Vergabekammer Potsdam — 2010-08-13 — VK 19/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-13
Aktenzeichen: VK 19/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
-
Der Antragsteller trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwendungen der Auftraggeberin.
-
Die Gebühr für das Verfahren wird auf X.XXX,XX EUR
festgesetzt und mit dem eingezahlten Kostenvorschuss i.H.v.
2.500,00 EUR verrechnet.
-
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Auftraggeberin wird für notwendig erklärt.
Gründe
I.
Die Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom … 2010 den Abschluss von Verträgen
gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V zur Versorgung mit in Apotheken
hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in
der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten
im Offenen Verfahren europaweit aus. Die Auftraggeberin ist durch
Fusion der Allgemeinen Ortskrankenkassen des Landes … und
des Landes … mit Sitz in … entstanden. In Ziffer
VI.4.1) der Bekanntmachung wird die Vergabekammer des Landes
Brandenburg als zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren
benannt.
Die Auftraggeberin hatte den …-Bundesverband mit der
Durchführung der Ausschreibung beauftragt, Ziffern I.2), VI.3) der
Bekanntmachung. Der streitige Auftrag betrifft die Versorgung auf
dem Gebiet des Landes … und ist in 13 Gebietslose,
aufgeteilt nach Postleitzahlen, unterteilt. Die Gebietslose weichen
im räumlichen Zuschnitt von der Aufteilung der Verwaltungsbezirke
in … ab.
Nach zahlreichen Bieteranfragen, die die Auftraggeberin mit
Bieterrundschreiben beantwortete, und einer Vielzahl an Rügen
potenzieller Bieter sowie dem nach § 115 Abs. 3 GWB in einem
Parallelverfahren ergangenen Beschluss der Vergabekammer vom 23.
Februar 2010 änderte die Auftraggeberin wiederholt die
Verdingungsunterlagen, deren Bestandteil der Entwurf des Vertrages
gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V über die Versorgung mit in
Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus
Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen
Anwendung bei Patienten als Anlage 1 ist –
Rahmenvereinbarung. Korrigierende Bekanntmachungen veröffentlichte
die Auftraggeberin im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen
Union am ... und ... März 2010; mit der weiteren Bekanntmachung vom
… 2010 wurde Ziffer VI.4.2) – Einlegung von
Rechtsbehelfen – um den Hinweis auf die 15-Tages-Frist des §
107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ergänzt.
Ziffer II.1.8) der ursprünglichen Bekanntmachung bestimmte, dass
Angebote „nur für ein Los“ eingereicht werden sollen.
Dies wurde mit Bekanntmachung vom … dahin korrigiert, dass
Angebote für ein Los oder mehrere Lose eingereicht werden sollen.
Mit Blick auf den Ablauf des Vergabeverfahrens wurden zugleich
Ziffern II.2.2), II.3) der ursprünglichen Bekanntmachung geändert,
dass die Rahmenvereinbarungen nunmehr für den (zeitlich späteren)
Jahreszeitraum vom ... 2010 bis ... 2011 geschlossen werden; die
Option auf Vertragsverlängerung wurde auf den ... 2011
begrenzt.
Zuschlagskriterium ist nach Ziffer IV.2.1) der niedrigste Preis.
Varianten/Alternativangebote sind nicht zugelassen, Ziffer II.1.9)
der Bekanntmachung. Schlusstermin für den Eingang der Angebote war
nach Ziffer IV.3.4) der ursprünglichen Bekanntmachung der ... 2010,
12.00 Uhr; nunmehr der … 2010, 12.00 Uhr.
Die ursprünglich bekannt gemachte Absicht (Ziffer II.1.4), je
Gebietslos mit einem Wirtschaftsteilnehmer eine Rahmenvereinbarung
zu schließen, wurde – nach zwischenzeitlicher Änderung mit
Bekanntmachung vom ... auf zwei Wirtschaftsteilnehmer je Gebietslos
– mit Bekanntmachung vom ... 2010 wieder hergestellt.
Eine geänderte Fassung der Verdingungsunterlagen versandte die
Auftraggeberin nach Vorankündigung mit Schreiben vom ... 2010 per
E-Mail am ... 2010, eine weitere geänderte Fassung erhielten die
Bieter, nach vorheriger Ankündigung mit Telefax vom ... 2010, mit
Schreiben der Auftraggeberin vom ... 2010.
Mit Schreiben vom ... 2010 rügte der Antragsteller nach Erhalt
der Verdingungsunterlagen, dass die Ausschreibung gegen § 69 Abs. 2
S. 3 SGB V verstoße, indem der Versorgungsauftrag der gesetzlichen
Krankenkassen nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Maße beachtet
worden sei. Das Recht der Versicherten auf freie Apothekenwahl in §
31 Abs. 1 S. 5 SGB V durch eine exklusive Auftragsvergabe sei
verletzt. Des Weiteren gefährde die Rahmenvereinbarung die
nachhaltige, flächendeckende Sicherstellung der Versorgung der
versicherten Patienten. Die Auftraggeberin vertraue allein auf die
Eigenerklärung des Bieters hinsichtlich der Gewährleistung der
Lieferfähigkeit während der Vertragslaufzeit, ohne die tatsächliche
Leistungsfähigkeit zum Schutz der Versicherten zu überprüfen.
Überdies seien durch die Auftraggeberin keine geeigneten Mittel
vorgesehen, um im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfähigkeit
durch den Ausschreibungsgewinner, die Versorgung der Versicherten
anderweitig zu sichern und korrigierend eingreifen zu können. Die
in § 3 Abs. 6 des Rahmenvertrages vorgesehene Lieferfrist von 45
Minuten gefährde die Versorgungsqualität der Versicherten, da die
Ausschreibungsgewinner sowohl in zeitlicher als auch finanzieller
Hinsicht unangemessen unter Druck gesetzt werden. Darüber hinaus
rügte der Antragsteller, dass § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V keine
hinreichende gesetzliche Grundlage zur Durchführung der
Ausschreibung darstelle. Die Ausschreibung lasse die aktuell
bestehenden Arzneimittellieferverträge gemäß § 129 Abs. 2 SGB V
bzw. Abs. 5 S. 1 leerlaufen. Die Ausschreibung verstoße auch gegen
das Verbot des § 11 Abs. 1 ApoG und gegen § 17 Abs. 4 ApoBetrO.
Aufgrund des Umstandes, dass dem Ausschreibungsgegenstand
rechtliche Hindernisse entgegenstehen würden, sei die
Ausschreibungsreife nach § 16 Nr. 1 VOL/A nicht gegeben.
