Vergabekammer Potsdam — 2010-10-10 — VK 13/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-10
Aktenzeichen: VK 13/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.
-
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens.
-
Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem
eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Gründe
I.
Die Auftraggeberin hatte im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom … 2008 das Vergabepaket VE 4.4
(Bodenverlege- und Bodenbelagsarbeiten) in drei Losen im
Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach
der EG-Sektorenrichtlinie (VOB/A-SKR) europaweit ausgeschrieben.
Nach Ziffer V.1.2) der Bekanntmachung (über vergebene Aufträge
– Sektoren) vom … 2009 waren drei Angebote auf die
hier streitbefangenen Lose 1 und 2 eingegangen. Den Zuschlag hatte
die Antragstellerin erhalten. Tag der Auftragsvergabe war nach
Ziffer V.1.1) der Bekanntmachung der … 2009.
Gemäß den Verdingungsunterlagen, Ziffer 2 a) der Aufforderung
zur Abgabe eines Angebotes vom … 2008, hatte der Bieter mit
seinem Angebot losspezifisch u.a. die Erklärungsvordrucke
„Bietererklärung 1 – Angebot der Materialien“
einzureichen. In diese hatte der Bieter für die drei angebotenen
Naturwerksteintypen insbesondere auch … „Name und
Anschrift des Steinbruchs bzw. der Steinbrüche
(Rohmaterialsicherung I)“ und „Name und Anschrift des
Naturwerksteinbetriebes (Rohmaterialsicherung II)“ sowie den
„Zeitraum des jährlichen Abbruchzyklus (Rohmaterialsicherung
III)“ einzutragen. Die Auftraggeberin wies zugleich darauf
hin, dass „die Angaben in der Bietererklärung 1 –
Angebot der Materialien“ verbindlich sind und vollständig
sein müssen.“ Ebenso enthielten die Vorbemerkungen und
Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis (VEL), Ziffer 3.4.2, einen
Hinweis auf die vergaberechtliche Relevanz der Bietererklärungen
zur Rohmaterialsicherung. Ziffer 3.3 der VEL enthielt ausführliche
Erklärungen zu den drei vorgesehenen Bemusterungsstufen, je mit
entsprechendem Hinweis auf die Verbindlichkeit für das Angebot.
Die Antragstellerin hatte in der mit dem ersten indikativen
Angebot vom … 2009 abgegebenen Bietererklärung 1 zum
Naturwerkstein (NWS) Typ 1 … die Firma … als
Steinbruch/Steinbrüche (Rohmaterialsicherung I) angegeben. Die
Angaben zur Rohmaterialsicherung I und II blieben im optimierten
Angebot vom … 2009 unverändert. Nach dem Aufklärungsgespräch
vom … 2009 hatte die Auftraggeberin der Antragstellerin
Klarstellungen und die fortgeschriebenen Verdingungsunterlagen zum
Zwecke der Vorlage des optimierten Angebotes übersandt. Die
Auftraggeberin hatte die Angaben des Angebotes der Antragstellerin
in der Bietererklärung 1 übernommen, „soweit sie den
Ausschreibungsbedingungen entsprechen dürften“ und um
Prüfung, gegebenenfalls Korrektur gebeten. Nachzuholen waren von
der Antragstellerin allein Angaben zur Rohmaterialsicherung III bei
allen drei Naturwerksteintypen sowie weitere Angaben zum NWS Typ 3.
Die Bietererklärung 1 stand weiter unter dem Hinweis, dass
„der Bieter für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Bietererklärung und für die Geeignetheit der Angaben mit den
Anforderungen aus den Verdingungsunterlagen selbst verantwortlich
ist. Mit Abgabe der Bietererklärung bestätigt der Bieter die
Richtigkeit aller in der Bietererklärung eingetragenen
Werte.“
Der Entwurf des abzuschließenden GU-Vertrages
Ausführungsleistungen Bodensysteme Teil I, VE 4.4, enthielt in
Ziffer 15.1 Regelungen zur Gestellung einer
Vertragserfüllungsbürgschaft und in Ziffer 18 Regelungen zur
Vertragskündigung.
Nach Zuschlagserteilung vom … 2009 hatte die
Antragstellerin der Auftraggeberin in der Projektbesprechung zur
Qualitätssicherung vom … 2009 die Einhaltung aller in der
Bietererklärung 1 enthaltenen Angaben bestätigt. In Bezug auf die
zur Rohmaterialsicherung I (NWS Typ 1 …) benannte Firma
… teilte sie mit, dass es sich bei dieser um eine Verkaufs-
und Vermarktungsagentur, nicht um einen Steinbruch handele. Die
Steinbrüche stünden noch nicht fest. Auf die Absicht, die Aufnahme
eines weiteren Lieferanten (Firma …) beantragen zu wollen,
hatte die Auftraggeberin auf den Aussagegehalt der Bietererklärung
1 verwiesen, die als Beschaffenheitsvereinbarung einzuhalten sei.
Alle Änderungen seien Sondervereinbarungen zum Vertrag.
