LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 298/26 eV — Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-08-18
Aktenzeichen: 27 O 298/26 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0818.27O298.26eV.00
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Ändert ein Medium seine online-Berichterstattung auf eine Unterlassungsaufforderung ab, hat der Betroffene weiterhin ein Rechtschutzbedürfnis für die im einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgte Unterlassung der ursprünglichen Berichterstattung, auch wenn er im selben Verfahren zusätzlich die Unterlassung der geänderten Berichterstattung begehrt.
Tenor
- Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung, untersagt,
a) in Bezug auf den Antragsteller zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„(…). Jüngst sprach er sich für eine punktuelle Zusammenarbeit zwischen Konservativen und Rechtspopulisten aus. In seinem X mit dem X plädiert X für eine Minderheitsregierung und dafür, Gesetze zur Not mit der AfD zu verabschieden. ,Wer mitstimmt, stimmt mit‘, ist dort seine Losung. Soll heißen: In einer Minderheitsregierung könnte die Union ihre Gesetze auch mit Hilfe der Rechtsextremen durchbringen. (…)“
wie auf X geschehen (Anlage AST 2);
sowie
b) in Bezug auf den Antragsteller zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„(…) Jüngst sprach er sich für eine punktuelle Zusammenarbeit zwischen Konservativen und Rechtspopulisten aus. In seinem X mit X entwirft er das Szenario einer Minderheitsregierung nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt. ,Wer mitstimmt, stimmt mit‘, ist dort seine Losung. Soll heißen: In einer Minderheitsregierung könnte die Union ihre Gesetze auch mit Hilfe der Rechtsextremen durchbringen. (…)“
wie auf X geschehen (Anlage AST 9).
-
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
-
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1 Der Antragsteller ist ein ehemaliger X, der heute unter anderem als X, X und X tätig ist. Die Antragsgegnerin ist die verantwortliche Diensteanbieterin von X.
2 Im Rahmen eines gemeinsam mit Xi gestalteten X „X“ äußerte sich der Antragsteller in dessen Folge Nr. X unter dem Titel „X“, zum politischen Geschehen. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage AST 4 zu den Akten gereichte Transkript verwiesen.
3 Am X veröffentlichte die Antragsgegnerin auf X unter der Überschrift „X“ einen Artikel über den Antragsteller. Am selben Tag mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin ab und forderte sie auf, den Artikel zu entfernen.
4 Die Antragsgegnerin gab daraufhin wegen acht Äußerungen eine außergerichtliche Unterlassungserklärung ab und veröffentlichte bezüglich sieben Äußerungen eine Gegendarstellung des Antragstellers. Den Artikel vom X änderte die Antragsgegnerin am X in Teilen ab. Wegen der Einzelheiten der unterschiedlichen Fassungen wird auf die Anlagen AST 2 und AST 9 Bezug genommen.
5 Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin berichte Unwahres über ihn, da er sich nicht für eine Zusammenarbeit zwischen Konservativen und Rechtspopulisten ausgesprochen habe. In dem von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen X habe er sich auch nicht für das Modell einer Minderheitsregierung ausgesprochen, ebenso wenig dafür, Gesetze zur Not mit der AfD zu verabschieden. „Wer mitstimmt, stimmt mit“ sei damit auch nicht seine Losung.
6 Der Antragsteller beantragt,
7 wie erkannt.
8 Die Antragsgegnerin beantragt,
9 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
10 Sie ist der Ansicht, es handele sich bei den angegriffenen Äußerungen nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern um ein zutreffendes Zitat und eine daran in zulässiger Weise anknüpfende Wertung.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 18. August 2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
12 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
13 I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt es dem Antragsteller nach teilweiser Abänderung der beanstandeten Äußerungsinhalte durch die Antragsgegnerin nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die im Wege der Antragshäufung verfolgten Unterlassungsansprüche.
14 Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis für ein weiteres Unterlassungsbegehren und einen -titel nicht mehr gegeben, wenn über die Rechtsfigur der sog. Kerngleichheit auch ein weiterer Verstoß ohne Weiteres über einen bereits vorhandenen Unterlassungstitel geahndet werden kann (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 11. August 2026 – 27 O 294/26 eV, GRUR-RS 2026, 19114, Rn. 14 m.w.N.). Das setzt jedoch voraus, dass die Vollstreckung eines erwirkten Unterlassungstitels auch hinsichtlich weiterer vom Unterlassungstitel nicht ausdrücklich erfasster Äußerungen ganz offensichtlich erfolgreich verlaufen wird. An diesen Voraussetzungen fehlt es bereits dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich der Unterlassungsschuldner wegen seiner weiteren Äußerungen im Vollstreckungsverfahren mit Erfolg auf fehlende Kerngleichheit berufen kann (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 11. August 2026, a.a.O.).
