Vergabekammer Potsdam — 2010-06-22 — VK 28/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-22
Aktenzeichen: VK 28/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.
-
Das Verfahren auf Gestattung des Zuschlages wird wegen
Erledigung eingestellt.
-
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwen-dungen der Auftraggeberin.
-
Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem
eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
-
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Auftraggeberin wird für notwendig erklärt.
Gründe
I.
Die Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom … 2010 Generalplanungsleistungen für
den Umbau und die energetische Sanierung des Kulturhauses …
im Beschleunigten Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem
Teilnahmewettbewerb europaweit aus. Zuschlagskriterien waren nach
Ziffer IV.2.1) der Bekanntmachung das wirtschaftlich günstigste
Angebot gemäß den Kriterien Qualität (Gewichtung 70 %) und Preis
(Gewichtung 30 %).
Die Antragstellerin gehörte neben vier weiteren Interessenten zu
den Unternehmen, die nach erfolgreichem Teilnahmewettbewerb zur
Angebotsabgabe aufgefordert wurden. Am 9. März 2010 übersandte die
Auftraggeberin den fünf potentiellen Bietern die Unterlagen zur
Abgabe eines Honorarangebotes, am 11. März 2010 erhielten die
Unternehmen die Kostenermittlung der Baufachlichen Prüfung zum
Fördermittelantrag als Grundlage für die Angebotserstellung.
Die Leistungsbeschreibung listet zu Ziffer 8 sowohl die bereits
beigefügten als auch diejenigen Unterlagen auf, die bei der
Auftraggeberin nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung eines
Termins eingesehen werden können, so beispielsweise die
Berechnungen nach DIN 18599, welche ausweislich der Fußzeile der
Berechnungen die Firma … GmbH erstellt hatte. Auf Seite 9
der Leistungsbeschreibung, Ziffer 3.4, wird darauf hingewiesen,
dass bereits Vorleistungen für die Genehmigung des
Fördermittelantrages von Fachplanern erbracht worden seien und
diese Fachplaner die Leistungen bis LP 3 erbringen sollen.
Ausweislich der Vergabeakten übermittelte die Auftraggeberin den
potentiellen Bietern mit E-Mail vom 18. März 2010 weitere Angaben
und Unterlagen, die bei der Erstellung des Honorarangebotes zu
beachten waren, so in Ergänzung der Verdin-gungsunterlagen drei
Anhänge (PDF-Dateien), und zwar die „Bewertungsmatrix für das
Bietergespräch“, die „Bewertungskriterien
Honorarangebot und Fragenkatalog“ und die
„Subplanerverpflichtungserklärung“; letztere, ein
Formblatt, war gemäß Ziffer 3.) des Mailtextes von jedem Subplaner
des jeweiligen Bieters auszufüllen. Aus dem Bewertungsschema
„Bewertungsmatrix für das Bietergespräch“ gehen
sämtliche Unterkriterien des Zuschlagskriteriums
„Qualität“ und deren jeweils erreichbare
Höchstpunktzahl nebst Wichtung hervor. Der Fragenkatalog der Datei
„Bewertungskriterien Honorarangebot und Fragenkatalog“
ist im Weiteren identisch mit dem der Ziffer 7 der
Leistungsbeschreibung (mit Ausnahme der dortigen Nr. 9 und 10).
Die Antragstellerin gab fristgerecht ein Angebot ab. Das
Anschreiben datiert auf den 23. März 2010; in diesem nimmt die
Antragstellerin unter Ziffer 1. Bezug auf die E-Mail vom 18. März
2010 und die „Subplanerverpflichtungserklärung“, von
der sie die entsprechende Anzahl ausgefüllt ihrem Angebot beifügte.
Abschließend bezieht sich die Antragstellerin auf die
„Checkliste Bietergespräch“, deren Themen sie
anlässlich einer möglichen Präsentation gern erörtern würde.
Zum Submissionstermin am 24. März 2010 lagen der Auftraggeberin
vier Angebote vor.
Die Submission wurde öffentlich durchgeführt. Die vier Bieter
nahmen teil.
Die Vergabegespräche fanden am 1. April 2010 statt. Die Bieter
erhielten je die Gelegenheit ihr Honorarangebot zu modifizieren.
Von dieser Möglichkeit machten auch die Antragstellerin und die
Firma … GmbH in unterschiedlicher Größenordnung
Gebrauch.
Mit Vorinformation gemäß § 101 a GWB vom 15. April 2010 teilte
die Auftraggeberin der Antragstellerin mit, den Auftrag am 27.
April 2010 an die Firma … GmbH erteilen zu wollen. Die als
Anlage zur Vorinformation beigefügte Gesamtwer-tungsmatrix
„Auswertung der Vergabeverhandlung“ ist, bezogen auf
die Liste der Unterkriterien zur „Einschätzung der
Qualität“, identisch mit der den Bietern am 18. März 2010 per
E-Mail zur Kenntnis gegebenen „Bewertungsmatrix für das
Bieter-gespräch“. Durch die Anlage zur Vorinformation
erhielten die vier Bieter Kenntnis über die selbst erzielte sowie
über die von den Mitbietern jeweils erzielte Punktzahl. Das
Hauptkriterium Preis wird als Gesamtpunktzahl mit einem Maximum von
150 gewichteten Punkten mitgeteilt, die Punktzahl für das mit 70 %
gewichtete Haupt-kriterium Qualität beträgt maximal 350 Punkte und
wird nach Unterkriterien und deren Einzelwichtung aufgeschlüsselt
mitgeteilt. Das nach dem Bietergespräch preis-günstigste und daher
mit der Maximalpunktzahl von 150 bewertete Angebot der
Antragstellerin belegte nach der Gesamtwertung mit 397 Punkten Rang
drei, das im Preis mit 148,54 Punkte zweitplatzierte Angebot der
Zuschlagsbieterin erzielte mit insgesamt 439,54 Punkten Rang
eins.
