VG Cottbus 1. Kammer — 2011-06-28 — 1 L 164/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-28
Aktenzeichen: 1 L 164/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
- Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässigen Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage vom 03. Juni 2011 (VG 1 K 460/11) gegen Ziffer 1.
und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. August 2010
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2011 und auf
Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 und 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind unbegründet. Entsprechendes
gilt für die Antragserweiterung vom 20. Juni 2011 mit dem Begehren,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Verfahrensakten an die
Begutachtungsstelle zur Durchführung einer
medizinischen-psychologischen Begutachtung des Antragstellers zu
übersenden.
Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des Entzugs der
Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in
dem Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2011, dort Seite 6, formell
hinreichend begründet, § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, und der Antrag hat
auch in materieller Hinsicht keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die
aufschiebende Wirkung in dem Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ganz
oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft eine eigene
Ermessensentscheidung und hat zwischen dem von der Behörde geltend
gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides
und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung
seines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten des
Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. Ein öffentliches
Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes fehlt
regelmäßig, wenn sich dieser bereits im Rahmen einer summarischen
Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist; demgegenüber
überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des
Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, wenn die Regelung
offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse
hinzutritt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht
hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen
Interessenabwägung.
Hiervon ausgehend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse
das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil die
Ordnungsverfügung vom 12. August 2010 mit den zur Überprüfung des
Gerichts gestellten Regelungen nach der im Eilverfahren allein
möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist und den
Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1
VwGO (1.) und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der
sofortigen Vollziehung dieser Regelungen besteht (2.).
- Nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in
der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I. S. 310; dieses zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.
Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 der
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S.
- hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber die Fahrerlaubnis zu
entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV
insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5
oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde
und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
ausgeschlossen ist. Sofern diese Voraussetzungen noch nicht zur
Überzeugung der Behörde feststehen, vielmehr lediglich Tatsachen
bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des
Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen,
hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in § 11 bis § 14 FeV
genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage eines
ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens die
Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVG i. V. m. § 2 Abs.
8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und dem Ergebnis der Eignungsuntersuchung
entsprechend in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die
Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Verweigert der Betroffene
die Untersuchung oder bringt er das von ihm geforderte Gutachten
nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer
Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 S. 1
FeV), sofern die Anordnung der ärztlichen oder
medizinisch-psychologischen Untersuchung formell und materiell
rechtmäßig, insbesondere auch anlassbezogen und verhältnismäßig war
(vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 26.07 -,
BVerwGE 132, 315, 317 (Rn. 20); BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 -
BVerwG 3 C 21.04 -, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11; BVerwG, Urt.
v. 13. November 1997 - BVerwG 3 C 1.97 -, Buchholz 442.16 § 15b
StVZO Nr. 28, S. 15).
Der Antragsgegner konnte vorliegend aus dem Umstand, dass der
Antragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologischen
Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt hat, nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV
auf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
schließen. Die Aufforderung vom 07. Oktober 2010 entsprach den
materiellen und formellen Anforderungen und insbesondere war auch
die dem Antragsteller gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens
angemessen.
Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b)
FeV vorliegen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der
Prüfung der Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet, dass ein
medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter
Alkoholeinfluss begangen wurden. Der Antragsteller hatte in dem für
die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung maßgeblichen Zeitpunkt
ihres Erlasses (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13. Februar
2007 – 1 M 13/07 –, juris, unter Rn. 7 und ausführlich
VG Ansbach, Beschl. v. 11. April 2003 - AN 10 S 03.00474 –,
juris, unter Rn. 36 ff.) zum dritten Mal unter Alkoholeinfluss ein
Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, denn die jeweils mit einer
Geldbuße und einem Fahrverbot geahndeten Vorfälle vom 25. August
2004, 12. September 2005 und 09. Juni 2009 waren nach § 29 Abs. 1
S. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 S. 1- 4 StVG
noch verwertbar.
Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten
beizubringen, genügte auch den formellen Anforderungen des § 11
Abs. 6 S. 1 und 2 FeV. Nach diesen Bestimmungen legt die
Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der
Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im
Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von
Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen
unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und
unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle
oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten
Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das
Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die
zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Hiervon ausgehend
entspricht die Anordnung vom 07. Oktober 2010 den formellen
Voraussetzungen, insbesondere konnte ihr der Antragsteller die
Gründe für die Anordnung der Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens entnehmen und auch die
Fragestellung ist nicht zu beanstanden. Zudem ist der Antragsteller
auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen oder
einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens und darauf
hingewiesen worden, dass er die zu übersendenden Unterlagen
einsehen kann, § 11 Abs. 8 S. 2 FeV, § 11 Abs. 6 S. 2 2. Hs.
FeV.
Die dem Antragsteller eingeräumte Frist zur Vorlage des
Gutachtens bis zum 13. Dezember 2010 und damit von knapp über zwei
Monaten war angemessen. Sie bestimmt sich ausschließlich nach der
Zeitspanne, welche die Begutachtungsstelle voraussichtlich
benötigen wird, um das Gutachten zu erstellen, eine
Verfahrenspflicht, eine positive Begutachtung zu ermöglichen, gibt
es nicht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21. Juli 2009 - 10 B
10508/09 -, juris, Rn. 8; VG München, Beschl. v. 08. November 2005
– M 6 b S 05.3392 –, juris; a. A. Bayerischer VGH,
Beschl. v. 27. Februar 2007 – 11 CS 06.3132 –, juris:
Aufforderung rechtswidrig, wenn die Zeitspanne so knapp bemessen
ist, dass sich bis zu ihrem Ablauf der von Rechts wegen
erforderliche Abstinenznachweis nicht führen lässt, ebenso VG
Mainz, Beschl. v. 13. Februar 2007 – 7 L 873/07. MZ -, juris;
offen noch Beschl. der Kammer v. 04. August 2010 - VG 1 L 142/10).
Die Kammer schließt sich den Ausführungen der vormals für das
Fahrerlaubnisrecht zuständigen 2. Kammer des Verwaltungsgerichts
Cottbus an (Beschl. v. 06. Dezember 2007 – 2 L 270/07), die
zur Begründung auf folgende Argumentation verwiesen hatte:
"... Ferner verhilft der Vortrag des Antragstellers, die
Behörde habe ihn auf das Erfordernis eines Abstinenznachweises
(mindestens 6 Monate) nicht hingewiesen und die Frist für die
Beibringung des Gutachtens nicht ausreichend bemessen, dem Antrag
nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner war vorliegend schon nicht
gehalten, bei der Festsetzung der Frist einen möglichen
Abstinenzzeitraum zu berücksichtigen. Es ist nicht Aufgabe der
Fahrerlaubnisbehörde, mit der Frist sicherzustellen, dass der
Betroffene einen etwaigen Abstinenznachweis erbringen kann (so
aber: VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2007 -11 CS 06.3132-,
zitiert nach Juris). Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches
Gutachten beizubringen, ist nämlich vorliegend in einem
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ergangen. Die Entziehung der
Fahrerlaubnis ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie dient dazu,
die bei weiterer Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrzeugführers
drohenden Schäden für die Sicherheit des Straßenverkehrs und der
damit im Zusammenhang stehenden hochrangigen Rechtsgüter, wie Leib
und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, abzuwehren. Mit diesem
Gefahrenabwehrzweck unvereinbar ist es, einen derzeit ungeeigneten
Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr weiterhin zuzulassen. Wie
sich aus § 3 Abs. 1 StVG ergibt, ist der Behörde (deshalb) bei
erwiesener Ungeeignetheit auch kein Ermessen eingeräumt; sie hat
die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Begründen die bekannten
Tatsachen noch nicht den Nachweis der Ungeeignetheit, so muss sich
die Fahrerlaubnisbehörde Gewissheit über die Eignung verschaffen
... Die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens nach § 46 Abs.
