LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat — 2010-08-27 — L 22 R 1957/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-27
Aktenzeichen: L 22 R 1957/08
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Berlin vom 31. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des
Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Bewilligung von
Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.
April 2002 bis 30. November 2004 und die Erstattung dieser
Zuschüsse in Höhe von 3.202,25 Euro.
Die Klägerin ist Alleinerbin der 1938 geborenen und zwischen dem
01. und 02. Mai 2009 verstorbenen U R (Versicherte), die zuletzt
als Außendienstmitarbeiterin tätig war.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend
ebenfalls Beklagte genannt) bewilligte der freiwillig in der
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten mit Bescheid vom 22.
Januar 1999 ihren Anträgen entsprechend ab 01. Mai 1999 Altersrente
für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige und einen
Zuschuss zur Pflegeversicherung. Der Bescheid enthält folgenden
Hinweis: „Der Anspruch auf Beitragszuschuss für die
Pflegeversicherung entfällt bei Eintritt von Versicherungspflicht
in der Krankenversicherung sowie bei Eintritt von Beitragsfreiheit
in der Pflegeversicherung. Daher besteht die gesetzliche
Verpflichtung, uns jede Änderung des Kranken- und
Pflegeversicherungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen.“
Außerdem wies die Beklagte darauf hin, dass die Versicherte über
ihren Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung in Kürze weitere
Nachricht erhalte.
Mit Bescheid vom 06. April 1999 berechnete die Beklagte die
Altersrente wegen Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses ab
01. Mai 1999 neu und bewilligte zugleich ab diesem Zeitpunkt einen
Zuschuss zur Krankenversicherung. Der Bescheid enthält den Hinweis,
dass die im früheren Rentenbescheid gegebenen Hinweise zu
Mitteilungspflichten nach wie vor gelten.
Die Zuschüsse zur Kranken- und zur Pflegeversicherung setzte die
Beklagte wie folgt fest: Ab 01. Januar 2002 80,91 Euro und 12,51
Euro, insgesamt 93,42 Euro (Bescheid vom 03. August 2001), ab 01.
Juli 2002 80,91 Euro und 12,78 Euro, insgesamt 93,69 Euro
(Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2002), ab 01. Januar 2003
89,41 Euro und 12,78 Euro, insgesamt 102,19 Euro (Bescheid vom 03.
Januar 2003), ab 01. Juli 2003 89,41 Euro und 12,91 Euro, insgesamt
102,32 Euro (Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2003) und ab
01. Januar 2004 99,46 Euro und 12,91 Euro, insgesamt 112,37 Euro
(Bescheid vom 14. Januar 2004). Mit Bescheid vom 08. März 2004 hob
die Beklagte den Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses zur
Pflegeversicherung ab 01. April 2004 auf und setzte den Zuschuss
zur Krankenversicherung auf (weiter) 99,46 Euro fest.
Nachdem die Krankenkasse der Versicherten Versicherungspflicht
zur Krankenversicherung ab 01. April 2002 festgestellt hatte,
erstattete sie der Versicherten am 08. Dezember 2004 die für April
2002 bis Oktober 2004 gezahlten Beiträge zur freiwilligen
Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung; zugleich meldete
sie der Beklagten diese Änderung des
Krankenversicherungsverhältnisses.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2005 berechnete die Beklagte die
Altersrente ab 01. April 2002 wegen der Änderung des Kranken- und
Pflegeversicherungsverhältnisses neu. Außerdem hob sie den
bisherigen Bescheid über die Bewilligung bzw. Änderung des
Beitragszuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung mit Wirkung
für die Zukunft ab 01. April 2005 auf. Sie gab Gelegenheit, sich
zur Absicht, den bisherigen Bescheid ab 01. April 2002 aufzuheben
und die für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. März 2005
überzahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe
von 3.600,09 Euro, zu äußern.
Die Versicherte machte geltend, den überzahlten Beitragszuschuss
nicht in einer Summe zurückzahlen zu können. Mit Bescheid vom 06.
April 2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 06. April 1999 über
die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die
Krankenversicherung und die Pflegeversicherung nach § 48
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab 01. April 2002 auf und
forderte Erstattung für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. März
2005 in Höhe von 3.600,09 Euro. In den tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnissen sei am 01. April 2002 mit dem Eintritt
von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
und/oder sozialen Pflegeversicherung eine wesentliche Änderung
eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt seien die Voraussetzungen des
gezahlten Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr
gegeben. Die Aufhebung ab diesem Zeitpunkt sei statthaft, weil ein
Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 4 SGB X gegeben
sei und die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X noch nicht abgelaufen
seien. Es seien keine Gründe vorgetragen worden, die der Aufhebung
des Bescheides für die Vergangenheit entgegenstehen könnten.
