OLG Brandenburg 2. Fachsenat — 2011-05-31 — 2 U 54/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-31
Aktenzeichen: 2 U 54/10
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. November 2010
verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az. 3 O 70/10 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz der materiellen
und immateriellen Schäden, die sie infolge eines Sturzes am 28.
September 2008 gegen 19:30 Uhr auf der Treppe der Gaststätte
„…“ in G… erlitt, die damals als
Wahllokal diente.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei beim Hinabsteigen der Treppe
mit ihrem linken Fuß in einen dort vorhandenen Ausbruch geraten,
abgerutscht und habe sich dabei den Fuß verdreht. Sie hat die
Auffassung vertreten, die Beklagte habe eine Amtspflicht verletzt,
weil sie wegen der Nutzung der Gaststätte als Wahllokal für einen
ordnungsgemäßen Zustand der Treppe hätte sorgen müssen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die
Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Ausbruch zu
verschließen, weil der Ausbruch für die Klägerin rechtzeitig
erkennbar gewesen sei, sodass sie sich darauf habe einstellen und
hinreichend schützen können.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie
ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und geltend gemacht,
dass die von dem Stufenabbruch ausgehende Gefahr der Klägerin weder
bekannt, noch für sie erkennbar war.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 1. November 2010, Az. 3
O 70/10, abzuändern und
-
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.415,00 € brutto
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 19.12.2009 abzüglich 1.116,68 € netto zu
zahlen,
-
die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 713,39 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz gemäß §
247 BGB seit dem 19.12.2009 zu zahlen,
-
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes
Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.12.2009 zu zahlen,
welches seiner Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt
wird, das aber einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € nicht
unterschreiten soll,
-
festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr
sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu
ersetzen, die aus dem schädigenden Ereignis vom 28.09.2008
resultieren, soweit diese nicht bereits auf
Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind,
-
die Beklagte zu verurteilen, an sie den Verzugsschaden gemäß
§§ 280, 286 BGB in Höhe von 371,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich außerdem
darauf, dass die Klage schon deshalb unbegründet sei, weil die
Klägerin zum Beweis ihrer Behauptung, der Ausbruch aus der
Treppenstufe sei ursächlich für den Sturz gewesen, nur ihre
Vernehmung als Partei gemäß § 448 ZPO angeboten habe, für die
jedoch die Voraussetzungen nicht vorlägen. Weiter weist die
Beklagte darauf hin, dass ein Verschulden der Beklagten bisher
nicht hinreichend dargelegt worden sei.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte
Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf
Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.
V. m. Art. 34 GG zu. Zu Recht hat das Landgericht die Verletzung
einer der Beklagten gegebenenfalls auch als Amtspflicht obliegenden
Verkehrssicherungspflicht verneint.
Zwar war die Beklagte als Eigentümerin der Gaststätte und
Veranstalterin der Wahl verkehrssicherungspflichtig für die
streitgegenständliche Treppe und hatte daher dafür Sorge zu tragen,
dass diese sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis
genügenden Zustand befindet. Zu Recht hat das Landgericht insoweit
allerdings auch ausgeführt, dass diese Pflicht nicht
uneingeschränkt besteht, sondern lediglich alle diejenigen Gefahren
auszuräumen sind bzw. erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen ist,
die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt,
nicht erkennbar sind und auf die dieser sich nicht oder nicht
rechtzeitig einzustellen vermag. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Ohne Erfolg macht die Klägerin dagegen mit ihrer Berufung
geltend, dass es sich um eine nicht rechtzeitig erkennbare
Gefahrenstelle gehandelt habe. Nach Einsichtnahme in die
Originalfotos geht auch der Senat davon aus, dass der Ausbruch an
der Treppe und auch der allgemein schlechte Zustand der Treppe
insgesamt gut erkennbar waren. Wie auf den Fotos ersichtlich,
handelt es sich bei der Treppe um ein älteres Bauwerk, das neben
der behaupteten Unfallstelle zahlreiche andere Ausbrüche, Risse und
Unebenheiten aufweist. Ist für den Verkehrsteilnehmer jedoch
erkennbar, dass sich eine Verkehrsfläche in einem insgesamt eher
schlechten Zustand befindet, ist von ihm erhöhte Aufmerksamkeit und
Vorsicht zu fordern (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2010, Az.
2 U 25/09, zitiert nach juris Rdnr. 13). In Anbetracht ihres
Zustandes warnte die Treppe damit vor sich selbst, und die Klägerin
hätte sich hierauf einstellen können und müssen.
Nicht durchgreifend ist auch der mit der Berufungsbegründung
wiederholte Einwand der Klägerin, dass die Treppe zum Zeitpunkt des
schädigenden Ereignisses nicht hinreichend ausgeleuchtet gewesen
sei. Denn auch insoweit war es Sache der Klägerin, sich auf die zum
Unfallzeitpunkt gegebenen Lichtverhältnisse einzustellen und bei
dem Begehen der Treppe gegebenenfalls besondere Vorsicht walten zu
lassen. Zu Recht ist das Landgericht in diesem Zusammenhang auch
davon ausgegangen, dass der Klägerin der Zustand der Treppe vor dem
Unfall bekannt war. Zwar kann aus dem Umstand, dass die Klägerin
auf der gegenüberliegenden Straßenseite schräg gegenüber der
Gaststätte wohnt, nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass
sie die Treppe kennt. Wie die Klägerin auch im Rahmen ihrer
persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO bestätigt hat, hatte sie die
streitgegenständliche Treppe am Unfalltag jedoch bereits zuvor auf
dem Weg zum Wahllokal und zurück in ihre Wohnung benutzt. Da zu
diesem Zeitpunkt noch Tageslicht herrschte, können auch die
Sichtverhältnisse noch nicht eingeschränkt gewesen sein. Auch beim
abendlichen Besuch des Wahllokals, um der Auszählung der Stimmen
beizuwohnen, hatte die Klägerin die Treppe nochmals begangen,
sodass ihr der Zustand schon aus diesem Grund bekannt war.
Unter diesen Umständen war die Klägerin in Anbetracht des
Gesamtzustandes der Treppe gehalten, beim Begehen der Treppe
besondere Sorgfalt walten zu lassen und das Betreten der
vorhandenen Ausbrüche zu vermeiden und sich erforderlichenfalls am
seitlich angebrachten Treppengeländer festzuhalten (vgl. Senat, a.
a. O.). Bei Beachtung dieser im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
hätte die Treppe daher nach Überzeugung des Senats gefahrlos
begangen werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.
10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der
Rechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung
des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich. Die Entscheidung beruht allein auf der Würdigung der
Umstände des Einzelfalls.
Streitwert für beide Instanzen: 8.511,71 €.