OLG Brandenburg 5. Zivilsenat — 2011-05-26 — 5 U (Lw) 10/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-26
Aktenzeichen: 5 U (Lw) 10/08
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts
Neuruppin
-
Landwirtschaftsgericht - vom 27. November 2007 – Az. 44
Lw 13/07 – teilweise abgeändert und die Beklagten zu 2 bis 4
als Gesamtschuldner verurteilt, folgende landwirtschaftliche
Nutzflächen mit einer Gesamtgröße von 12,503 ha an die Klägerin
herauszugeben:
-
B…, Flur 1, Flurstück 290 (2,7709 ha)
-
B…, Flur 5, Flurstück 23 (2,9301 ha)
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B…, Flur 5, Flurstück 45 (5,2140 ha)
-
B…, Flur 5, Flurstück 72 (0,4060 ha)
-
B…, Flur 5, Flurstück 123 (1,1820 ha).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskostentragen tragen die Klägerin ¼ und die
Beklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner ¾. Die Klägerin trägt die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 2
bis 4 tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin als
Gesamtschuldner zu ¾. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht
statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 2 bis 4
können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Herausgabe
landwirtschaftlicher Nutzflächen in einem Umfang von insgesamt
12,5030 ha.
Die Klägerin ist Eigentümer der streitgegenständlichen
landwirtschaftlichen Nutzflächen in B…. Durch schriftlichen
Vertrag vom 12. Juli 2003 verpachtete die Klägerin die Flächen an
die Beklagte zu 1 für die Dauer von 12 Jahren zu einem jährlichen
Pachtzins von 861,16 €. Auf Seiten des Pächters wurde der
Vertrag von dem Beklagten zu 3, dem Gesellschafter der Beklagten zu
1, mit dem Zusatz „Gesellschafter der GbR“
unterzeichnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug
genommen.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit seinem am 27. November 2007
verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner
Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegenüber den Beklagten weder ein
pachtrechtlicher (§ 596 Abs.1 BGB) noch ein eigentumsrechtlicher
Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) zu. Gegen die Beklagte zu 1 bestehe
kein Anspruch, weil sie sich identitätswahrend in die
Milchproduktion P… OHG und diese sich sodann formwechselnd
in die Beklagte zu 4 umgewandelt habe, die dadurch Träger
sämtlicher vormals der Beklagten zu 1 zustehenden Rechte und der
ihr obliegenden Pflichten geworden sei. Eine GbR könne
rechtsformwechselnd in eine OHG umgewandelt werden, sofern die - im
Vergleich zur GbR - zusätzlichen Voraussetzungen einer solchen
Personenhandelsgesellschaft erfüllt seien. Davon sei regelmäßig
auszugehen, wenn eine Änderung des Gesellschaftszweckes dahingehend
eintrete, dass fortan ein Handelsgewerbe betrieben werden solle.
Bei einer landwirtschaftlichen OHG ergebe sich die
Kaufmannseigenschaft nur auf Grund der Eintragungsoption gem. § 3
Abs.2 i. V .m. § 2 Satz 2 HGB, also mit der Eintragung in das
Handelsregister. Daher komme es in diesem Falle nicht kraft
Gesetzes, sondern kraft Willenserklärung bzw. Rechtsgeschäfts zu
einer identitätswahrenden Umwandlung. Aus der von den Beklagten zu
2 und 3 unterschriebenen Neuanmeldung einer OHG vom 17. August 2006
ergebe sich, dass die Gesellschafter der Beklagten zu 1 einstimmig
die Gründung der OHG beschlossen und deren Eintragung in das
Handelsregister beantragt hätten; dieses Grundlagengeschäft
beziehe
sich auch auf die identitätswahrende Fortführung der Beklagten
zu 1 in der Form der Milchproduktion P… OHG. Durch die
Eintragung in das Handelsregister sei die GbR ex lege zur OHG
geworden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten zu 2 und 3 (ggf.
ungewollt) in Vorbereitung der OHG zum 1. Juli 2006 eine weitere
GbR – neben der Beklagten zu 1 – gegründet hätten,
seien nicht ersichtlich. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten
nachvollziehbar dargelegt, dass der 1. Juli 2006 als Stichtag für
die Abschlussbilanz der GbR bzw. für die Eröffnungsbilanz der OHG
„gegriffen“ worden sei, um die Erstellung einer
Zwischenbilanz zu vermeiden. Für eine Identität zwischen der
Beklagten zu 1 und der Milchproduktion P… OHG sprächen neben
dem identischen Unternehmenszweck auch der unveränderte
Gesellschafterbestand und die Übernahme des Gesellschaftsvermögens.
