VerfG Potsdam — 2011-12-16 — 38/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-16
Aktenzeichen: 38/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
-
Die „Rechtsbeschwerde“ des Beschwerdeführers vom
-
November 2011 gegen den Beschluss des Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg vom 21. Oktober 2011 sowie die Beschwerde im
Übrigen werden verworfen.
Gründe
A.
I. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe, weil seine als „Rechtsbeschwerde“
und Beschwerde bezeichneten Anfechtungen keine Aussicht auf Erfolg
bieten (§ 48 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg –
VerfGGBbg - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO
-).
II. Der als „Rechtsbeschwerde“ eingelegte
Rechtsbehelf ist nicht statthaft. Die Entscheidungen des
Verfassungsgerichtes sind grundsätzlich unwiderruflich. Sie können
nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (ständige
Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 –
VfGBbg 183/03 - und vom 28. Mai 2009 – VfGBbg 66/07 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de) und binden grundsätzlich
zugleich innerhalb desselben Verfahrens auch das
Verfassungsgericht. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung
verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kann zwar bei einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verfassungsgericht
selbst bestehen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009, aaO). Jedoch hat
der Beschwerdeführer, ungeachtet der Frage, ob diese Rüge
fristgemäß erhoben worden ist, für eine Gehörsverletzung nichts
Hinreichendes vorgetragen. Der Beschwerdeführer wendet sich
vielmehr gegen die vorgenommene rechtliche Bewertung. Auch mit der
Beschwerde werden keine Umstände dargelegt, bei deren Beachtung
eine anderslautende Entscheidung durch das Verfassungsgericht zu
treffen gewesen wäre.
III. Auch soweit der Beschwerdeführer mit seinem als
Rechtsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz erstmals die Aufhebung
von Vergleichen, die in den vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda
geführten Verfahren, Aktenzeichen 11 C 225/10 und 11 C 226/10,
geschlossen worden sein sollen, sowie eines Urteils in der
Zivilrechtsache, Aktenzeichen 11 C 131/10, begehrt, ist die
Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Ebenso, wenn man sie als
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 6. Oktober
2011 in der dem Verfahren 11 C 220/11 und die Entscheidungen des
Landgerichts Cottbus gerichtet sehen wollte.
- Der Beschwerdeführer hat in den vorgenannten Verfahren die
Entscheidung und den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsverletzung
ergeben soll, sowie das als verletzt angesehene Grundrecht nicht
den Anforderungen der §§ 20, 46 VerfGGBbg entsprechend hinreichend
dargelegt.
a. Das Urteil im Verfahren 11 C 131/10 ist dem
Verfassungsgericht – jedenfalls im vorliegenden Verfahren -
nicht zur Kenntnis gegeben worden. Ebenso ist hier das dagegen nach
Darstellung des Beschwerdeführers erhobene Rechtsmittel nicht
bekannt. Der Vortrag, dass das Gericht „gefälschte Unterlagen
der Gegenseite“ zu Unrecht berücksichtigt habe, genügt nicht,
um zu prüfen, ob die Gerichtsentscheidung auf einem
Grundrechtsverstoß beruhen könnte, da der Entscheidungsinhalt
unbekannt ist. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde –
nach den vorliegenden Unterlagen – nicht innerhalb der Frist
von zwei Monaten erhoben worden, so dass sie bereits verfristet ist
(§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg. Wie sich aus einem vom Beschwerdeführer an
das Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 30. Juli 2011 und der
Antwort des Amtsgerichts Bad Liebenwerda ergibt, ist ihm am selben
Tag in dieser Sache ein Beschluss über eine Gehörsrüge in dem
genannten Verfahren übermittelt worden.
b. Die wohl in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2010 zu
Protokoll erklärten Vergleiche in den Verfahren 11 C 225/10 und 11
C 226/10 sind dem Verfassungsgericht inhaltlich ebenfalls nicht
bekannt, das Protokoll der mündlichen Verhandlung liegt dem
Verfassungsgericht nicht vor. Die Prüfung der Erfolgsaussicht einer
Verfassungsbeschwerde ist dem Gericht damit nicht möglich. Zudem
bietet die vom Beschwerdeführer beanstandete Tatsache, dass sein
damaliger Prozessbevollmächtigter mit der zuständigen Richterin
bekannt sei, keinen Anhaltspunkt für einen verfassungswidrigen
Verfahrensablauf. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft,
ein Vergleich könne nur schriftlich mit dem Eigentümer geschlossen
werden, irrt er und rügt nicht seine eigenen Rechte, sondern die
seines Bruders. Der Beschwerdeführer hat – trotz Ankündigung
– auch keine Unterlagen übermittelt, aus denen sich konkret
ein Widerruf, eine Anfechtung des Vergleichs oder ein sonstiger
Rechtsbehelf ergeben könnte. Es kann nicht beurteilt werden, ob der
Rechtsweg erschöpft und die Verfassungsbeschwerdefrist von zwei
Monaten eingehalten worden ist.