Beanstandet werde eine Benachteiligung der Losgewinner im Vergleich
zu nicht teilnehmenden Apotheken, denn Losgewinner würden durch § 3
Abs. 1 des Rahmenvertrages verpflichtet, Zubereitungen lediglich
innerhalb ihrer Losgebiete abzugeben. Gerügt werde eine
Ungleichbehandlung von Apotheken und sonstigen Herstellerbetrieben
im Rahmen der Unterauftragnehmerstellung sowie eine fehlende
Aufteilung in Fachlose. Beim Einsatz von Apotheken als
Unterauftragnehmer werde keine Herstellererlaubnis nach § 13 Abs. 1
AMG gefordert, sondern auf die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 2 AMG
verwiesen. Die im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit
abgeforderten Angaben über die zur Verfügung stehenden
Produktionsstätten und -kapazitäten würden gegen die Pflicht der
eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung verstoßen. Die
Verdingungsunterlagen ermöglichten keine einwandfreie
Preisermittlung i.S.v. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A, da zahlreiche
kalkulationserhebliche Angaben seitens der Auftraggeberin
unterlassen worden seien. Angaben über Aut-idem-Ausschlüsse,
Applikationsformen, Trägerlösungen und primäre Packmittel würden
fehlen. Darüber hinaus würden folgende Regelungen des
Rahmenvertrages ein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 8 Nr. 1 Abs. 2
bzw. Abs. 3 VOL/A darstellen: § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 –
fehlende Konkretisierung der Dienst- und Serviceleistungen; § 3
Abs. 6, 7 – Umfang der Zubereitung, Zeitraum zwischen
Vorinformation und Abruf; § 3 Abs. 8 – Zeitpunkt für die
Einhaltung der Stornierungsfrist -; § 3 Abs. 12 –
Schutzmaßnahmen in Arzt-praxen; § 4 Abs. 3 – Ausschluss des
Zahlungsanspruchs durch die Auftraggeberin -; § 5 Abs. 1 –
Verhandlungen mit pharmazeutischen Herstellern -; § 5 Abs. 3, 4
– Abrechnung anderer Primärpackmittel -; § 5 Abs. 5 –
Herstellerrabatt gemäß § 130 a Abs. 1 SGB V -; § 5 Abs. 6 -
Neuverhandlungspflicht bezüglich der Erweiterung der Produktliste
-; § 5 Abs. 7, 8 - Preis- und Mengenänderungen von mehr als 20 %; §
6 – Abrechnung und Datenübermittlung -; § 7 –
Rechnungsbegleichung -; § 8 Abs. 1 – Einsprüche des
Losgewinners gegen Beanstandungen der Auftraggeberin -; § 9 –
In-formationspflicht über laufende Ermittlungsverfahren wegen eines
Vergehens -; § 10 - Verwürfe über das notwendige Maß -; § 13 -
Verlängerung der Vertragslaufzeit -.
Darüber hinaus rügte der Antragsteller, dass in den
Verdingungsunterlagen nicht festgelegt sei, dass der Auftragnehmer
bei der Übertragung von Teilen der Leistung nach wettbewerblichen
Grundsätzen zu verfahren habe (§ 10 Nr. 1 VOL/A). Auch sei die
Losbildung unwirtschaftlich und die Ausführungsfrist von 45 Minuten
in § 3 Abs. 6 des Rahmenvertrages unzureichend. Schließlich liege
ein Verstoß gegen § 25 Nr. 3 VOL/A vor, da der Preis
Zuschlagskriterium zu 100 % sei.
Mit Schreiben vom ... 2010 beanstandete der Antragsteller die
abgeänderten Verdingungsunterlagen wie folgt: Die
Zuschlagslimitierung auf zwei Bieter stelle eine unzulässige
Änderung der Verdingungsunterlagen dar. Die Regelungen in § 3 Abs.
1 S. 5, Abs. 12 und Abs. 13 des Rahmenvertrages seien unklar; § 5
Abs. 5 sei hinsichtlich seiner Tragweite und konkreten Anwendung
unklar; die Erweiterung der in § 5 Abs. 7 auf nicht in der Anlage 1
aufgeführte Wirkstoffe stelle eine unzulässige Änderung der
Verdingungsunterlagen dar. Gleiches gelte für die in § 5 Abs. 8
enthaltene Regelung zur ergänzenden Vertragsverhandlung bei während
der Vertragslaufzeit in Verkehr gebrachten Generika. § 6 Abs. 3 S.
1 entspreche nicht den Antworten der Auftraggeberin auf die
Bieterfragen 146 und 177. Die in § 9 Abs. 3 enthaltenen
weitergehenden Informationspflichten würden gerügt. Die in § 10
Abs. 4 vorgesehene mehrfache Verwirkung der Vertragsstrafe
benachteilige die Bieter unangemessen. Das gelte auch für die nach
§ 11 Abs. 2 f durchzuführende Beurteilung über die nötige
Zuverlässigkeit des Apothekers.
Mit weiterem Schreiben vom ... 2010 beanstandete der
Antragsteller die mit Bieterrundschreiben der Auftraggeberin vom
... 2010 geänderten Verdingungsunterlagen hinsichtlich der Regelung
im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit, dass seitens der
Bieter nunmehr nachzuweisen sei, dass im Auftragsfall das Doppelte
der in der Anlage 1 benannten Mengen geliefert werden könne. Dies
stelle eine wesentliche Abänderung und nachträgliche Verschärfung
der Verdingungsunterlagen dar.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom ... April 2010 hat der
Antragsteller bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag
gestellt und diesen im Wesentlichen mit den Ausführungen in seinen
Rügeschreiben begründet.
Der Antragsteller beantragt,
-
der Auftraggeberin zu untersagen, in dem
streitgegenständlichen Vergabeverfahren einen Zuschlag zu
erteilen;
-
hilfsweise die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die von
der Vergabekammer festgestellten Rechtsverletzungen zu
beseitigen;
-
dem Antragsteller Einsicht in die Vergabeakten zu
gewähren;
-
der Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des
Antragstellers aufzuerlegen.
Die Auftraggeberin beantragt,
-
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,
-
dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich
der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Aufwendungen der Auftraggeberin aufzuerlegen,
-
festzustellen, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen
Bevollmächtigten durch die Auftraggeberin notwendig war,
-
Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Antragstellers
vom ... 2010.
Mit Schriftsatz vom ... 2010 erwiderte die Auftraggeberin auf
den Nachprüfungsantrag. Soweit der Antragsteller Verstöße gegen das
Sozialversicherungs- und das Apothekenrecht geltend mache, fehle
ihm die Antragsbefugnis. Auch sei er nicht antragsbefugt, soweit er
vermeintlich unzulässige Nachverhandlungen aufgrund von § 5 Abs. 6
des Rahmenvertrages beanstande. Dem Antragsteller fehle auch die
Antragsbefugnis hinsichtlich seiner Rüge, die Einteilung der
Gebietslose verstoße gegen § 5 Nr. 1 VOL/A.
Die Auftraggeberin meint, der Antragsteller sei seiner
Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB nicht nachgekommen,
soweit er in seinem Nachprüfungsantrag die Verdingungsunterlagen
hinsichtlich der Vorlage von Eigenerklärungen zum Nachweis der
technischen Leistungsfähigkeit beanstande und eine Bevorzugung von
Apothekern als Unterauftragnehmer rüge, da nur diese nach den
Verdingungsunterlagen zur Anwendung der Arzneimittel- und
Wirkstoffherstellerverordnung (AMWHV) verpflichtet würden.
Soweit der Antragsteller eine unzulässige Benachteiligung der
Zuschlagsgewinner aufgrund einer nicht durchsetzbaren Exklusivität
geltend mache, fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis.
Darüber hinaus sei der Nachprüfungsantrag unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers stelle § 129 Abs. 5
S. 3 SGB V eine taugliche Rechtsgrundlage für den Abschluss der
ausgeschriebenen Selektivverträge dar. Die vertraglich vorgesehene
Exklusivität der Zuschlagsempfänger verletze nicht das Recht der
Versicherten auf freie Apothekenwahl (§ 31 Abs. 1 S. 5 SGB V).
Die Ausgestaltung der Ausschreibung führe auch nicht zu einer
Gefährdung der Versorgung der Versicherten (§ 69 Abs. 2 S. 3 SGB
V).
Die Forderung des Antragstellers nach umsatzbezogenen
Eignungsnachweisen sei vergaberechtswidrig. Hinsichtlich des
Nachweises der Produktionskapazitäten beruhe die Beanstandung des
Antragstellers offensichtlich auf einem falschen Verständnis der
Verdingungsunterlagen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die
Auftraggeberin eine Vielzahl von Eignungsnachweisen betreffend die
technische Leistungsfähigkeit der Bieter in Form von
Eigenerklärungen verlangt habe. Aus der Vertragsstrafenregelung des
§ 10 Abs. 1 des Rahmenvertrages folge keine Gefährdung der
Versorgung der Versicherten. Entgegen der Ansicht des
Antragstellers verpflichte die in § 13 Abs. 1 S. 2 bis 5 des
Rahmenvertrages enthaltene Verlängerungsoption die Auftraggeberin
nicht dazu, von den Bietern auch für den möglichen
Verlängerungszeitraum Produktionskapazitäten nachzuweisen. Auch die
Bestimmung in § 3 Abs. 6 des Rahmenvertrages zur Lieferung auf
Abruf gefährde die Versorgung der Versicherten nicht.