Dass beabsichtigt gewesen sei, den Gewerbebetrieb der Beklagten zu
1 in eine OHG umzuwandeln, ergebe sich auch daraus, dass dies dem
beklagtenseits umgesetzten Sanierungskonzept entsprochen habe,
wonach eine identitätswahrende Umwandlung erforderlich gewesen sei,
um letztendlich der aus der OHG hervorgegangenen Beklagten zu 4 die
pachtvertraglichen Rechte der Beklagten zu 1 zu sichern. Die aus
der Beklagten zu 1 hervorgegangene Milchproduktion P… OHG
habe sich auf Grund des Gesellschafterbeschlusses vom 24. November
2006 gemäß §§ 190 ff. UmwG formwechselnd in die Beklagte zu 4
umgewandelt, so dass letztere mit Eintragung der Umwandlung im
Handelsregister am 17. Januar 2007 Träger sämtlicher Rechte und
Pflichten der Milchproduktion P… OHG geworden sei (§ 202
Abs.1 Nr.1 UmwG). Pachtvertragliche bzw. eigentumsrechtliche
Herausgabeansprüche könnten somit allenfalls gegenüber der
Beklagten zu 4 und wegen der Fortdauer ihrer persönlichen Haftung
gemäß § 224 Abs. 1 UmwG auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 in
Betracht kommen. Diese Ansprüche seien aber nicht begründet, weil
der Pachtvertrag wirksam fortbestehe und der Beklagten zu 4 ein
Recht zum Besitz verleihe (§ 585 Abs.2 BGB i. V. m. § 581 Abs.1
Satz 1 BGB, § 986 Abs.1 BGB). Die Überlassung der Pachtflächen an
die Milchproduktion P… OHG und nachfolgend an die Beklagte
zu 4 stelle keine (unbefugte) Nutzungsüberlassung an Dritte im
Sinne von § 589 Abs.1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 9 des Pachtvertrages
dar. Die Personenidentität zwischen Pächter und Nutzer sei gewahrt;
dies gelte sowohl für die Überlassung der Pachtflächen an die
Milchproduktion P… OHG als auch für die nachfolgende
Umwandlung der Milchproduktion P… OHG in die Beklagte zu 4.
Da sich diese nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes
vollzogen habe, sei die Beklagte zu 4 kraft Gesetzes an die Stelle
der Milchproduktion P… OHG in den Pachtvertrag eingetreten,
so dass § 589 BGB nicht zur Anwendung komme. Ein Kündigungsgrund
ergebe sich auch nicht aus einem etwaigen Vermögensverfall des
Pächters. Es bestehe keine erkennbare Gefährdung der
Verpächterinteressen, die eine Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses für den Verpächter unzumutbar machen könnte.
Es liege auch kein Vertrauensbruch vor, da die Verpächter
zureichend und zeitgerecht informiert worden seien. Der
Pachtvertrag habe schließlich nicht gemäß § 594a Abs. 1 BGB
ordentlich gekündigt werden können, da er auf eine bestimmte Zeit
abgeschlossen worden sei, die noch nicht verstrichen sei. Es liege
zwar ein Mangel der Schriftform vor, weil der schriftliche
Pachtvertrag allein durch den Beklagten zu 3 ohne Vertreterzusatz
unterzeichnet worden sei, dem Verpächter sei jedoch aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben die Berufung auf den Formmangel
verwehrt. Eine unzulässige Rechtsausübung liege etwa dann vor, wenn
die Parteien vereinbart hätten, den Vertrag schriftlich
abzuschließen und daher zur Nachholung der Schriftform verpflichtet
seien. Aus der Festlegung in § 14 des Pachtvertrages ergebe sich,
dass der Vertrag schriftlich abzuschließen gewesen sei. Soweit
diese Schriftform nicht eingehalten sei, seien die Parteien
angesichts dieser Vereinbarung verpflichtet, die Schriftform
nachzuholen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht
eingereichten und begründeten Berufung.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beruft sich
weiterhin auf eine wirksame Kündigung des Pachtvertrages. Die
fristlose Kündigung sei wegen Verstoßes gegen § 589 BGB
gerechtfertigt. Die Pachtflächen seien unbefugt an einen Dritten,
nämlich an die neu gegründete OHG und sodann an die Beklagte zu 4
überlassen worden. Die Beklagte zu 1 habe neben der zeitlich
nachfolgend gegründeten OHG weiter fortbestanden. Für eine
Umwandlung der Beklagten zu 1 in eine OHG fehle es an dem hierzu
nötigen Grundlagenvertrag. Bis in den September 2006 sei die
Beklagte zu 1 als GbR im Verkehr aufgetreten. Auch der
Vermögensverfall der Beklagten zu 1 und die schwerwiegende
Verletzung von Informationspflichten rechtfertigten eine fristlose
Kündigung des Pachtvertrages. Jedenfalls habe die Klage auf der
Grundlage der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung Erfolg.