In der Folgezeit, insbesondere nach der Bemusterung Stufe 3
(Rohplattenvorstellung vom … 2009 und Präsentation der
Musterfläche am … 2009 – NWS Typ 1 … Platten,
davon ein Großteil aus dem nicht von der Firma …
vermarkteten Steinbruch der Firma …) entstand zwischen den
Vertragsparteien die letztlich zur Vertragskündigung führende
Auseinandersetzung. Dem Geschäftsführer … der Auftraggeberin
hatte vom bemusterten Plattenmaterial das der Firma … am
besten gefallen.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass eine
Belieferung des NWS Typ 1 aus dem Steinbruch … statt aus
einem der von … vermarkteten Steinbrüche in vorgenanntem
Bemusterungstermin vereinbart und auch rechtlich zulässig sei.
Während der Vertragsdurchführung seien die Parteien des hier
geschlossenen VOB/B-Vertrages zur Kooperation verpflichtet. Die
nachträgliche Zulassung eines weiteren oder der Austausch eines
Lieferanten stelle keine wesentliche Vertragsänderung mit
vergaberechtlicher Relevanz dar. Ende November teilte sie der
Auftraggeberin mit, dass die von ihr in der Bietererklärung 1
angegebene Firma … weder ihre Lieferzusage einhalten wolle,
noch die zur Angebotsabgabe bemusterte Qualität in ausreichender
Menge liefern könne.
Die Auftraggeberin hat den Standpunkt vertreten, die
Antragstellerin verhalte sich vertragswidrig, wenn sie das
Rohmaterial nicht gemäß Bietererklärung 1 von der Firma …
beziehe. Im Übrigen habe die Antragstellerin die behaupteten
Lieferschwierigkeiten von … nicht nachweisen können. Mit
Schreiben vom … 2009 hatte die Firma … der
Auftraggeberin mitgeteilt, sie sei von der Antragstellerin
aufgefordert worden, von den der Antragstellerin gegebenen
verbindlichen Liefergarantien zurückzutreten, weil Material aus
anderen Steinbrüchen eingesetzt werden solle. Dem habe …
widersprochen, da sie liefern könne und wolle.
Der vonseiten der Auftraggeberin vorgeschlagene Abschluss einer
Ergänzungsvereinbarung/Sideletter, um etwaige Risiken zu
minimieren, sofern Dritte erfolgreich gegen die Belieferung (auch)
durch die Firma … als Rohmateriallieferanten für den NWS Typ
1 vorgingen, kam nicht zustande. Mit dem Hinweis, ihr stünde ein
Zurückbehaltungsrecht zu, trat die Antragstellerin darüber hinaus
der Aufforderung der Auftraggeberin entgegen, die laut GU-Vertrag
binnen zwei Wochen nach Vertragsschluss vorzulegende
Vertragserfüllungsbürgschaft bis zum … 2010 beizubringen.
Mit Schreiben vom … 2010 verwies die Auftraggeberin erneut
auf die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Firma …
bestand auf einer vertragskonformen Leistungserbringung gemäß
Bietererklärung 1 und setzte der Antragstellerin bis zum …
2010 eine letzte Nachfrist, die abgeforderte Bürgschaft
beizubringen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist erhielt die Auftraggeberin
per Telefax am … 2010 eine der Antragstellerin am …
2010 von Sparkasse … zugeleitete Bestätigung zur Kenntnis,
dass der Antragstellerin die in Rede stehende Bürgschaft zugesandt
werde, sobald sie diese abfordere.
Mit Schreiben vom … 2010, der Antragstellerin am gleichen
Tage per Telefax übermittelt, kündigte die Auftraggeberin den
GU-Vertrag vom … 2009 aus wichtigem Grund unter Berufung auf
Ziffer 15.1 des Vertrages (Nichtvorlage der
Vertragserfüllungsbürgschaft). Weiterer Grund sei die Weigerung die
Antragstellerin zur vertragskonformen Durchführung der geschuldeten
Bauleistung, da sie nicht das vertraglich vereinbarte Material und
nicht den in der Bietererklärung 1 benannten Lieferanten einsetzen
wolle. Infolge dessen sei das Vertrauensverhältnis derart
erschüttert, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sei.
Die Antragstellerin erwiderte mit Schreiben vom … 2010,
dass die vermeintlichen Kündigungsgründe nicht zuträfen und
ersuchte die Auftraggeberin, die Kündigung zurückzunehmen. Sie
äußerte sich im Weiteren dahin, dass es im Übrigen für das Projekt
sicher schade und nicht dienlich wäre, „wenn ein solch
wichtiges Gewerk wie die Natursteinarbeiten von einer fachfremden
Firma, mit der Sie derzeit verhandeln, ausgeführt“ werde. Die
Antragstellerin sei wegen der Dringlichkeit an einer Neuvergabe des
GU-Vertrages ebenfalls interessiert. Das erforderliche Material
werde nach wie vor vorgehalten. Mit der Neuvergabe würden alle
vergaberechtlichen Risiken, die die Auftraggeberin sehe,
erledigt.
Mit weiterem Schreiben vom … 2010 ersuchte die
Antragstellerin die Auftraggeberin unter Fristsetzung um die
schriftliche Erklärung, dass eine Neuvergabe nicht ohne vorherige
Bekanntmachung durchgeführt werde, denn die Voraussetzungen des § 6
Abs. 2 Ziffer 4 SektVO lägen nicht vor. Gleichzeitig bat die
Antragstellerin um Übersendung der Verdingungsunterlagen für die
Neuvergabe.
