OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat — 2010-12-20 — OVG 10 S 51.10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-20
Aktenzeichen: OVG 10 S 51.10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2010 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR
festgesetzt.
Gründe
Seit dem 1. November 2010 findet am Landgericht Potsdam eine
Strafverhandlung gegen Mitglieder der Hells Angels statt. Der
Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar
erklärte Sicherheitsverfügung des Antragsgegners, die für die Dauer
der Hauptverhandlung dieses Strafverfahrens an im einzelnen
genannten Verhandlungstagen gilt und es ihm und allen anderen
Personen, die das Gelände des Justizzentrums betreten wollen,
untersagt, Bekleidungsstücke zu tragen, die die Zugehörigkeit zu
einem Motorradclub oder zur Brigade 81 demonstrieren. Das
Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die
Sicherheitsverfügung eingelegten Widerspruchs abgelehnt. Hiergegen
richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die nach § 146 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige
Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellers,
das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist
(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des
angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat ein
überwiegendes Interesse des Antragstellers, von den Folgen der
Sicherheitsverfügung vorerst verschont zu werden, mit der
Begründung verneint, diese erweise sich nach summarischer Prüfung
als rechtmäßig. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu
einer abweichenden Bewertung.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist
Rechtsgrundlage der angefochtenen Sicherheitsverfügung das
Hausrecht des Gerichtspräsidenten, das ihm die Befugnis gibt, zur
Gewährleistung des Dienstbetriebs Regelungen über den Zutritt zum
Dienstgebäude und den Aufenthalt von Personen in den Räumen des
Gerichts zu treffen. Die damit gegebenenfalls verbundenen
Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit der Zutritt
bzw. Aufenthalt begehrenden Personen (Art. 2 Abs. 1 GG) sind
gerechtfertigt, sofern die Maßnahme vom Hausrecht gedeckt ist. Die
Grenzen für die Ausübung des Hausrechts ergeben sich dabei
insbesondere aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung
und den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden nach §
169 und § 176 GVG (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. Oktober
2010 - OVG 10 B 2.10 -, juris Rn. 57 m.w.N.). Zu Unrecht macht der
Antragsteller geltend, dass diese Grenzen vorliegend überschritten
seien.
Der Antragsteller beruft sich darauf, es lägen nach den
Darlegungen des Antragsgegners keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine konkrete Gefährdungslage, insbesondere für eine mögliche
Bedrohung von Zeugen an den noch ausstehenden Verhandlungstagen
vor. Damit überspannt er die Anforderungen, die an die Begründung
der hausrechtlichen Verfügung zu stellen sind. Wie dargelegt, hat
der Antragsgegner bei hausrechtlichen Verfügungen insbesondere
darauf zu achten, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz gewahrt wird
und keine Kollision mit den sitzungspolizeilichen Befugnissen des
Vorsitzenden auftritt, wobei die Anordnung im Einzelnen in seinem
pflichtgemäßen Ermessen liegt. Maßnahmen, die den Zugang zu einer
Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und keine
persönlichkeitsbezogene Auswahl der Zuhörerschaft beinhalten, sind
mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz zu vereinbaren, wenn für sie aus
Sicherheitsgründen ein verständlicher Anlass besteht (vgl. OVG
Bln-Bbg, a.a.O., Rn. 58 m.w.N.). Entsprechendes gilt auch im
Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahme mit der allgemeinen
Handlungsfreiheit. Maßgebend ist daher, ob für die hausrechtliche
Verfügung ein verständlicher Anlass besteht und der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Dabei sind die Schwere der mit
der Sicherheitsverfügung verbundenen Beeinträchtigungen, der Wert
des zu sichernden Gutes und der Grad der Gefährdung in den Blick zu
nehmen und in die Abwägung einzustellen.