Der von dem Beklagten 3 unterzeichnete Pachtvertrag genüge dem
Schriftformerfordernis nicht. Es fehle der Hinweis, als Vertreter
für die Beklagte zu 1 gehandelt zu haben. Bei einer GbR sei ferner
zu fordern, dass sich der Gesellschafterbestand und damit der dem
Verpächter gesamtschuldnerisch haftende Personenkreis unmittelbar
aus der Vertragsurkunde ergebe. Einer Kündigung stehe auch nicht
der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Die Verpächterseite
habe ein berechtigtes Interesse, sich vom Vertrag zu lösen, und die
Pächterseite sei durch die fast zwei Jahre lange ordentliche
Kündigungsfrist hinreichend in ihren Interessen geschützt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten
als Gesamtschuldner zu verurteilen, folgende landwirtschaftliche
Nutzflächen an sie herauszugeben:
-
B…, Flur 1, Flurstück 290 (1,3230 ha und 1,4479 ha)
-
B…, Flur 5, Flurstück 23 (2,9301 ha)
-
B…, Flur 5, Flurstück 45 (5,2140 ha)
-
B…, Flur 5, Flurstück 72 (0,4060 ha)
-
B…, Flur 5, Flurstück 123 (1,1820 ha)
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Die Beklagte zu 1 habe sich formwechselnd und identitätswahrend
zunächst in die OHG und sodann in die Beklagte zu 4 umgewandelt.
Der für den Wechsel zur OHG nötige Grundlagenvertrag ergebe sich
aus dem Gesellschafterbeschluss vom 17. August 2006. Da die OHG
erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister am 25. September
2006 als solche entstanden sei, sei die Beklagte zu 1 bis dahin im
Verkehr richtigerweise weiterhin als GbR aufgetreten. Eine
fristlose Kündigung des Pachtvertrages sei auch nicht aus anderen
Gründen gerechtfertigt. Die ordentliche Kündigung greife ebenfalls
nicht durch. Gegen die Berufung auf einen Formmangel spreche schon
der Zweck des Formerfordernisses, der in erster Linie auf den
Schutz des späteren Erwerbers des Eigentums an der Pachtsache
ziele. Zudem sei den Verpächtern bekannt gewesen, dass nur die
Beklagten zu 2 und 3 Gesellschafter der Beklagten zu 1 gewesen
seien; es habe keinerlei Zweifel über die Person des Pächters
bestanden. Angesichts der seit 2001 anerkannten Rechtsfähigkeit der
Außen-GbR sei es nicht geboten, die einzelnen Gesellschafter in die
Vertragsurkunde aufzunehmen. Bei den Vertragsverhandlungen hätten
die Beklagten zu 2 und 3 den Verpächtern den Gesellschaftsvertrag
für die Beklagte zu 1 vorgelegt und auf ihre jeweilige
Alleinvertretungsbefugnis hingewiesen. Jedenfalls wäre eine
ordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben
unwirksam. Sie hätte für die Beklagtenseite eine besondere Härte
zur Folge, weil hierdurch langfristige Investitionen, die „im
Boden stecken“, verloren gingen; der Beklagten zu 4 drohe
durch die (in zahlreichen Parallelverfahren) anhängigen Kündigungen
ein Verlust von 50% der bewirtschafteten Flächen. Die Berufung der
Verpächterseite auf einen Formmangel laufe dem Schutzzweck des
Formerfordernisses zuwider und verstoße gegen die in der
Schriftformklausel in § 14 des Pachtvertrages zum Ausdruck kommende
Übereinkunft der Parteien, dass an der vereinbarten Pachtdauer
festgehalten werden solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf
den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
II.
- Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere
statthaft und form- und fristgerecht bei dem zuständigen
Brandenburgischen Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat -
eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs.1 und 2 Nr.1, §§ 517,
519, 520 ZPO, § 48 Abs.1 Satz 1, § 1 Nr.1a, § 2 Abs.1 Satz 3
LwVG).
Das Rechtsmittel hat in der Sache selbst teilweise Erfolg. Die
Klägerin kann nach wirksamer ordentlicher Kündigung von den
Beklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldnern die Herausgabe der
streitgegenständlichen Flächen gemäß § 596 BGB verlangen;
hinsichtlich der Beklagten zu 1 bleibt das Rechtsmittel ohne
Erfolg.
-
Die Herausgabeklage war im Verhältnis zur Beklagten zu 1
schon deswegen zurückzuweisen, weil es dieser an der erforderlichen
Passivlegitimation fehlt. Ihre Rechte und Pflichten aus dem
Pachtvertrag sind bereits mit der Umwandlung in die OHG auf diese
übergegangen (BGH ZIP 2010, 377).
-
Im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 bis 4 ist der
Pachtvertrag nicht durch eine außerordentliche Kündigung der
Klägerin beendet worden.
a) Die Klägerin hat mehrfach die fristlose Kündigung des
Pachtvertrages erklärt. Die Kündigungserklärung bedarf der Angabe
eines Kündigungsgrundes als Wirksamkeitsvoraussetzung nicht (arg. e
§ 569 Abs. 4 BGB; s. nur Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl. 2005, §
594e Rdn. 27; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 542 Rdn. 14).
