffene Grundstückseigentümer auch ohne weiteres erkennbar. Die den Anspruchsermittlungen der Beklagten beigefügten Leistungsverzeichnisse führen die Preise, zu denen die einzelnen Positionen auszuführen sind, jeweils auf. Sie haben damit jedenfalls auch die Funktion von Kostenvoranschlägen bzw. sonstigen Kostenschätzungen oder kaufmännischen Kalkulationen, wie sie im Rechts- und Geschäftsverkehr alltäglich sind. Sofern solche Kalkulationen eine zeitliche Geltungsdauer selbst nicht bestimmen, muss den üblichen Gepflogenheiten entsprechend angenommen werden, dass sie nur für einen überschaubaren Zeitraum gelten und im Übrigen unter dem Vorbehalt gleichbleibender (wirtschaftlicher) Rahmenbedingungen stehen. Vor diesem Hintergrund sind auch Grundstückseigentümer, deren Ansprüche auf baulichen Schallschutz von der Beklagten anerkannt sind, gehalten, das Risiko konjunktureller Kostensteigerungen ins Kalkül ihrer Planung zur Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen zu ziehen. Dieser Befund steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, wonach es dem berechtigten Interesse der beklagten Flughafengesellschaft als Vorhabenträgerin entspricht, Lärmschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen (vgl. etwa Ziffer 5.1.7 Nr. 2 der Lärmschutzauflagen des PFB) in überschaubarer Zeit abzuwickeln (Urteil vom 9. April 2019 - OVG 6 A 4.17 -, juris Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 ff., juris Rn. 419).

59 d) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann die Klägerin die Erstattung der Kosten für den baulichen Schallschutz nicht auf der Grundlage des RLV 2022 verlangen. Ihr Kostenerstattungsanspruch ist auf die im RLV 2019 ausgewiesenen und von der Beklagten bereits erstatteten Kosten beschränkt. Die eingetretenen Verzögerungen bei der Umsetzung des baulichen Schallschutzes fallen ganz überwiegend in die Sphäre der Klägerin.

60 aa) Die Anspruchsermittlungen - ASE-B - der Beklagten, die die Grundlage für die Beauftragung der zur Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen erforderlichen Baufirmen bildeten, lagen für alle 46 Wohneinheiten der Klägerin im Zeitraum von März bis September 2019 vor und wurden zeitnah (nach Angaben der Beklagten im Einzelfall mit einem Versatz von wenigen Tagen) an die jeweiligen Wohnungseigentümer versandt, so dass angenommen werden kann, sie lagen auch bei den im Ausland ansässigen Wohnungseigentümern jedenfalls im Oktober 2019 vor. Das wird durch das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführte Schreiben der damaligen Hausverwaltung N… vom 24. Oktober 2019 gestützt, wonach bestätigt wird, dort lägen sämtliche ASE-B vor.

61 Die Angabe des Herrn U… in der mündlichen Verhandlung, ihm sei berichtet worden, die an die WEG versandten ASE-B hätten allen Wohnungseigentümern erst Ende 2019/Anfang 2020 vorgelegen, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Dieser Vortrag ist gänzlich unbelegt und beruht lediglich auf Hörensagen. Herr U… hat erklärt, die von ihm repräsentierte Firma sei erst im Dezember 2021 mit der Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen beauftragt worden. Was zuvor passiert sei, sei ihm von dem Beirat der WEG, der jetzigen, erst im Dezember 2022 bevollmächtigten Hausverwaltung der WEG, sowie von einzelnen Eigentümern der WEG geschildert worden. Dies bildet keine ausreichend zuverlässige Grundlage, um hierauf eine Einschätzung des tatsächlichen Ablaufs stützen zu können. Die Plausibilität der Angaben der Beklagten stellt dies demgemäß nicht in Frage.