Die angegriffene Ausschreibung stehe entgegen der Ansicht des
Antragstellers im Einklang mit § 11 Abs. 1 ApoG und § 17 Abs. 4
ApBetrO. Auch liege kein Verstoß gegen § 16 VOL/A vor. Eine
Schlechterstellung der Ausschreibungsgewinner zu den
Nichtausschreibungsgewinnern liege nicht vor. Eine
Ungleichbehandlung von Apotheken als Unterauftragnehmer zu den
Herstellerbetrieben sei nicht erkennbar. Eine Verpflichtung zur
Fachlosbildung bestehe dann nicht, wenn der Auftrag in fachlicher
Hinsicht nicht teilbar sei. Widersprüchlichkeiten in den Vorgaben
zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit seien nicht
gegeben.
Die Auftraggeberin verstoße auch nicht gegen das aus § 8 Nr. 1
Abs. 2 VOL/A folgende Gebot, alle die Preisermittlungen
beeinflussenden Umstände in den Verdingungsunterlagen anzugeben.
Die Auftraggeberin sei nicht verpflichtet gewesen,
Verordnungszahlen für den Zeitraum eines Jahres auszuwerten. Eine
Verpflichtung, Auswertungen zum Ausmaß des Ausschlusses der
Autidem-Substitution vorzunehmen, habe nicht bestanden. Gleiches
gelte für die Auswertung von Abrechnungsdaten hinsichtlich des
Verwurfes. Es sei nicht ersichtlich, dass die Preisermittlung auch
davon beeinflusst werde, ob ein Wirkstoff patentgeschützt sei oder
nicht. Der Antragsteller verkenne, dass Angaben über
Applikationsformen, Trägerlösungen und Primärpackmittel für die
Kalkulation unerheblich seien. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers sei die ausgeschriebene Leistung nicht deshalb
unkalkulierbar, weil der Anteil der Versorgung durch
Krankenhausapotheken ungewiss sei. Die darauf gerichtete
Beanstandung des Antragstellers beruhe auf einem Missverständnis
der Ausschreibung.
Aus den Bestimmungen des Rahmenvertrages folge kein Verstoß
gegen § 8 Nr. 1 Abs. 2 und Abs. 3 VOL/A. Aus § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3
Abs. 3 des Rahmenvertrages ergebe sich nicht die Aufbürdung eines
ungewöhnlichen Wagnisses, sondern lediglich die Bezeichnung des
Vertragsgegenstandes. Im Zusammenhang mit § 3 Abs. 6, 7 des
Rahmenvertrages sei es der Auftraggeberin bereits aus medizinischen
Gründen nicht möglich, auf eine Verpflichtung zur Lieferung auf
Abruf zu verzichten. Entgegen dem Verständnis des Antragstellers
sei nicht ungeklärt, in welchem Verhältnis die drei Zeitpunkte, die
nach § 3 Abs. 8 des Rahmenvertrages für die Rechtzeitigkeit der
Stornierung maßgeblich seien, zueinander stehen würden. Die
Argumentation des Antragstellers zur Verpflichtung nach § 3 Abs. 12
S. 3 des Rahmenvertrages sei nicht verständlich. Die Abrede in § 3
Abs. 13 des Rahmenvertrages begründe kein ungewöhnliches Wagnis,
weil die allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes gelten würden. Die
in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages vorgesehene Exklusivitätsregelung
sei zulässig; Abs. 4 enthalte keinen Verstoß gegen die
Kollektivverträge nach § 129 Abs. 2 und Abs. 5 S. 1 SGB V. § 5 Abs.
1 des Rahmenvertrages lege dem Apotheker keine Erfolgspflichten
auf. § 5 Abs. 3 des Rahmenvertrages betreffe Applikationshilfen,
die vom Arzt ausdrücklich verordnet werden; Abs. 4 sehe
dementsprechend komplementär dazu vor, dass diese Hilfsmittel von
den Vergütungsbestimmungen des Rahmenvertrages ausgenommen seien;
Abs. 5 sei eindeutig; die in Abs. 6 eingeräumte Möglichkeit von
(Nach-)Verhandlungen sei vergaberechtlich nicht zu beanstanden;
nach Abs. 7 sei in keiner Weise unklar, welche Rezepturen von der
Bestimmung erfasst seien; die Regelung in Abs. 8 sei sinnvoll und
berechtigt, da derzeit nicht alle der in den nach Gebietslosen
unterschiedlichen Anlagen 1 genannten Wirkstoffe generikafähig
seien.
§§ 6 bis 8 des Rahmenvertrages würden inhaltlich den
Bestimmungen des für … geltenden
Arzneimittelversorgungsvertrages entsprechen. Das Verständnis des
Antragstellers zu § 10 Abs. 4 des Rahmenvertrages sei abwegig. Die
Vertragsbestimmungen in § 11 des Rahmenvertrages betreffend das
Recht zur fristlosen Kündigung seien vergaberechtlich nicht zu
beanstanden.
Ein Verstoß gegen § 10 Nr. 1 lit. a) VOL/A liege nicht vor. Für
eine unwirtschaftliche Zersplitterung i.S.v. § 5 Nr. 1 VOL/A sei
nichts ersichtlich. Die Ausschreibung verstoße auch nicht gegen §
25 Nr. 3 VOL/A; der Angebotspreis sei Grundlage der
Vergabeentscheidung. In den vom Antragsteller beanstandeten
Änderungen der Verdingungsunterlagen im Zeitraum nach
Bekanntmachung der Ausschreibung liege kein Verstoß gegen das
Vergaberecht.
Mit weiterem Schriftsatz vom … 2010 - bei der
Vergabekammer per Telefax am … 2010 eingegangen - hat der
Antragsteller auf den Erwiderungsschriftsatz der Auftraggeberin
seinen bisherigen Vortrag vertieft.
Mit Schreiben der Vergabekammer vom ... 2010 wurde dem
Antragsteller Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit keine
geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren.
Mit Verfügungen des Vorsitzenden vom … 2010 wurde die
Entscheidungsfrist zuletzt bis zum … 2010 verlängert.
In der mündlichen Verhandlung am 12. August 2010 hatten die
Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen.
Auf die Vergabeakten sowie die eingereichten Schriftsätze der
Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist im Wesentlichen zulässig.
Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den
Antrag zuständig, weil sich der Zuständigkeitsbereich der
Auftraggeberin auch auf das Land … erstreckt. Darüber hinaus
ist der streitige Vertragsschluss dem Land … zuzurechnen (§
104 Abs. 1 GWB), da es sich bei der Auftraggeberin um einen
landesunmittelbaren Versicherungsträger handelt, der der
Landesaufsicht unterliegt. Die gesetzlichen Krankenkassen sind
grundsätzlich als staatlich kontrollierte Einrichtungen zu
betrachten (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2008,
L 11 KR 4810/08 ER-B).
Der Nachprüfungsantrag des Antragstellers ist fristgerecht bei
der Vergabekammer eingereicht worden. Gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
GWB ist der Antrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht
abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Auftraggeberin entgegnete
auf die Rügen des Antragstellers mit Schreiben vom … 2010.
Dieses Schreiben ging dem Antragsteller am ... 2010 zu. Der am ...
2010 bei der Vergabekammer eingegangene Nachprüfungsantrag des
Antragstellers wurde somit unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
gestellt.
Die Auftraggeberin ist öffentlicher Auftraggeber i.S.d. § 98 Nr.