Formelle Bedenken sind nicht ersichtlich. Die außerordentliche
Kündigung ist aber materiell nicht berechtigt, da kein
Kündigungsgrund vorliegt.
b) Ein Kündigungsrecht ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt
der unbefugten Überlassung der Pachtflächen an Dritte (§ 543 Abs. 1
und 2 Nr. 2, § 589 Abs. 1, § 594e Abs. 1 BGB).
Die Milchproduktion P… OHG und die aus ihr
hervorgegangene Beklagte zu 4, denen die Nutzung der
verfahrensgegenständlichen Pachtflächen ohne Zustimmung der Kläger
überlassen worden ist, sind nicht „Dritte“ im Sinne von
§ 543 Abs. 2 Nr. 2, § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Maßgeblich ist
insofern, ob die Personenidentität zwischen Pächter und Nutzer
gewahrt ist. Während die Einbringung der Pachtfläche in eine
Gesellschaft, die aus dem Pächter und einem hinzutretenden weiteren
Gesellschafter besteht, eine erlaubnispflichtige Drittüberlassung
darstellt (s. BGH NJW 2001, S. 2251, 2252), liegt eine Überlassung
der Pachtsache an einen „Dritten“ nicht vor bei
identitätswahrender formwechselnder Umwandlung des Pächters; in
diesen Fällen bleibt die Identität des Pächters nämlich unberührt,
und es ändert sich nur seine rechtliche „Form“ (s. BGHZ
150, S. 365, 367 f.; BGH NJW 1967, S. 821 f.; Thüringer OLG, OLG-NL
2001, S. 185, 186 f.; Lukanow, aaO., § 589 Rdn. 5;
Palandt/Weiden-kaff, aaO., § 540 Rdn. 6; Münch.Komm.-Bieber, BGB,
Aufl. 2008, § 540 Rdn. 11; Münch. Komm.-Harke, a.a.O., § 589 Rdn.
1). Seit dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom
29. Januar 2001 [II ZR 331/00] (BGHZ 146, S.341, 342 ff. = BGH NJW
2001, S. 1056 ff.) ist die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR anerkannt;
danach besitzt die Außen-GbR Rechtsfähigkeit, soweit sie durch
Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
Somit kann die GbR als solche auch als Pächter Partei eines
Pachtvertrages sein. In diesem Falle bleibt die Identität der
Person des Pächters (GbR) von einem Wechsel der Gesellschafter
unberührt, so dass der Gesellschafterwechsel nicht zu einer
Überlassung der Pachtsache an einen „Dritten“ führt (s.
dazu OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, S. 513, 514; Lukanow, aaO., § 589
Rdn. 5; Palandt/Weidenkaff, aaO., § 540 Rdn. 6; Münch.Komm.-Bieber,
aaO., § 540 Rdn. 11; Münch.Komm.-Harke, aaO., § 589 Rdn. 1).
Gleiches gilt bei wirksamer identitätswahrender formwechselnder
Umwandlung der GbR in eine Personenhandelsgesellschaft (s. insb.
BGH NJW 1967, S.821 f.), die sich ihrerseits formwechselnd und
identitätswahrend in eine Kapitalgesellschaft umwandelt. Anders
kann es allenfalls dann liegen, wenn die Auslegung eines vor der
Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur
Rechtsfähigkeit der Außen-GbR abgeschlossenen Pachtvertrages
ergibt, dass dieser auf der Pächterseite gerade nur mit den
(damaligen) Gesellschaftern der GbR zustande kommen sollte (s. OLG
Rostock, AgrarR 2004, S. 403, 404; Münch.Komm.-Harke, aaO., § 589
Rdn. 1). So verhält es sich hier aber schon deshalb nicht, weil der
verfahrensgegenständliche Pachtvertrag erst lange nach der Änderung
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nämlich im Juli oder
August 2003, abgeschlossen worden und kein tragfähiger Anhaltspunkt
dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin gerade nur mit den
Beklagten zu 2 und 3 (persönlich) kontrahieren wollten.
Nach diesen Maßgaben liegt hier keine Überlassung an
„Dritte“ im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr.2, § 589 Abs.1
Nr.1 BGB vor, da die Beklagte zu 1 formwechselnd und
identitätswahrend zunächst in die Milchproduktion P… OHG und
sodann in die Beklagte zu 4 umgewandelt worden ist. Zur Begründung
im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Senates u. a. im Urteil
vom 28. Mai 2009 (5 U (Lw) 6/09) sowie auf das Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 27. November 2009 (ZIP 2010, 377 ff.) Bezug
genommen. Anhaltspunkte, die Anlass geben könnten, die Frage der
formwechselnden und identitätswahrenden Umwandlung vorliegend
anders zu beurteilen, sind im vorliegenden Verfahren nicht
ersichtlich.