Mit Schreiben vom 19. April 2010 rügte die Antragstellerin die
Nichtbewertung ihres Angebotes im Qualitäts-Unterkriterium
„Persönlichkeit des Stellvertreters des
Projekt-leiters“, obwohl dieser im Bietergespräch zugegen
gewesen und als solcher auch präsentiert worden sei. Sie
beanstandete darüber hinaus, das Auswahlkriterium
„Erfahrungen der Bieter in Bezug auf die Zusammenarbeit mit
der regionalen Denk-malschutzbehörde“ sei bei einer
europaweiten VOF-Ausschreibung unzulässig, wenn bei der Bewertung
nur auf das Kriterium „regionale Behörde“ abgestellt
werde und gleichwertige allgemeine Erfahrungen nicht zählten. Daher
werde die beschränkende Bewertung zugunsten der Zuschlagsbieterin
gerügt, die hier die Maximalpunktzahl von 30 und damit 18 Punkte
mehr als andere erhalten habe. Es werde um Gleichstellung mit
dieser gebeten. Wegen des Diskriminierungsverbotes in der EU sei
auch das Kriterium „Vorkenntnisse/Erfahrungen mit dem
speziellen Förderprogramm … des Landes …“
unzulässig. Die Antragstellerin habe zahl-reiche analoge
Förderprogramme entsprechend den hier gemachten Vorgaben be-gleitet
und dies auch im Bietergespräch erläutert. Sie sei bei diesem
Kriterium daher, ebenso wie die Zuschlagsbieterin, mit der
Maximalpunktzahl von 20 zu bewerten. Auch sei der Antragstellerin
am heutigen Tage zur Kenntnis gelangt, dass die bei Submission noch
teuerste Zuschlagsbieterin im Vorfeld dieser Ausschreibung mit
gutachtlichen Beratungsleistungen in das Projekt involviert gewesen
sei. Treffe dies zu, werde deren Nichtausschluss von dieser Vergabe
gerügt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. April 2010 half die
Auftraggeberin der Rüge zur Nichtwertung des Unterkriteriums
„Persönlichkeit des Stellvertreters des Projektleiters“
ab. Die Antragstellerin erhielt gewichtete 28 Punkte hinzu und
belegt nunmehr mit 425 Gesamtpunkten Rang zwei. Im Übrigen wies die
Auftraggeberin die Rügen zurück. Im Gesamtgefüge des zu erteilenden
Auftrages seien Kenntnisse des Bieters im Umgang mit regionalen
Denkmalschutzbehörden wichtig. Das Kriterium beziehe sich nicht
allein auf die vor Ort zuständige Denkmalschutzbehörde, jedoch habe
sich in der Gesamtschau der Bieter die Zuschlagsbieterin am Besten
positionieren können. Diese Ermessensentscheidung sei nicht zu
beanstanden. Entsprechendes gelte für die Bewertung des Kriteriums
„Erfahrungen/Vorkenntnisse mit dem Förder-programm
…“. Auch Bieter ohne Vorkenntnisse hätten hier Punkte
erhalten; bewer-tet worden seien die unterschiedlichen Erfahrungen
der verschiedenen Bieter mit unterschiedlichen Förderprogrammen.
Die Zuschlagsbieterin sei hier in der Tat in die Formulierung des
Fördermittelantrages für das Projekt einbezogen worden. Eine
Vor-befasstheit stelle nach der Rechtsprechung des EuGH – und
nachfolgend der Verga-bekammern – aber nicht ohne weiteres
einen Ausschlussgrund dar; zu beanstanden sei dieser Umstand nur
dann, wenn sich der im Zuge der Vorbefasstheit erlangte Vorsprung
nicht durch geeignete Maßnahmen wie beispielsweise die
Informa-tionserteilung zum Schutz der anderen Bieter ausgleichen
lasse. Hier habe die Auftraggeberin das Wettbewerbsprinzip durch
geeignete Maßnahmen gewahrt.