62 Das gilt namentlich für den Vortrag des Herrn U…, die N… sei nicht für alle Wohneinheiten zuständig gewesen, es habe sich lediglich um eine „Unterverwaltung“ für etwa sechs der Wohnungen gehandelt. Diese Angabe steht in Widerspruch zu den vorliegenden Unterlagen. In einem Schreiben vom 9. Oktober 2018 teilte die N… der Beklagten unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht mit, die Verwaltung für die hier fragliche WEG übernommen zu haben (vgl. Bl. 92 f. des Vorgangs „Antragstellung“). Eine Beschränkung der Vollmacht auf einen bestimmten Teil der Wohneinheiten lässt sich weder dem Schreiben noch der beigefügten Verwaltervollmacht entnehmen. Sollte intern eine Beschränkung der Vollmacht bestanden haben, wäre der Klägerin die Berufung hierauf nach den Grundsätzen der Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht verwehrt.

63 bb) Die Beklagte hat angegeben, das RLV 2019 sei bis Ende 2021 Grundlage der mit den ASE-B versandten Leistungsverzeichnisse gewesen. Damit hatte die Klägerin bzw. hatten die Wohnungseigentümer rund 27 Monate Zeit, um die Schallschutzmaßnahmen umzusetzen.

64 Dass die Firma J… erst im Dezember 2021 mit der Umsetzung der Maßnahmen beauftragt wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Umsetzung der Baumaßnahmen während des Anwendungszeitraumes des RLV 2019 praktisch ausgeschlossen war, fällt ganz überwiegend in den Verantwortungsbereich der Klägerin.

65 Nach den Angaben der Klägerin wurde ihre damalige Hausverwaltung damit beauftragt, mit der Umsetzung in Betracht kommende Firmen zu ermitteln und diese dem Beirat vorzustellen. Umgesetzt wurde dies allerdings erst mit der Eigentümerversammlung vom Dezember 2020, bei der sich die Firma N… vorgestellt habe. Die Beauftragung dieser Firma sei dann mit weiterem Beschluss der Eigentümerversammlung vom Juni 2021 erfolgt.

66 Der damit verstrichene Zeitraum von der Versendung der ASE-B bis zur Beauftragung der Firma N… (Oktober 2019 bis Juni 2021) fällt in die Sphäre der Klägerin.

67 cc) Dieser Einschätzung kann die Klägerin die infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen während der Corona-Pandemie nicht mit Erfolg entgegenhalten. Denn diese rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme, die wohnungseigentumsrechtlich notwendige Beschlussfassung habe nicht herbeigeführt werden können. Daher kann offenbleiben, ob der Sachverhalt anders zu bewerten wäre, wenn die pandemiebedingten Beschränkungen einer Beschlussfassung über einen längeren Zeitraum entgegengestanden hätten. Insbesondere muss nicht geklärt werden, ob und weshalb entsprechende Verzögerungen der Beklagten anzulasten seien.

68 Man wird unterstellen können, dass die pandemiebedingten Kontaktverbote und sonstigen Beschränkungen zwar eine Erschwernis für die Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen darstellten. Auch ohne Rücksicht hierauf waren Eigentümerversammlungen allerdings im Wege einer sog. Vertreterversammlung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2024 - V ZR 80/23 -, NJW-RR 2024, 428 ff, juris Rn. 24 ff.). Im Übrigen konnte ein Beschluss unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 WEG auch ohne Eigentümerversammlung herbeigeführt werden.

69 Der pauschale Hinweis der Klägerin auf die Pandemie-Lage zeigt überdies nicht auf, weshalb ihr keine Eigentümerversammlung als Präsenzveranstaltung, ggf. unter Beachtung der geltenden Abstands- und sonstigen Infektionsschutzregeln wie etwa der Maskenpflicht, ggf. im Freien möglich gewesen sei.

70 Diese Möglichkeit wird im Übrigen auch durch die von der Klägerin selbst geschilderten Umstände insofern bestätigt, als die Eigentümerversammlung vom Dezember 2020 während des zweiten sog. Lockdowns, der von November 2020 bis zum Frühjahr 2021 galt, durchgeführt wurde.