c. Die Beschwerde ist auch zu verwerfen, soweit sie sich gegen
Beschlüsse und Beschwerdeentscheidungen in dem mit Antrag vom 27.
Juli 2011 eingeleiten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung richtet (Amtsgericht Bad Liebenwerda 11 C 220/11 vom 4.
August und 6. Oktober 2011; Landgericht Cottbus 7 T 206/11 und 7 T
267/11). Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, welche der
eingereichten Unterlagen das Amtsgericht bei seiner Entscheidung
vom 6. Oktober 2011 nicht berücksichtigt haben soll und wie er die
vom Amtsgericht Bad Liebenwerda geforderten Angaben beigebracht
haben will. Aus den zum vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer
eingereichten Unterlagen werden die mit amtsgerichtlicher Verfügung
vom 28. Juli 2011 geforderten Angaben, insbesondere ein bestimmter
Antrag, nicht erkennbar. Der Beschluss des Landgerichts vom 7.
November 2011 (7 T 267/11), der auf die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 6.
Oktober 2011 ergangen ist, ist hier nicht bekannt.
Darüber hinaus ist nicht erkennbar, weshalb die Entscheidungen
des Amtsgerichts Bad Liebenwerda und des Landgerichts Cottbus in
den genannten Verfahren den Beschwerdeführer (noch) in seinen
Landesgrundrechten verletzen könnten. In seiner an das Landgericht
Cottbus gerichteten „sofortigen Beschwerde“ gegen den
Beschluss vom 7. November 2011 trägt der Beschwerdeführer vor, sich
mit dem Antragsgegner geeinigt zu haben, dieser sei ausgezogen. Das
Verfahren ist daher erledigt. Dafür, dass hier die besonderen
Voraussetzungen vorliegen, die ein Interesse an einer Entscheidung
des Verfassungsgerichts nach tatsächlicher Erledigung begründen
könnten, ist nichts ersichtlich. Ein Kosteninteresse genügt
insoweit nicht.
Es bleibt weiter unverständlich, was der Beschwerdeführer damit
meint, dass er sofortige Beschwerde beim Verfassungsgericht gegen
die Sicherheit des Volkes erhoben haben will. Eine konkret
angegriffene Maßnahme lässt diese Ausführung nicht erkennen.
- Die konkrete Darlegung des gerügten Sachverhalts und der
angegriffenen Maßnahmen sowie wenigstens die inhaltliche
Umschreibung der Grundrechte, in denen sich der Beschwerdeführer
dadurch verletzt fühlt, war ihm auch ohne anwaltliche Vertretung,
die er erst mit dem im Schriftsatz vom 23. November 2011 gestellten
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangen möchte,
zuzumuten (Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Kommentar, 2. Auflage
2005, § 93 Rdnr. 52 mwN). Sie ist für die nach § 48 VerfGGBbg in
Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche Bewertung der
Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde durch das
Verfassungsgericht unentbehrlich.
Der Beschwerdeführer ist in diesem Verfahren mit Verfügung vom
15. Juli 2011 und in anderen von ihm eingeleiteten
Verfassungsbeschwerdeverfahren mehrfach auf die
Zulässigkeitsanforderungen zur Darlegung, zur
Verfassungsbeschwerdefrist und zur Rechtswegerschöpfung vor
Erhebung der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Insbesondere
wurde ihm mitgeteilt, dass die angegriffenen Entscheidungen zu
übermitteln sind, andererseits aber die Übersendung von Unterlagen
und Beschlüssen, ohne die Grundrechtsverletzung darzulegen, nicht
genügt. Das Verfassungsgericht ist keine weitere
„Revisionsinstanz“. Insbesondere ist es –
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht verpflichtet,
bei Beschwerden gegen Gerichtsentscheidungen die Akten des
fachgerichtlichen Verfahrens beizuziehen, um sich den Sachverhalt
zu ermitteln und nach Verfassungsverstößen zu suchen.
B.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.