Dem widersprach die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz
vom 23. April 2010. Die Zuschlagsbieterin sei in Bezug auf das
Projekt nicht lediglich in die Formulierung des
Fördermittelantrages einbezogen gewesen, sie habe im Sommer des
Vorjahres vielmehr auf ihrer Website veröffentlicht, zur Erstellung
eines Sanierungskonzeptes beauftragt worden zu sein. Ihr
Kenntnisvorsprung sei damit erheblich gewesen und gegenüber den
Mitbietern nicht ausgeglichen worden. Im Übrigen scheine die
Auftraggeberin die beiden beanstandeten Wertungskriterien ohne
Berücksichtigung gleichwertiger Bietererfahrungen ebenfalls nicht
für EU-tauglich zu halten. Soweit sie ihre Entscheidung insoweit
auf Ermessen stütze, sei die Wertung mit Blick auf die
nachgewiesenen Qualifikationen der Antragstellerin fehlerhaft.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. April 2010 hat die
Antragstellerin einen Antrag auf Einleitung eines
Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg
gestellt. Sie trägt vor, das Büro der Zuschlagsbieterin habe bei
der Vergabe nicht berücksichtigt werden dürfen. Es liege ein
Verstoß gegen § 4 Abs. 3 VOF bzw. § 4 Abs. 5 VgV vor. Die
Zuschlagsbieterin habe für die Auftraggeberin ein Sanierungskonzept
für das hier verfahrensgegenständliche Kulturhaus gefertigt. Die
Auftraggeberin habe keinerlei Maßnahmen ergriffen, um den daraus
folgenden Wettbewerbsvorteil in Bezug auf die Vertrautheit mit dem
Bauvorhaben und in Bezug auf die Vorkenntnisse hinsichtlich der
planerischen Zielsetzungen der Auftraggeberin zu kompensieren. Dies
betreffe erst recht die Vorbefassung mit dem erst im Mai 2009 im
Amtsblatt bekannt gemachten Förderprogramm … des Landes
… Mit diesem Wertungskriterium habe die Auftraggeberin den
Wettbewerbsvorteil vertieft. Die insoweit vorbefasste
Zuschlagsbieterin habe als einziger Bieter die Maximalpunktzahl von
20 erhalten. Gleiches gelte für das ebenfalls beanstandete
Kriterium zu Erfahrungen mit der regionalen Denkmalschutzbehörde.
Nur die vorbe-fasste Zuschlagsbieterin habe die volle Punktzahl von
30 erreichen können. Eine auf regionale Referenzen abstellende
Bewertung sei bei europaweiten Ausschreibungen jedoch per se
unzulässig. Auf das ihrer Entscheidung zugrunde liegende Ermessen
könne sich die Auftraggeberin nicht zurückziehen. Die
Beurteilungsfehler beruhten auf sachfremden Erwägungen und, im
Hinblick auf die herausragenden Referenzen des
Antragstellerangebotes, auf einem unvollständigen Sachverhalt.
Selbst in Bezug auf das Kriterium „Honorar“ sei der
Bewertungsmaßstab nicht dargelegt worden. Die nunmehr annähernd
gleich gewertete Zuschlagsbieterin sei bei Submission noch die mit
Abstand teuerste Bieterin gewesen.
Die Antragstellerin beantragt,
- die Auftraggeberin zu verpflichten, den Zuschlag zur
Erteilung des in dem Verfahren 2010 … ausgeschriebenen
Auftrages Gene-ralplanungsleistungen zum Vorhaben „Umbau und
energetische Sanie-rung Kulturhaus …“ auf das Angebot
der Antragstellerin vom 23. März 2010 nach Maßgabe des Protokolls
des Bietergespräches vom 1. April 2010 zu erteilen,
hilfsweise,
die Auftraggeberin zu verpflichten, das Angebot der Antragstellerin
vom 23. März 2010 nach Maßgabe des Protokolls über das
Bietergespräch vom 1. April 2010 unter Beachtung der
Rechsauffassung der Vergabe-kammer erneut zu bewerten,
hilfsweise,
die Auftraggeberin zu verpflichten, das Verhandlungsverfahren unter
Beachtung der Rechsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen,
höchst hilfsweise,
das Vergabeverfahren aufzuheben,
-
der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakte zu
gewähren,
-
die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu
erklären,
-
der Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung der
Antragstellerin auf-zuerlegen.
Die Auftraggeberin beantragt,
-
den Antrag auf Einleitung einer Vergabenachprüfung als
unzulässig, mindestens aber als unbegründet ohne mündliche
Verhandlung zurück-zuweisen, da er unzulässig und offensichtlich
unbegründet ist,
-
hilfsweise, den Antrag auf Erteilung des Zuschlages an die
Antrag-stellerin zurückzuweisen,
-
weiterhin hilfsweise, den Antrag auf erneute Bewertung des
Angebotes der Antragstellerin zurückzuweisen,
-
weiterhin hilfsweise, den Antrag auf Wiederholung des
Verhandlungs-verfahrens zurückzuweisen,
-
weiterhin hilfsweise, den Antrag auf Aufhebung des
Vergabeverfahrens zurückzuweisen,
-
den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen,
-
die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der
Auftraggeberin für notwendig zu erklären,
-
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der
Auftraggeberin aufzuerlegen.
Sie ist der Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig
sei, soweit er auf den Ausschluss der Firma … GmbH wegen
wettbewerbswidriger Vorbefassung ziele. Die Antragstellerin habe
spätestens bei Submission am 24. März 2010 gewusst, dass dieses
Unternehmen Mitbieter sei, denn gemäß Ziffer 8 der
Leistungsbeschreibung habe die Antragstellerin unter anderem die
erkennbar von der Zuschlagsbieterin erarbeiteten Unterlagen, so die
Berechnungen nach DIN 18599, bei der Auftraggeberin einsehen
können. Diese zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Unterlagen habe
die Auftraggeberin ebenso, wie die übersandten Unterlagen, relevant
für die Kalkulation des Angebotes gehalten. Da Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst aus den Verdingungsunterlagen
erkennbar sind, gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB nur bis zum
Ende der Angebotsfrist gerügt werden können, sei die
Antragstellerin mit o.g. Vorwurf präkludiert.