15 So liegt der Fall hier: Denn wenn sich der Antragsteller auf die ausschließliche Erwirkung eines Unterlassungstitels im Umfang der von der Antragsgegnerin online abgeänderten Äußerungsinhalte beschränkt hätte, wäre die Wiederholung der mittlerweile geänderten Ursprungsberichterstattung durch die Antragsgegnerin mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18, GRUR 2019, 431, Rn. 9 m.w.N.). Im Falle der tatsächlichen Wiederholung der ursprünglichen Berichterstattung und der Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens durch den Antragsteller wäre jedoch der Einwand der Antragsgegnerin, die in der wiederholten Ursprungsberichterstattung enthaltenen Äußerungen stellten keinen kerngleichen Verstoß gegen das ausschließlich hinsichtlich der abgeänderten Berichterstattung titulierte Unterlassungsgebot dar, nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Die nicht auszuschließende Möglichkeit dieses Geschehensverlaufs begründet ein umfassendes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Unterlassung sämtlicher hier streitgegenständlichen Äußerungsinhalte.
16 II. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht, §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO.
17 1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, da ihn die streitgegenständliche Berichterstattung in sämtlichen hier streitgegenständlichen Fassungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und weitere Verletzungen durch die Antragsgegnerin zu besorgen sind.
18 a. Für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die zutreffende Erfassung des Inhalts der angegriffenen Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen beeinträchtigt, weichenstellend (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24, NJW 2025, 3219, Rn. 20). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 17. März 2026 – 27 O 379/25, BeckRS 2026, 6163 Rn. 24).
19 Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 307, Rn. 35; Beschluss vom 8. September 2010 – 1 BvR 1890/08, NJW 2010, 3501, Rn. 21; Beschluss vom 16. Januar 2025 – 1 BvR 1182/24, NJW 2025, 1634, Rn. 19; BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).
20 Macht der Betroffene – wie hier – Unterlassungsansprüche geltend, sind der Prüfung alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O.). Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und lediglich in einer nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 33 ff.; Beschluss vom 8. September 2010, a.a.O.; BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O.). Denn bei der Prüfung von Unterlassungsansprüchen ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 34; Kammer, Urteil vom 17. März 2026 – 27 O 379/25, BeckRS 2026, 6163, Rn. 26).
21 b. Gemessen an diesen Grundsätzen erlaubt die Ausgangsberichterstattung jedenfalls auch die Deutungsvariante, dass der Antragsteller sich persönlich für eine Minderheitsregierung der CDU und deren parlamentarische Zusammenarbeit mit der AfD einsetzt („… Zusammenarbeit zwischen Konservativen und Rechtspopulisten …“, „ … Minderheitsregierung und dafür, Gesetze zur Not mit der AfD …“ ) und dass er diese Regierungsform sogar ausdrücklich als vorzugswürdig verficht („plädiert für“ ). Die geänderte und zum Gegenstand des Antrags zu 1b) erhobene Berichterstattung weist keinen wesentlich abweichenden Sinngehalt auf. Soweit es dort heißt „… sprach er sich für … aus“ und „… entwirft er das Szenario einer Minderheitsregierung …“ , ist äußerungsrechtlich die naheliegende, jedenfalls aber nicht fernliegende Deutungsvariante zu Grunde zu legen, der Antragsteller bevorzuge ausdrücklich eine parlamentarische Zusammenarbeit mit der AfD im Rahmen des von ihm planvoll verfolgten Modells einer Minderheitsregierung („… entwirft er das Szenario einer Minderheitsregierung …“) .
22 Soweit die Antragsgegnerin gegen diese Sinndeutung die angebliche Rezeption anderer Medien ins Feld führt, verfängt das in mehrfacher Weise nicht. Denn zum einen stammt die eingereichte - und im Nachgang ihrer Veröffentlichung sogar in Teilen zu Gunsten des Antragstellers ergänzte - Berichterstattung anderer Medien sämtlich aus dem Jahr X und betrifft nicht die hier streitgegenständlichen Äußerungen des Antragstellers aus dem Jahr X. Zum anderen wäre eine entsprechende Berichterstattung für die Antragsgegnerin selbst im Falle ihrer Einschlägigkeit unbehelflich, da sie eine jedenfalls mehrdeutige Äußerung des Betroffenen zum Gegenstand hätte, bei der eine von der Rezeption anderer Medien abweichende Sinndeutung nicht fernliegend wäre.