Auch wenn der Antragsgegner vorliegend keine konkreten Angaben
zum Inhalt des der Sicherheitsverfügung zugrunde liegenden
Strafverfahrens und der Person der Angeklagten gemacht hat, lässt
sich den Akten jedenfalls entnehmen, dass sich das Verfahren gegen
drei Mitglieder des Motorradclubs Hells Angels richtet, der Vorwurf
der Erpressung im Raum steht und Zeugenschutzmaßnahmen
(insbesondere in Form audio-visueller Vernehmungen) getroffen
worden sind. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des
Antragsgegners, dass es sich um ein sicherheitsrelevantes Verfahren
mit einer erhöhten allgemeinen Gefährdungslage handelt, das in der
Öffentlichkeit oder jedenfalls in bestimmten Kreisen ein erhöhtes
Interesse wecken könnte, ohne weiteres nachvollziehbar, so dass ein
verständlicher Anlass für hausrechtliche Maßnahmen bestand.
Die Gruppierung der Hells Angels ist zwar - worauf der
Antragsteller zutreffend hinweist - keine illegale Vereinigung,
gleichwohl sind einzelne Mitglieder dieser Gruppierung, wie aus der
Medienberichterstattung bekannt ist, in nicht ganz unwesentlichem
Maße in gewalttätige Auseinandersetzungen und kriminelle Delikte
verstrickt - zu Gewaltdelikten im Zusammenhang mit Streitigkeiten
zwischen verschiedenen Motorradclub enthält der Verwaltungsvorgang
eine beispielhafte Auflistung -, so dass die Annahme des
Antragsgegners, das sichtbare Auftreten von Mitgliedern der Hells
Angels könne das Sicherheitsgefühl von Verfahrensbeteiligten und
weiteren Personen beeinträchtigen, sachlich verständlich erscheint.
Da es im vorliegenden Strafverfahren offenbar um Straftaten geht,
für die das von einzelnen Mitgliedern der Hells Angels ausgehende
Bedrohungspotential eine Rolle gespielt hat, ist auch die Annahme
nachvollziehbar, dass hier in besonderem Maße dem
Sicherheitsbedürfnis der Beteiligten Rechnung getragen und einer
möglichen Beeinflussung des Verfahrens schon im Vorfeld begegnet
werden muss.
Dass ein demonstratives Auftreten von Mitgliedern der Hells
Angels grundsätzlich geeignet sein kann, dritte Personen zu
beunruhigen, ist eine plausible Befürchtung und rechtfertigt im
Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Verfahrens
präventive Maßnahmen. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf
hingewiesen, dass es zu seinen Aufgaben als Gerichtspräsident
gehört, auf dem Gelände des Justizzentrums für eine angstfreie
Atmosphäre zu sorgen, damit Zeugen unbelastet ihren
staatsbürgerlichen Pflichten nachkommen können und das Vertrauen
der Öffentlichkeit in die Leistungsfähigkeit der Justiz nicht
erschüttert wird. Angesichts des hohen Wertes des zu schützenden
Gutes - die ordnungsgemäße Durchführung eines Strafverfahrens und
die Sicherung des Justizbetriebs - dürfen die Anforderungen an die
Einschätzung einer (konkreten) Gefahr nicht überspannt werden. Der
Antragsgegner hat eine Prognose anzustellen und kann nicht darauf
verwiesen werden, erst bei unmittelbaren Anzeichen einer
bevorstehenden Störung oder sogar erst nach deren Eintritt zu
reagieren. Er stützt sich vorliegend auf Einschätzungen von
Personen bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei, die besondere
Kenntnisse von der Szene der Motorradclubs haben, sowie Erfahrungen
aus Cottbus und Gera, wo es zu sicherheitsrelevanten
Beeinträchtigungen bei Strafverfahren gegen Angehörige eines
Motoradclubs gekommen sein soll (vgl. hierzu auch die Vermerke vom
11. und 20. August 2010 im Verwaltungsvorgang). Dies stellt einen
verständlichen Anlass für die vorliegende präventive hausrechtliche
Maßnahme dar.