Hinsichtlich der zu einzelnen Kriterien der Bewertungsmatrix
geäußerten Beanstandungen sei die Antragstellerin gemäß § 107 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 GWB präkludiert. Die Antragstellerin trage selbst
vor, die hier streitgegenständliche Bewertungsmatrix am 29. März
2010 überreicht bekommen zu haben, sodass das auf den 19. April
2010 datierte Rügeschreiben nicht mehr unverzüglich sei. Die
Antragstellerin müsse sich insoweit vorhalten lassen, aufgrund der
Submission gewusst zu haben, dass die Firma … GmbH
Mitbieterin sei; sie müsse sich zurechnen lassen, dass sie die
beanstandete Vorbefassung dieses Büros hätte erkennen können, wenn
sie von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die von der
Auftraggeberin bereitgehaltenen Unterlagen Gebrauch gemacht
hätte.
Jedenfalls liege keine wettbewerbswidrige Vorbefassung der
Zuschlagsbieterin vor. Diese habe insbesondere die Berechnungen
nach DIN 18599 erstellt, die wesentlicher Bestandteil des
Fördermittelantrages gewesen seien. Die hierfür benötigten
Unterlagen seien Bestandteil der Verdingungsunterlagen und den
Bietern teils übersandt, teils zur Einsichtnahme bereit gestellt
worden. Weiter habe die Auftraggeberin in Ziffer 3.4 der
Leistungsbeschreibung auf die Vorleistungen der Planung der
Technischen Ausrüstung hingewiesen. Die vorliegend ausgeschriebene
Generalplanung umfasse weit umfänglichere Arbeiten anderen Inhalts.
Werde, so die Rechtsprechung, der aus einer Vorbefassung
resultierende Wissensvorsprung gegenüber den übrigen Bietern durch
geeignete Maßnahmen ausgeglichen, liege keine Verfälschung des
Wettbewerbes vor. Hier habe die Auftraggeberin alle Unterlagen, die
dem Fördermittelantrag zugrunde lagen und in den Bereich der
„Vorbefassung“ fallen könnten, offen gelegt. Nach OLG
Brandenburg (Beschluss vom 22. Mai 2007 – Verg W 13/06) müsse
in Fällen, in denen sich die in Betracht kommenden Informationen
aus dem gesetzlichen Leistungsbild ergeben, dargelegt werden,
welche Informationen nicht öffentlich gemacht worden seien und
jedenfalls im Ansatz dargetan wer-den, dass diese Informationen zur
Kalkulation … erforderlich sind. Diesbezüglich fehle
jeglicher Vortrag der Antragstellerin.
Die beiden beanstandeten Wertungskriterien mit Regionalbezug
seien vorliegend als Qualitätsmerkmale gerechtfertigt und
berücksichtigten die Umstände des konkret zu vergebenden Auftrages.
Bei ihrer Wertung seien zudem, über den reinen Wortlaut dieser
Kriterien hinaus, auch die nicht einschlägigen Expertisen positiv
bewertet worden. Im Ergebnis liege die Bewertung im Rahmen des der
Auftraggeberin zu-stehenden Ermessensspielraumes.
Zu Unrecht bemängele die Antragstellerin auch, dass
Bewertungskriterien für das Honorar nicht angegeben worden seien.
Die Punkte seien dem Wettbewerbsprinzip entsprechend nach der
Formel „Anzahl Punkte = (5 x Minimum)/Wert jeweiliger
Bieter“ vergeben worden, was einer nicht zu beanstandenden
mathematischen Interpolation entspreche. Die Antragstellerin habe
als Günstigste die Höchstpunktzahl erhalten.
Mit Verfügung des Vorsitzenden der Vergabekammer vom 27. Mai
2010 wurde die Entscheidungsfrist bis zum 2. Juli 2010
verlängert.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Mai 2010 hat die
Auftraggeberin beantragt, ihr gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB zu
gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit
Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen und der Antragstellerin
die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Auftraggeberin
aufzuerlegen. Zur Begründung verweist die Auftraggeberin auf den
Umstand, dass sie für das Vorhaben Fördermittel des Landes
bewilligt erhalten habe und aus diesem Grund einem erheblichen
zeitlichen Druck unterliege. Ohne Fördermittel sei das Vorhaben
nicht zu realisieren. Der im Jahr 2010 gemäß Fördermittelbescheid
auszugebende Betrag sei an bestimmte Baufort-schritte geknüpft und
drohe zu verfallen.
Die Antragstellerin ist dem Eilantrag mit Schriftsatz vom 4.
Juni 2010 entgegen-getreten, da keine objektive Eilsituation
gegeben und der Nachprüfungsantrag zulässig und begründet sei.
In Ergänzung ihrer Antragsbegründung führt sie mit Schriftsatz
vom gleichen Tage aus, dass sie mit der Rüge zu einer
wettbewerbswidrigen Vorbefasstheit der Zuschlagsbieterin nicht
präkludiert sei. Bei Submission habe keine Veranlassung bestanden,
Nachforschungen über Mitbieter anzustellen. Auch reiche die
Möglichkeit, dass die Antragstellerin die Website-Hinweise am 24.