71 Vor diesem Hintergrund genügt das pauschale Vorbringen der Klägerin, die coronabedingten Beschränkungen hätten den notwendigen Beschlüssen der Eigentümerversammlung entgegengestanden, jedenfalls ohne entsprechende konkrete Darlegungen nicht.

72 Die Notwendigkeit, zeitnah eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeizuführen, stand der Klägerin auch in besonderem Maße vor Augen. Auf ihre mit Schreiben vom 15. April 2020 geäußerte Bitte, die Gültigkeit des RLV 2019 über das Jahr 2021 hinaus zu verlängern, wurde sie mit Schreiben der Beklagten vom 22. April 2020, bekräftigt durch weiteres Schreiben vom 4. Mai 2020, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Übernahme konjunkturell bedingter Baupreissteigerungen durch die Beklagte nicht in Betracht komme. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Klägerin klar sein müssen, dass sie sämtliche Möglichkeiten einer Beschlussfassung über die Ertüchtigung der Wohneinheiten mit den entsprechenden Schallschutzmaßnahmen ausschöpfen muss, um der Gefahr, dass die in den Leistungsverzeichnissen ermittelten Kosten nicht mehr auskömmlich sind, zu begegnen. Ebenso war ihr bewusst, dass die in den Anspruchsermittlungen aufgeführten Preise voraussichtlich nur bis Ende des Jahres 2021 zugrunde gelegt werden konnten, wie ihr Schreiben vom 15. April 2020 belegt. Überdies wies die Beklagte auf die Möglichkeit hin, Abstimmungen in der WEG auch durch eine schriftliche Beschlussfassung oder durch alternative Abstimmungen herbeizuführen, so sei es jedenfalls zur damaligen Zeit in anderen WEG praktiziert worden. Entsprechende Bemühungen, rechtzeitig die Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen in die Wege zu leiten, hat die Klägerin weder dargelegt noch sind diese ersichtlich.

73 Weiter hat die Klägerin ihre eigene Verantwortung für die Verzögerung bis Juni 2021 in der mündlichen Verhandlung der Sache nach mit dem bereits geschilderten Vortrag selbst eingeräumt, die frühere Hausverwaltung sei beauftragt worden, für die Umsetzung in Betracht kommende Firmen zu ermitteln und diese dem Beirat vorzustellen, sie habe dies allerdings nicht getan, was dazu beigetragen habe, die Hausverwaltung schließlich auszuwechseln.

74 dd) Bereits diese zeitliche Verzögerung von mehr als eineinhalb Jahren rechtfertigt die Annahme, die Schallschutzmaßnahmen hätten innerhalb des Geltungszeitraums des RLV 2019 umgesetzt werden können, wenn die Klägerin sich zeitnah darum gekümmert hätte. Das zeigt sich schon daran, dass die Baumaßnahmen überwiegend, nämlich bei 33 der Wohnungen noch im Jahr 2022 umgesetzt wurden. Bei sieben der übrigen 13 Wohnungen erfolgten die Baumaßnahmen im Frühjahr 2023. Zieht man die in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallende, mehr als eineinhalbjährige Verzögerung ab, hätten die Schallschutzmaßnahmen mithin innerhalb des Geltungszeitraums des RLV 2019 umgesetzt werden können.

75 (1) Dies verdeutlicht ferner, dass eine etwaig der Beklagten anzulastende zeitliche Verzögerung wegen der zwischen den Beteiligten streitigen Umsetzungsmöglichkeit der ASE-B im Bereich der Dämmung der Schleppgauben in den elf Dachgeschosswohnungen einer Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen innerhalb des Geltungszeitraums des RLV 2019 bei 40 (33 + 7) Wohnungen nicht entgegengestanden hätte.