c) Es besteht auch kein Kündigungsrecht aus sonstigem wichtigem
Grund (§ 543 Abs. 1, § 594e Abs. 1 BGB, § 10 des
Landpachtvertrages)
Der Vermögensverfall oder die Abgabe der eidesstattlichen
Offenbarungsversicherung des Pächters nach § 807 ZPO geben für sich
genommen noch keinen außerordentlichen Kündigungsgrund her (s. OLG
München ZMR 1997, S. 458, 460; Palandt/Weidenkaff, aaO., § 543 Rdn
41 m. w. Nachw.). Freilich kann die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bei drohender Zahlungsunfähigkeit des
Pächters für den Verpächter unzumutbar sein, wenn ein besonders
wertvoller Pachtgegenstand überlassen worden ist und der Pächter
durch sein Verhalten erhebliche Zweifel aufkommen lässt, ob er
seine Verpflichtungen erfüllen wird, so dass das Vertrauen in die
Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Pächters in
erheblichem Maße erschüttert ist (s. dazu Münch.Komm.-Bieber, aaO.,
§ 543 Rdn. 12). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.
Dem Pächter ist hier kein besonders wertvoller Pachtgegenstand
überlassen worden, der Jahrespachtzins beträgt nur 861,16 €,
und es sind letztlich auch keine Pachtzinsrückstände verblieben,
welche die Besorgnis der Verpächter rechtfertigen könnten, sie
würden ihre vertraglichen Ansprüche nicht durchsetzen können oder
einen erheblichen Vermögensschaden erleiden. Zureichende
Anhaltspunkte für die begründete Besorgnis der Zahlungsunwilligkeit
und –fähigkeit der Beklagten zu 4, die im Wege der
identitätswahrenden formwechselnden Umwandlung Pächter und
Vertragspartner der Kläger geworden ist, sind weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich.
Wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend dargelegt hat –
und von der Berufung letztlich auch nicht angegriffen wird –
liegt auch keine zur fristlosen Kündigung berechtigende Verletzung
von Informationspflichten des Pächters gegenüber dem Verpächter
vor. Das Anwaltsschreiben der Beklagten zu 1 an mehrere ihrer
Gläubiger vom 18. September 2006 ist der Klägerin zwar nicht zur
Kenntnis gebracht worden. Hierin liegt aber keine schwerwiegende
Pflichtverletzung, weil der in diesem Schreiben angesprochene
Forderungs(teil)verzicht gerade nicht auch den Landverpächtern
abverlangt werden sollte. Vielmehr war diese Vorgehensweise der
Beklagten zu 1 darauf angelegt, dass die Ansprüche der Verpächter
uneingeschränkt befriedigt werden können, was im Ergebnis auch
erreicht worden ist. Den Pächter trifft grundsätzlich auch nicht
die Pflicht, den Verpächter über drohende Zahlungsschwierigkeiten
zu informieren. Die – unstreitig –
„schleppende“ Zahlungsweise spricht zudem dafür, dass
den Klägern entsprechende Zahlungsschwierigkeiten nicht verborgen
geblieben, sondern bekannt geworden sind. Soweit die Kläger darauf
abstellen, dass die Pächterseite in ihren Schreiben vom 18.
September 2006 und 22. November 2006 widersprüchliche Angaben zur
wirtschaftlichen Situation gemacht habe, rechtfertigt dies nicht
die Annahme einer schwerwiegenden, zur fristlosen Kündigung
berechtigenden Pflichtverletzung. Der erstrebte teilweise
Forderungsverzicht der übrigen Gläubiger und das damit verbundene
Sanierungskonzept der Beklagten zu 1 hatte unstreitig zum Ziel, den
Ansprüchen und Interessen der Verpächter weiterhin uneingeschränkt
nachkommen zu können. Soweit im Zusammenhang mit der
identitätswahrenden formwechselnden Umwandlung der Beklagten zu 1
in die Milchproduktion P… OHG (durch Eintragung vom 25.
September 2006) und sodann in die Beklagte zu 4 (durch Eintragung
vom 17. Januar 2007) Informationspflichten entstanden sind, ist
diesen Pflichten durch die Schreiben vom 22. September 2006 sowie
vom 8., 14. und 23. Februar 2007 Genüge getan worden. Vor
Wirksamkeit der jeweiligen Umwandlung (durch Eintragung im
Handelsregister) war die Pächterseite nicht gehalten, die
Verpächterseite über ihr Vorhaben in Kenntnis zu setzen.