Aufgrund der gegebenen Informationen hätte die Versicherte erkennen
müssen, dass durch den Wegfall der freiwilligen/privaten
Krankenversicherung der Anspruch auf die Zuschüsse zur Kranken- und
gegebenenfalls Pflegeversicherung nicht mehr bestehe. Die infolge
der Aufhebung des Bescheides zu Unrecht erbrachten Leistungen seien
daher nach § 50 SGB X zu erstatten.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 15. November 2006 zurück.
Dagegen hat die Versicherte am 08. Dezember 2006 bei der
Beklagten Klage erhoben, die diese an das Sozialgericht Berlin
weitergeleitet hat.
Die Versicherte ist der Ansicht gewesen, die Beklagte habe es
unterlassen, sie anzuhören und pflichtgemäßes Ermessen auszuüben.
Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob sich die Beklagte überhaupt
der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bewusst gewesen sei. Außerdem
seien die Bescheide über die Bewilligung der Zuschüsse nicht
aufgehoben worden. Es sei nicht ausreichend, dass sich ein
entsprechender Verfügungssatz nur durch Auslegung feststellen
lasse. Obwohl die Beklagte bereits am 07. Dezember 2004 um den
Sachverhalt gewusst habe, habe sie den Erlass des Bescheides vom
06. April 2005 verschleppt, woraus eine Atypik des Falles für die
Rücknahme und Rückforderung folge. Im Übrigen habe sie auf den
Bestand der Bescheide über die Zuschüsse zur Kranken- und
Pflegeversicherung vertraut.
Die Versicherte hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06. April 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass eine Anhörung im
Bescheid vom 11. Februar 2005 erfolgt sei. Eine Aufhebung sei nur
für den Bescheid vom 06. April 1999 zwingend gewesen, weil mit
diesem Bescheid erstmalig über die Bewilligung des Zuschusses zur
Kranken-/ Pflegeversicherung entschieden worden sei. Nach Aktenlage
liege kein atypischer Fall vor.
Mit Urteil vom 31. Oktober 2008 hat das Sozialgericht den
Bescheid vom 06. April 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006 aufgehoben, soweit die
zu erstattenden Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung auf
mehr als 397,84 Euro festgesetzt werden. Im Übrigen hat es die
Klage abgewiesen: Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei
teilweise rechtswidrig und verletze die Versicherte in ihren
Rechten. Für Zeiträume vor Dezember 2004 sei die Beklagte nicht
berechtigt gewesen, den Bescheid über die Gewährung von Zuschüssen
zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung aufzuheben und den
überzahlten Betrag zurückzufordern, da ein Fall des § 48 Abs. 1
Satz 2 SGB X nicht vorliege. Der angefochtene Bescheid sei formal
rechtmäßig, denn mit der Anlage 10 zum Bescheid vom 11. Februar
2005 habe die Beklagte die Versicherte angehört. Der Bescheid sei
nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit rechtswidrig. Die Beklagte
habe den ursprünglichen Rentenbescheid, mit dem der Zuschuss
erstmalig gewährt worden sei, aufgehoben. Die zwischenzeitlich
erteilten Rentenbescheide gewährten das Recht auf einen
Beitragszuschuss nicht erneut, sondern schrieben dieses allein
fort. Des Weiteren fehle es auch deshalb nicht an der
erforderlichen Bestimmtheit, da die Versicherte aus dem
Aufhebungsbescheid genau die betroffene Leistung, den Umfang der
Aufhebung und den betroffenen Zeitraum habe erkennen können. Eine
wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei eingetreten. Bei
Erlass des Bescheides vom 22. Januar 1999 sei die Versicherte
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und der
gesetzlichen Pflegeversicherung versichert gewesen. Gemäß den §§
106 Abs. 1, 106 a Abs. 1 SGB VI habe sie zu diesem Zeitpunkt einen
Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu diesen Versicherungen
gehabt. Eine wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen im
Januar 1999 sei dadurch eingetreten, dass die Versicherte seit dem
01. April 2002 in der Krankenversicherung der Rentner und damit
auch in der Pflegeversicherung gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, 20
Abs. 1 Nr. 11 SGB XI pflichtversichert gewesen sei. Durch den
Eintritt einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der
Rentner habe die freiwillige Krankenversicherung gemäß § 191 Nr. 2
SGB V geendet. Damit sei kraft Gesetzes der Anspruch auf einen
Beitragszuschuss zu einer freiwilligen Versicherung weggefallen.
Für Zeiträume vor Dezember 2004 habe sich die Beklagte nicht auf
die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB X stützen können.
Danach solle ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene
gewusst oder nicht gewusst habe, weil er die erforderliche Sorgfalt
in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem
Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen
oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Der Anspruch auf den
Beitragszuschuss nach den §§ 106, 106 a SGB VI sei zwar zum 01.