2 GWB. Gesetzliche Krankenkassen werden – jedenfalls
mittelbar – durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber
zur GKV durch den Bund finanziert (vgl. §§ 3, 2, 71 SGB V) und
unterliegen einer engmaschigen staatlichen Rechtsaufsicht (EuGH,
Urteil vom 11. Juni 2009, Rs. C-300/07).
Es handelt sich vorliegend um eine Rahmenvereinbarung gemäß § 3
a Nr. 4 VOL/A, die als öffentlicher Liefer- und
Dienstleistungsauftrag den maßgeblichen Schwellenwert nach §§ 100
Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 2 EG-VO Nr. 1177/2009 vom 30.
November 2009 überschreitet.
Der Antragsteller ist nicht gemäß § 107 Abs. 2 GWB
antragsbefugt, soweit er in der Einteilung der Gebietslose eine
unwirtschaftliche Zersplitterung erblickt. Denn unwirtschaftlich
kann die Zersplitterung eines Auftrages nur für den Auftraggeber
sein (Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, § 97 GWB Rn. 269).
Folglich kann der Antragsteller keine Verletzung subjektiver Rechte
aus § 5 Nr. 1 VOL/A herleiten.
Im Übrigen ist der Antragsteller antragsbefugt. Er hat sich mit
einem Angebot an dem ausgeschriebenen Wettbewerb beteiligt. Der
Antragsteller hat hinreichend deutlich im Vergabeverfahren geltend
gemacht, in seinem Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften
(§ 97 Abs. 7 GWB) verletzt zu sein. Er trägt auch die Möglichkeit
eines ihm deshalb drohenden Schadens vor.
Der Antragsteller hat die vermeintlichen Vergaberechtsverstöße
unverzüglich bei der Auftraggeberin gerügt und ist damit seiner
Obliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB
nachgekommen, mit Ausnahme der im Nachprüfungsantrag verspätet
erhobenen erweiterten Beanstandungen zur Zulässigkeit des
Abforderns von 17 Verpflichtungserklärungen im Rahmen der
technischen Leistungsfähigkeit und zur Bevorzugung von Apothekern
als Unterauftragnehmer, da nur diese aufgrund der Vorgaben in den
Verdingungsunterlagen zur Anwendung der AMWHV verpflichtet
würden.
Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet.
Die streitgegenständliche Ausschreibung verstößt nicht gegen §
69 Abs. 2 SGB V. § 69 Abs. 2 S. 1 SGB V erklärt u.a. für
Vertragsschlüsse nach den §§ 129 bis 130 SGB V die §§ 97 bis 115
GWB – mithin das dort geregelte „Vergaberecht“
– für anwendbar, soweit die dort genannten Voraussetzungen
erfüllt sind (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2009
– L 9 KR 72/09 ER).
Die Ausschreibung berücksichtigt auch die Maßgabe des § 69 Abs.
2 S. 3 SGB V. Die Begründung des BT-Ausschusses für Gesundheit
führt hierzu u.a. aus, die Vergabekammern hätten im
Vergabenachprüfungsverfahren darauf zu achten, dass die
Verpflichtung zur Sicherung medizinisch notwendiger, aber auch
wirtschaftlicher Versorgung aller Versicherten nicht gefährdet
werde. Darüber hinaus seien bei der Anwendung der
vergaberechtlichen Vorschriften auch sonstige Versorgungsaspekte zu
berücksichtigen, im Zusammenhang mit dem Erfordernis
flächendeckender Versorgungsstrukturen etwa auch die
Praktikabilität einer Vielzahl von Einzelverträgen (BT-Drs.
16/10609, zu Art. 1, zu Nr. 1 e - § 69 SGB V -, S. 67).
Die Auftraggeberin hat den vorgenannten Gesichtspunkten
insbesondere durch die Aufteilung des Stadtgebietes … in 13
Gebietslose und durch die Zuschlagslimitierung auf einen Bieter pro
Gebietslos Rechnung getragen. Die medizinisch notwendige und
wirtschaftliche Versorgung wird auf diese Weise sichergestellt. Die
Versorgung ist auch praktikabel, da der Abschluss von
Einzelverträgen eine überschaubare Anzahl von Leistungserbringern
betrifft.
Die Ausführungen des Antragstellers zur Gefährdung der
Versorgungssicherheit der Versicherten im Falle der Nichteinhaltung
der Lieferfähigkeit durch den Ausschreibungsgewinner entbehren
jeder Grundlage. Die Auftraggeberin überprüft im Rahmen der
Teilnahmebedingungen die wirtschaftliche und finanzielle sowie die
technische Leistungsfähigkeit der Bewerber. Diese Überprüfung
entspricht den einschlägigen Vorgaben in den §§ 7 und 7 a
VOL/A.
Auch die in § 3 Abs. 6 des Rahmenvertrages vorgesehene
Lieferfrist von 45 Minuten gefährdet nicht die Versorgung –
insbesondere die Versorgungsqualität – der Versicherten. Die
Lieferung „auf Abruf“ ist vergaberechtlich nicht zu
beanstanden. Die Bestimmung verfolgt den Zweck, dem Interesse der
Versicherten der Auftraggeberin an einer raschen Versorgung mit
parenteralen Zubereitungen im Ernstfall Rechnung zu tragen. Der
Antragsteller übersieht bei seiner Argumentation, dass der Abruf
nur auf Fälle beschränkt ist, in denen die Entscheidung über die
Durchführung der Arzneimitteltherapie aus medizinischen Gründen am
Tag der Behandlung getroffen werden muss. Die Vorschrift begrenzt
darüber hinaus den Zeitraum von 45 Minuten auf den Regelfall.
Triftige Gründe aufseiten des Antragstellers dürften einer
Verlängerung der Frist nicht entgegenstehen.
Die Auftraggeberin war entgegen der Auffassung des
Antragstellers auch befugt, die streitigen Leistungen unter
Bezugnahme auf die Vorschrift des § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V
auszuschreiben. Dem stehen weder der seit … 2003 bestehende
Arzneimittelversorgungsvertrag … noch der Vertrag über die
Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (§§ 4, 5 der
Arzneimittelpreisverordnung) in der Fassung des Ergänzungsvertrages
vom … 2009 entgegen. Das folgt sowohl aus der
Gesetzessystematik als auch aus der Gesetzesbegründung.
Nach § 129 Abs. 2 SGB V sind die Spitzenverbände der
Krankenkassen und die Spitzenorganisationen der Apotheker
verpflichtet, die Arzneimittelversorgung der Versicherten durch
Rahmenverträge zu regeln. Ein Rahmenvertrag über die
Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V wurde am ... 2009
zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband) und dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV)
geschlossen. Nach § 129 Abs. 5 S. 1 SGB V besteht auf Landesebene
die Möglichkeit, Verträge zur Ergänzung des Rahmenvertrages zu
schließen. Vertragspartner sind aufseiten der Krankenkassen die
Landesverbände der Krankenkassen (§ 207 SGB V) und die Verbände der
Ersatzkassen (§ 212 Abs. 5 SGB V), aufseiten der Apotheker die auf
Landesebene gebildeten Apothekervereine. Ein
Arzneimittelversorgungsvertrag … wurde bereits im …
2003 durch die …, den …-Landesverband … und
den …-Verein … unterzeichnet. Durch das
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde die Landesebene in der Weise
aufgewertet, dass nach § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V nunmehr
Sonderregelungen über die Versorgung mit Zytostatika vereinbart
werden können; dabei können Abschläge auf den Abgabepreis des
pharmazeutischen Unternehmens und die Preise und Preisspannen der
Apotheken vereinbart werden. Ziel des Gesetzgebers war es, dass
sowohl die Einkaufspreise bzw. die Abgabepreise für Zytostatika
gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen als auch die Vergütung
der Apotheker für die Zytostatika-Zubereitung vereinbart werden
können. Rechtsgrundlagen für die Preisvereinbarung mit
pharmazeutischen Unternehmen ist § 130 a Abs. 8 SGB V. Apotheken
können demnach von Krankenkassen beauftragt werden, mit dem
pharmazeutischen Unternehmen Abschläge auf dessen Abgabepreis
zugunsten der Krankenkassen zu vereinbaren. Eine entsprechende
Beauftragung von Apotheken ist im Rahmen des Vertrages mit den
Krankenkassen für Zytostatika-Rezepturen möglich und wirtschaftlich
sinnvoll, da die Rabatte nach § 130 a Abs. 8 SGB V den
Krankenkassen zufließen (vgl. dazu: BT-Drs. 16/4247 S. 66).
Mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer
Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) – 15. AMG
Novelle – wurde im § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V das Wort
„Zytostatika“ durch die Wörter „parenterale
Zubereitungen in der Onkologie“ ersetzt.
Durch diese Ergänzung soll erreicht werden, dass Krankenkassen
Versorgungsverträge mit einzelnen Apotheken nicht nur für
Zytostatika-Zubereitungen schließen können, sondern auch für andere
parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln, die für
onkologische Behandlungen erforderlich sind. Der Gesetzgeber zielt
damit insbesondere auf Verträge für biotechnologische
Fertigarzneimittel, deren Anteil jährlich enorme Zuwächse
verzeichnet und im Vergleich zu generischen Zytostatika noch sehr
hochpreisig sind.
Auf dieser Grundlage soll der streitbefangene Vertragsentwurf
die Sicherstellung der Versorgung von Versicherten mit parenteralen
Zubereitungen regeln. Dem Vertragsentwurf steht auch nicht der
Vertrag vom … 2009 über die Preisbildung für Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen auf der Grundlage der §§ 4 und 5 der
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zwischen dem
GKV-Spitzenverband und dem DAV entgegen. Das gilt auch für die
Neufassung der Anlage 3 der Hilfstaxenvereinbarung zum 1. Januar
2010 über die Honorierung parenteraler Rezepturen.
Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 5 Abs. 4 S. 1 AMPreisV
gilt seit dem 1. Januar 2010 der zwischen den Spitzenverbänden der
Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband e.V. als für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeter maßgeblicher
Spitzenorganisation der Apotheker vereinbarte Vertrag über die
Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (so genannter
„Vertrag zur Hilfstaxe“). Gemäß Anlage 3 des Vertrages
zur Hilfstaxe gelten die darin enthaltenen Preisbildungsregelungen
auch für parenterale Zubereitungen. § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V sieht
die Möglichkeit des Abschlusses von Einzelverträgen über
parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie
zwischen einzelnen Krankenkassen und einzelnen Apothekern vor.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V als
gesetzliche Ermächtigungsnorm durch die im Verhältnis zu ihm
rangniedrigere Rechtsanwendungsregelung des § 5 AMPreisV
(Rechtsverordnung) nicht verdrängt werden kann. Darüber hinaus
kommt dem Einzelvertrag eine Lenkungswirkung dahingehend zu, dass
die vertragsschließende Apotheke eine Sonderstellung im Wettbewerb,
also eine Art „Absatzgarantie“ für ihre Dienstleistung
erhält. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 31 Abs. 1 S. 5 SGB V
die Apothekenwahlfreiheit im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung nur den Versicherten, nicht jedoch den
Vertragsärzten gesetzlich garantiert und umgekehrt § 11 Abs. 2 ApoG
ärztliche Rezeptzuweisungen im Zusammenhang mit anwendungsfertigen
Zytostatikazubereitungen zulässt, sodass einer lenkenden
Einflussnahme durch die gesetzlichen Krankenkassen keine
gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Auch aus diesen Gründen
ist von einem Vorrang der Einzelvereinbarung vor einer partiellen
Verbändevereinbarung und damit von einem dispositiven Charakter von
Verbändevereinbarungen auszugehen.
Als Ergebnis ist festzustellen, dass der Gesetzgeber § 129 Abs.
5 Satz 3 SGB V als lex specialis ausgestaltet hat. Die auf der
Grundlage dieser Vorschrift abzuschließenden Verträge haben somit
Vorrang vor den bestehenden Verträgen über Arzneimittelpreise
(Schneider in: jurisPK-SGB V, § 129 SGB V, Rn. 16). Die zwischen
den genannten Spitzenverbänden geschlossene Hilfstaxenvereinbarung
ist nicht geeignet, die gemäß § 129 Abs 5 S. 3 SGB V
bundesgesetzlich vorgesehene Möglichkeit zu suspendieren,
Selektivverträge, wie den hier beabsichtigten Abschluss von
Rahmenvereinbarungen mit einzelnen Apotheken, zu schließen. Die
Ausschreibung betrifft mithin gesetzlich vorgesehene, rechtlich
zulässige Vertragsschlüsse.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein Verstoß
gegen das Apothekenrecht nicht vor. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG
dürfen Apotheker mit Ärzten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder
Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter
Arzneimittel, die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von
Verschreibungen zum Gegenstand haben. Durch diesen
Verbotstatbestand soll einerseits die Unabhängigkeit des Apothekers
gegenüber den anderen Heilberufen sichergestellt werden und ferner
soll die Freiheit des Patienten gewährleistet werden, eine Apotheke
seiner Wahl aufzusuchen. Eine Zuweisung von Verschreibungen i.S.d.
§ 11 ApoG liegt nur vor, wenn der Arzt das Rezept dem Patienten
nicht aushändigt, sondern es unmittelbar der begünstigten Apotheke
zugehen lässt. Das Verbot der Zuweisung von Verschreibungen hat vor
allem für Zytostatika-Zubereitungen Bedeutung. Hierzu enthält § 11
Abs. 2 ApoG eine Sonderregelung, die ausdrücklich Handlungen
„in Abweichung von Abs. 1“ erlaubt, also solche, die
ansonsten unter das Zuweisungsverbot des § 11 Abs. 1 ApoG fallen
würden. Die Direktauslieferung der (nicht zugewiesenen)
Zytostatika-Zubereitungsverschreibung verletzt indes nicht den § 11
Abs. 1 ApoG, da weder ein Patient zugeführt noch eine Verschreibung
zugewiesen wird. Demzufolge kann § 11 Abs. 2 ApoG nur bedeuten,
dass nicht nur die Direktbelieferung gestattet wird, sondern
darüber hinaus auch eine Ausnahme von dem Zuführungs- und
Zuweisungsverbot besteht.
Auch der allgemeine Kontrahierungszwang der Apotheken nach § 17
Abs. 4 ApBetrO steht dem streitgegenständlichen Rahmenvertrag nicht
entgegen. Die ApBetrO wird als Rechtsverordnung durch die
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V
verdrängt.
Der Auffassung des Antragstellers, der Rahmenvertrag verletze §
31 Abs. 1 S. 5 SGB V, weil hiernach den Versicherten der
Auftraggeberin ein freies Wahlrecht der Apotheke zustehe und sie
nicht gezwungen werden könnten, ihre Medikation aus der
Zuschlagsapotheke eines Gebietsloses zu beziehen, vermag die
Vergabekammer nicht zu folgen. Die Auftraggeberin hat den Bietern
– vgl. Bieterrundschreiben vom ... 2010, Antwort auf
Bieterfrage 51 – die Auffassung des
Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vom ... 2009 zur Kenntnis
gegeben. Die Vergabekammer schließt sich der rechtlichen Bewertung
durch das BMG an, weil die der Ausschreibung unterfallenden
parenteralen Zubereitungen in der Regel nicht an den Versicherten
unter Vorlage eines Rezeptes, sondern direkt an den diesen
behandelnden Vertragsarzt abgegeben werden und Grundlage dieser
Handhabung die abzuschließenden Rahmenvereinbarungen nach § 129
Abs. 5 S. 3 SGB V sind, liegen die Anwendungsvoraussetzungen der
das Wahlrecht grundsätzlich gewährenden, oben genannten Norm nicht
vor.