23 c. In der genannten Deutungsvariante greifen die Äußerungen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein.
24 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere auch Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Gemessen daran greift die Berichterstattung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Sie ist geeignet, den Antragsteller in der Öffentlichkeit erheblich negativ zu qualifizieren, da sie ihn als einen ehemaligen Spitzenpolitiker darstellt, der nicht nur instabilen Regierungsverhältnissen das Wort redet („Minderheitsregierung“ ), sondern dafür gleichzeitig eine parlamentarische Zusammenarbeit mit den im Artikel als „Rechtspopulisten“ und „Rechtsextremisten“ beschrieben Mitgliedern einer bislang nicht mit Regierungsverantwortung versehenen Partei in Kauf nimmt („ … zur Not mit der AfD …“ ).
25 d. Die so verstandene Berichterstattung der Antragsgegnerin verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers.
26 aa. Die Berichterstattung ist unwahr, jedenfalls aber unvollständig.
27 (1) Eine wahrheitswidrige oder bewusst unvollständige Berichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 – VI ZR 346/24, GRUR 2026, 1067, Rn. 15 f.; Kammer, Urteil vom 28. Juli 2026 – 27 O 244/26, GRUR-RS 2026, 17973, Rn. 27 ff.). Gerade bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, darf die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Dezember 1059 - VI ZR 175/58, GRUR 1960, 449, 453).
28 Nur dann, wenn der Leser im Rahmen des Möglichen zutreffend unterrichtet wird, kann sich die öffentliche Meinung richtig bilden. Die Presse ist daher um ihrer Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung willen gehalten, Nachrichten und Behauptungen, die sie weitergibt, auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Wenn auch diese Prüfungs- und Wahrheitspflicht nicht überspannt werden darf, so ist es doch unzulässig, leichtfertig unwahre Nachrichten weiterzugeben. Erst recht darf die Wahrheit nicht bewusst entstellt werden; dies geschieht auch dann, wenn die Presse wesentliche Sachverhalte, die ihr bekannt sind, der Öffentlichkeit unterschlägt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1961 - 1 BvR 9/57, BeckRS 1961, 105835; Beschluss vom 25.06.2009 - 1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470, Rn. 73 f.).
29 Insoweit gelten für die Vollständigkeit einer solchen Berichterstattung die gleichen Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O., Rn. 17 f.). Auch dort ist eine vollständige Berichterstattung erforderlich, so dass dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O. m.w.N.; Kammer, Urteil vom 2. Juni 2026, a.a.O, Rn. 20). Eine äußerungsrechtlich „unvollständige Berichterstattung“ setzt nicht voraus, dass der Eindruck einer über das Mitgeteilte hinausgehenden unwahren Tatsachenbehauptung erweckt wird. Der entsprechende Schutz des Betroffenen greift vielmehr bereits dann, wenn die Unvollständigkeit der Berichterstattung geeignet ist, den Leser dazu zu bringen, eine vom Verfasser des Artikels aus den mitgeteilten - und bei isolierter Betrachtung wahren - Tatsachen gezogene Bewertung zu teilen. Denn der Betroffene wird gerade auch davor geschützt, dass dem Leser durch die entstellende Einseitigkeit einer Berichterstattung der Schluss auf eine bestimmte Haltung des Betroffenen nahegelegt wird, der dem Leser bei vollständiger Information wesentlich ferner läge (BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).
30 (2) Gemessen daran hat die Antragsgegnerin das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt, da sie wahrheitswidrig, jedenfalls aber unvollständig über ihn berichtet hat:
31 Der von der Antragsgegnerin verantwortete Artikel lässt vollständig unerwähnt, dass der Antragsteller in dem in der Form eines X verbreiteten Gespräch mit X an keiner Stelle das Modell einer von der AfD tolerierten Minderheitsregierung oder einer parlamentarischen Zusammenarbeit einer nicht über die Mehrheit der Sitze verfügenden Regierungsfraktion mit der AfD verfochten oder sich dafür als jedenfalls vorzugswürdige Regierungsform ausgesprochen hat. Die Antragsgegnerin unterschlägt ebenfalls, dass der Antragsgegner stattdessen das genaue Gegenteil bekundet hat. Denn er hat im selben X ausdrücklich erklärt, er selbst würde nicht anders als breite Bevölkerungskreise eine von der AfD tolerierte Minderheitsregierung ablehnen („Das ist, ich glaube, das ist, das ist weiterhin einfach eine, eine Geschichte, die glaube ich als solche für viele absolut untragbar wäre, was ich im Übrigen auch vertrete, …“). Wer eine von der AfD tolerierte und mit dieser parlamentarisch kollaborierende Minderheitsregierung aber als „absolut untragbar“ erachtet, verficht weder das Zustandekommen eines entsprechenden Regierungsmodells noch bevorzugt er es als ein von ihm planvoll verfolgtes Idealmodell gegenüber anderen Regierungsformen.