April 2002 kraft Gesetzes weggefallen. Die Nichtkenntnis des
Wegfalls des Beitragszuschusses habe für Zeiträume vor Dezember
2004 jedoch nicht auf einer groben Fahrlässigkeit beruht. Eine
solche liege nicht bereits dann vor, wenn der Betroffene mit der
Rechtswidrigkeit lediglich habe rechnen müssen oder diese habe
erkennen können. Vorausgesetzt werde vielmehr, dass er sie aufgrund
einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen hätte erkennen
können bzw. dass dasjenige unbeachtet geblieben sei, was im
gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. (Erst) im Dezember
2004 habe die Krankenkasse der Versicherten mitgeteilt, dass eine
freiwillige Versicherung nicht mehr bestehe. Bis zu diesem
Zeitpunkt habe die Versicherte nicht gewusst, dass sie
Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner gewesen sei
und damit keinen Anspruch mehr auf einen Beitragszuschuss zur
freiwilligen Versicherung habe haben können. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe (zwar) in der Entscheidung
vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68) § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der
Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes von 1992 für mit dem
Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber eingeräumt, bis
zum 31. März 2002 eine verfassungsmäßige Regelung zu schaffen. Es
habe gleichfalls angeordnet, dass für den Fall, dass der
Gesetzgeber die Verfassungswidrigkeit nicht bis zu diesem Zeitpunkt
beseitigt habe, sich der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner
ab dem 01. April 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung
des Gesundheitsreformgesetzes vom 20. Dezember 1988 richte, wonach
die Vorversicherungszeit auch durch Zeiten der freiwilligen
Mitgliedschaft erfüllt werden könne. Dass sich aufgrund der
Entscheidung des BVerfG zum 01. April 2002 eine Pflichtversicherung
ergeben habe, habe (jedoch) der Versicherten nicht bekannt sein
müssen. Da die Versicherte laufend freiwillige Beiträge entrichtet
habe, habe sie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der
Krankenkasse darüber informiert worden sei, Pflichtmitglied in der
Krankenversicherung der Rentner (und damit auch in der
Pflegeversicherung) zu sein, berechtigterweise davon ausgehen
dürfen, freiwilliges Mitglied der Krankenkasse zu sein und damit
auch einen Anspruch auf den Beitragszuschuss zu haben. Maßgebend
für die Beurteilung der Bösgläubigkeit im Sinne des § 48 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 SGB X sei der Zeitpunkt, an dem die Leistung empfangen
werde bzw. der Betreffende von der Auszahlung der Leistung Kenntnis
erlange. Eine Aufhebung könne regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt
erfolgen, ab dem die Bösgläubigkeit vorliege, denn ansonsten hätte
die Behörde die Möglichkeit, durch ein nachgeschobenes
Informationsschreiben über die Rechtslage jeden redlichen
Leistungsempfänger nachträglich bösgläubig zu machen. Dass aufgrund
der Rückzahlung durch die Krankenkasse im Dezember 2004 die
Beitragszuschüsse bei der Versicherten als finanzielle Mittel
(wieder) vorhanden gewesen seien, reiche für eine Aufhebung nach §
48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht aus. Zwar ergebe sich dadurch bei ihr
ein Vermögensvorteil, der ungerechtfertigt sei und den sie auch bei
Erhalt der Rückerstattung hätte erkennen können. Jedoch stelle das
Gesetz allein auf die Gutgläubigkeit bei Empfang der Leistung ab
und nicht darauf, ob das Vertrauen des Leistungsempfängers in das
Behalten dürfen des Zugeflossenen schutzwürdig sei. Anders als § 45
Abs. 2 SGB X sehe das Gesetz bei § 48 Abs. 1 SGB X für die
Rücknahme eine Abwägung zwischen dem öffentlichen und privaten
Interesse nicht vor. Ob ein Widerruf der Bewilligung wegen
Zweckverfehlung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X in Betracht
komme, könne dahinstehen, denn es fehle jedenfalls eine danach
erforderliche Ermessensausübung im Bescheid vom 06. April 2005.
Gegen das ihr am 28. November 2008 zugestellte Urteil richtet
sich die am 18. Dezember 2008 eingelegte Berufung der
Beklagten.
Sie meint, die Ausführungen des Sozialgerichts zum
Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und
4 SGB X seien zwar nachvollziehbar. Allerdings würden sie der
besonderen Fallgestaltung nicht gerecht. Wäre die Zulässigkeit der
rückwirkenden Korrektur im Falle der rückwirkenden Beendigung einer
Mitgliedschaft durch die Krankenkasse allein nach dem Wortlaut des
§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zu prüfen, käme eine Aufhebung ab
dem Zeitpunkt der Änderung in den Verhältnissen nie in Betracht.