76 (2) Hinsichtlich der verbleibenden sechs Wohnungen, die erst mehr als eineinhalb Jahre nach Ablauf des Geltungszeitraums des RLV 2019 schallschutzmäßig ertüchtigt wurden, gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Klägerin hat nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausstattung dieser Wohnungen mit baulichem Schallschutz aufgrund eines in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallenden Umstandes erst zum Teil deutlich später als bei den übrigen Wohnungen durchgeführt wurde. Der Geschäftsführer des ausführenden Bauunternehmens, Herr U…, hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ab Ende Juli 2022 die Umsetzung der Maßnahmen (auch) in den Dachgeschosswohnungen möglich gewesen sei. Gründe, weshalb dies nicht in allen (Dachgeschoss-)Wohnungen zeitnah erfolgte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Herr U… hat angegeben, die Termine seien mit den einzelnen Wohnungseigentümern abzustimmen gewesen und es sei insofern zu Verzögerungen gekommen. Derartige Verzögerungen fallen in die Sphäre der Klägerin und sind nicht der Beklagten anzulasten.

77 (3) Nichts anderes gilt, soweit man zugunsten der Klägerin annimmt, eine Umsetzung der Maßnahmen sei in den Dachgeschosswohnungen nicht bereits ab Ende Juli 2022, sondern erst mit Vorliegen der jeweiligen Nachtrags-ASE-B möglich gewesen.

78 Bei fünf der Dachgeschosswohnungen (Wohnung Nr. 14, 22, 37, 38 und 45) lag die jeweilige Nachtrags-ASE-B bereits im September 2022 und bei weiteren fünf Dachgeschosswohnungen (Wohnung Nr. 6, 7, 21, 30 und 46) im November 2022 vor. Bei der Dachgeschosswohnung Nr. 29 stammt die Nachtrags-ASE-B vom Februar 2023. Die Maßnahmen dort wurden in einem Zeitraum von elf Tagen (2. bis 13. Oktober 2023) umgesetzt. Zieht man die in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallende, mehr als eineinhalbjährige Verzögerung von dem Zeitpunkt des Vorliegens der letzten Nachtrags-ASE-B zuzüglich eines - zu Gunsten der Klägerin - angemessen bemessenen Umsetzungszeitraums ab, ergibt sich, dass der Schluss, eine Ertüchtigung der Dachgeschosswohnungen mit Schallschutz hätte nicht innerhalb des Geltungszeitraums des RLV 2019 erfolgen können, nicht gerechtfertigt ist.

79 (4) Eine andere Einschätzung lässt sich auch nicht mit dem Umfang des Vorhabens, der Ertüchtigung von insgesamt 46 Wohnungen, rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die 35 nicht in einem der Dachgeschosse belegenen Wohnungen ungeachtet der Überarbeitung der ASE-B für die Dachgeschosswohnungen mit baulichem Schallschutz ausgestattet werden konnten. Soweit die Klägerin anführt, eine Durchführung der Baumaßnahmen in einem zusammenhängenden Zeitraum sei für sämtliche Wohneinheiten geboten gewesen, überzeugt dies nicht.

80 Ihrem Vortrag, bereits die erforderliche Einrüstung der Gebäude hätte dies geboten, ist die Beklagte sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen mit dem Hinweis entgegengetreten, die Arbeiten seien mit Ausnahme von drei Wohneinheiten ohne jegliche Einrüstung erfolgt. Ein Blick in die Anspruchsermittlungen lässt dies nachvollziehbar erscheinen. Die Baumaßnahmen bestanden überwiegend im Austausch der vorhandenen Fenster durch Schallschutzfenster, im Einbau von Lüftern und in der Anbringung von Innendämmung. Weshalb es für diese Arbeiten einer Einrüstung der Gebäude bedurft hätte, erschließt sich nicht. Die Klägerin hat hierzu auch weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung etwas dargelegt.

