VerfG Potsdam — 2011-08-26 — 12/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-26
Aktenzeichen: 12/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ein Urteil des
Landgerichts Potsdam in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit.
Die Beschwerdeführer hatten ihre Nachbarn vor dem Amtsgericht
Nauen auf Auskunft über die Bepflanzung im gemeinsamen Grenzbereich
ihrer Grundstücke sowie auf die Beseitigung bestimmter
Anpflanzungen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht verpflichtete
die Beklagten zur Beseitigung eines
„Wacholderstrauches“ (Scheinzypresse), wies die Klage
hinsichtlich zweier Sanddornbüsche jedoch ab.
Die von den Beklagten des Ausgangsverfahrens eingelegte Berufung
hielten die Beschwerdeführer für unzulässig, weil der
Mindestbeschwerdewert von 600,00 € nicht erreicht werde, sie
legten gleichzeitig – wegen der Teilabweisung der Klage -
hilfsweise Anschlussberufung ein, die sie erst nach Schluss der
mündlichen Verhandlung begründeten. Während des Berufungsverfahrens
kürzten die Beklagten des Ausgangsverfahrens die Scheinzypresse auf
eine – nach den Vorschriften des Brandenburgischen
Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) zulässige - Höhe von 3 m.
Mit Urteil vom 13. April 2011 – 7 S 72/10 - wies das
Landgericht Potsdam die Klage unter Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils insgesamt ab. Die Berufung der Beklagten
des Ausgangsverfahrens sei zulässig. Insbesondere werde der
Beschwerdewert nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
erreicht. Denn dieser richte sich nach dem Sachwert der Pflanze,
nicht nach dem mit der Beseitigung der Pflanze verbundenen Aufwand,
da die große Konifere nicht mehr umgepflanzt werden könne. Dass der
Wert der Pflanze 600 € übersteige, sei durch Vorlage eines
Privatgutachtens glaubhaft gemacht worden. Die Berufung sei auch
begründet. Denn nachdem die Beklagten die Scheinzypresse gekürzt
hätten, könne die Beseitigung des Strauchs nicht mehr verlangt
werden. Dies schließe den Beseitigungsanspruch nach § 39 Satz 1
BbgNRG aus. Einen stärkeren Rückschnitt könnten die
Beschwerdeführer nicht verlangen.
Über die Anschlussberufung sei nicht zu entscheiden. Die
Beschwerdeführer hätten nämlich bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung keinen Antrag gestellt, so dass diese nicht wirksam
geworden sei. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der
Beschwerdeführer vom 23. März 2011 habe zur Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung keinen Anlass geboten. Die Kosten der
Berufung legte das Landgericht trotz des erst in der zweiten
Instanz erfolgten Rückschnitts den Beschwerdeführern auf. Da sie
noch zweitinstanzlich eine stärkere Kürzung der Konifere verlangt
hätten, sei davon auszugehen, dass sie auch erstinstanzlich sich
nicht mit dem Rückschnitt auf 3 m zufrieden gegeben und die Klage
nicht für erledigt erklärt hätten.
Am 19. April 2011 haben die Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen eine Verletzung des
Grundrechts auf ein faires Verfahren, Art. 52 Abs. 4 Verfassung des
Landes Brandenburg (LV). Mit der Zulassung der Berufung habe das
Landgericht den Wortlaut des § 39 Satz 2 BbgNRG missachtet, weil es
den Streitwert an der Verpflichtung zur Beseitigung der Pflanze
bemessen habe, obwohl die Beschwerdeführer stets optional einen
Rückschnitt begehrt hätten. Durch die Kostenentscheidung werde der
Rechtsfrieden in verfassungswidriger Weise erheblich gestört. Denn
die Beschwerdeführer müssten die Kosten für die Herstellung eines
Zustands tragen, auf den sie nach dem Gesetz einen Anspruch hätten.
Das Recht auf ein faires Verfahren sei weiter dadurch verletzt,
dass das Gericht die Anschlussberufung unter Hinweis auf angebliche
formale Fehler nicht zugelassen habe. Tatsächlich sei eine
Begründung sowie die Formulierung eines Antrages für die
Anschlussberufung entbehrlich gewesen, nachdem sich das Landgericht
für die Sanddornpflanzen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer
zu § 61 BbgNRG angeschlossen habe. Damit sei der Verweis auf ihre
erstinstanzlichen Schriftsätze ausreichend gewesen. Das
Berufungsgericht habe die Parteien durch seine Verhandlungsführung
ungleich behandelt: Es habe den Berufungsklägern eine
Fristverlängerung für die Begründung der Berufung gewährt, den
Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand hinsichtlich der Begründung und des Antrags der
Anschlussberufung jedoch zurückgewiesen. Das Landgericht habe
– nach mehrfacher Fristverlängerung - ein
Gefälligkeitsgutachten der Berufungskläger zur Grundlage seiner
Entscheidung über die mögliche Zulassung der Berufung gemacht,
nachdem es zunächst Bedenken im Hinblick auf den Beschwerdewert
geäußert habe. Auch nach dem Zurückschneiden der Scheinzypresse
habe das Landgericht die Berufung noch zugelassen, obwohl die
Berufungsbegründung auf den erfolgten Rückschnitt nicht abgestimmt
worden sei. Das Gericht habe das persönliche Erscheinen der
Parteien angeordnet, das Nichterscheinen der Berufungskläger aber
nicht beanstandet.