Am … 2010 veröffentlichte die Auftraggeberin im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union die ohne vorherige
Bekanntmachung im Verhandlungsverfahren erfolgte Auftragsvergabe
der o.a. Leistungen, Vergabepaket VE 4.4 (Bodenverlege- und
Bodenbelagsarbeiten), Los 1 und 2, an die Arbeitsgemeinschaft
… GmbH. Die Begründung zur Wahl der Verfahrensart, Ziffer
IV.1.1) lautet, dass „eine zwingende Dringlichkeit im
Zusammenhang mit Ereignissen vorliege, die der Auftraggeber nicht
voraussehen konnte und die den strengen Bedingungen der Richtlinie
genügen. Der Auftrag für die Lose 1 und 2 sei „ursprünglich
im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem
Teilnahmewettbewerb an den erstplatzierten Bieter (Fa. …
GmbH …) vergeben worden. Nach Zuschlag habe der Auftraggeber
den Vertrag aufgrund einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des
Auftragnehmers außerordentlich kündigen müssen. Zur Einhaltung der
vorgesehenen Eröffnung des …flughafens … zum …
2011 habe die Vergabestelle aufgrund äußerster Dringlichkeit gemäß
SektVO § 6 Abs. 2 Nr. 4 diese Leistungen im Wege eines
Verhandlungsverfahrens ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb und
ohne Bekanntmachung vergeben müssen, da bei Durchführung eines
Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb
unter Berücksichtigung der Mindestfristen eine fristgerechte
Fertigstellung des Projektes … nicht mehr möglich wäre
…“
Dem Verhandlungsverfahren ging ausweislich des den streitigen
Schriftverkehr zusammenfassenden ausführlichen Vergabevermerks die
Überlegung der Auftraggeberin voraus, ob bzw. wie das
Vertragsverhältnis zur Antragstellerin beendet werden kann. Des
Weiteren wurde die Möglichkeit der Neuvergabe der Leistungen gemäß
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO geprüft. Die Dringlichkeit ergebe sich aus
der Notwendigkeit, den Gesamtfertigstellungstermin des
Großprojektes … zu halten. Es handele sich um ein Vorhaben
mit einer Vielzahl zeitlicher und logistischer Verknüpfungen von
Teilaufträgen; aus dem Geflecht der Gewerke könne nicht Eines
herausgelöst und (bei Ausschreibung mit vorheriger öffentlicher
Bekanntmachung) zeitlich um mindestens sieben Monate verzögert neu
vergeben werden. Die Kündigungsgründe hätten in der Sphäre der
Antragstellerin gelegen. Die Kündigung sei wegen der Erkenntnis,
die Antragstellerin sei offenbar doch nicht leistungsfähig,
zwingend und für die Auftraggeberin nicht vorhersehbar gewesen. Der
Fall sei vergleichbar dringlich dem einer Neuvergabe nach Insolvenz
(so: VK Bund, Beschluss vom 29. Juni 2005 – VK 3-52/05). Die
Antragstellerin in ein neues Verfahren mit einzubeziehen verbiete
sich, da diese weder finanziell noch technisch leistungsfähig
erscheine: sie habe mehrfach Fristen verstreichen lassen, ohne die
geforderte Vertragserfüllungsbürgschaft beizubringen und sei
offensichtlich nicht in der Lage, das Material für das Bauvorhaben
vertragsgemäß beizubringen.
Entsprechend den Überlegungen im Vergabevermerk hatte die
Auftraggeberin die beiden weiteren Bieter der ursprünglichen
Ausschreibung, die sich im ursprünglichen Teilnahmewettbewerb vom
… 2008 als geeignet herausgestellt hatten, zur erneuten
Angebotsabgabe auf der Basis ihrer ca. ein dreiviertel Jahr zuvor
abgegebenen optimierten Angebote aufgefordert und ihnen die
Verdingungsunterlagen übersandt. Die Verdingungsunterlagen
enthielten Änderungen hinsichtlich der Terminpläne und
Preisblätter. Einer der Bieter sah aus Termingründen von einer
Angebotsabgabe ab, der spätere Zuschlagsbieter gab sein
überarbeitetes optimiertes Angebot fristgerecht zum … 2010
ab. Die Zuschlagserteilung erfolgte am … 2010, unmittelbar
nach Übermittlung der Kündigung an die Antragstellerin.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom … 2010 beantragte die
Antragstellerin bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg die
Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß §§ 107 ff. GWB auf
Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101 b Abs. 1
Nr. 1 und 2 GWB.
Sie schildert den Verfahrensablauf, der letztlich zur
Vertragskündigung führte, ausführlich aus ihrer Sicht und meint,
dass die Auftraggeberin auch sie um die Abgabe eines Angebotes
hätte ersuchen müssen, da sie jedenfalls ihr weiterhin bestehendes
Interesse am Auftrag bekundet habe. Die Kündigung des GU-Vertrages
sei unbegründet und beruhe auf einem Rechtsirrtum der
Auftraggeberin hinsichtlich der Einbeziehung der … als
weiteren Lieferanten für das Rohmaterial NWS Typ 1 … Im
Ergebnis handele es sich um eine freie Auftraggeberkündigung,
sodass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Ziffer 4 SektVO, speziell
das Merkmal der „äußersten Dringlichkeit“, für eine
Vergabe ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung nicht vorgelegen
hätten. Soweit die Kündigung aus der rechtsfehlerhaften Sicht der
Auftraggeberin auf die fehlende Übergabe der
Vertragserfüllungsbürgschaft gestützt werden könne, hätte die
Auftraggeberin diesem Umstand bereits nach erster Abforderung mit
Schreiben vom … 2009 Geltung verschaffen können und
müssen.