Da die §§ 31 ff. SGB V keine unmittelbar durchsetzbaren
Ansprüche gewähren, sondern lediglich ausfüllungsbedürftige
Rahmenrechte darstellen, kann der Versicherte ein bestimmtes
Arzneimittel erst dann beanspruchen, wenn es ihm als ärztliche
Behandlungsmaßnahme in Konkretisierung des gesetzlichen
Rahmenrechtes vom Vertragsarzt verschrieben wird. Es ist also der
Vertragsarzt, der darüber entscheidet, welche Zubereitungen
angewendet und von welcher Apotheke sie bezogen werden. Anders als
etwa bei Krankenhausleistungen, wo der Arzt zwar eine Empfehlung
abgeben kann, in welchem Krankenhaus die stationäre Behandlung
durchgeführt werden soll, der Patient aber letztlich selbst
entscheidet und auch eine selbstständige Entscheidung treffen kann,
erscheint die Annahme, der Vertragsarzt bitte den Patienten durch
Aushändigung eines Kassenrezeptes, die parenterale Zubereitung von
einer von ihm selbst ausgewählten Apotheke zu besorgen,
unrealistisch. Der Vertragsarzt übernimmt die Funktion eines
Nachfragedisponenten im Verhältnis zum Patienten. Der Patient
trifft mit seiner Entscheidung über den Vertragsarzt gleichzeitig
auch die Entscheidung über die von diesem zu verordnenden
Zubereitungen und dessen Apothekenauswahl.
Der Antragsteller kann nicht rügen, dass die Ausschreibungsreife
i.S.d. § 16 Nr. 1 VOL/A nicht gegeben sei, weil die Klärung
rechtlicher Voraussetzungen unterblieben sei. Wegen der Anwendung
des § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V trotz bestehender vertraglicher
Regelungen hatte sich die Auftraggeberin an das Bundesministerium
für Gesundheit gewandt, das die Sichtweise der Auftraggeberin durch
sein Schreiben vom ... 2009 bestätigt hat. Es ist auch unter
Zugrundelegung des Vortrages des Antragstellers nicht erkennbar,
dass der Abschluss des Rahmenvertrages gegen § 11 Abs. 1 und Abs. 2
ApoG verstößt.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die
Ausschreibung auch nicht zu einer Benachteiligung des Losgewinners
im Vergleich zu den am Wettbewerb nicht teilnehmenden Apotheken.
Der Losgewinner wird zwar vertraglich bezüglich der Abgabe von
parenteralen Zubereitungen an sein Gebietslos und an die
Versicherten der Auftraggeberin gebunden. Er erlangt aber insoweit
eine „Absatzgarantie“ für seine Dienstleistungen, die
sich gegenüber Apotheken, die von der Teilnahme an der
Ausschreibung abgesehen haben, umsatzmäßig vorteilhaft auswirken
kann. Eine Ungleichbehandlung von Apotheken und sonstigen
Herstellbetrieben im Rahmen der Voraussetzungen für eine
Unterauftragnehmerstellung (A.III.11.1 der Verdingungsunterlagen)
kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Auftraggeberin von
der Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 2 AMG Gebrauch machen kann.
Einer Aufteilung in Fachlose bedurfte es nicht. § 5 VOL/A
enthält insoweit keine verpflichtende Regelung für die
Auftraggeberin. Nach den Feststellungen der Auftraggeberin wäre
eine Aufteilung in Fachlose schon aus praktischen Gründen nicht
durchführbar. Im Übrigen sei dies mit den pharmakologischen
Erfordernissen sowie mit den Grundsätzen der aseptischen
Herstellung nicht in Einklang zu bringen (Bl. 0001 a der
Vergabeakten).
Die Forderung der Auftraggeberin unter B.I.1. der
Verdingungsunterlagen nach Abgabe einer Eigenerklärung zu
Produktionskapazitäten und Produktionsstätten für die Herstellung
der angebotenen Arzneimittel (Anlage 7) verstößt nicht gegen das
Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung (§ 8
Nr. 1 Abs. 1 VOL/A). Sie gewährleistet eine Anpassung der im
Produktblatt (Anhang 1 zum Rahmenvertrag) für den Zeitraum von
einem halben Jahr ausgewiesenen Wirkstoffmengen an die Herstellung
und Belieferung für den vertraglich vorgesehenen Zeitraum von einem
Jahr. Entgegen der Annahme des Antragstellers wird bei den Bietern
nicht der Eindruck erweckt, dass die Art oder Ausstattung der
Produktionsstätten Einfluss auf die Eignung haben. Vielmehr dienen
die Angaben der Substantiierung der Produktionskapazitäten des
Bieters und der Information der Auftraggeberin darüber, in welchem
Umfang der Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das
Auftragsvolumen in der vorliegenden Ausschreibung durch Angabe der
Abgabevolumina je Gebietslos – jeweils in mg pro Wirkstoff
– (Anhang 1 zum Rahmenvertrag – Produktblatt) bezogen
auf das erste Halbjahr 2009 in ausreichendem Maße mitgeteilt
worden. Im Falle einer Rahmenvereinbarung ist gemäß § 3 a Nr. 4
Abs. 1 Satz 2 VOL/A das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so
genau wie möglich zu ermitteln und zu beschreiben, braucht aber
nicht abschließend festgelegt werden. In der Regelung spiegelt sich
die Besonderheit des Rahmenvertrages wider, die gerade darauf
beruht, dass das konkrete Beschaffungsvolumen nur prognostiziert
werden kann. Dies gilt vorliegend aufgrund der Besonderheiten des
Arzneimittelmarktes im besonderen Maße, da die Auftraggeberin
keinen unmittelbaren Einfluss auf das Verordnungsverhalten der
Ärzte hat, ebenso wenig wie auf den krankheitsabhängigen Bedarf der
Versicherten. Darauf hat die Auftraggeberin in den
Verdingungsunterlagen unter Ziffer 10 ausdrücklich hingewiesen. Die
Auftraggeberin hat hier die Verordnungszahlen aller Wirkstoffe
innerhalb des Referenzzeitraumes, die Anzahl der zu beliefernden
Praxen und die je Gebietslos verordneten Wirkstoffe den Bietern mit
den Verdingungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Aus diesem
Zahlenwerk konnten die Bieter entnehmen, wie sich das
Verschreibungsverhalten in diesem Halbjahreszeitraum entwickelt hat
und daraus Schlüsse für die zu erwartenden Volumina des nächsten
Jahreszeitraumes ziehen. Da weder die Auftraggeberin noch der
Antragsteller einen Einfluss auf das Verhalten von Ärzten und
Patienten haben, stellt die Mitteilung der Verordnungszahlen der
Vergangenheit die einzige statistisch belastbare Basis zur
Prognostizierung des zu erwartenden Auftragsvolumens dar. Es liegt
in der Natur der Sache, dass eine exaktere Prognose in die Zukunft
nicht möglich ist. Die Auftraggeberin hat alles getan, um eine
optimale Kalkulationsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Ein
Referenzzeitraum von sechs Monaten steht vor diesem Hintergrund
auch in einem angemessenen Verhältnis zu einer Vertragslaufzeit von
12 Monaten und ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Künftige
Entwicklungen können nur mehr oder weniger vage abgeschätzt und
können im Wege eines nach Erfahrungswerten vorzunehmenden
Zuschlages auf die Kalkulation berücksichtigt werden.