März 2010 hätte finden können, nicht für die nach § 107 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 GWB notwendige positive Kenntnis aus.
Ebenso wenig greife § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB. Als
Vergabeunterlagen im Sinne dieser Vorschrift seien allein die
übersandten Unterlagen anzusehen, denn nur diese seien für die
Honorarkalkulation relevant gewesen, enthielten jedoch weder einen
Hinweis auf das Büro der Zuschlagsbieterin noch auf deren
Vorbefassung. Die Auftraggeberin verkenne die Reichweite der Rüge,
die sich insbesondere darauf beziehe, dass keinerlei geeignete
Maßnahmen zum vollständigen Ausgleich des mit der Vorbefassung
zusammenhängenden Wettbewerbsvorsprunges unternommen worden seien.
Im Gegenteil habe die Auftraggeberin durch Bewertung der
Vorbefassung den Wettbewerbsvorsprung noch vertieft. Zwar habe die
Antragstellerin die Bewertungsmatrix am 29. März 2010 erhalten, die
Rüge beziehe sich jedoch nicht auf die Bewertungmatrix selbst,
sondern auf ihre rechtswidrige Anwendung, die der Antragstellerin
erst mit der Vorinformation vom 15. April 2010 bekannt geworden
sei.
Der Nachprüfungsantrag sei begründet. Aus dem Umstand, dass die
Berechnungen nach DIN 18599 von der Zuschlagsbieterin stammten,
derartige Berechnungen aber nur im Falle der Beauftragung mit
wesentlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 der HOAI
zu erstellen seien, folge die umfassende und vergaberechtlich
schädliche Vorbefassung dieses Büros. Hinzu kämen die das Projekt
betreffen-den Vorkenntnisse der Zuschlagsbieterin aus der laut
Website erfolgten Beauftragung zur Erstellung eines
Sanierungskonzeptes, das weit über vorgenannten Berechnungen
hinausgehe. Diesem Vortrag sei die Auftraggeberin bisher nicht
entgegengetreten. Aus alledem folge, dass die Auftraggeberin den
Wettbewerbsvorsprung gegenüber den Mitbietern, die lediglich
ausgewählte Arbeitsresultate bei ihr haben einsehen können, gerade
nicht ausgeglichen habe. Insbesondere bei den mit der Vorbefassung
verknüpften Wertungskriterien, den Erfahrungen mit der regionalen
Denkmalschutzbehörde und mit dem Förderprogramm … des Landes
… fehle eine Kompensation des Vorsprunges –
beispielsweise durch Berücksichtigung eines Malus zulasten der
Zuschlagsbieterin bei der Wertung, die im Gegenteil hier allein die
volle Punktzahl erhalten habe. Die Darlegungs- und Beweislast für
einen vergaberechtskonformen Ausgleich des streitigen
Wettbewerbsvorsprunges obliege der Auftraggeberin.
Die Auftraggeberin verkenne, dass die Antragstellerin nicht die
generelle Bewertungsmatrix, sondern die konkrete Anwendung und
Bewertung beanstande. Aus dem konkret zu beplanenden Vorhaben
folge, dass Erfahrungen und Referenzen bezüg-ich Denkmalschutz und
Fördermittelprogrammen in die Bewertung einfließen; insoweit, so
auch das Verständnis der Auftraggeberin gemäß Schreiben vom 21.
April 2010, bestehe zwischen den Verfahrensbeteiligten
Übereinstimmung, dass der Wort-laut der beiden Kriterien zu eng
gefasst sei und gleichwertige Referenzen in gleicher Weise zu
bewerten seien. Das habe die Auftraggeberin bei ihrer Wertung
entgegen ihren Ausführungen im Stellungnahmeschriftsatz tatsächlich
aber nicht berücksich-tigt. Damit liege der klassische Fall einer
sachfremden Erwägung vor, sodass die Bewertung auch unabhängig von
der Projektantenproblematik rechtswidrig sei.
Die Gesamtwertung des Honorars über eine pauschale Interpolation
überrasche und ergebe sich aus keiner der Antragstellerin
übermittelten Bewertungsmatrizen, sodass zugleich von einer
Rechtswidrigkeit der Honorarwertung auszugehen sei.
Auf die Vergabeakten sowie die eingereichten Schriftsätze der
Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig.
Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den
Nachprüfungs-antrag zuständig. Bei den ausgeschriebenen
Planungsleistungen handelt es sich um freiberufliche
Dienstleistungen nach §§ 99 Abs. 1, 4 GWB, die dem Land …
zuzurechnen sind und den maßgeblichen Schwellenwert übersteigen (§§
104 Abs. 1, 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 2 der
VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2009 DER KOMMISSION vom 30. November
2009).
Die Auftraggeberin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts
auch öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB.