Im Ergebnis hätte die Auftraggeberin die Bieter und
Interessenten über die beabsichtigte Neuvergabe gemäß § 101 a Abs.
1 GWB informieren müssen, da die Informationspflicht nicht gemäß §
101 a Abs 2 GWB entfallen sei, denn die Voraussetzungen des § 6
Abs. 2 Ziffer 4 SektVO lägen nicht vor. Ob die Auftraggeberin die
Neuvergabe ohne vorherige Bekanntmachung habe ausschreiben dürfen,
könne erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.
Die Antragstellerin beantragt,
-
festzustellen, dass der im Amtsblatt der Europäischen Union
am … 2010 … bekannt gemachte Vertrag zwischen der
Auftraggeberin und der Arbeitsgemeinschaft … über die
Ausführung der Verlegung von Natur-, Betonwerkstein- und
Terrazzobelägen einschließlich der zugehörigen Nebenleistungen wie
z.B. Fugenprofile, Einfassungswinkel etc. – Az. der
Auftraggeberin: … von Anfang an unwirksam ist,
-
die Auftraggeberin anzuweisen, der Antragstellerin Akteneinsicht
in die Vergabeakten der Auftraggeberin zu gewähren,
-
die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin gemäß § 128 Abs.
4 GWB für notwendig zu erklären,
-
der Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens einschließlich der
Kosten für die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin
aufzuerlegen.
Die Antragstellerin hat ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom
… 2010 vertieft und darauf verwiesen, dass die
Verdingungsunterlagen keine Erklärungen zur
„Verbindlichkeit“ der Eintragungen in der
Bietererklärung 1 beinhalten. Im Wege der Auslegung gemäß §§ 133,
157 BGB ergebe sich, dass diese Erklärung keine
„Beschaffenheitsvereinbarung“ des Inhaltes darstelle,
dass Gegenstand der geschuldeten Leistung die Lieferantin …
sei. Die Auftraggeberin habe zu Unrecht die anlässlich der
Bemusterung vom … 2009 getroffenen Vereinbarungen unbeachtet
gelassen und auf einer Belieferung durch … bestanden. Eine
wesentliche Änderung des Vertrages könne die Hinzunahme des
Lieferanten … jedenfalls nicht begründen.
Die Auftraggeberin beantragt,
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,
Sie geht davon aus, dass der Nachprüfungsantrag bereits
unzulässig ist, da der Antragstellerin für die begehrte
Feststellung unter Berücksichtigung beider rechtlichen Aspekte des
§ 101 b Abs. 1 GWB das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die
Antragstellerin habe sich nach Zuschlag als nicht geeignet
herausgestellt, sodass sich ihr Ausschluss bei der Neuvergabe nicht
als vergaberechtswidrig erweise. Die Antragstellerin sei nicht mehr
als Bewerber mit Chancen auf Teilnahme am Wettbewerb in Betracht
gekommen, sodass die Neuvergabe, sei es mit oder ohne vorherige
Bekanntmachung, sie in ihren Rechten nicht verletzen kann.
Die Erwägungen, den Aussagegehalt der Bietererklärung 1 in Bezug
auf die Verbindlichkeit der enthaltenen Angaben durch Auslegung zu
ermitteln, seien der Auftraggeberin nicht nachvollziehbar. Im
Bemusterungstermin am … 2009 habe der Geschäftsführer der
Auftraggeberin zwar dem optischen Erscheinungsbild der
Natursteinplatten aus dem Steinbruch der Firma … zugestimmt,
nicht jedoch einer Abweichung von der Bietererklärung 1. Diese sei
als Beschaffenheitsvereinbarung zu qualifizieren, sodass die
strittige Abweichung durch Zulassung eines anderen als des
angebotenen Materials eine vergaberechtswidrige wesentliche
Vertragsänderung darstelle. Zwar werde der Natursteintyp nicht
geändert, aber die Herkunft des Materials – aus einem anderen
Steinbruch – und damit dessen Eigenschaften. Das hätte nach
den Bestimmungen des gekündigten Vertrages ausdrücklich und
schriftlich angeordnet bzw. vereinbart werden müssen.
Bei der Auftraggeberin bestehe der Eindruck, dass die
Behauptungen der Antragstellerin zur fehlenden Leistungsfähigkeit
oder -bereitschaft der Firma … nicht zuträfen; auch der
mehrfachen Aufforderung unter Fristsetzung, die vertraglich
geschuldete Bürgschaft beizubringen, sei die Antragstellerin nicht
gefolgt. Hinzu trete die erst im Nachhinein getroffene
Feststellung, dass die Antragstellerin in Bezug auf Los 2 ihre
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Angaben zum Umsatz der letzten
drei Geschäftsjahre) nicht habe nachweisen können. Jedenfalls habe
die Auftraggeberin die ursprüngliche Ausschreibung rechtzeitig in
den Wettbewerb gestellt. Die Kündigung habe die Auftraggeberin
nicht zu vertreten. Die dadurch eingetretene Situation sei der des
§ 3 a Nr. 6 lit. a) und b) VOB/A nach Scheitern eines Offenen oder
Nichtoffenen Verfahrens vergleichbar. Die vonseiten der
Auftraggeberin angenommene Dringlichkeit der Vergabe der
gekündigten Leistungen folge aus der Verzahnung zum Ablaufplan der
einzelnen Gewerke des Großprojektes … und den bei
nennenswerten Verzögerungen drohenden erheblichen finanziellen
Verlusten.