Die Leistungsbeschreibung hätte auch dann, wenn die
Auftraggeberin die von dem Antragsteller zu Trägerlösungen,
Primärverpackungen, Au-tidem-Verhalten verlangten, tatsächlich aber
nicht gemachten Angaben, keine andere, insbesondere bessere
Kalkulation und Preisermittlung erlaubt. Die nach den Vorgaben der
Kammer durch die Auftraggeberin stichprobenartig erfolgte
Auswertung von 50 Verordnungen pro Gebietslos hat ergeben, dass
vorliegend ausschließlich die Applikation als Infusion in Betracht
kommt. Als Trägerlösungen wurden ausschließlich NaCl-(Kochsalz-)
Lösungen und Glucoselösungen verordnet, die als niedrigpreisige
Stoffe einzustufen sind. Primärpackmittel sind in XX,XX % der Fälle
nicht verordnet worden; in den übrigen XX,XX % wurden verschiedene
Pumpen verschrieben. Die Aut-idem-Quote lag bei den ausgewerteten
Verordnungen bei X,XX %. Die Bandbreite des Verordnungsverhaltens
der Ärzte steht im Voraus nicht fest, sondern kann nur mehr oder
weniger vage abgeschätzt und muss im Wege eines nach
Erfahrungswerten vorzunehmenden Zuschlages auf die Kalkulation
berücksichtigt werden.
Die mit der Kalkulation verbundenen Risiken liegen nicht in der
Verantwortungssphäre der Auftraggeberin begründet, sondern werden
durch das Verordnungsverhalten der Ärzte und die im Voraus nicht
bekannten Erkrankungen der Versicherten der Auftraggeberin
hervorgebracht. Wenn das so ist, genügt die Auftraggeberin ihrer
Verpflichtung zu einer eindeutigen und erschöpfenden
Leistungsbeschreibung, wenn sie die am Auftrag interessierten
Unternehmen in den Verdingungsunterlagen oder auf andere
dokumentierbare Art darauf hinweist. Danach ist die Auftraggeberin
verfahren.
Nach den Ausführungen der Auftraggeberin in ihrem Schriftsatz
vom … 2010 soll der Vorsitzende des 21. Senats des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auch im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vom … 2010 wie folgt ausgeführt
haben:
„Die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten
Kalkulationsgrundlagen seien in jeder Hinsicht ausreichend, um den
Bietern eine seriöse Angebotskalkulation zu gewährleisten. Ein
ungewöhnliches Wagnis bestehe nicht. Dies gelte insbesondere für
das zur Verfügung gestellte Datengerüst. Insoweit sei nicht
entscheidend, ob und gegebenenfalls welche weiteren Daten die
Auftraggeberin den Bietern zusätzlich hätte zur Verfügung stellen
können. Es komme jedenfalls aus vergaberechtlicher Sicht alleine
darauf an, ob die zur Verfügung gestellten Daten hinreichende
Kalkulationssicherheit gewährleistet hätten. Dies sei zu bejahen.
Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die in dem Bereich
der Zytostatikaversorgung tätigen Apotheker über einschlägiges
Erfahrungswissen verfügten oder sich entsprechende Informationen
jedenfalls ohne weiteres beschaffen könnten, um auf Basis der zur
Verfügung gestellten umfangreichen Daten (Wirkstoffmengen; Zahl der
Zubereitungen, Zahl der Anlieferstellen) kalkulieren zu können.
Kalkulatorische Wagnisseseien zwar anzunehmen, diese seien aber
nicht ungewöhnlich, da sie durch Mischkalkulationen und
entsprechende Risikozuschläge in den Griff zu bekommen seien.
Die rein spekulative Annahme des Antragstellers, es bestehe die
Gefahr des nachträglichen Abschlusses von Versorgungsverträgen mit
Trägern von Krankenhausapotheken nach § 129 a SGB V, entbehrt jeder
Grundlage. Die Auftraggeberin hat unter Gliederungspunkt A.I.1. der
Verdingungsunterlagen ausdrücklich erläutert, dass die Versorgung
von Krankenhäusern, für die ein Vertrag nach § 129 a SGB V besteht,
nicht zum Gegenstand der Ausschreibung gehört. Sie hat in ihrem
Schriftsatz vom … 2010 bekräftigt, dass nicht beabsichtigt
sei, den durch den ausgeschriebenen Rahmenvertrag definierten
Beschaffungsbedarf anderweitig – etwa durch weitere Verträge
nach § 129 a SGB V – zu decken.
Der Rahmenvertrag verstößt auch nicht gegen § 8 Nr. 1 Abs. 3
VOL/A. Nach dieser Vorschrift soll dem Auftragnehmer kein
ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und
Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf
die Preise und Fristen er nicht im Voraus einschätzen kann.
Dem Auftragnehmer dürfen also nicht nur gewöhnliche, sondern im
Einzelfall durchaus auch ungewöhnliche Wagnisse aufgebürdet werden,
wenn die drei vorgenannten Tatbestandsmerkmale kumulativ nicht
vorliegen. Ein Wagnis ist als ungewöhnlich anzusehen, wenn es nicht
zur leistungstypischen Risikosphäre des Auftragnehmers gehört und
schwerwiegende Auswirkungen auf das Äquivalent zwischen Leistung
und Gegenleistung hat (Willenbruch/Bischoff a.a.O., § 8 VOL/A Rn.
29, 30).
Daran gemessen sind die Regelungen in § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs.
3 des Rahmenvertrages, die den Vertragsgegenstand bezeichnen und
auch die üblicherweise anfallenden Dienst- und Serviceleistungen
umfassen, nicht zu beanstanden.
Die Lieferung auf Abruf (§ 3 Abs. 6 und Abs. 7 des
Rahmenvertrages), die medizinisch unumgänglich ist, bürdet dem
Antragsteller – wie bereits ausgeführt, kein ungewöhnliches
Wagnis auf. Die in Abs. 8 vorgesehene Möglichkeit der Stornierung
der Rezeptur beinhaltet kein Risiko für den Antragsteller. Weder
Abs. 12, der u.a. auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften
zum Schutz der Mitarbeiter in den vom Apotheker versorgten
Arztpraxen hinwirkt, noch Abs. 13, der bei Vertragsverstößen eine
schriftliche Stellungnahme des Apothekers auf Anforderung der
Auftraggeberin vorsieht, belasten den Antragsteller
außergewöhnlich.
Die in § 4 des Rahmenvertrages enthaltene so genannte
Exklusivitätsregelung bürdet dem Antragsteller kein ungewöhnliches
Wagnis auf. Eher ist sie aus vergaberechtlicher Sicht ein
stabilisierender Faktor bei der Angebotskalkulation. Die Auswahl
der Ärzte im Rahmen der Versorgung der Versicherten der
Auftraggeberin betrifft in erster Linie diejenigen
Leistungserbringer, die die Auftraggeberin – ohne
Diskriminierung, wofür gerade ein korrekt durchgeführtes
Vergabeverfahren garantieren soll – unter Vertrag nehmen
will. Insoweit darf die Auftraggeberin ihre der Wirtschaftlichkeit
dienenden Interessen, auch mit Blick auf bestehende Verträge, mit
ins Spiel bringen. Sie ist schließlich die Auftraggeberin. Ihr hat
das Gesetz die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen mit den
Apothekern zugewiesen.
Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom ... 2010 vor dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 21 SF 152/10 Verg),
auf die die Auftraggeberin in ihrem Schriftsatz vom ... 2010 Bezug
genommen hat, soll der Vorsitzende des 21. Senats Folgendes
ausgeführt haben:
„Die vertraglich vorgesehene Exklusivität der
Rahmenverträge sei nicht zu beanstanden. Nach den Festlegungen des
Senats und den Äußerungen der in der mündlichen Verhandlung
anwesenden bzw. vertretenen Apotheker sei von einer
„faktischen Exklusivität“ der Verträge in dem Sinne
auszugehen, dass zwar grundsätzlich ein Versichertenwahlrecht
bestehe, dieses jedoch in dem Bereich der Versorgung mit
parenteralen Zubereitungen in der Onkologie tatsächlich (aus
empirischer Sicht) praktisch nicht in Anspruch genommen werde und
daher die Fälle, in denen die Versicherten selbst das Rezept vom
Arzt ausgehändigt bekommen und sich eine Apotheke aussuchen,
vernachlässigbar seien. Diese faktische Exklusivität führe dazu,
dass ein Vergaberechtsverstoß (etwa unter dem Gesichtspunkt des
Gebotes der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung
oder des Verbotes der Auferlegung ungewöhnlicher Wagnisse)
ausscheidet.“
Die in § 4 Abs. 4 des Rahmenvertrages geregelte
Selbstverpflichtung der Auftraggeberin, andere Apotheken von der
Erstattung in vollem Umfang auszuschließen, findet ihre Grundlage
in § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V.