Allerdings ist die Antragstellerin mit der Beanstandung, zwei
mit Regionalbezug ausgestattete Unterkriterien des
Zuschlagskriteriums „Qualität“ seien in europaweiten
VOF-Ausschreibungen unzulässig und damit vergaberechtswidrig, gemäß
§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert – nicht nach Nr. 1
der Vorschrift, wie die Auftraggeberin meint. Die Antragstellerin
hat erstmals im Rügeschreiben vom 19. April 2010 die Kriterien
„Erfahrungen der Bieter in Bezug auf die Zusammenarbeit mit
der regionalen Denkmalschutzbehörde“ und „Vorkenntnisse
zum speziellen Förderprogramm … des Landes …“
angegriffen, nachdem sie die Vorinformation vom 15. April 2010
gemäß § 101 a GWB erhalten und aus der als Anlage beigefügten
Gesamtwertungsmatrix „Auswertung der
Vergabeverhandlung“ erkennen konnte, welche Punktzahlen sie
bzw. ihre Mitbieter hinsichtlich jedes einzelnen Unterkriteriums
des Zuschlagskriteriums „Qualität“ erhalten hatten.
Der Äußerung der Antragstellerin, sie greife nicht die generelle
Bewertungsmatrix an, sondern deren Anwendung (vgl. Stellungnahme
vom 4. Juni 2010, Seite 10), kann nicht gefolgt werden. Der gesamte
Vortrag der Antragstellerin basiert auf der im Rügeschriftsatz vom
19. April 2010 vorgebrachten Vergaberechtswidrigkeit der
strei-tigen Wertungskriterien. Hier greift sie sowohl die beiden
o.g. Bewertungskriterien als unzulässige Kriterien an, als auch die
Bewertung ihres Angebotes in Bezug auf diese beiden Kriterien. Die
Antragstellerin trägt durchweg vor, die Auftraggeberin habe das
Angebot der Antragstellerin ermessensfehlerhaft bewertet, weil die
zwei streitigen Kriterien durch ihren Regionalbezug unzulässig
seien und deshalb nicht zugunsten der Zuschlagsbieterin – die
den jeweiligen Regionalbezug hat bejahen können – hätten
gewertet werden dürfen. Die Kriterien hätten über ihren eindeutigen
Wortlaut hinaus ausgelegt und angewendet werden müssen, sodass die
Antragstellerin aufgrund ihrer dem „fehlenden
Regionalbezug“ gleichwertigen Qualifikationen gleich hoch wie
die Zuschlagsbieterin hätte bewertet werden müssen; mit daraus
resul-tierenden 30 Punkten (12 plus 18) würde sie, die
Antragstellerin, auf Platz 1 der Wer-tung rangieren.
Die Antragstellerin setzt die beanstandete Anwendung der beiden
Kriterien jeweils in Bezug zu ihrem regionalen Aspekt. Der
regionale Aspekt dürfe bei der Wertung im Grunde nicht
punktewirksam beachtet werden. Damit greift die Antragstellerin
aber den Kerngehalt der streitigen Kriterien an und mit diesem
wiederum auch die gene-relle Bewertungsmatrix in Bezug auf die
beiden streitigen Kriterien.
Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist ein Antrag unzulässig,
wenn Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder
zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt worden sind. Die
Frist zur Angebotsabgabe lief gemäß Schreiben der Auftraggeberin
vom 9. März 2010 am 24. März 2010 um 10.00 Uhr ab. Bereits sechs
Tage zuvor, mit E-Mail vom 18. März 2010 (Seiten B 304 bis B 308
der Vergabeakte), hatte die Auftraggeberin den Bietern ergänzend zu
den am 9. März 2010 übersandten Verdingungsunterlagen unter anderem
das Wertungsschema „Bewertungsmatrix für das
Bietergespräch“ mit den nunmehr zum Teil beanstandeten
Wertungskriterien als E-Mail-Anhang im PDF-Format übermittelt.
Diese Matrix ist ergänzender Bestandteil der Verdingungsunterlagen.
Sie beinhaltet die Unterkriterien mit den jeweiligen
Einzelwichtungen des insgesamt auf 70 % veranschlagten
Hauptzuschlagskriteriums „Qualität“ und ist insoweit
mit der Gesamtwertungsmatrix „Auswertung der
Vergabeverhandlung“ identisch. Die Unterkriterien sind
geeignet, die Angebotserstellung zu beeinflussen.
Die Bieter haben die E-Mail vom 18. März 2010 auch vor Ablauf
der Frist zur Angebotsabgabe am 24. März 2010, 10.00 Uhr erhalten.
Schriftverkehr mit anderen Bietern bestätigt dies ebenso wie die
Antragstellerin gemäß Anschreiben zu ihrem Angebot vom 23. März
2010. Sie hat unter Ziffer 1. des Anschreibens sowohl die E-Mail
vom 18. März 2010 als auch die als deren Anhang übersandte
Subplanerverpflichtungserklärung erwähnt – und die
erforderliche Anzahl dieser Erklärung ihrem Angebot beigefügt. Im
letzten Absatz des Anschreibens weist sie auf die „weiteren
Themen gemäß Ihrer Checkliste >Bietergespräch<“ hin.
Damit ist erkennbar der weitere Anhang der E-Mail vom 18. März 2010
gemeint, die „Bewertungsmatrix für das Bietergespräch“.
Eine anderweitige Aufstellung der im Bietergespräch zu erörternden
Themen lag den Unternehmen nicht vor.
Diesen historisch korrekten Sachverhaltsablauf berücksichtigend
lagen der Antragstellerin die maßgeblichen Verdingungsunterlagen
sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist vor. Die zum Ablauf der
Angebotsfrist normierte Präklusionswirkung des § 107 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 GWB stellt darauf ab, dass die geltend gemachten Verstöße
gegen Vergabevorschriften erkennbar sein müssen.