3 i.V.m. § 14 FeV ist eine Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung, die
der Vorbereitung eines Fahrerlaubnisentzugs dient und Aufschluss
darüber geben soll, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis trotz der bei
der Behörde bestehenden Eignungszweifel aktuell (noch oder wieder)
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet oder ungeeignet ist. An
diesem mit der Anordnung eines Gutachtens im
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren verbundenen und allein im
öffentlichen Sicherheitsinteresse liegenden Zweck, möglichst
zeitnah Klarheit über die Eignung bzw. Nichteignung und die bei
einer weiteren Teilnahme von dem Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden
Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhalten, hat
sich die Bemessung der Frist zuvörderst zu orientieren. Freilich
hat die Fahrerlaubnisbehörde dabei eine angemessene Frist zu
bestimmen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach dem
Zeitraum, der zur Erstellung eines im Zeitpunkt der Anordnung
naturgemäß noch ergebnisoffenen Gutachtens notwendig ist. Nicht
einzustellen ist die Zeit, die der jeweils Betroffene zusätzlich
benötigt, eine etwaige derzeit noch bestehende Ungeeignetheit
auszuräumen. Dies würde nämlich zur Konsequenz haben, dass ein
Fahrerlaubnisinhaber trotz derzeit bestehender Ungeeignetheit
weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen kann, weil die
Fahrerlaubnisbehörde von den in der Begutachtung zum Vorschein
gekommenen und die aktuelle Nichteignung belegenden Tatsachen
mangels Fristablauf keine Kenntnis erhält und sie deshalb nicht
nach § 3 Abs. 1 StVG einschreiten kann. Dass der
Fahrerlaubnisinhaber aber möglicherweise später -etwa nach einer
hinreichend langen Phase der Drogenabstinenz- die für eine positive
Eignungsprognose erforderlichen Anforderungen erfüllt, rechtfertigt
es lediglich, ihm in dem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis
wiederzuerteilen oder -sofern das Widerspruchsverfahren noch
anhängig ist- die Fahrerlaubnisentziehung aufzuheben, zu welchem
die zuvor bestandene Nichteignung ausgeräumt ist. Bis dahin
gebieten der Grundsatz einer effektiven Gefahrenabwehr und die
gefährdeten überragenden Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer
Verkehrsteilnehmer, dass der ungeeignete Kraftfahrzeugführer nicht
mehr als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen darf und
der Fahrerlaubnisbehörde die die Nichteignung belegenden Tatsachen
auch zur Kenntnis gebracht werden..."
Im Übrigen aber hätte es einer Fristverlängerung über die
gewährten zwei Monate hinaus auch deshalb nicht bedurft, weil sich
nicht feststellen lässt, dass es vorliegend eines
Abstinenznachweises überhaupt bedurfte.
Allerdings kann auch dann, wenn eine Alkoholabhängigkeit nach
Nr. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zu § 11, 13 und 14 FeV (noch) nicht
gegeben ist, der Nachweis einer Alkoholabstinenz erforderlich sein
(Bayerischer VGH, Beschl. v. 31. Juli 2008 – 11 CS 08.1103
–, juris, unter Rn. 31/32; anders OVG Rheinland-Pfalz,
Beschl. v. 21. Juli 2009 - CB 10 B 10508/09 –, juris, unter
Rn. 9). Nach Nr. 8.2 der Anlage 4 liegt die Fahreignung nach
Beendigung des Alkoholmissbrauchs wieder vor, wenn die Änderung des
Trinkverhaltens gefestigt ist. Von welcher Gestalt die hiernach
erforderliche Änderung des Trinkverhaltens zu sein hat, regelt die
Fahrerlaubnis-Verordnung allerdings nicht ausdrücklich. Die
Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung
(Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan: Kommentar, 2. Aufl. 2005,
unter 3.11.1, S. 129) gehen davon aus, dass das
Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde, wenn Alkohol
entweder nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und
Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn eine
Alkoholabstinenz eingehalten wird. Diese Alkoholabstinenz sei zu
fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen sei, dass sich
ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken
nicht erreichen lässt. Die vollzogene Änderung im Umgang mit
Alkohol sei stabil und motivational gefestigt, wenn die Änderung
aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgt und sie u.
a. nach genügend langer Erprobung und Erfahrungsbildung (in der
Regel ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate) bereits in das
Gesamtverhalten integriert sei. Ob es vorliegend des Nachweises
einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz bedarf – und
nicht lediglich zur Vermeidung einer weiteren Trunkenheitsfahrt
einer "gefestigten Haltung bei der Ablehnung von
Alkoholangeboten" (S. 13 des Gutachtens vom 08. Juli 2010) -,
lässt sich allerdings diesem Gutachten nicht zweifelsfrei
entnehmen, die Stellungnahme des Diplom-Psychologen ______ vom 20.