Die vom Antragsteller beanstandeten Regelungen des § 5 des
Rahmenvertrages bezüglich der Vereinbarung der Einkaufspreise mit
pharmazeutischen Herstellern (Abs. 1), der Abrechnung von
Primärpackmitteln und Hilfsmitteln (Abs. 3, 4) der Anwendung des §
130 a Abs. 1 SGB V (Abs. 5), der Verhandlungen über
Fertigarzneimittel mit neuen Wirkstoffen bzw. der nicht in der
Anlage 1 aufgeführten Wirkstoffe sowie über Generika (Abs. 6, 7, 8)
begründen kein ungewöhnliches Wagnis. Sie sind auf den ersten Blick
Neuland für den Apotheker, jedoch für ihn beherrschbar.
Die Regelungen der Auftraggeberin hinsichtlich der Abrechnung
und Datenübermittlung (§ 6 Rahmenvertrag) über die
Rechnungsbegleichung (§ 7 Rahmenvertrag) sowie der Rechnungs und
Faxbeanstandungen (§ 8 Rahmenvertrag) sind nicht als ungewöhnlich
anzusehen, sondern gehören zur leistungstypischen Risikosphäre des
Auftragnehmers. Dass die in §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 2 des
Rahmenvertrages geregelten Anforderungen nicht ungewöhnlich i.S.v.
§ 8 Nr. 3 Abs. 1 VOL/A sind, ergibt sich bereits aus den nahezu
gleichlautenden Regelungen der §§ 16 bis 18 des
Arzneimittelversorgungsvertrages … vom … 2003.
Die weitere Beanstandung des Antragstellers, die Regelung der
mehrfachen Verwirkung der Vertragsstrafe für denselben Wirkstoff
des § 10 Abs. 4 des Rahmenvertrages sei unverhältnismäßig, ist
nicht begründet. Der Antragsteller übersieht dabei, dass mehrere
Verletzungshandlungen zu einer Handlung im Rechtssinne
zusammengefasst werden können, soweit sie miteinander im
Fortsetzungszusammenhang stehen.
Die in § 11 Abs. 2 f) des Rahmenvertrages geregelte
Kündigungsmöglichkeit ist nicht unzulässig und stellt auch kein
ungewöhnliches Wagnis dar. Abgesehen davon, dass die Einleitung
eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Apotheker
oder einen seiner Mitarbeiter in deren direkten Einflussbereichen
liegt, soll die Kündigung erst dann erfolgen, wenn dem Apotheker
deswegen die für die vertragsgegenständlichen Zubereitungen nötige
Zuverlässigkeit fehlt. Dass unter diesen Umständen der
Auftraggeberin ein Festhalten um Vertrag nicht zugemutet werden
kann, bedarf keiner weiteren Begründung.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird in den
Verdingungsunterlagen – Unterauftragnehmer – unter
A.III.11.3 auf § 10 VOL/A verwiesen.
Die Auswahl des Preises als ausschließliches Zuschlagskriterium
ist in der Sache nicht zu beanstanden (OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 9. Februar 2009 – Verg 66/08). Sie widerspricht entgegen
der Auffassung des Antragstellers weder § 97 Abs. 5 GWB noch § 25
Nr. 3 S. 1 VOL/A (EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 –
C-247/02). Sie steht insbesondere im Einklang mit der übrigen
Gestaltung der Verdingungsunterlagen durch die Auftraggeberin. Die
Leistungsbeschreibung ist hinsichtlich der Zielvorgaben detailliert
und lässt den Eingang homogener Angebote erwarten. Es ist auch
weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen, dass die
Entscheidung der Auftraggeberin für eine Ausschreibung
ausschließlich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises für ihn
etwa diskriminierend oder willkürlich gewesen sei.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt eine
unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen durch die
Auftraggeberin nicht vor. Vom Verbot der Änderung oder Ergänzung
der Verdingungsunterlagen während des laufenden Vergabeverfahrens
sind in bestimmten Fällen Ausnahmen zugelassen. Bis zum
Eröffnungstermin hat der Auftraggeber die Möglichkeit, etwaige
Fehler in den Vergabeunterlagen zu korrigieren, d.h., er kann Teile
der Leistungsbeschreibung zurückziehen oder Änderungen daran
vornehmen, sofern diese die Grundlage des Wettbewerbes und der
Preisbildung nicht grundlegend verändern und den Entschluss der
Unternehmen zur Beteiligung am Wettbewerb nicht berühren. Diese
Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller hat auch nach
eigenem Vortrag die geänderten Verdingungsunterlagen erhalten.
III.
Die Vergabekammer hat mit der Ladung vom … 2010 unter
Hinweis auf § 113 Abs. 2 S. 2 GWB dem Antragsteller eine Frist zur
Stellungnahme bis zum ... 2010 … gesetzt.
Der auf den … 2010 datierte Schriftsatz des
Antragstellers ist per Fax bei der Vergabekammer am … 2010
eingegangen und wurde am selben Tag gegen … der
Auftraggeberin zur Kenntnis übersandt.
Der insoweit verspätet eingegangene schriftliche Vortrag des
Antragstellers, der keine neuen Tatsachenfeststellungen und
rechtliche Bewertungen enthält, war nicht mehr zu berücksichtigen,
weil er der Auftraggeberin nicht so rechtzeitig zugestellt werden
konnte, dass sie sich damit auseinandersetzen und in der mündlichen
Verhandlung am 12. August 2010 dazu äußern konnte.
Demzufolge war dem Begehren der Auftraggeberin auf Gewährung
einer Frist zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Antragstellers
vom … 2010 nicht zu entsprechen, da dieser Schriftsatz
unberücksichtigt blieb.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB.
Nach § 128 Abs. 3 S. 1 GWB hat ein Beteiligter die Kosten zu
tragen, soweit er im Verfahren unterlegen ist.
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen und
personellen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des
Nachprüfungsverfahrens. Für die wirtschaftliche Bedeutung ist
regelmäßig die geprüfte Summe (brutto) im Angebot des Bieters der
maßgebliche Gesichtspunkt.
Der Bruttoangebotspreis des Antragstellers für die Gebietslose
… und … liegt bei rund X,XX Mio. EUR.
Entsprechend der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes
vom Dezember 2009, die zur Gewährleistung einer einheitlichen
Handhabung und zur Sicherstellung von Transparenz anzuwenden ist
und bei Abwägung des Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen
Bedeutung des dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages
andererseits hält die Vergabekammer die Festsetzung einer Gebühr
von X.XXX,XX EUR für angemessen.
Die Gebühr wird mit dem eingezahlten Kostenvorschuss in Höhe von
2.500,00 EUR verrechnet. Die Restgebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR
wird mit Bestandskraft des Beschlusses fällig und ist binnen eines
Monats nach Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens (VK 19/10)
und des Verwendungszwecks … auf das Konto … zu
überweisen.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Auftraggeberin war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten
sich im Zusammenhang mit den von dem Antragsteller erhobenen
Beanstandungen Rechtsfragen, deren Komplexität und Schwierigkeiten
anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben, § 128 Abs. 4
Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2 – 6,
14482 Potsdam, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.
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