Die Akten des Landgerichts Potsdam zu 7 S 72/10 waren
beigezogen.
II.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
-
Das Recht auf ein faires Verfahren als allgemeines
Prozessgrundrecht gewährleistet den Parteien eines Prozesses, dass
der Richter das Verfahren so gestaltet, wie es die Parteien von ihm
erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf
aus eigenen, ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine
Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme
gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation
verpflichtet (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 52/07
– www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Mit dem Recht auf
ein faires Verfahren nicht vereinbar ist es, durch übermäßig
strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf
gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu
verkürzen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 110, 339, 342). Ausfluss
dieses Rechts ist auch die Waffengleichheit der Parteien, die im
Zivilprozess die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der
Parteien vor dem Richter garantiert. Dieser hat den Prozessparteien
im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit
einzuräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche
vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs
erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend
zu machen. Dem Richter obliegt die Pflicht, diese Gleichstellung
der Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch
unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des
gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und
durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen
Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren (vgl. zum
Bundesrecht: BVerfGE 52, 131, 156f).
-
Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Verstoß gegen das
Recht auf ein faires Verfahren nicht vor.
a) Die Beschwerdeführer sind nicht dadurch in ihrem Recht auf
ein faires Verfahren verletzt, dass das Landgericht Potsdam die von
den Beklagten des Ausgangsverfahrens eingelegte Berufung als
zulässig erachtete. Das Recht auf ein faires Verfahren schützt den
Einzelnen nicht vor der Inanspruchnahme eines Rechtsmittels, das
einem Anderen gesetzlich eingeräumt ist. Das Landgericht hat sich
im Hinblick auf die Zulassung auch nicht widersprüchlich verhalten.
Es hat zwar zunächst Bedenken angemeldet, ob die Berufungssumme
erreicht sein könne und erst nach Vorlage eines
Sachverständigengutachtens durch die Beklagten des
Ausgangsverfahrens die Berufung als zulässig erachtet. Ändert ein
Gericht seine Auffassung nach ergänzendem Parteivortrag, ist dies
Ausfluss des den Parteien zustehenden Anspruches auf rechtliches
Gehör, das unter anderem das Recht auf angemessene Berücksichtigung
des Parteivortrags bei der Entscheidungsfindung garantiert. Das
Recht auf ein faires Verfahren schützt nicht davor, dass ein
Gericht seine Meinung im Verlaufe des Prozesses ändert. Dass das
Landgericht dem Gutachten aus sachfremden Erwägungen oder infolge
einer Parteinahme für die Beklagten des Ausgangsverfahrens gefolgt
wäre, ist von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen.
b) Dass das Landgericht den Berufungswert auch nach dem
Rückschnitt der Scheinzypressen nach den Kosten für die
Neuanschaffung einer vergleichbaren Pflanze bestimmte, zeigt
ebenfalls keine dem Grundsatz des fairen Verfahrens widersprechende
Voreingenommenheit. Denn für die Berechnung des Beschwerdewertes
ist auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung abzustellen (§ 4 Abs.
1 ZPO). Spätere Veränderungen machen das Rechtsmittel nicht
nachträglich unzulässig. Mit Einlegung der Berufung wandten sich
die Beklagten des Ausgangsverfahrens aber gerade gegen die
erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung der
Pflanze. Trotz Rückschnitts des Strauchs waren sie durch das
erstinstanzliche Urteil schließlich weiterhin zur Beseitigung der
Konifere verpflichtet. Die Abwendungsbefugnis nach § 39 Satz 2
BbgNRG – statt Beseitigung nur Rückschnitt vornehmen zu
dürfen – greift bei Vorliegen eines vollstreckbaren, auf
Beseitigung gerichteten Titels nicht. Für die Wertbemessung ergibt
sich aus der von den Beschwerdeführern genannten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. Januar 2011 – IV ZB
29/10) nichts anderes.
c) Das Landgericht hat das Recht auf ein faires Verfahren auch
nicht dadurch verletzt, dass es über die Anschlussberufung der
Beschwerdeführer nicht entschieden hat. Eine Anschlussberufung wird
erst nach Stellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung
wirksam (Gummer/Heßler, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 524 Rn.
