OLG Brandenburg 7. Zivilsenat — 2011-04-29 — 7 Wx 8/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-29
Aktenzeichen: 7 Wx 8/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die
Beschlüsse des Amtsgericht Frankfurt (Oder) vom 17. August 2009, 7
III 3/09, und des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Januar
2011, 19 T 415/09, wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf €
3.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Eintragung des
A… W… als Vater des M… H… in das
Geburtenbuch des Standesamtes S….
Die Mutter des M… H…, S… S…,
heiratete am 19. Juni 1998 B… H…. Ab dem 26. Juni
2002 war bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ein
Scheidungsverfahren anhängig. Die Ehe wurde am 5. Mai 2005
geschieden.
Am …. Oktober 2002 wurde M… H… geboren. In
das Geburtenbuch des Standesamtes S… wurde als Vater
B… H…, der Noch-Ehemann der Mutter, eingetragen.
A… W… erkannte am 15. November 2002 vor dem
Jugendamt in P… mit Zustimmung der Mutter S…
S… die Vaterschaft für M… H… an. B…
H… stimmte am 19. März 2009 vor dem Jugendamt des Bezirkes
… in B… der Vaterschaftsanerkennung zu.
Das Standesamt S… hat Bedenken, ob A… W…
als Vater in das Geburtenbuch eingetragen werden kann, da B…
H… nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des
Scheidungsurteils der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt hat. Es
hat die Frage nach § 49 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht Frankfurt
(Oder) zur Entscheidung vorgelegt.
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat durch Beschluss vom 17.
August 2009 die Anerkennung der Vaterschaft durch A…
W… für wirksam erachtet und den Standesbeamten angewiesen,
die Vaterschaftsanerkennung am Randes des Geburteintrags zu
vermerken. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die dagegen
gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 18.
Januar 2011 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem
Beschwerdeführer am 26. Januar 2011 übersandt.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde vom 8. Februar 2011
will er durch das Oberlandesgericht entschieden wissen, ob die
Jahresfrist aus § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB auch für die Zustimmung des
geschiedenen Ehemannes gilt.
II.
- Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Januar 2011, 19 T 415/09, ist
zulässig.
Das gerichtliche Verfahren bestimmt sich gemäß Art. 111 Abs. 1
FGG-Reformgesetz nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), da der Antrag des Standesamtes
der Stadt S… am 9. April 2009 und damit noch vor
Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 bei Gericht
eingegangen ist. Die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts
betrifft das gesamte gerichtliche Verfahren einschließlich des
Rechtsmittelverfahrens und des Instanzenzuges (vgl. OLG Frankfurt
vom 26.01.2010, 20 W 18/10, m.w.N.; MüKo-Pabst, FamFG, Art. 111
FGG-RG, Rn. 16).
Gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht
findet nach § 29 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde statt.
Der Landrat des Landkreises U… als Standesamtsaufsicht ist
nach § 53 Abs. 2 PStG beschwerdebefugt und hat die sofortige
weitere Beschwerde nach §§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG form- und
fristgerecht eingelegt.
- In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde
unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer
Verletzung des Rechts, §§ 29 Abs. 4, 27 Abs. 1 FGG.
Zu Recht haben das Amtsgericht Frankfurt (Oder) das Standesamt
nach § 49 Abs. 1 PStG angewiesen, A… W… am Rand des
Geburtseintrags als Vater des M… H… zu vermerken, und
das Landgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde
zurückgewiesen. Wird die Vaterschaft nach Beurkundung der Geburt
des Kindes von einem Dritten wirksam anerkannt, so ist dies nach §
27 Abs. 1 PStG beim Geburtseintrag im Geburtenregister zu
beurkunden und der Vater mit den in § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG
genannten Angaben einzutragen.
A… W… ist nach § 1592 Nr. 2 BGB der Vater des
M… H…, da er wirksam dessen Vaterschaft anerkannt
hat.
Grundsätzlich ist zwar nach § 1592 Nr. 1 BGB der Vater eines
Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des
Kindes verheiratet ist. Dies gilt nach § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB aber
dann nicht, wenn – wie hier - nach Anhängigkeit eines
Scheidungsantrages ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines
Jahres nach Rechtskraft des der dem Scheidungsantrag stattgebenden
Urteils die Vaterschaft anerkennt. Hintergrund der Regelung ist,
dass nach der Lebenserfahrung schon im Hinblick auf das
Trennungsjahr nach § 1566 BGB während der Anhängigkeit eines
Scheidungsverfahrens geborene Kinder in der Regel von dem
(Noch-)Ehemann der Mutter stammen. Das Kind hat in diesen Fällen
ein berechtigtes Interesse am nahtlosen Übergang der Vaterschaft.