32 Die Mitteilung der von der Antragsgegnerin verschwiegenen Äußerungsinhalte wäre geeignet gewesen, die im streitgegenständlichen Artikel vorgenommene Darstellung der Äußerung des Antragstellers infrage zu stellen und beim verständigen Durchschnittsleser zu einer abweichenden, jedenfalls aber zu einer wesentlich günstigeren Beurteilung des Antragstellers zu führen. Deshalb beeinflusst es das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit in ganz erheblicher Weise nachteilig, dass die Berichterstattung der Antragsgegnerin den tatsächlichen Äußerungsinhalt weder vollständig wiedergibt, noch zutreffend zusammenfasst, sondern ihn stattdessen in einer für den Antragsteller ehrabträglichen Weise verdreht, verkürzt und verzerrt.
33 Hätte die Antragsgegnerin über das gesamte Geschehen wahrheitsgemäß und vollständig berichtet, hätte für das vernünftige Durchschnittspublikum nicht der ehrabträgliche Schluss nahe gelegen, der Antragsteller verfechte das im Artikel beschriebene Modell einer Minderheitsregierung als vorzugswürdig, sondern stattdessen der gegenteilige Schluss, dass er ein solches als*„absolut untragbar“* ausdrücklich ablehnt.
34 Auf die von der Antragsgegnerin für entscheidungserheblich erachtete Unterscheidung danach, ob es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt, kommt es nicht an. Eine äußerungsrechtlich unvollständige Berichterstattung setzt nicht voraus, dass der Eindruck einer über das Mitgeteilte hinausgehenden unwahren Tatsachenbehauptung erweckt wird. Der entsprechende Schutz des Betroffenen greift vielmehr bereits dann, wenn die Unvollständigkeit der Berichterstattung geeignet ist, den Leser dazu zu bringen, eine vom Verfasser des Artikels aus den mitgeteilten – und bei isolierter Betrachtung wahren – Tatsachen gezogene Bewertung zu teilen. Denn der Betroffene wird gerade auch davor geschützt, dass dem Leser durch die entstellende Einseitigkeit einer Berichterstattung der Schluss auf eine bestimmte Haltung des Betroffenen nahegelegt wird, der dem Leser bei vollständiger Information wesentlich ferner läge (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O., Rn. 23; Kammer, Urteil vom 11. August 2026, a.a.O., Rn 30). Das gilt auch hier.
35 Abgesehen davon wäre die angegriffene Berichterstattung auch als Meinungsäußerung unzulässig, da sie mangels hinreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen wäre (vgl. st. Rspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 20; Kammer, Urteil vom 17. März 2026 – 27 O 379/25, BeckRS 2026, 6163, Rn. 62).
36 Eine der Antragsgegnerin günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Berichterstattung der Antragsgegnerin über Äußerungen eines ehemaligen Spitzenpolitikers jedenfalls im weiteren Sinne einen politischen Vorgang betrifft:
37 Auch wenn es bei einer entsprechenden Berichterstattung nicht stets möglich sein sollte, verwickelte Geschehnisse und Probleme in aller Breite zu erörtern und dabei jeden möglichen Gesichtspunkt zu berühren, darf bei der Schilderung politischer Vorgänge, die sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts niemals so weit gehen, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O. Rn. 17). Die Presse ist vielmehr verpflichtet, bei ihrer Berichterstattung über das politische Geschehen unvoreingenommen, wahrheitsgemäß und vollständig zu berichten. Die Medien haben nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des EGMR nicht lediglich das Recht, sondern als unverzichtbarer „Wachhund“ der Demokratie sogar die Pflicht, den Bürgern unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortung Informationen und Ideen zu sämtlichen Fragen des politischen Prozesses wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Juli 2014 – 48311/10 (Axel S. AG/Deutschland Nr. 2), NJW 2015, 1501, Rn. 53 ff; Kammer, Urteil vom 18. November 2025 – 27 O 362/25 eV, GRUR-RS 2025, 31161, Rn. 28; Urteil vom 28. Juli 2026, a.a.O., Rn. 35).
