VerfG Potsdam — 2011-10-21 — 36/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-21
Aktenzeichen: 36/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung eines
Befangenheitsgesuchs.
Die Beschwerdeführer sind die Eltern der am ... 1997 bzw. am ...
2001 geborenen Kinder M. und J. Mit Beschluss vom 17. Mai 2010
hatte das Amtsgericht Nauen den Beschwerdeführern vorläufig das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre beiden Kinder entzogen und
eine Pflegschaft des Jugendamtes angeordnet. Gleichzeitig erließ es
einen Beweisbeschluss zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der
Beschwerdeführer. Nach Eingang und Übersendung des Gutachtens an
die Verfahrensbeteiligten am 10. November 2010 ordnete das
Amtsgericht unter dem 29. Dezember 2010 die Einholung eines
weiteren Sachverständigengutachtens an. Zur Begründung führte es
an, das zunächst erstellte Gutachten sei nicht ausreichend, es sei
nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige trotz der
Feststellung problematischer Faktoren die Rückführung der Kinder in
das Elternhaus befürworte. Auch habe er sich nicht mit den von
Dritten beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten der Kinder befasst.
Zwischenzeitlich, am 22. Dezember 2010, waren die Kinder aufgrund
einer vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geschlossenen
Vereinbarung der Beschwerdeführer mit dem Jugendamt zu ihren Eltern
zurückgekehrt. Die Beschwerdeführer erhielten wohl erst aufgrund
einer Akteneinsicht ihrer Prozessbevollmächtigten im Februar 2011
Kenntnis von dem ergänzenden Beweisbeschluss, widersprachen sodann
der erneuten Begutachtung und beantragten stattdessen die
Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung mit
Anhörung des ursprünglichen Sachverständigen. Die Richterin am
Amtsgericht bat daraufhin die Prozessbevollmächtigte der
Beschwerdeführer, auf diese einzuwirken, damit eine erneute
Begutachtung erfolgen könne. Unter dem 25. März 2011 stellten die
Beschwerdeführer ein Befangenheitsgesuch gegen die zuständige
Richterin am Amtsgericht. Die gegen den ablehnende Entscheidung vom
11. Mai 2011 gerichtete sofortige Beschwerde wies das
Brandenburgische Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss
vom 4. Juli 2011 zurück.
Ausweislich ihrer am 30. Juli 2011 hier eingegangenen
Verfassungsbeschwerde sehen sich die Beschwerdeführer durch die
angefochtene Entscheidung in ihren Rechten auf Gleichheit (Art. 12
Landesverfassung – LV), Glaubensfreiheit (Art. 13 LV) und
ihrem Elternrecht (Art. 27 LV) verletzt. Sie rügen weiterhin eine
Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3
Alt. 2 LV) sowie auf ein zügiges Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1
LV). Sie sehen sich durch den Beweisbeschluss des Amtsgerichts
Nauen vom 29. Dezember 2011 als christliche Familie benachteiligt
und diskriminiert. Das Wohl ihrer Kinder sei zu keinem Zeitpunkt
gefährdet gewesen. Das Amtsgericht habe seinen Beweisbeschluss
unverzüglich aufheben müssen, nachdem die Kinder wieder in ihre
Obhut zurückgekehrt seien und sie, die Beschwerdeführer, eine
Mitwirkung an dem Beweisbeschluss verweigert hätten. Dass trotz
ihres ausdrücklichen Antrags kein Termin zur mündlichen Verhandlung
anberaumt worden sei, stelle einen Verstoß gegen das Recht auf ein
zügiges Verfahren dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei
berührt, weil das Amtgericht ihrem Antrag auf Anhörung des
Sachverständigen nicht stattgegeben und das Brandenburgische
Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des
Amtsgerichts vom 11. Mai 2011 ohne weitere Anhörung zurückgewiesen
habe. Es verstoße gegen Art. 27 Abs. 2 LV, dass das Amtsgericht
ihnen ihr Recht zur religiösen Erziehung entziehe. Bereits die
Herausnahme der Kinder aus der Familie sei nicht gerechtfertigt
gewesen und habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verstoßen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit, als die
Beschwerdeführer die Verletzung prozessualer Grundrechte rügen,
unzulässig.
-
Soweit sich die Beschwerdeführer dadurch, dass das
Brandenburgische Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen
die Ablehnung ihres Befangenheitsgesuchs ohne weitere Anhörung
zurückgewiesen hat, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
52 Abs. 3 LV) verletzt sehen, fehlt es der Verfassungsbeschwerde
bereits an einer ausreichenden Begründung (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 46
VerfGGBbg). Ungeachtet der Erforderlichkeit einer Anhörungsrüge
gemäß § 44 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) haben die
Beschwerdeführer nicht ausgeführt, was sie im Falle einer
ergänzenden Anhörung – insoweit über den in ihrer
Beschwerdeschrift enthaltenen und vom Brandenburgischen
Oberlandesgericht berücksichtigten Vortrag hinaus –
vorgebracht und inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung
geführt hätte. Sie haben damit nicht hinreichend dargelegt, dass
die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf dem
gerügten Gehörsverstoß beruhen könnte. Die Verletzung von Art. 52
Abs. 3 LV setzt aber ein Beruhen der Entscheidung auf diesem
Verfahrensfehler voraus. Dies führt zu einer entsprechenden
Begründungspflicht bei der Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 18.