Durch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom … 2010
wurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB bis zum …
2010 verlängert.
Mit weiteren Schriftsätzen vom … und … 2010
vertiefte die Antragstellerin ihren Vortrag. Die Antragstellerin
führt im Wesentlichen zu den zur Vertragskündigung führenden
Umständen aus. Diese seien vonseiten der Auftraggeberin nicht
korrekt dargestellt und überdies rechtsfehlerhaft gewürdigt worden.
Die zur außerordentlichen Kündigung herangezogenen Gründe hätten
nicht vorgelegen. Im Ergebnis sei festzustellen, dass der
Antragstellerin ein Anspruch auf Beteiligung an der Neuvergabe des
in Rede stehenden Auftrages zugestanden habe. Das sei nicht
geschehen.Soweit die Auftraggeberin der Auffassung sei, der
Nachprüfungsantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits
unzulässig, beruhe diese Einschätzung auf der rechtsirrigen
Annahme, die Antragstellerin sei – im Wesentlichen aus den
Gründen, die zur Vertragskündigung herangezogen worden seien
– technisch und wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Dieser
Auffassung werde widersprochen. Die Antragstellerin habe gegenüber
der Auftraggeberin sowohl ihre wirtschaftliche, als auch ihre
technische Leistungsfähigkeit nachgewiesen. Die Sparkasse …
habe die Gestelltung der Vertragserfüllungsbürgschaft (bisher
vonseiten der Antragstellerin zurückbehalten) ebenso bestätigt, wie
die Firma … ihre umfassende Leistungsfähigkeit nach Ausübung
des endgültigen Leistungsbestimmungsrechts i.S.d. § 315 BGB nach
der dritten Bemusterung … durch die Auftraggeberin.
Auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen
haben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird
ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Dieser Umstand
rechtfertigt es, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, § 112
Abs. 1 Satz 3 GWB.
Die angerufene Vergabekammer des Landes Brandenburg ist für die
Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständig (§ 104 Abs. 1
GWB). Aus der Belegenheit des Flughafens … im Land …
und wegen der Benennung der Vergabekammer des Landes Brandenburg in
der Vergabebekanntmachung ist die beabsichtigte Auftragsvergabe dem
Land Brandenburg zuzurechnen.
Die Auftraggeberin zählt zu den Sektorenauftraggebern i.S.v. §
98 Nr. 4 GWB. Sie wird als Betreiberin des Flughafens … im
Sinne der Luftverkehrszulassungsordnung auf dem Gebiet des
Verkehrswesens tätig. Gesellschafter sind ausschließlich der
… und die Länder …, die ihrerseits Auftraggeber nach
§ 98 Nr. 1 GWB sind und die die Mehrheit des Stammkapitals halten
(vgl. Art. 1 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie zur Koordinierung der
Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, Anhang
VIII). Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Nr. 4 a) VgV i.V.m. § 1 Nr. 2
Abs. 1 VOB/A-SKR hatte die Auftraggeberin bei der ursprünglichen
Ausschreibung der streitigen Leistungen gemäß Bekanntmachung vom
… 2008 den 4. Teil der VOB/A anzuwenden. Dieses
Vergabeverfahren wurde mit Zuschlag vom … 2009 beendet. Das
hier beanstandete Verhalten der Auftraggeberin, die nach
Vertragskündigung vorgenommene Auftragsvergabe im
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Öffentliche Bekanntmachung,
ist ein neues, im Jahr 2010 eingeleitetes Vergabeverfahren, auf das
die Vorschriften der am 29. September 2009 in Kraft getretenen
Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs,
der Trinkwassserversorgung und der Energieversorgung
(Sektorenverordnung – SektVO vom 23. September 2009)
anzuwenden sind.
Der maßgebliche Schwellenwert nach §§ 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB
i.V.m. Artikel 1 EG-VO Nr. 1177/2009 vom 30. November 2009 i.V.m. §
2 Nr. 7 VgV wird für die verfahrensgegenständlichen Lose 1 und 2
des Vergabepaketes VE 4.4 (Bodenverlege- und Bodenbelagsarbeiten)
jeweils überschritten.
Die Zulässigkeit des Antrages scheitert hier daran, dass die
Auftraggeberin mit der Arbeitsgemeinschaft … GmbH einen
wirksamen Vertrag über die streitige Leistung geschlossen hat.
Diesem wirksamen Vertrag liegt der am … 2010 wirksam
erteilte Zuschlag zugrunde (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB), der im
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO)
erteilt wurde. Damit können etwaige Verstöße gegen das Verfahren im
Wege des Nachprüfungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr überprüft
und gegebenenfalls beseitigt werden.