„Erkennbar“ ist das, was sich bei Beachtung der
gebotenen Sorgfalt erschließt. Dabei muss der Vergabefehler sowohl
in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erkennbar gewesen
sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Oktober 2008 –
Verg 48/08, VK Bund, VK 3-30/10 vom 30. März 2010). Die beiden im
Rügeschreiben vom 19. April 2010 als unzulässig beanstandeten
Unterkriterien sind nicht derart unverständlich formuliert, dass
die Bieter nicht bereits beim Lesen hätten erkennen können, dass
ein Regional-bezug des Auftrages besteht und bei der Wertung eine
Rolle spielen wird. Die streiti-gen Kriterien sind klar und
eindeutig formuliert und zweifelsohne im Sinne des § 107 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 GWB „erkennbar“. Eine positive Kenntnis
ist bei dieser Präklu-sionsnorm nicht relevant. Maßgeblich ist
allein der Zeitpunkt, bis zu dem zulässig gerügt werden konnte. Das
war hier der 24. März 2010. Die Antragstellerin ist mit ihrem die
beanstandeten Wertungsunterkriterien betreffenden Vortrag daher im
Nachprüfungsverfahren gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB
präkludiert.
Die Präklusion schlägt auch auf die in diesem Zusammenhang
weiter erhobene Be-anstandung durch, die auf den gerügten Kriterien
beruhende Wertung sei fehlerhaft mit der Folge, der Antragstellerin
stünde aufgrund ihrer nachgewiesenen gleichwerti-gen
Qualifikationen eine gleich hohe Wertungspunktzahl (die
Maximalpunktzahl) zu, wie sie die Zuschlagsbieterin erreicht habe.
Die Antragstellerin will erreichen, dass die zwei streitigen
Kriterien ohne den Regionalbezug, der den Bietern am 18. März 2010
vor Angebotsabgabe zum 24. März 2010 zur Kenntnis gebracht worden
war, bei der Wertung verwendet werden. Das kann sie nicht mit
Erfolg durchsetzen.
Die Wertung anhand der mitgeteilten Kriterien ist von der
Auftraggeberin so vorzu-nehmen, wie sie den Bietern zur Kenntnis
gegeben worden sind. Die Wertung hat demgemäß unter
Berücksichtigung des aus den Kriterien bereits ablesbaren
Regio-nalbezuges zu erfolgen. Sie ist gleichsam der
„Vollzug“ der den Bietern mit den
Ver-dingungsunterlagen bekannt gegebenen Vorgaben. Die Bieter haben
aus Gründen der Transparenz des Vergabeverfahrens und der
Gleichbehandlung einen Anspruch darauf, dass sich der öffentliche
Auftraggeber an seine zuvor gesetzten Vorgaben hält (VK Bund,
Beschluss vom 3. Februar 2010 – VK 1-236/09, S. 19 ff). Ein
Handeln des öffentlichen Auftraggebers gegen seine den
Verdingungsunterlagen zu entneh-menden Vorgaben, beispielsweise im
Sinne der hier von der Antragstellerin begehr-ten Auslegung der
Wertungskriterien, diese unter Missachtung ihres Regionalbe-zuges
anzuwenden, stellte sich als vergaberechtswidriges Verhalten des
Auftrag-gebers im Wertungsstadium dar. Werden die Vorgaben eines
Auftraggebers von einem Bieter für vergaberechtswidrig erachtet,
muss der Bieter seiner Rügeobliegen-heit gemäß § 107 Abs. 3 GWB
genügen. Hat er dies, wie hier, versäumt, ist es ihm verwehrt, über
die Nachprüfungsinstanzen die Grundlage der beanstandeten Wer-tung
und die Wertung in Vollzug dieser Grundlage materiell überprüfen zu
lassen.
Vorliegend den Erfolg der den Regionalbezug der streitigen
Kriterien betreffenden Beanstandungen unterstellt – sei es in
Bezug auf die Kriterien an sich, sei es ihre An-wendung betreffend,
wäre das Vergabeverfahren in ein sehr frühes Stadium
zurück-zuversetzen, voraussichtlich in den Stand vor Abgabe der
Angebote mit der Ver-pflichtung des Auftraggebers, die Bieter unter
Übersendung (gegebenenfalls teils korrigierter)
vergaberechtskonformer Wertungskriterien, an denen sie ihre
Angebote ausrichten können, erneut zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Das Verfahren wäre mit erheblicher zeitlicher Verzögerung ab diesem
Zeitpunkt neu durchzuführen. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass
die Auffassung der Antragstellerin, (zumin-dest) die
Wertungsentscheidung sei als rechtzeitig gerügt anzuerkennen, der
Inten-tion des Gesetzgebers widerspricht, der vergleichbare
Situationen mit der Änderung des GWB in der seit April 2009
geltenden Fassung gerade hat vermeiden wollen: sind Vergabefehler
aus den Verdingungsunterlagen erkennbar, müssen sie bis zum Ablauf
der Frist zur Angebotsabgabe zwecks frühestmöglicher Korrektur
durch den Auftraggeber gerügt werden (1. VK Bund, a.a.O.).
Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Zuschlagsbieterin
weiter beanstandet hat, diese sei mit dem Projekt vorbefasst
gewesen, der daraus erwachsene Wettbe-werbsvorteil sei gegenüber
den Mitbietern nicht ausgeglichen worden, daher hätte die
Auftraggeberin die Zuschlagsbieterin von der hier streitigen
Vergabe aus-schließen müssen, ist dieses Vorbringen ebenfalls im
Lichte der Rügepräklusion zu beurteilen. Die Antragstellerin stützt
ihr Vorbringen darauf, dass die Auftraggeberin die der
Zuschlagsbieterin aus ihrer Vorbefasstheit zugute kommenden
Wettbewerbs-vorteile nicht nur nicht ausgeglichen, sondern im
Gegenteil diese Wettbewerbs-vorteile durch die zwei streitigen
Wertungskriterien zum alleinigen Vorteil der Zuschlagsbieterin
vertieft habe. Aus dem Wertungsergebnis folgt insoweit, dass der
erste Rang der Zuschlagsbieterin entscheidend auf der Bewertung der
in Rede stehenden Kriterien mit Regionalbezug beruht. Die diese
Kriterien und ihre Wer-tungsrelevanz betreffenden Beanstandungen
unterliegen jedoch der Präklusion des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
GWB, sodass sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen
kann, die Auftraggeberin habe durch Anwendung dieser
Zuschlagskriterien das Angebot der vermeintlich in
wettbewerbswidriger Weise vorbefassten Zuschlags-bieterin besser
bewertet, als ihr eigenes.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Honorarwertung der
Angebote angreift, ist sie nicht antragsbefugt, § 107 Abs. 2
GWB.
Antragsbefugt ist gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB jedes
Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung
der Bestimmungen über das Vergabe-verfahren geltend macht. Die
Antragstellerin hat zwar ihr Interesse an dem zu verge-benden
Auftrag durch die Teilnahme am Vergabeverfahren dargetan. Sie macht
auch die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften und eine daraus
resultierende Verletzung ihrer Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB geltend,
indem sie u.a. vorgetragen hat, der Angebotspreis der
Zuschlagsbieterin sei nicht nachvollziehbar, denn von dieser habe
zur Submission am 24. März 2010 das bei weitem teuerste Angebot
vorgelegen, jetzt liege sie in der Preiswertung auf Rang zwei.
Die Antragstellerin hat nicht im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2
GWB darzulegen vermocht, dass ihr hierdurch ein Schaden zu
entstehen droht. Die Antragstellerin ist nach dem Bietergespräch
Bestbieterin mit dem günstigsten Angebotspreis. Sie hatte ihr
Ursprungsangebot im Zuge der im VOF-Verhandlungsverfahren
unstreitig zu-lässigen Verhandlungen geändert und ein modifiziertes
preisgünstigeres Honoraran-gebot in die Wertung gegeben. Sie hat
die Maximalpunktzahl von 150 für das zu 30 % in die Wertung
einfließende Kriterium „Preis“ erhalten. Die
Zuschlagsbieterin hat nach dem Bietergespräch ebenfalls ein
modifiziertes, im Vergleich zum Submis-sionstermin preisgünstigeres
Honorarangebot abgegeben. Die Wertung der jewei-ligen Endangebote
durch die Auftraggeberin erfolgte anhand eines objektiven
Maß-stabes, der mathematisch nachvollziehbar ist und der geringen
Differenz der Hono-rarangebote im Wertungszeitpunkt Rechnung
trägt.
III.
Der Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §
111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in
dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der
Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei
einem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall.
IV.
Hinsichtlich des Antrages der Auftraggeberin auf Gestattung des
Zuschlages ist die Erledigung infolge des Erlasses der Entscheidung
der Vergabekammer in der Hauptsache eingetreten (Boesen,
Vergaberecht, § 115 Rz. 22). Gemäß § 115 Abs. 1 GWB kann der
Zuschlag grundsätzlich mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, also
binnen zwei Wochen nach Zustellung der Hauptsacheentscheidung,
ergehen. Der Antrag auf Zuschlagsgestattung nach § 115 Abs. 2 Satz
1 GWB ermöglicht dem-gegenüber in dem vorliegenden
Nachprüfungsverfahren keine schnellere Zuschlags-gestattung, da
nach der gesetzlichen Regelung auch in dem Fall der Zuschlag erst
binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung ergehen kann.
Mögliche Verzögerungen hinsichtlich der Zuschlagserteilung infolge
eines sich eventuell an-schließenden Beschwerdeverfahrens sind zum
gegenwärtigen Zeitpunkt hypothe-tischer Natur und nicht zu
berücksichtigen (vgl. Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom
30. Juni 1999 – VK 2-14/99, sowie Beschluss der 1.
Vergabekammer des Bundes vom 4. Dezember 2001 – VK 1-43/01).
Der Antrag auf Zuschlagsgestattung läuft seit Erlass der
Hauptsacheentscheidung ins Leere und hat sich damit erledigt.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Vergabekammer hält die Festsetzung der …gebühr von
X.XXX,XX EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des
Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem
Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftra-ges für die
Antragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung
erfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden
hat.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Auftraggeberin war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten
sich im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin erhobenen
Beanstandungen Rechtsfragen, die eine anwalt-liche Vertretung
erforderlich gemacht haben, § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80
Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG.
VI.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die auf-schiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.