7). Die Beschwerdeführer haben einen solchen Antrag zwar
schriftsätzlich angekündigt, dann aber – nach dem Hinweis der
Kammer, dieser werde mangels Begründung nicht zulässig sein - nicht
gestellt. Damit konnte keine Entscheidung der Kammer über die
Anschlussberufung ergehen, der Zivilprozess unterliegt der
Parteimaxime. Das Berufungsgericht kann erstinstanzliche
Entscheidungen nicht von Amts wegen abändern, selbst wenn es sie
für falsch hielte; es bleibt an die Parteianträge gebunden. Solange
die Beschwerdeführer keinen Anschlussberufungsantrag stellten,
konnte deshalb das Landgericht den Teil des erstinstanzlichen
Urteils, mit dem sie unterlegen waren, nicht überprüfen, selbst
wenn seine Rechtsauffassung zu § 61 BbgNRG mit derjenigen der
Beschwerdeführer materiell übereinstimmte und es im Ergebnis wegen
der Sanddornsträucher zu einem vom Amtsgericht abweichenden
Ergebnis hätte gelangen können. Mit seiner Entscheidung hat das
Landgericht im Ergebnis die Rechtsschutzmöglichkeiten der im
Übrigen auch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht in
verfassungsrechtlich bedenklicher Weise verkürzt.
d) Das Landgericht hat die Parteien des Ausgangsverfahrens auch
nicht in einer dem Gebot des fairen Verfahrens widersprechenden
Weise ungleich behandelt. Soweit das Gericht die Berufung
zugelassen, über die Anschlussberufung jedoch nicht entschieden
hat, unterlag es, wie gezeigt, rechtlichen Bindungen, ohne dass
darin eine Voreingenommenheit zu Lasten der Beschwerdeführer zu
erkennen wäre.
Soweit es den Beklagten des Ausgangsverfahrens sowohl für die
Einreichung der Berufungsbegründung als auch für die Vorlage des
Sachverständigengutachtens antragsgemäß Fristverlängerung gewährte,
den Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bezüglich der Begründung der Anschlussberufung hingegen
zurückwies, ist ebenfalls kein Verstoß gegen den Grundsatz des
fairen Verfahrens erkennbar. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung
erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden war,
konnte ihn das Gericht nur berücksichtigen, wenn es Grund gehabt
hätte, die mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen.
Dies hat das Landgericht in jeder Hinsicht beanstandungsfrei mit
Blick darauf verneint, dass die Kammer den Beschwerdeführern ihre
Rechtsauffassung zu den Erfolgsaussichten der Berufung mit
Beschluss vom 26. Januar 2011 bekannt gegeben hatte, so dass diese
Gelegenheit zur Vorbereitung einer Begründung für die
Anschlussberufung hatten. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens
hatten hingegen Fristverlängerungen ausschließlich vor dem Schluss
der mündlichen Verhandlung begehrt, also in einem
Verfahrensstadium, das den Parteien zum Vortrag offen steht. Erst
nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind Angriffs- und
Verteidigungsmittel bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen (§ 296a
ZPO).
e) Eine mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht zu
vereinbarende Ungleichbehandlung liegt auch nicht darin, dass das
persönliche Erscheinen beider Parteien nach § 141 ZPO angeordnet,
das Nichterscheinen der Beklagten des Ausgangsverfahrens jedoch
nicht sanktioniert worden ist. Inwieweit die Grundrechte der
Beschwerdeführer dadurch berührt werden, erschließt sich nicht.
f) Schließlich liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen
Verfahrens auch nicht darin begründet, dass das Landgericht den
Beschwerdeführern die Kosten der zweiten Instanz auferlegt hat.
Denn in der Berufungsinstanz ist das Urteil des Amtsgerichts Nauen
abgeändert worden, soweit es die Beklagten des Ausgangsverfahrens
zur Beseitigung der Scheinzypresse verurteilt hat, und die Klage
ist insgesamt abgewiesen worden. Damit hatten die Beschwerdeführer
als die im Prozess unterlegene Partei nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dass die Klage abgewiesen
wurde, weil die Beklagten des Ausgangsverfahrens zwischenzeitlich
den nach § 37 BbgNRG geforderten Zustand herbeigeführt hatten, hat
das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Verfassungsrechtlich ist
dies nicht zu beanstanden. Denn, wie bereits ausgeführt, ist es im
Zivilprozess an die Anträge der Parteien gebunden. Die
Beschwerdeführer haben in der letzten mündlichen Verhandlung am 16.
März 2011 die Zurückweisung der Berufung beantragt, mithin
Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils, das die
Verpflichtung der Beklagten des Ausgangsverfahrens enthielt, die
Scheinzypresse zu beseitigen. Dieser Anspruch stand den
Beschwerdeführern aber gerade nicht mehr zu, nachdem die Beklagten
die Scheinzypresse auf die nach § 37 BbgNRG zulässige Höhe
reduziert hatten. Im Übrigen hatten die Beschwerdeführer auch
erstinstanzlich stets die Beseitigung der Pflanze gefordert und
zweitinstanzlich zumindest einen Rückschnitt gem. § 38 BbgNRG auf 2
m verlangt.
III.
Der Beschluss ist unanfechtbar.