Eine wirksame Zuschlagserteilung ist allerdings für den Fall zu
verneinen, dass die Vergabestelle ihrer Pflicht zur Information der
erfolglosen Bieter/Bewerber aus § 101 a Abs. 1 GWB nicht
nachgekommen ist mit der Folge des § 101 b Abs. 1 Nr. 1 GWB oder
wenn der Auftrag im Wege der so genannten de-facto-Vergabe vergeben
wurde, nunmehr geregelt in § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Zwar hat die Antragstellerin ihr Nachprüfungsbegehren, dass ein
Verstoß i.S.d. § 101 b Abs. 1 GWB vorliege, innerhalb der Frist des
§ 101 b Abs. 2 Satz 2 GWB geltend gemacht. Die Bekanntmachung (über
vergebene Aufträge – Sektoren) im Supplement zum Amtsblatt
der Europäischen Union datiert auf den … 2010, der
Nachprüfungsantrag vom … 2010 ging am Folgetag, und die
Ergänzung vom … 2010 ebenfalls noch unter Beachtung der
30-tägigen Frist bei der Vergabekammer ein.
Allerdings fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis,
im Wege des Primärrechtsschutzes zu erreichen, erneut als Bieterin
die Chance zu erhalten, für „denselben“ Auftrag ein
Angebot einreichen zu können, der ihr gegenüber gekündigt worden
ist. Sie ist nicht antragsbefugt.
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Antragstellerin auch
nach Kündigung des im vergangenen Jahr mit ihr geschlossenen
GU-Vertrages zur Erbringung der nunmehr erneut vergebenen
Leistungen weiterhin ein Interesse daran hat, diesen Auftrag
auszuführen. Die Antragstellerin verkennt, dass hier nicht die
regelmäßig zur Entscheidung der Vergabenachprüfungsinstanzen
stehende Fallkonstellation vorliegt, dass ein drittes Unternehmen
einen Vergabevorgang zur Überprüfung stellt, weil es an dem
beanstandeten Vergabeverfahren nicht bzw. nicht ordnungsgemäß
beteiligt wurde. Die Antragstellerin macht vielmehr als
Zuschlagsbieter des ursprünglichen Vergabeverfahrens geltend, sie
sei übergangen worden und habe gemäß § 101 a Abs. 1 GWB über die
beabsichtigte Neuvergabe informiert bzw. in den Kreis der
potenziellen Bieter aufgenommen werden müssen, obwohl in mehrere
Monate dauernden Verhandlungen eine Einigung zwischen ihr und der
Auftraggeberin nicht hat herbeigeführt werden können.
Soweit die Antragstellerin ihr Nachprüfungsbegehren auf § 101 b
Abs. 1 Nr. 1 GWB stützt, gehört sie daher bereits nicht zu dem
geschützten Personenkreis des § 101 a Abs. 1 GWB. Diese Vorschrift
kommt zur Anwendung, wenn der Auftraggeber gegen die Informations-
und Wartepflicht gegenüber Bietern bzw. Bewerbern verstoßen hat und
die Informationspflicht nicht gemäß § 101 a Abs. 2 GWB entfallen
ist.
Nach § 101 a Abs. 1 GWB hat der Auftraggeber die betroffenen
Bieter bzw. Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden
sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen
werden soll, … zu informieren. Das setzt im persönlichen
Anwendungsbereich voraus, dass die Antragstellerin Bieterin bei der
zur Überprüfung gestellten Vergabe ist, § 101 a Abs. 1 Satz 1 GWB.
Das war die Antragstellerin unstreitig im ursprünglichen
Vergabeverfahren, als ihrem Angebot der Zuschlag erteilt worden
war. Der Leistungsgegenstand des daraufhin zwischen ihr und der
Auftraggeberin geschlossenen GU-Vertrages wurde jedoch nach
Zuschlag (nach der dritten Bemusterungsstufe … 2009)
streitig mit der Folge, dass die Auftraggeberin sich gezwungen sah,
den Vertrag am … 2010 außerordentlich aus wichtigem Grund zu
kündigen. Daher hat die Auftraggeberin von einer Einbeziehung der
Antragstellerin in das Verfahren zur erneuten Vergabe der
gekündigten Leistungen abgesehen. Die Antragstellerin wurde nicht
zur Angebotsabgabe aufgefordert. Sie ist keine Bieterin in dem
Verhandlungsverfahren, dessen Beendigung am … 2010 bekannt
gemacht wurde.
Unter Berücksichtigung auch des zeitlichen Ablaufes der
gescheiterten Einigungsversuche und der Umstände, welche die
Auftraggeberin letztlich zur Vertragskündigung veranlassten, kommt
der Antragstellerin kein Bewerberstatus in dem Sinne zu, dass ihr
über § 101 a Abs.1 Satz 2 GWB Zugang zum Nachprüfungsverfahren zu
gewähren wäre. Eine insoweit relevante Bewerberstellung kommt erst
für den Zeitpunkt nach Zugang der Vertragskündigung in Betracht,
denn zuvor war die Antragstellerin als Zuschlagsbieter noch
vertraglich gebundener Auftragnehmer. Die Auftraggeberin stützte
die Kündigung u.a. darauf, dass eine Fortsetzung der Zusammenarbeit
unzumutbar sei. Eine derartige Formulierung ist eine definitive
Absage an die Antragstellerin, die Natursteinarbeiten der Lose 1
und 2 bei diesem Bauvorhaben mit ihr durchführen zu wollen. Einer
weitergehenden Erklärung oder Klarstellung bedarf es nicht. Das mit
Schreiben vom … 2010, einen Tag nach Zugang der
Vertragskündigung und Zuschlagserteilung zugunsten der
Arbeitsgemeinschaft … bekundete weiterhin bestehende
Interesse an der Auftragsdurchführung geht im Hinblick auf § 101 a
Abs.1 Satz 2 GWB daher ins Leere.