August 2010 spricht eher dagegen und dieses Erfordernis ergibt sich
auch nicht zwingend aus dem bisherigen Umgang des Antragstellers
mit Alkohol im Straßenverkehr. Zudem hat der Antragsteller selbst
in dem Widerspruchsschreiben vom 10. September 2010 einen entgegen
gesetzten Standpunkt vertreten und erst in Reaktion auf die
Aufforderung des Antragsgegners vom 07. Oktober 2010 mit Schreiben
vom 20. Oktober 2010 vorgetragen, er nehme an einem sechsmonatigen
Alkoholabstinenz-Kontrollprogramm teil und bitte aus diesem Grund,
die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis Ende Februar 2011 zu
verlängern. Hiervon ausgehend liegen auch tragfähige Gründe dafür,
dass das geforderte Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt wurde
– der Dekra e.V. _____ hat die Verfahrensakte zudem erst
unter dem 06. Januar 2011 an den Antragsgegner zurückgesandt -
nicht vor. Der Antragsgegner hat aus der Nichtbeibringung des
Gutachtens nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV zu Recht den Schluss auf die
Nichteignung des Antragstellers gezogen.
Die auf § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 FeV
gestützte Anordnung, den Führerschein bei der Behörde abzugeben,
unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
-
Wegen der von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer
ausgehenden Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und für
hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer besteht ein
öffentliches Interesse daran, diesen ohne Gewährung eines
zeitlichen Aufschubs schon vor dem rechtskräftigem Abschluss des
Klageverfahrens von der Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am
Straßenverkehr auszuschließen. Dieses Interesse überwiegt die
gegenläufigen Belange des Antragstellers, insbesondere sein
Interesse daran, vorerst weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen zu können, und geht auch beruflichen bzw.
wirtschaftlichen Interessen grundsätzlich vor. Es besteht auch vor
dem Hintergrund des vom Antragsteller absolvierten
Kontrollprogramms zur Alkoholabstinenz und zwar ungeachtet der
Tatsache, dass dieses Programm ausweislich der vorgelegten
Bescheinigung des Dekra e. V. v. 14. April 2011 in der Zeit vom 09.
August bis zum 20. August 2010 unterbrochen war und daher lediglich
"ansonsten" die erhobenen Befunde für eine
Alkoholabstinenz in dem Kontrollzeitraum bis zum 25. Januar 2011
sprechen. Vor diesem Hintergrund besteht auch bezüglich der
Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ein überwiegendes
öffentliches Vollziehungsinteresse, da es zu verhindern gilt, dass
durch den weiteren Besitz des die Fahrerlaubnis verkörpernden
amtlichen Dokuments der Anschein erweckt werden kann, Inhaber einer
gültigen Fahrerlaubnis zu sein.
-
Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung bleibt mit Blick auf
die vorstehenden Entscheidungen ebenfalls ohne Erfolg. Die
weiterhin begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Übersendung
der Verfahrensakten an die vorgesehene Begutachtungsstelle kommt
ungeachtet der Frage, ob dieses Begehren § 80 Abs. 5 oder § 123
Abs. 1 S. 2 VwGO unterfallen würde, bereits deshalb nicht in
Betracht, weil sich die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung
nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung beurteilt und eine Begutachtung des
Antragstellers in dem vorliegenden Verfahren - anders in einem
weiteren Verwaltungsverfahren auf Neu-Erteilung der Fahrerlaubnis -
nicht mehr in Betracht kommt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 und § 52
Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Ziffer 46.2 und 46.3
des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgdr.
u. a. bei Kopp/Schenke: VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh. § 164 Rn. 14)
ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A 1 und B von
einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 € auszugehen, der für
das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren
ist. Den weiteren Begehren des Antragstellers misst die Kammer
keine selbstständige Bedeutung bei und lässt sie im Rahmen der
Streitwertbemessung außer Betracht.