38 Diesen journalistischen Kardinalpflichten hat die Antragsgegnerin nicht genügt, da sie nicht nur den tatsächlichen Hintergrund, sondern auch den Inhalt der von dem Antragsteller im Rahmen des X getätigten Äußerungen durch ein äußerungsrechtlich unzulässiges „framing“ zu dessen Nachteil entstellt hat (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 8. Juli 2025 – 27 O 198/25 eV, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 24; Urteil vom 28. Juli 2026, a.a.O., Rn. 35).
39 bb. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht am eigenen Wort. Denn die Antragsgegnerin hat den Antragsteller verkürzt und verzerrend zitiert.
40 (1) Als Recht am eigenen Wort schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedermann davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Der Schutz findet seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Zitierten behauptet wird. Deswegen ist das Zitat, das als Beleg verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihm die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Der Zitierte wird gleichsam als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – VI ZR 262/09, GRUR-RR 2012, 83; Rn. 11; Urteil vom 16. September 2025 – 27 O 135/25, GRUR-RS 2025, 24554, juris Rn. 23).
41 Von einer unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung ist danach bereits dann auszugehen, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt. Maßgebend für die Feststellung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat. Denn andernfalls würde dem Zitierten die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat. Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011, a.a.O. Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 16. September 2025, a.a.O., Rn. 34 f.).
42 (2) Nach diesen Maßstäben greift die streitgegenständliche Berichterstattung in beiden hier streitgegenständlichen Fassungen bereits deshalb in das Recht des Antragstellers am eigenen Wort ein, weil sie dessen Äußerung nicht vollständig, sondern als ein bei isolierter Betrachtung sinnloses Äußerungstorso zitiert („Wer mitstimmt, stimmt mit“ ), ohne gleichzeitig die Auslassung als solche kenntlich zu machen oder den Leser über den ausgelassenen Inhalt des unmittelbaren Äußerungskontextes in Kenntnis zu setzen.
43 Nach dem Verständnis des vernünftigen Durchschnittspublikums hat sich der Antragsteller mit einer für seine politische Haltung emblematischen und von der Antragsgegnerin ausdrücklich so bezeichneten „Losung“ für das Modell einer von der AfD tolerierten Minderheitsregierung stark gemacht. Dass die Äußerungen des Antragstellers nicht lediglich mehrdeutig und interpretationsbedürftig waren, wird dem Leser durch die Belegfunktion des - aus Sicht des Durchschnittslesers - vollständigen Zitats der Äußerung des Antragstellers vorgegeben.
44 Damit hat die Antragsgegnerin die tatsächlich gefallene Äußerung des Antragstellers verkürzt und in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise aus dem Zusammenhang gelöst. Denn obwohl die vollständige Äußerung des Antragstellers „Das ist, ich glaube, das ist, das ist weiterhin einfach eine, eine Geschichte, die glaube ich als solche für viele absolut untragbar wäre, was ich im Übrigen auch vertrete, aber dass man sagt, wer mitstimmt, stimmt mit“ lautet, zitiert die Antragsgegnerin nur isoliert den letzten Teilsatz der Satzverbindung und erweckt durch den in Großschreibung gefassten Satzanfang „Wer“ zudem den unzutreffenden Eindruck, der Antragsteller habe den letzten Teilsatz isoliert formuliert und tatsächlich als „Losung“ ausgegeben.
45 Nichts anderes folgt aus dem Einwand der Antragsgegnerin, es handele sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Bewertung eines zutreffend wiedergegebenen Zitats des Antragstellers, die als Meinungsäußerung geschützt sei. Denn äußerungsrechtlich maßgeblich ist nicht das im Rahmen einer Meinungsäußerung vertretbare Verständnis einer zitierten Äußerung, sondern ausschließlich das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011, a.a.O., Rn. 12). Andernfalls würde dem Zitierten die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011, a.a.O., Rn. 12). Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits dann zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011, a.a.O., Rn. 12).
46 Genau so liegt der Fall hier, da die tatsächlichen Äußerungen des Antragstellers der behaupteten Wertung der Antragsgegnerin eindeutig widersprechen, jedenfalls aber mehrdeutig sind.
47 b. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist für alle hier streitgegenständlichen Äußerungen gegeben, da die Antragsgegnerin die zur Widerlegung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich erforderliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.).
48 2. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 – 10 U 87/22 – juris Rn. 13). Der Antragsteller hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Berichterstattung länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet hat (vgl. KG, Urteil vom 7. März 2024, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Denn diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat der Antragsteller nicht überschritten.
49 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
Permalink