Der vorgelegte Schriftverkehr sowie die Antragsbegründung in
diesem Nachprüfungsverfahren lassen nicht erkennen, dass die
Antragstellerin je davon ausgegangen sein könnte, den streitigen
Auftrag zum NWS Typ 1 … mit bzw. durch die Firma …
auszuführen zu können oder zu wollen. Der Auftraggeberin hatte die
Firma … demgegenüber ihre Lieferfähigkeit und
–bereitschaft bestätigt. Dieser Aspekt bildete einen
wesentlichen Grund für die vertraglichen Auseinandersetzungen
zwischen Auftraggeberin und Antragstellerin. Die
Meinungsverschiedenheiten führten letztlich zur Kündigung.
Einer potenziellen Bieterstellung würde im Ergebnis der Streit
über die vertragskonforme Leistungsbereitschaft und
Leistungsfähigkeit der Antragstellerin entgegen gestanden haben
(vgl. zu vergleichbarer Fallkonstellation: VK Arnsberg, Beschluss
vom 28. Oktober 2008 – VK 24/08). Es muss an dieser Stelle
nicht entschieden werden, ob die Vertragskündigung zu Recht
erfolgte, weil die Voraussetzungen nach Ziffer 18.1 des
GU-Vertrages vom … 2009 vorlagen, was die Antragstellerin
bestreitet. Fragen der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen
Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung sind nicht im
Verfahren vor den Vergabenachprüfungsinstanzen zu klären, auch wenn
der Vortrag der Antragstellerin sich im Wesentlichen hierzu
erschöpft. Für die Bewertung der Zuverlässigkeit eines Bieters im
Vergabeverfahren ist aber maßgebend, inwieweit die Umstände des
einzelnen Falles die Aussage rechtfertigen, er werde gerade die von
ihm angebotenen Leistungen vertragsgerecht erbringen. Die
Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Prognoseentscheidung, die
regelmäßig aufgrund des in der Vergangenheit liegenden
Geschäftsgebarens des Bewerbers erfolgt. Wird nun, wie hier, der
Vertrag mit der Antragstellerin gekündigt, spricht nichts dafür,
genau dasselbe Unternehmen bei der Neuvergabe konkret des
gekündigten Auftrages zu beauftragen. Die Auftraggeberin würde sich
widersprüchlich verhalten, wenn sie die Antragstellerin zur
Angebotsabgabe aufgefordert und sogleich wegen mangelnder Eignung
ausgeschlossen hätte.
Erforderlich bei der Bewertung der Zuverlässigkeit ist eine
umfassende Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte
unter angemessener Berücksichtigung des Umfanges, der Intensität,
des Ausmaßes und des Grades der Vorwerfbarkeit der
Pflichtverletzungen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2001
– Verg 27/01). Aus der Tatsache einer Vertragsverletzung kann
daher nur dann der Rückschluss auf eine Unzuverlässigkeit des
Bieters gezogen werden, wenn der Mangel gravierend ist, d.h. zu
einer deutlichen Belastung des Auftraggebers, sei es in
tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht, führt (OLG Stuttgart,
Urteil vom 29. April 2003 – 1 U 130/02, IBR 2003, 496).
Hier haben die offenen Streitpunkte in mehrere Monate dauernden
Verhandlungen von den Vertragsparteien nicht einvernehmlich
beigelegt werden können. Jedenfalls aber sind die aufseiten der
Auftraggeberin gegen eine Beteiligung der Antragstellerin an der
Neuvergabe sprechenden Gründe nachvollziehbar in dem Vergabevermerk
dargestellt; die vonseiten der Auftraggeberin angeführten Zweifel
an der Eignung der Antragstellerin stehen zudem in unmittelbarem
Bezug zu den notwendig neu zu vergebenden, mit der Vorausschreibung
identischen Leistungen.
Der Vortrag der Antragstellerin enthält keine nachvollziehbare
Begründung, die Einschätzung der Auftraggeberin in Bezug auf die
Eignung der Antragstellerin als willkürlich erscheinen zu lassen:
die Auftraggeberin vertritt nach wie vor eine der Meinung der
Antragstellerin entgegenstehende Meinung, was in Bezug auf die
Eintragungen in der Bietererklärung 1 zur Rohmaterialsicherung I
den Gegenstand der Leistung nach Angebotsabgabe, Zuschlag und
Bemusterung angeht und wie die vergaberechtliche Relevanz
einzuschätzen ist, sofern der Rechtsauffassung der Antragstellerin
zu folgen gewesen wäre, eine Erweiterung des Lieferantenkreises sei
zulässig und keinesfalls als wesentliche Vertragsänderung
vergaberechtlich relevant. Darüber hinaus ist unstreitig, dass die
Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der Vertragskündigung Ziffer 15.1
des GU-Vertrages nicht erfüllt hat, der (grundsätzlich) die
Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der
Nettoauftragssumme innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss
festlegt und zur Kündigung durch den Auftraggeber gemäß Ziffer 18.1
des GU-Vertrages (dritter Spiegelstrich) berechtigt. Streitig ist
insoweit die Rechtmäßigkeit eines von der Antragstellerin geltend
gemachten Zurückbehaltungsrechts, das ihres Erachtens den
Kündigungsgrund entfallen lasse.