Dies könne der Gesetzgeber vor allem deswegen nicht gewollt haben,
weil es dem Umstand nicht Rechnung trage, dass sich für den
Rentenberechtigten ein Recht auf Rückzahlung der freiwilligen
Krankenversicherungsbeiträge ergebe. Insoweit bestehe für diese
besondere Fallkonstellation eine gewisse Regelungslücke, die
dadurch geschlossen werden könne, dass entweder im Rahmen des § 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X bei rückwirkender Korrektur des
Mitgliedschaftsverhältnisses auch das Wissen um die rückwirkende
Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft mit Rückwirkung wirken
müsse oder im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X durch eine
weite Auslegung der Begriffe Einkommen bzw. Vermögen auch der
Zufluss der Erstattungsbeträge erfasst werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2008 zu
ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten
(), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist,
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Bescheid vom 06. April 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006 zu Recht
bezogen auf den Zeitraum vom 01. April 2002 bis 30. November 2004
mit einem Erstattungsbetrag von 3.202,25 Euro aufgehoben, denn
dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzte die Versicherte in
ihren Rechten. Die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1
Satz 2 SGB X liegen nicht vor, so dass auch keine Erstattung nach §
50 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangt werden kann.
Die Klägerin ist mit dem Tod der Versicherten sachlegitimiert
geworden. Mangels Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs. 1 SGB I) finden
die allgemeinen Regelungen über die Rechtsnachfolge statt (vgl.
auch § 58 Satz 1 SGB I). Nach dem Erbschein des Amtsgerichts
Schöneberg vom 29. September 2009 ist die Klägerin Alleinerbin der
Versicherten geworden und haftet daher für die
Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch
– BGB), also insbesondere für die vom Erblasser herrührenden
Schulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), denn mit dem Tod einer Person
(Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder
mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Der Bescheid vom 06. April 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006 findet seine
Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dessen Voraussetzungen
erfüllt sind, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat.
Nach § 106 Abs. 1 SGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl I 2002, 754) galt: Rentenbezieher, die
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem
Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht
unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss
zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht,
wenn sie gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sind. § 106 a Abs. 1 SGB VI in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl I 2002, 754), der zum 01.
April 2004 durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3013)
aufgehoben wurde, bestimmte: Rentenbezieher, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert oder nach
den Vorschriften des SGB XI verpflichtet sind, bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zur
Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit abzuschließen und
aufrechtzuerhalten, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den
Aufwendungen für die Pflegeversicherung. Mit dem Eintritt und der
Feststellung von Pflichtversicherung zur gesetzlichen
Krankenversicherung und damit zugleich in der sozialen
Pflegeversicherung zum 01. April 2002 standen der bisher in der
gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten die von
der Beklagten bewilligten Zuschüsse zur Kranken- und
Pflegeversicherung nicht mehr zu. Diese wesentliche Änderung
berechtigte die Beklagte grundsätzlich, die Bescheide über die
Gewährung dieser Zuschüsse aufzuheben. Es genügte hierbei, den
Bescheid aufzuheben, mit dem die erstmalige Zuerkennung eines
solchen Zuschusses verfügt wurde, denn bei einem einen Zuschuss
bewilligenden Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung, durch den ein solcher Zuschuss als regelmäßig
wiederkehrende Leistung bewilligt wird (Bundessozialgericht –
BSG, Urteil vom 20. Februar 1986 – 4a RJ 93/84, zitiert nach
juris; BSG, Urteil vom 09. Juni 1988 – 4 RA 9/88, abgedruckt
in SozR 1300 § 48 Nr. 47 = BSGE 63, 224). Nachfolgende Anpassungen
der Höhe des Zuschusses nach § 106 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl I 2002,
754) und der Änderung zum 01. Januar 2004 durch Gesetz vom 27.
Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3013) und § 106 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI
in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl I
2002, 754), wonach für Rentenbezieher, die freiwillig in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, der monatliche
Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet wurde, der sich aus
der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der
Krankenkassen bzw. des allgemeinen Beitragssatzes ihrer
Krankenkasse bei entsprechender Anwendung des § 247 Abs. 1 SGB V
auf den Zahlbetrag der Rente ergab, sowie der monatliche Zuschuss
zur Pflegeversicherung in Höhe des Betrages geleistet wurde, den
der Träger der Rentenversicherung als Pflegeversicherungsbeitrag
für Rentenbezieher zu tragen hatte, resultierend aus einem Wechsel
der Krankenkasse oder aus Beitragssatzänderungen in der
gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, durch
entsprechende Bescheide der Beklagten berühren den Anspruch auf den
Zuschuss dem Grunde nach nicht, denn mit ihnen wird (regelmäßig)
keine (erneute) Regelung dazu getroffen (siehe zur vergleichbaren
Rechtslage bei Rentenanpassungsmitteilungen: BSG, Urteil vom 23.