März 2010 – VfGBbg 21/09 –,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
-
Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruches
auf rechtliches Gehör weiterhin darin sehen, dass sie nach
Übersendung des Gutachtens seitens des Amtsgerichts nicht angehört
worden seien, fehlt es an der Beschwerdebefugnis. Eine
Grundrechtsverletzung ist bereits nach ihrem eigenen Vortrag unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar. Denn das Amtsgericht hat
den Beschwerdeführern am 10. November 2010 das schriftliche
Gutachten übersandt, bevor es am 29. Dezember 2010 einen weiteren
Beweisbeschluss fasste. In dem dazwischen liegendenden Zeitraum
hatten die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich zum
Gutachten zu äußern. Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt nicht
voraus, dass die Partei ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert
wird. Im Übrigen ist am 29. Dezember 2010 keine Endentscheidung
getroffen worden, vielmehr steht diese noch aus. Der von den
Beschwerdeführern erst nach Erlass des ergänzenden
Beweisbeschlusses gestellte Antrag auf Anhörung des zunächst
tätigen Sachverständigen kann noch im laufenden Verfahren
berücksichtigt werden.
-
Auch soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts
auf ein zügiges Verfahren, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV, rügen, fehlt
es an der Beschwerdebefugnis. Das Recht auf ein zügiges Verfahren
gewährt einen Anspruch auf eine Entscheidung in angemessener Zeit
(Beschluss vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, NVwZ 2010, 378).
Es verpflichtet das Gericht, das Verfahren zu fördern, damit in dem
jeweils anstehenden nächsten Verfahrensabschnitt keine
unangemessene Verzögerung eintritt (Beschluss vom 20. August 2009
– VfGBbg 67/08 –
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Beschwerdeführer rügen
insofern, dass das Amtsgericht ihren Anträgen vom 10. und 25.
Februar 2011, einem Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen,
nicht nachgekommen ist. Das Amtsgericht ist daraufhin aber nicht
untätig geblieben, vielmehr hat die Richterin mit Schreiben vom 3.
März 2011 die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer gebeten,
auf diese einzuwirken, einer neuerlichen Begutachtung zuzustimmen.
Dies ist einer Untätigkeit nicht gleichzusetzen, das Recht auf ein
zügiges Verfahren gewährt jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass
der Prozess durch das Gericht in einer bestimmten Art und Weise
gefördert wird. Nachdem die Beschwerdeführer sodann unter dem 25.
März 2011 die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt haben, durfte diese gem. § 6 Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Zivilprozessordnung
bis zu der rechtskräftigen Entscheidung über ihre Befangenheit
ohnehin in dem Verfahren nicht mehr tätig werden.
II. Auch im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Brandenburgische
Oberlandesgericht unrichtigerweise ihren Antrag, die am Amtsgericht
entscheidende Richterin als befangen abzulehnen, zurückgewiesen
habe. Das Verfassungsgericht ist allerdings nicht nach Art eines
Rechtsmittelgerichtes berufen, die Entscheidungen der Fachgerichte
auf ein „richtig“ oder „falsch“ zu
überprüfen. Ein korrigierender Eingriff kommt erst dann in
Betracht, wenn dargelegt ist, dass die Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von
der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs beruht (Beschluss vom 20. November 2008 –
VfGBbg 35/08 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dass die
Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sie
unmittelbar in ihren Grundrechten verletze, tragen die
Beschwerdeführer nicht vor. Sie rügen allerdings, dass das
Amtsgericht in diskriminierender Weise in ihr Recht auf religiöse
Erziehung ihrer Kinder eingegriffen und sich mit dem
Beweisbeschluss vom 29. Dezember 2010 ihnen gegenüber als
voreingenommen gezeigt habe. Eine grobe Verletzung auch materieller
Grundrechte kann zwar die Befangenheit eines Richters begründen
(vgl. zuletzt: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4. Januar 2011
– 1 W 86/10 – zitiert nach juris, Rn. 22). Wird in
einem solchen Fall einer Beschwerde nicht abgeholfen, verstetigt
sich die Grundrechtsverletzung, so dass die Entscheidung des
Beschwerdegerichts selbst als Eingriff zu werten sein kann.
Allerdings ist für eine solch schwere Grundrechtsverletzung
seitens des Amtsgerichts, die eine Besorgnis der Befangenheit
begründen könnte, nichts ersichtlich. Die abgelehnte Richterin hat
ihre Entscheidung, ein weiteres Gutachten einzuholen, ausführlich
begründet, am Kindeswohl ausgerichtet und keine sachwidrigen
Erwägungen einbezogen. Sie hat sich mit den Feststellungen des
Gutachtens, insbesondere zur Religiosität und dem Weltbild der
Beschwerdeführer, auseinandergesetzt. Ihre Entscheidung, ein
weiteres Gutachten einzuholen, hat sie sodann nicht auf die
Religiosität, sondern auf die ihrer Ansicht nach ungeklärte
Erziehungsfähigkeit der Eltern gestützt und die
Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes mit in die Überlegung
aufgenommen. Für das Amtsgericht waren die Feststellungen des
Sachverständigengutachtens in sich widersprüchlich und
unvollständig. Das ist nachvollziehbar. In der bloßen Anordnung
weiterer Beweiserhebung ist daher weder ein ungerechtfertigter
Eingriff in das durch Art. 13 LV geschützte Recht der Eltern zu
sehen, ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse
oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. zu Art. 4 GG:
BVerfGE 93, 1, 17 m.w.N.), noch besteht ein Eingriff in ihr Recht
auf Erziehung ihrer Kinder (Art. 27 Abs. 2 LV). Aus den gleichen
Gründen liegt kein Verstoß gegen die Menschenwürde, gegen das
Diskriminierungsverbot und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
vor.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.