Die Antragstellerin kann sich zur Rechtfertigung ihres
Verhaltens im Nachhinein auch nicht auf Mängel der
Verdingungsunterlagen zurückziehen, die die Auftraggeberin nunmehr
gegen sich gelten lassen müsste, beispielsweise auf
Wortlautauslegungen hinsichtlich des Aussagegehaltes von
Bietererklärungen – den Begriff „verbindlich“
betreffend. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang zudem
meint, mit der Benennung des Liefersteinbruchs bereits mit
Angebotsabgabe (Bietererklärung 1 – Rohmaterialsicherung I)
sei den Bietern der ursprünglichen Ausschreibung ein ungewöhnliches
Wagnis aufgebürdet worden, ist sie darauf zu verweisen, dass
vermeintliche Vergaberechtsverletzungen der mit Zuschlag am
… 2009 beendeten Ausschreibung in dem ursprünglichen
Vergabeverfahren hätten hinterfragt und geklärt und/oder gerügt
bzw. den Nachprüfungsinstanzen vorgelegt werden müssen. Sie sind
nicht Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens.
Der Antragstellerin kann auch das weitere Vorbringen, die
Auftraggeberin könnte gegen § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB verstoßen
haben, weil die Neuvergabe des ihr entzogenen Auftrages nicht unter
Berufung auf § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO im Verhandlungsverfahren ohne
vorherigen Aufruf zum Wettbewerb habe vergeben werden dürfen, nicht
zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn, wovon die Kammer nicht ausgeht,
die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO nicht zu bejahen
wären, könnte der mit Zuschlag vom … 2010 geschlossene
Vertrag auf der Grundlage des § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht für
unwirksam erklärt werden. Dem steht nach nunmehr erfolgter
gesetzlicher Regelung der so genannten de-facto-Vergaben bereits
der klare Wortlaut dieser Vorschrift entgegen. Die Auftraggeberin
hat den Auftrag nicht „unmittelbar an ein Unternehmen“
erteilt, sondern beide geeigneten Unternehmen der
Ausgangsausschreibung beteiligt. Für das Vorliegen einer
Gesetzeslücke, sodass eine analoge Anwendung (auch auf den hier zur
Entscheidung gestellten Fall) in Betracht gezogen werden könnte,
bestehen nach der gesetzlichen Neuregelung keine Anhaltspunkte.
III.
Der Antragstellerin wurde im Rahmen des § 111 Abs. 2 GWB unter
Wahrung der Geschäftsgeheimnisse mit Schreiben vom … 2010
Akteneinsicht gewährt.
Sie hat den (teilgeschwärzten) Vergabevermerk der Auftraggeberin
zur Ersatzvornahme sowie deren Aktenvermerk zur Zulässigkeit einer
Vergabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO und die Auskunft der …
zu ihrem Unternehmen erhalten. Eine darüber hinausgehende Gewährung
von Akteneinsicht war nicht angezeigt, da der Nachprüfungsantrag
unzulässig ist. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in dem Umfang
gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte des Antragstellers
aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen und
personellen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des
Nachprüfungsverfahrens. Für die wirtschaftliche Bedeutung ist
regelmäßig die geprüfte Summe (brutto) im Angebot des Bieters der
maßgebliche Gesichtspunkt. Die angefochtene Auftragsneuvergabe
betreffend liegt hier vonseiten der Antragstellerin kein
verbindliches Angebot vor, sondern vom aktuellen Zuschlagsbieter.
Bekannt ist auch das bezuschlagte Angebot der Antragstellerin aus
der Vorausschreibung. Berücksichtigend, dass beide Angebote
dieselbe Leistung betreffen und die Angebotsabgaben auch in
zeitlicher Hinsicht noch vergleichbar sind, muss zur Bestimmung des
objektiven Wertes des Auftrages nicht auf Schätzungen des
Auftraggebers zurückgegriffen werden (beide Angebote „bis
XX,X Mio. brutto“).
Entsprechend der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes
vom Dezember 2009, die zur Gewährleistung einer einheitlichen
Handhabung und zur Sicherstellung von Transparenz anzuwenden ist
und bei Abwägung des Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen
Bedeutung des dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages
andererseits hält die Vergabekammer die Festsetzung einer Gebühr
von X.XXX,XX EUR für angemessen.
Die Gebühr wird mit dem eingezahlten Kostenvorschuss in Höhe von
2.500,00 EUR verrechnet. Die Restgebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR
wird mit Bestandskraft des Beschlusses fällig und ist binnen eines
Monats nach Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens (VK 13/10)
und des Verwendungszwecks … auf das Konto … zu
überweisen.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.