März 1999 – B 4 RA 41/98 R, abgedruckt in SozR 3-1300 § 31
Nr. 13; vgl. auch BSG, Urteil 24. Januar 1995 – 8 RKn 11/93,
abgedruckt in SozR 3-1300 § 50 Nr. 17 = BSGE 75, 291). Beschränkt
sich mithin deren Verfügungssatz auf die Veränderung der
Zuschusshöhe, erledigen sich diese Bescheide nach Aufhebung des den
Zuschuss dem Grunde nach bewilligenden (Erst)Bescheides damit auf
andere Weise (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Mit Bescheid vom 06. April 2005 hob die Beklagte den Bescheid
vom 06. April 1999 auf. Mit letztgenanntem Bescheid bewilligte die
Beklagte allerdings dem Grunde nach erstmalig lediglich einen
Zuschuss zur Krankenversicherung. Hingegen erfolgte die dem Grunde
nach erstmalige Bewilligung eines Zuschusses zur Pflegeversicherung
durch Bescheid vom 22. Januar 1999. Ob es zutrifft, wie das
Sozialgericht – in Unkenntnis des Inhalts der Bescheide vom
22. Januar 1999 und 06. April 1999, denn diese Bescheide lagen ihm
nicht vor, – meint, es fehle dem Bescheid vom 06. April 2005
nicht an der erforderlichen Bestimmtheit, da nach Aufhebung des
„ursprünglichen Rentenbescheides, mit dem der Zuschuss
erstmalig gewährt“ (Bescheid vom 22. Januar 1999) worden sei,
die Versicherte aus dem Aufhebungsbescheid genau die betroffene
Leistung, den Umfang der Aufhebung und den betroffenen Zeitraum
habe erkennen können, ob also der Bescheid vom 06. April 2005 einer
Auslegung dahingehend zugänglich ist, dass auch der Bescheid vom
22. Januar 1999 bezüglich der Bewilligung des Zuschusses zur
Pflegeversicherung aufgehoben wird, lässt der Senat offen.
Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB
X nicht vor.
Nach dieser Vorschrift gilt: Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung
vom Zeitpunkt dr Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden,
soweit
-
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
-
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen
Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen
der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
nachgekommen ist,
-
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes
Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder
zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
-
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat,
dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft
Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen
ist.
Eine Änderung zugunsten der Versicherten ist nicht erfolgt.
Der Eintritt von Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bewirkte zwar, dass die
Versicherte nicht mehr wie als freiwillig Kranken- und
Pflegeversicherte die Beiträge allein (§ 250 Abs. 2 SGB V, § 59
Abs. 4 Satz 1 SGB XI), sondern nur anteilig in Höhe von ca. der
Hälfte der Beiträge (§ 249 a SGB V, § 59 Abs. 1 SGB XI in der bis
zum 31. März 2004 geltenden Fassung) zu tragen hatte. Dies stellt
jedoch keine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X
dar. Dies wäre nur der Fall, wenn der infolge der Änderung zu
erlassende Verwaltungsakt (Verfügungssatz) im Vergleich zu dem
Verfügungssatz, der wegen der Änderung aufzuheben ist, die
Versicherte im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X begünstigte, das heißt
ihr einen rechtlichen Vorteil brächte (BSG, Urteil vom 09. Juni
1988 – 4/1 RA 57/87, abgedruckt in SozR 2200 § 1255 a Nr.
19). Ein solcher rechtlicher Vorteil scheidet aus, denn infolge der
Änderung, dem Eintritt von Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, ist der Verfügungssatz
über die Bewilligung entsprechender Zuschüsse in vollem Umfang
aufzuheben.
Die Versicherte hat auch keine Pflicht zur Mitteilung
wesentlicher Änderungen verletzt.
Die Beendigung der freiwilligen Kranken- und sozialen
Pflegeversicherung durch den Eintritt einer entsprechenden
Pflichtversicherung konnte die Versicherte der Beklagten nicht vor
dem 08. Dezember 2004 mitteilen, denn erst zu diesem Zeitpunkt
erhielt sie selbst Kenntnis über diesen Sachverhalt.
Die Versicherte hat auch nach Erlass der Bescheide über die
bewilligenden Zuschüsse kein Einkommen oder Vermögen erzielt, das
zum Wegfall des Anspruches geführt haben würde.
Es bedürfte zwar nicht der von der Beklagten angeregten weiten
Auslegung der Begriffe Einkommen bzw. Vermögen, um den Zufluss der
Erstattungsbeträge der Krankenkasse unter diese Begriffe zu fassen.
Zu ihnen rechnen jegliche geldwerten Einnahmen, die die Finanzlage
des Betroffenen tatsächlich verbessern (vgl. Schütze in von
Wulffen, SGB X, Kommentar, 6. Auflage, § 48 Rdnr. 25; Waschull in
LPK-SGB X, 2. Auflage, § 48 Rdnr. 65; Rüfner in Wannagat,
Sozialgesetzbuch, SGB X/1, 76. Lieferung, § 48 Rdnr. 53;
Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, K § 48 Rdnr. 19; Gregarek in
Jahn, SGB X, 208. Ergänzungslieferung, § 48 Rdnr. 46). Gleichfalls
wäre es unbedenklich, als Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse den Beginn des Erstattungszeitraumes, ab dem die
Krankenkasse der Versicherten die Beiträge zur freiwilligen
Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung, nämlich ab April 2002
bis Oktober 2004, erstattete, anzusehen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 3
SGB X gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen,
in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum
aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist,
der Beginn des Anrechnungszeitraums. Eine entsprechende Anwendung
dieser Vorschrift erscheint sachgerecht, denn die Beträge, die von
der Krankenkasse erstattet wurden, wurden für diesen Zeitraum
gezahlt (vgl. auch das von der Beklagten genannte Urteil des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2005
– L 28 AL 109/04, zitiert nach juris). Allerdings ist damit
noch nicht der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X
(vollständig) erfüllt. Nach dieser Regelung muss das Einkommen oder
Vermögen (gerade) zum u. a. Wegfall des Anspruchs geführt haben. Es
bedarf also der Kausalität zwischen dem Erwerb des Einkommens bzw.