Bei Einigkeit soll den Beteiligten deshalb der Aufwand eines
Anfechtungsprozesse mit Abstammungsgutachten erspart werden (vgl.
MüKo.-Wellenhofer, BGB, 5. Aufl., § 1599, Rn. 50).
Der Vaterschaftsanerkennung zustimmen müssen nach § 1599 Abs. 2
S. 1 BGB die Mutter des Kindes und der Mann, mit dem sie im
Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Diese Erklärungen liegen
ebenfalls vor. Streitig ist jedoch, ob auch die Zustimmung
innerhalb der Jahresfrist erklärt werden muss.
Mit der Begründung, die Ausnahmevorschrift sei eng auszulegen
und ein unnötig langer Schwebezustand zu vermeiden, wird teilweise
vertreten, die Jahresfrist gelte auch für die
Zustimmungserklärungen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1054, 1055;
MüKo-Wellenhofer, BGB, 5. Aufl., § 1599, Rn. 59;
Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1599, Rn. 11). Eine
verspätete Zustimmung könne daher die Rechtsfolgen des § 1599 Abs.
2 BGB nicht mehr herbeiführen (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, 2004,
§ 1599, Rn. 98).
Dem steht jedoch bereits der Wortlaut des § 1599 Abs. 2 BGB
entgegen. Die Jahresfrist findet sich allein in Satz 1 bei der
Vaterschaftsanerkennung durch den Dritten, nicht dagegen in Satz 2
bei den Zustimmungserklärungen und dies, obwohl Satz 2 auf
verschiedene andere Regelungen Bezug nimmt. Eine Einbeziehung der
Mutter und des früheren Ehemannes in die Frist würde zudem die
Frist für den Dritten verkürzen. Er könnte die ihm vom Gesetz
belassene Frist zur Vaterschaftsanerkennung nicht ausschöpfen, da
ansonsten für die Mutter und deren früheren Ehemann keine Zeit für
eine fristgerechte Zustimmung bliebe.
Auch die Vermeidung eines unnötig langen Schwebezustandes
erfordert nicht, die Zustimmungserklärungen in die Frist
einzubeziehen. Die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung mit
Begutachtung und über mehrere Instanzen führt in der Regel zu einem
sehr viel länger andauernden Schwebezustand als das freiwillige
Verfahren der Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB. Hinzu
kommt, dass die Beteiligten den Schwebezustand der
Vaterschaftsanerkennung beenden können. Der frühere Ehemann kann
nach § 1599 Abs. 2 S. 2 BGB seine Zustimmung erteilen und der
Dritte kann sein Anerkenntnis, solange es noch nicht wirksam wurde,
ein Jahr lang unter den Voraussetzungen des § 1597 Abs. 3 BGB
widerrufen. Der frühere Ehemann, der Dritte, die Mutter und das
Kind können nach § 1600 Abs. 1 BGB die Vaterschaft parallel
anfechten. Die Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB und
die Vaterschaftsanfechtung stehen als rechtliche Möglichkeiten
nebeneinander und schließen sich nicht aus (vgl. OLG Brandenburg
FamRZ 2008, 68; OLG Köln FamRZ 2005, 734; MüKo.-Wellenhofer a.a.O.,
§ 1599, Rn. 54).
Der Meinung, die Jahresfrist aus § 1599 Abs. 1 S. 1 BGB gelte
allein für den Dritten (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 546, 547;
OLG Oldenburg, StAZ 2011, 49, 50; OLG Köln StAZ 2011, 48 f.;
Palandt/Diederichs, BGB, 69. Aufl., § 1599, Rn. 10; Hahn in
Bamberger/Roth, BGB, § 1599, Rn. 3;
Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Familienrechts,
8. Aufl., Kap. 3, Rn. 111), ist deshalb nicht zuletzt im Interesse
des Kindes an einer freiwilligen, einvernehmlichen
Vaterschaftsanerkennung zu folgen.
Die von der Auffassung des Senats abweichende Ansicht des
Oberlandesgerichts Stuttgart (
OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1054) erfordert nicht die Vorlage an
den Bundesgerichtshof. Diese ist nach
§ 28 Abs. 2 FGG nur geboten und zulässig, wenn der Senat von
einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichts abweichen will. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Stuttgart ist nicht im Verfahren der weiteren
Beschwerde in einer Personenstandssache ergangen, es handelt sich
vielmehr um ein Berufungsurteil in einer Abstammungssache (vgl. OLG
Köln StAZ, 2011, 48, 49).
- Eine Kostenentscheidung nach
§ 13 a FGG war nicht veranlasst. Die Entscheidung ergeht für
den Beschwerdeführer nach § 51 Abs. 1 S. 2 PStG
gerichtskostenfrei.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf
§ 30 Abs. 2 KostO.