81 Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass eine einheitliche Ertüchtigung der fraglichen, nicht in einem der Dachgeschosse belegenen 35 Wohneinheiten mit Schallschutz erforderlich gewesen wäre. Dagegen sprechen die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach mit der Umsetzung der Baumaßnahmen ab Juni 2022 begonnen worden sei. Das deckt sich im Übrigen im Wesentlichen mit den Angaben zu den Umsetzungszeiträumen der Baumaßnahmen in der von der Beklagten vorgelegten Übersicht (Anlage B 19). Danach begannen die frühesten Bauarbeiten bei den nicht in einem der Dachgeschosse belegenen Wohnungen im Mai 2022, die letzten endeten im September 2023. Dabei sind nicht alle Einheiten jedes Wohnhauses zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgend mit Schallschutz ertüchtigt worden. Das hätte allerdings nahegelegen, wenn eine sinnvolle und wirtschaftliche Ausführung der Arbeiten nur gemeinsam hätte erfolgen können. Aus der von der Beklagten vorgelegten Übersicht ist ersichtlich, dass die einzelnen Wohneinheiten (mehr oder weniger) in beliebiger Reihenfolge abgearbeitet wurden. Auch im Hinblick auf den Ausbau der Dachgeschosse ergibt sich nichts Abweichendes. Vielmehr wird die vorstehende Annahme bestätigt. Die Klägerin hat selbst angegeben, eine ausreichende Klärung der in den Dachgeschosswohnungen umzusetzenden Dämmmaßnahmen sei erst nach Beginn der Arbeiten an den übrigen Wohnungen, nämlich Ende Juli 2022 erfolgt.

82 Im Haus Nr. 14 fanden die Arbeiten zum Teil im Mai 2022 und zum Teil erst Ende Juli 2023 statt. Im Haus Nr. 16 wurden die Dachgeschosse erst im Januar bzw. August 2023 ertüchtigt, während die Ertüchtigung der übrigen Wohneinheiten bereits Ende Juli 2022 abgeschlossen war. Im Haus Nr. 18 erfolgten die Arbeiten in den Dachgeschosswohnungen im Oktober 2023 bzw. im Februar 2024, während sie bei den übrigen Wohneinheiten dieses Hauses bereits im November 2022 bzw. bei einer Wohneinheit im Mai 2023 abgeschlossen waren. Die Dachgeschosswohnungen des Hauses Nr. 20 wurden im Februar 2023 bearbeitet, während die Arbeiten bei den übrigen Wohnungen dieses Hauses bereits im Juli 2022 abgeschlossen waren. Im Haus Nr. 22 ist eine Dachgeschosswohnung im Februar 2023, die andere im September 2023 mit Schallschutz ertüchtigt worden, während die Arbeiten in den übrigen Wohnungen im Juli 2022 bzw. bei einer im November 2022 abgeschlossen waren. Der Ausbau der Dachgeschosswohnungen im Haus Nr. 24 erfolgte ab April bzw. ab Juni 2023, derjenige der übrigen Wohnungen dieses Hauses demgegenüber bereits im August 2022, bei einer Wohnung im November 2022.

83 Nach allem ist nicht ersichtlich, dass die Ertüchtigung der 35 nicht in den Dachgeschossen der Wohnhäuser belegenen Wohneinheiten nicht sinnvoll ohne Klärung der Umsetzbarkeit der Maßnahme in den Dachgeschossen hätte erfolgen können.

84 ee) Vor dem dargelegten Hintergrund muss nicht entschieden werden, wessen Sphäre die nach den Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung rund dreimonatige Verzögerung bei der Umsetzung baulichen Schallschutzes durch die im Juni 2021 zunächst erfolgte Beauftragung der Firma N… zuzurechnen ist.

85 3. Da die vorstehenden Gründe dem Erfolg aller drei Klageanträge entgegenstehen, kann auf sich beruhen, ob der Antrag zu 2. hinreichend bestimmt und die mit ihm erfolgte Klageänderung sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO ist.

86 C. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Teilrücknahme aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

87 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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