Vermögens und dem Wegfall des Anspruches. Daran fehlt es. Nicht die
der Versicherten gezahlten Erstattungsbeträge, sondern der Eintritt
und die Feststellung von Versicherungspflicht zur Kranken- und
sozialen Pflegeversicherung bewirkten den Wegfall der Ansprüche auf
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, in deren Folge
überhaupt erst Erstattungsbeträge der Krankenkasse entstanden und
an die Versicherte gezahlt wurden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auf das
Tatbestandsmerkmal der Ursächlichkeit nicht verzichtet werden. Es
wäre nicht nachvollziehbar und nicht sachgerecht, auch solches
Einkommen und Vermögen zu erfassen, das für das Bestehen oder
Nichtbestehen des Anspruches ohne jegliche Relevanz ist. Aus dem
Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.
September 2005 – L 28 AL 109/04 folgt nichts anderes.
Maßgebend für die Aufhebung des bewilligenden Verwaltungsaktes mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an war in jenem
Fall, dass der dortige Kläger seiner Pflicht zur Mitteilung
wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse
vorsätzlich nicht nachgekommen war.
Der Versicherten fällt auch eine rechtlich erhebliche
Sorgfaltspflichtverletzung, die dazu geführt hat, dass sie keine
Kenntnis vom Wegfall der Ansprüche auf die Zuschüsse zur Kranken-
und Pflegeversicherung hatte, vor dem 08. Dezember 2004 nicht zur
Last.
Der Senat folgt dem Sozialgericht insoweit aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidung. Es entspricht, soweit ersichtlich,
einer weitgehend einhelligen Auffassung in Literatur und
Rechtsprechung, dass die Kenntnis oder die grob fahrlässige
Unkenntnis vom Wegfall des Anspruches in dem Zeitpunkt bestanden
haben muss, in dem der Empfänger Kenntnis von der Auszahlung oder
Weiterleitung erhalten hat, wobei der Begünstigte eines
Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die
Rechtsentwicklung zu beobachten. Veränderungen durch einschneidende
Gesetze – jedenfalls wenn die Gesetzesänderungen vorbereitend
öffentlich bekannt gemacht worden sind (so als obiter dictum: BSG,
Urteil vom 04. Juli 1989 – 9 RVs 3/88, abgedruckt in SozR
1300 § 48 Nr. 57 = BSGE 65, 185) - können jedoch zurechenbar sein
(Schütze in von Wulffen, a.a.O., § 48 Rdnr. 28; Waschull in LPK-SGB
X, a.a.O., § 48 Rdnrn. 71 und 72; jeweils unter Hinweis auf BSG,
Urteil vom 15. Februar 1979 – 7 RAr 63/77, abgedruckt in SozR
4100 § 152 Nr. 8; Rüfner in Wannagat, a.a.O., § 48 Rdnr. 58;
Freischmidt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 48 Rdnr. 21; Gregarek in
Jahn, SGB X, a.a.O., Rdnrn. 54 und 55, der wohl in Abweichung der
dort zitierten Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 04. Juli 1989
– 9 RVs 3/88 wegen des Grundsatzes der formellen Publizität
auch eine Pflicht zur Kenntnisnahme der Gesetze und daran
anknüpfend Bösgläubigkeit bei entsprechender Pflichtverletzung
annimmt). Ob letztgenannter Ansicht zu folgen ist, bedarf keiner
Entscheidung, denn in jedem Fall ist Voraussetzung, dass der
Betroffene aufgrund einfachster und ganz nahe liegender
Überlegungen hätte erkennen können, dass nach dem Gesetz der
Anspruch weggefallen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Maßgebend für den Eintritt von Pflichtversicherung zur Kranken- und
sozialen Pflegeversicherung war kein Gesetz im formellen Sinne.
Vielmehr beruhte diese Änderung auf der vom Sozialgericht genannten
Entscheidung des BVerfG, der (allein) wegen § 31 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 13 Nr. 11 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
(BVerfGG) Gesetzeskraft zukam, so dass deswegen die
Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen war (§
31 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG). Aufgrund dieser Entscheidungsformel
konnte von der Versicherten in ihrer beruflichen Stellung als
Außendienstmitarbeiterin nicht erwartet werden, dass sie die daraus
resultierenden Rechtsfolgen zu erkennen in der Lage war. Tritt das
Wissen oder Wissen müssen erst nachträglich ein, so kommt eine
Aufhebung erst nach diesem Zeitpunkt in Betracht (so auch Kommentar
der gesetzlichen Rentenversicherung - KomGRV -, 58.