Ein Recht zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses ergibt
sich schließlich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin als
Verpächterin nunmehr de facto – ohne ihr Zutun – einer
„anderen Person“ als derjenigen gegenüber sieht, an die
sie die Flächen ursprünglich verpachtet hatte, also gleichsam einem
„neuen Vertragspartner“. Diese Folge ergibt sich aus
der rechtlichen Zulässigkeit der formwechselnden
identitätswahrenden Umwandlung und ist demjenigen Verpächter nicht
unzumutbar, der seine Flächen von vornherein nicht an eine einzelne
natürliche Person, sondern an eine „Gesellschaft“
verpachtet hat (s. BGHZ 150, S. 365, 369 ff.; Thüringer OLG, OLG-NL
2001, S. 185, 187). Verpachtet der Verpächter an eine Gesellschaft,
so bleibt es ihm unbenommen, im Pachtvertrag für den Fall eines
Rechtsformwechsels ein Kündigungsrecht vorzusehen. Aus § 593a und §
594d BGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber es nicht für geboten
erachtet hat, dem Verpächter im Falle eines ohne sein Zutun
zustande gekommenen Wechsels auf der Pächterseite stets ein
Kündigungsrecht zuzubilligen. Wird die Pachtsache im Zusammenhang
mit einer Betriebsübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge an
einen Dritten übergeben mit der Folge, dass dieser nach § 593a Satz
1 BGB anstelle des bisherigen Pächters in den Pachtvertrag
eintritt, so ist der Verpächter nur dann zu einer außerordentlichen
Kündigung berechtigt, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der
Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet ist (§ 593a
Satz 3 BGB). Stirbt der Pächter, so kann der Verpächter dies zwar
zum Anlass für eine Kündigung nehmen (§ 594d Abs.1 BGB). Diese
Kündigung bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg, wenn die
ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtsache durch die Erben oder
einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet
erscheint (§ 594d Abs. 2 BGB). Auch wenn diese Umstände von den
Erben darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind, zeigt
diese Regelung, dass in materieller Hinsicht nicht der
Parteiwechsel an sich die Kündigung rechtfertigt, sondern dass
entscheidend - wie bei § 593a Satz 3 BGB - die Gefährdung der
Erfüllung der vertraglichen Pflichten ist. Daran knüpft der
Gesetzgeber sowohl im Umwandlungsrecht (zur Frage der
Sicherheitsleistung) als auch im Landpachtrecht (zur Frage der
Kündigung) an. Das verbietet es, unabhängig von diesem für die
Wertung maßgeblichen Gesichtspunkt, allein aus dem Umstand, dass
ein Parteiwechsel auf Pächterseite stattgefunden hat, auf ein
außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu schließen
(BGH, a.a.O.). Dass wegen der identitätswahrenden formwechselnden
Umwandlung der Beklagten zu 1 in die Milchproduktion P… OHG
und sodann in die Beklagte zu 4 eine Gefährdung der Erfüllung der
vertraglichen Pflichten des Pächters zu besorgen wäre, ist weder
dargetan worden noch sonst ersichtlich. Mit der Beklagten zu 4
steht den Klägern offenbar vielmehr ein weitaus wirtschaftlich
stabilerer und leistungsstärkerer Vertragspartner gegenüber als
zuvor in Gestalt der Beklagten zu 1.
- Die Klägerin hat den Landpachtvertrag aber gemäß § 594a Abs.
1 Satz 1, § 585a BGB wirksam ordentlich gekündigt, weil wegen
Nichteinhaltung der Schriftform ein Vertrag über eine feste
Pachtzeit von 12 Jahren nicht wirksam zustande gekommen ist und
damit die Pachtzeit nicht bestimmt ist.
Nach § 2 des Pachtvertrages sind die streitigen Flächen für 12
Jahre - mit Verlängerungsoption - verpachtet worden. Diese
Befristung ist unwirksam, weil der Pachtvertrag nicht in der
vorgeschriebenen schriftlichen Form abgeschlossen worden ist, mit
der Folge, dass der Pachtvertrag für unbestimmte Zeit gilt (§ 585a
BGB) und daher von der Klägerin unter Einhaltung der Frist des §
594a Abs.1 BGB gekündigt werden konnte.
a) Die Schriftform nach § 585a BGB dient – ebenso wie die
Schriftform nach § 550 BGB – in erster Linie dem Zweck, den
späteren Erwerber des Eigentums an den verpachteten Flächen, der
kraft Gesetzes in den Landpachtvertrag eintritt (§ 566 Abs.1 i. V.
m. § 593b BGB), zuverlässig über den Inhalt bestehender
Pachtverträge, insbesondere deren Dauer zu unterrichten; daneben
(nachrangig) kommt der Schriftform auch eine Klarstellungs-,
Beweis- und Warnfunktion zu (s. BGHZ 125, S. 175, 181; BGHZ 136, S.
357, 370; BGH NJW 2002, S. 3389, 3391; NJW 2006, S. 140, 141; NJW
2007, S. 3346, 3347; NJW 2008, S. 2178 f.; Lukanow, aaO., § 585a
Rdn. 3; Palandt/Weidenkaff, aaO., § 550 Rdn. 1; Münch.Komm.-Harke,
aaO., § 585a Rdn. 1; Münch.Komm.-Bieber, aaO., § 550 Rdn. 2
m.w.Nw.).