Der verfügte Eingriff in die Handlungsfreiheit und das
Persönlichkeitsrecht potentieller Zuschauer des betroffenen
Strafverfahrens - und damit auch des Antragstellers - stellt sich
demgegenüber als vergleichsweise gering dar. Dem Antragsteller wird
aufgegeben, die Kutte oder andere Bekleidungsstücke, die seine
Zugehörigkeit zu einem Motoradclub - hier also der Hells Angels -
bzw. der Brigade 81, einer Unterorganisation der Hells Angels,
dokumentieren, am Verhandlungstag auf dem Gerichtsgelände
auszuziehen und eigenständig zu verwahren. Auch wenn der
Antragsteller persönlich ein großes affektives Interesse am
sichtbaren Tragen seiner „Szenekleidung“ haben mag,
erscheint die Beeinträchtigung, die darin liegt, vorübergehend für
einen überschaubaren Zeitraum in einem örtlich begrenzten Bereich
die vertraute Kleidung nicht zu tragen oder von sichtbaren Zeichen
der Zugehörigkeit zu seinem Motorradclub zu befreien, objektiv
nicht gravierend und daher durchaus zumutbar. Im Hinblick darauf,
dass es um das hohe Gut der Funktionsfähigkeit der
Strafrechtspflege geht und die hinreichend realistische Möglichkeit
besteht, dass das Verfahrens durch die erkennbare - und
demonstrative - Anwesenheit von Mitgliedern der Hells Angels oder
vergleichbarer Gruppierungen beeinträchtigt werden könnte, ist das
präventive Verbot des sichtbaren Tragens der entsprechenden
Kleidung sachlich begründet und nicht unangemessen.
Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit konkret für den
jeweiligen Verhandlungstag die Einflussnahme auf Zeugen oder die
Beeinträchtigung weitere Personen zu befürchten ist. Solange die
Gefahr einer Beeinflussung des Verfahrens oder einer Störung des
Gerichtsbetriebs nicht völlig unwahrscheinlich, sondern vielmehr
nachvollziehbar und jedenfalls möglich erscheint, darf der
Antragsgegner präventive Maßnahmen ergreifen, um dieser Gefahr zu
begegnen, zumal der konkrete Gang eines Strafverfahrens und die
jeweilige personelle Situation auf dem Justizgelände nicht
vorherzusehen sind.
Die Sicherheitsverfügung knüpft auch nicht in erster Linie an
persönlichkeitsbezogene, sondern an äußere Umstände an. Nicht die
Zugehörigkeit zu einem Motorradclub als solche ist maßgebend,
sondern das Tragen einer bestimmten, diese Zugehörigkeit
demonstrierenden Kleidung. Dies stellt angesichts der konkreten
Umstände des Falles keine ungerechtfertigte Diskriminierung der
Betroffenen dar.
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er angeboten
habe, die Kutte auszuziehen und über dem Arm zu tragen, vermag dies
die Rechtmäßigkeit der Sicherheitsverfügung nicht in Zweifel zu
ziehen. Dem Anliegen des Antragsgegners, eine Dokumentation der
Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppierungen zu vermeiden, dient es
nicht in gleicher Weise, wenn die Kutte auch nach dem Ausziehen
weiterhin erkennbar bleibt. Dass der Antragsgegner nicht nur das
Tragen der Kutte, sondern auch anderer Bekleidungsstücke untersagt
hat, rechtfertigt sich daraus, dass nach seinen Angaben nach dem
ersten Verhandlungstag das Kuttenverbot dadurch umgangen werden
sollte, dass die darauf befindlichen Abzeichen, Embleme und
Abbildungen auf andere Kleidungsstücke „kopiert“
wurden, und stellt sich daher nicht als unverhältnismäßig dar.
Dass die Vorsitzende der Strafkammer selbst keine
sitzungspolizeilichen Anordnungen bezüglich der Bekleidung der
Zuschauer getroffen hat, lässt entgegen der Auffassung des
Antragstellers nicht darauf schließen, dass sie derartige
Anordnungen nicht für erforderlich gehalten hätte. Denn die
Vorsitzende war ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen
Unterlagen von Anfang an in die sicherheitsrelevanten Überlegungen
einbezogen und wusste um die Absicht des Antragsgegners,
entsprechende allgemeine Sicherheitsverfügungen zu erlassen, so
dass für zusätzliche eigene Anordnungen keine Anlass bestand. Ein
Widerspruch zu den sitzungspolizeilichen Befugnissen der
Vorsitzende ist daher nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, §
52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat - wie schon die erste Instanz -
trotz des vorläufigen Charakters eines Eilverfahrens im Hinblick
auf die in der Sache begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer
Halbierung des Auffangwerts abgesehen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs.
1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).