Ergänzungslieferung, § 48 SGB X Rdnr. 5.4). Die oben genannte
Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 20. Februar 1986 – 4a RJ
93/84 und vom 09. Juni 1988 – 4 RA 9/88) zu den
Voraussetzungen der Entziehung eines Beitragszuschusses zur
freiwilligen Krankenversicherung setzt ebenfalls voraus, dass der
Betroffene bei Auszahlung dieser Zuschusses wusste oder nur infolge
grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der Anspruch darauf
entfallen ist. Diese Regelung ist Ausdruck des allgemeinen
Rechtsgedankens des Verbotes des Rechtsmissbrauches, wonach sich
niemand auf eine formale Rechtsposition berufen darf, wenn er deren
materielle Unrechtmäßigkeit kennt (Gregarek in Jahn, SGB X, a.a.O.,
§ 48 Rdnr. 53).
Dem Tatbestandsmerkmal der so genannten Bösgläubigkeit in § 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X kommt maßgebliche Bedeutung zu, wie der
Gesetzgebungsverlauf zeigt. Während der Gesetzentwurf der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 8/2034 S. 15 zu § 46 SGB X
– Entwurf) vorsah, dass „4. der sich aus dem
Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen
oder ganz oder teilweise weggefallen ist.“, erhielt diese
Vorschrift durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und
Sozialordnung (Bundestags-Drucksache 8/4022, S. 31) den Wortlaut,
dass „4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat,
dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft
Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen
ist.“ Nach der Begründung (S. 83) sollte mit dieser Änderung
eine Anpassung an die Änderung in § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB
X-Entwurf (als Gesetz § 45 SGB X) erfolgen.
Das von der Beklagten vorgelegte Urteil des Sächsischen
Landessozialgerichts vom 01. Februar 2008 – L 4 R 470/06
steht mit der dargelegten Gesetzeslage nicht in Einklang. Nach
diesem Urteil komme es nicht darauf an, ob der Kläger in der Zeit
vom 01. Juli 2002 bis zum Erhalt des Schreibens seiner Krankenkasse
vom 27. Januar 2003 bösgläubig gewesen sei, oder ob ihm für diesen
Zeitraum eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuhalten sei. Einen
ungerechtfertigten rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteil habe
der Kläger im Verhältnis zur Beklagten nämlich erst gehabt, als
seine Krankenkasse das dort bestehende Beitragsguthaben mit
rückständigen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung
verrechnet und das übrige Guthaben erstattet habe. Daher komme es
auch nicht darauf an, ob dem Kläger ein etwaiges Verschulden seiner
Krankenkasse zuzurechnen sei. Denn erst durch die Erstattung am 25.
Februar 2003 sei der Kläger (wieder) in den Genuss von ursprünglich
von der Beklagten gewährten Beitragszuschüssen gekommen, für die
kein Rechtsgrund mehr bestanden habe, was er im Zeitpunkt der
Erstattung seitens der Krankenkasse auch gewusst habe.
Diesem Urteil ist nicht zu folgen. Zum einen war der dortige
Kläger und war die hiesige Versicherte nicht „(wieder) in den
Genuss von ursprünglich von der Beklagten gewährten
Beitragszuschüssen gekommen“; vielmehr trat diese Wirkung mit
deren Bewilligung und Auszahlung ein und dauerte ununterbrochen
fort. Mit der Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
sozialen Pflegeversicherung unter Verwendung der von der Beklagten
gewährten Beitragszuschüssen verblieb der dortige Kläger und die
hiesige Versicherte im Genuss dieser Beitragszuschüsse, denn deren
Rechtsposition wurde durch die Beitragszahlung unter Verwendung der
Zuschüsse nicht geschmälert. Mit dem Eintritt und der Feststellung
von Versicherungspflicht (und nicht erst mit der sich daran
anknüpfenden Erstattung der Beiträge seitens der Krankenkasse) trat
allerdings beim dortigen Kläger und der hiesigen Versicherten ein
ungerechtfertigter rechtlicher und wirtschaftlicher Vorteil ein.
Eine solche dem materiellen Recht widersprechende Bereicherung
liegt allen Tatbestandsalternativen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2
bis 4 SGB X zugrunde. Das Gesetz lässt eine solche Bereicherung
aber zur Aufhebung eines eine Leistung bewilligenden Bescheides
noch nicht genügen. Es stellt in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2
Nrn. 2 und 4 SGB X zusätzlich auf ein treuwidriges Verhalten des
Bereicherungsempfängers ab. Im Urteil des Sächsischen
Landessozialgerichts wird dieses Merkmal für unwesentlich gehalten,
ohne dass eine Begründung dafür gegeben wird, weswegen es darauf
entgegen dem Wortlaut nicht ankommen soll.