Zur Einhaltung der Schriftform nach § 585a BGB ist es
grundsätzlich erforderlich, dass sich die wesentlichen
Vertragsbedingungen - insbesondere auch die Parteien des
Pachtverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben. Die –
eindeutige, zweifelsfreie – Bestimmbarkeit dieser
wesentlichen Vertragsbedingungen muss im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gegeben sein. Insoweit darf auch auf außerhalb
der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden, die bereits
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen müssen (vgl. BGHZ Bd.
142, S. 158, 161, 164 f.; BGH NJW 1999, S. 3257, 3259; NJW 2002, S.
3389, 3391; NJW 2006, S. 139, 140; NJW 2006, S. 140, 141;
Palandt/Weidenkaff, aaO., § 550 Rdn. 10; Münch.Komm.-Einsele, BGB,
Bd.1, 5.Aufl. 2006, § 126 Rdn. 7). Handelt der Unterzeichner als
Vertreter der Vertragspartei, so müssen der Vertretungswille und
die Vertretung als solche in der Urkunde hinreichend deutlich zum
Ausdruck kommen (s. BGHZ 125, S.175, 178 f.; BGH NJW 2002, S.3389,
3391; NJW 2003, S. 3053, 3054; NJW 2004, S. 1103;
Palandt/Ellenberger, aaO., § 126 Rdn. 9; Münch.Komm.-Bieber, aaO.,
§ 550 Rdn. 10; Münch.Komm.-Einsele, aaO., § 126 Rdn. 13). Ein
solcher Vertretungszusatz ist allerdings dann entbehrlich, wenn
sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der
Unterzeichnende als Vertreter der Vertragspartei aufgetreten ist
(vgl. BGH NJW 2005, S. 2225, 2226 f.; NJW 2007, S. 288, 290; NJW
2007, S. 3346). Dementsprechend ist grundsätzlich auch ein die
Vertretung kennzeichnender Zusatz erforderlich, wenn eine GbR
Vertragspartei ist und nur ein Gesellschafter unterzeichnet, denn
es bedarf der Klarstellung, ob dieser Gesellschafter nur für sich
allein oder auch als Vertreter der übrigen Gesellschafter handelt,
da die GbR regelmäßig durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten
wird (§ 709 Abs.1, § 714 BGB); hat dagegen für eine GbR nur ein
Gesellschafter ohne Beifügung eines die Vertretung des anderen
Gesellschafters erläuternden Zusatz unterschrieben, ist der Urkunde
nicht zu entnehmen, dass sie alle erforderlichen Unterschriften
enthält (vgl. Urt. des Senats vom 2. September 2010 – 5 U
(Lw) 4/10). Ein solcher klarstellender Zusatz ist nur dann
entbehrlich, wenn die Vertretung des weiteren Gesellschafters durch
die unterzeichnende Person auf andere Weise hinreichend deutlich
zum Ausdruck gelangt (s. BGH NJW 2003, S. 3053, 3054; NJW 2004, S.
1103; NJW 2007, S. 3346, 3347; Palandt/Weidenkaff, aaO., § 550
Rdn.10; Palandt/Ellenberger, aaO., § 126 Rdn 9). Allerdings folgt
aus dem Zweck des Schriftformerfordernisses, dass sich die
Vertretung aus der Vertragsurkunde selbst ergeben muss. Das
Schriftformerfordernis soll nämlich in erster Linie sicherstellen,
dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf
Seiten des Verpächters in ein auf mehr als zwei Jahre
abgeschlossenes Landpachtverhältnis eintritt (§ 593b BGB i. V. m. §
566 Abs. 1 BGB), dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag
ersehen kann (BGH NL-BzAR 2010, 116 ff; BGHZ 176, 301, 304).
b) Diese Anforderungen an das Schriftformerfordernis sind
vorliegend nicht gewahrt.
Zwar waren unstreitig nur die Beklagten zu 2 und 3
Gesellschafter der Beklagten zu 1, der Beklagte zu 3 hat aber
dadurch, dass er den Pachtvertrag lediglich als
„Gesellschafter“ unterzeichnet hat, nicht hinreichend
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er zugleich als Vertreter für
den weiteren Gesellschafter, den Beklagten zu 2, den Pachtvertrag
unterzeichnet. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt in der
Urkunde die Vertretung des weiteren Gesellschafters nicht in
anderer Weise hinreichend deutlich zum Ausdruck. Nicht entscheidend
ist in diesem Zusammenhang, dass eingangs der Vertragsurkunde die
Beklagte zu 1 als Pächter bezeichnet ist. Durch die Unterschrift
des Beklagten zu 3 kommt damit allein zum Ausdruck, dass er mit
seiner Unterschrift nicht einen Vertrag mit sich selbst, sondern
mit der GbR, der Beklagten zu 1, abschließen will. Es wird aber
allein hierdurch nicht hinreichend erkennbar, dass er mit seiner
Unterschrift gleichzeitig eine Erklärung für den weiteren
Mitgesellschafter, den Beklagten zu 2 abgeben will. Es genügt daher
auch nicht, dass er über der Bezeichnung „Pächter“ den
Vertrag unterzeichnet hat. Schließlich wird die Schriftform nicht
dadurch gewahrt, dass der Beklagte zu 3 mit seiner Unterschrift die
gesamte Unterschriftszeile ausgenutzt hat. Dieser Umstand genügt
schon deswegen nicht, weil die Unterschriftszeile ohnehin nur Platz
für eine Unterschrift bietet, es aber gleichwohl nicht
ausgeschlossen ist, dass weitere Vertragspartner – etwa auch
auf Verpächterseite – ihre Unterschrift neben die
Unterschriftszeile setzen oder über der anderen Unterschrift
unterzeichnen. Maßgeblich bleibt, dass der Beklagte zu 3, wie sich
ebenfalls aus der Vertragsurkunde ergibt, den Vertrag lediglich als
Gesellschafter der Beklagten zu 1 ohne weiteren Vertreterzusatz
unterzeichnet hat und hierdurch für einen Dritten aus der Urkunde
selbst nicht hinreichend deutlich wird, dass die Erklärung
gleichzeitig für den weiteren Gesellschafter abgegeben werden
sollte und damit die Vertragsurkunde alle notwendigen
Unterschriften für einen wirksamen Vertragsschluss enthält.
Darauf, dass der Klägerin bei Unterzeichnung des Pachtvertrages
aus Umständen außerhalb der Vertragsurkunde selbst bekannt war oder
bekannt sein musste, dass die Beklagten zu 2 und 3 die alleinigen
Gesellschafter der Beklagten zu 1 waren und der Beklagte zu 3 bei
Abschluss des Vertrages auch für den Beklagten zu 2 handeln wollte,
kommt es angesichts des dargestellten Schutzzwecks des
Schriftformerfordernisses nicht entscheidend an.
c) Fehlt es somit an der wegen seiner langen Dauer notwendigen
Schriftform, gilt der Landpachtvertrag für unbestimmte Zeit (§ 585a
BGB) und konnte von der Klägerin spätestens am 3. Werktag eines
Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres gekündigt
werden (§ 594a Abs. 1 S. 1 BGB).
Diese Kündigung hat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 22.
November 2006 gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 wirksam erklärt.
Nach dem Inhalt des Landpachtvertrages, der ausdrücklich den
Zeitpunkt des Beginns des Vertragsverhältnisses nicht nennt, ist
davon auszugehen, dass dieses am 1. Oktober 2003 beginnen und am
30. September 2015 enden sollte. Dies ergibt sich hinreichend
deutlich aus der weiteren Vereinbarung, dass der Pachtzins jährlich
jeweils bis zum 30. September zu zahlen war. Damit wurde das
Pachtverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Klägerin vom
22. November 2006 zum 30. September 2009 beendet.
Der ordentlichen Kündigung können die Beklagten zu 2 bis 3 nicht
mit Erfolg den Einwand aus Treu und Glauben entgegenhalten.
Zwischen den Parteien ist, wie bereits ausgeführt, ein auf
unbestimmte Zeit geschlossener Pachtvertrag geschlossen worden. Die
Klägerin macht mit der ordentlichen Kündigung damit lediglich von
einer ihr vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Vertrag
zu beenden. Eine vertragliche Bindung für einen konkreten Zeitraum
– hier von 12 Jahren – ist gerade nicht wirksam
vereinbart worden, selbst dann nicht, wenn der Klägerin bekannt
gewesen sein sollte, dass der Beklagte zu 3 bei Unterzeichnung des
Vertrages auch eine Erklärung für den Beklagten zu 2 abgeben
wollte.
Anhaltspunkte für eine schwere Treuepflichtverletzung seitens
der Klägerin – die etwa dann gegeben sein kann, wenn eine
Vertragspartei die andere treuwidrig von der Einhaltung der
Schriftform abhält – sind nicht ersichtlich. Angesichts der
Länge der ordentliche Kündigungsfirst von nahezu zwei Jahren ist
schließlich nicht ersichtlich, dass die ordentliche Kündigung für
die Beklagten zu 2 bis 3 zu einem untragbaren Ergebnis führt.
d) Die Klägerin kann danach die Herausgabe der Pachtflächen
verlangen, und zwar nicht nur von der Beklagten zu 4 als der
vormalig letzten Pächterin und gegenwärtigen unmittelbaren
Besitzerin, sondern auch von den Beklagten zu 2 und 3 (§ 128 Satz 1
HGB analog). Diese Haftung blieb von der Umwandlung in die Beklagte
zu 4 unberührt. Der Haftung der Beklagten zu 2 und 3 steht
schließlich nicht entgegen, dass sie nicht mehr Gesellschafter und
Geschäftsführer der Beklagten zu 4 sind und nicht Besitzer der
Flächen sind (vgl. BGH Nl-BzAR 2010, 116 ff.).
- Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten
(§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708
Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.