Die Beklagte räumt ein, dass die Versicherte zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderung der Verhältnisse am 01. April 2002 die
Rechtswidrigkeit des die Zuschüsse bewilligenden Bescheides weder
gekannt habe noch hätte erkennen können. Sie meint, es bestehe für
die vorliegende besondere Fallkonstellation eine gewisse
Regelungslücke. Allerdings benennt sie gleichfalls keine Gründe,
die es rechtfertigen könnten, diese Lücke durch eine einschränkende
Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 SGB X unter
Außerachtlassung insbesondere von Vertrauensschutzgründen auf
Seiten des Betroffenen zu schließen, also ausnahmsweise allein die
ungerechtfertigte Bereicherung ausreichen zu lassen. Es erschließt
sich dem Senat nicht, weswegen Betroffene eines Vertrauensschutzes
nicht bedürfen oder nicht schutzwürdig sind, wenn, so die Ansicht
der Beklagten „zwei Entscheidungen der Verwaltung
zusammentreffen, die so eng miteinander verknüpft sind, dass die
Entscheidung des einen Leistungsträgers zum direkten Wegfall einer
Leistung des anderen Leistungsträgers führt.“
Unabhängig davon vermag der Senat eine Regelungslücke nicht zu
erkennen.
Eine besondere Fallgestaltung liegt nicht vor. Die Beendigung
einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung durch
Eintritt einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
stellt keinen besonderen Sachverhalt dar. Es ist auch nicht
ungewöhnlich, dass mangels - verschuldet oder unverschuldet -
(ausreichender) Ermittlungen einer Behörde ein Sachverhalt erst
nachträglich hinsichtlich seiner rechtlichen Wirkungen (zutreffend)
erkannt wird und deswegen mit Rückwirkung Rechtsfolgen durch
Verwaltungsakte gesetzt werden. Schließlich stellt es keine
Besonderheit dar, dass bei einem solchen Sachverhalt Dritte, auch
Behörden, betroffen sein können. Es deutet nichts darauf hin, dass
dem Gesetzgeber solche nicht unüblichen Sachverhalte unbekannt
geblieben sein sollten. Gleichwohl hat er bei Vorhandensein eines
Vertrauensschutzes des Betroffenen diesem in § 48 Abs. 1 Satz 2
Nrn. 2 und 4 SGB X den Vorrang vor der Herstellung der objektiven
Rechtslage für die Vergangenheit eingeräumt.
Unter Berücksichtigung dessen erweist sich der Umstand, dass der
Krankenkasse die Pflichtversicherung der Versicherten in der
gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung erst im
Dezember 2004 bekannt wurde als ebenso wenig außergewöhnlich wie
die Tatsache, dass dadurch die Beklagte entgegen der wahren
Rechtslage Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherung erbrachte.
Es trifft auch nicht zu, wie die Beklagte meint, dass bei
Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung durch Eintritt einer Pflichtversicherung eine
rückwirkende Aufhebung eines Zuschuss bewilligenden Bescheides der
Beklagten nie in Betracht käme. Dies ist immer dann möglich, wenn
die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung dem
Betroffenen gegenüber zwar zeitnah festgestellt wurde oder ihm
bereits vorher bekannt war, dieser Umstand jedoch dem
Rentenversicherungsträger vom Betroffenen oder der Krankenkasse
erst mit zeitlicher Verzögerung mitgeteilt wurde.
Der vorliegende Sachverhalt zeichnet sich wesentlich dadurch
aus, dass es offensichtlich die Krankenkasse trotz des oben
genannten Urteils des BVerfG versäumte, bei ihren vermeintlich
freiwilligen Mitgliedern den Sachverhalt einer Pflichtversicherung
zeitnah zu prüfen. Ein solcher Sachverhalt rechtfertigt es nicht,
den insbesondere in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X den Betroffenen
eingeräumten Vertrauensschutz außer Acht zu lassen.
Eine weitere Rechtsgrundlage, auf die sich die Beklagte stützen
könnte, gibt es nicht. Insbesondere scheidet § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 SGB X aus.
Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der
eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes
zuerkannt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für
die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht
alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem
Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
Unabhängig davon, dass die Beklagte das danach erforderliche
Ermessen nicht ausgeübt hat, was einer Umdeutung nach § 43 Abs. 1
SGB X bereits entgegenstehen dürfte, fehlt es an der Zuerkennung
zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks. Dafür reicht es nicht aus,
dass lediglich die mit der Leistung nach dem Gesetz verfolgten
Ziele – wie vorliegend mit der Bezeichnung Beitragszuschuss
zur Pflegeversicherung und Beitragszuschuss zur Krankenversicherung
– wiedergegeben werden. Vielmehr erfordert eine Zuerkennung
die Bestimmung, dass der Empfänger die Leistung nur zur Zahlung
seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verwenden darf
(vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 – B 11 AL 63/00 R,
abgedruckt in SozR 3-1300 § 47 Nr. 1 = BSGE 87, 219 zum Zuschuss
zum Arbeitsentgelt nach § 33 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz).
Die Berufung der Beklagten muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des
Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen
hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Der Senat
folgt den oben genannten Urteilen des BSG.