OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat — 2010-10-05 — OVG 12 B 13.10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-05
Aktenzeichen: OVG 12 B 13.10
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Bei der Abgabe von Stellungnahmen an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages anlässlich eines Petitionsverfahrens handelt das Bundesministerium der Justiz als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG. Die Stellungnahme unterliegt daher grundsätzlich dem Recht auf Informationszugang.
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der sich wissenschaftlich mit der Aufarbeitung von
Unrecht in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR vor allem im
Rahmen der sogenannten Boden- und Industriereform beschäftigt,
verlangt Zugang zu einer von dem Bundesministerium der Justiz (BMJ)
gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
abgegebenen Stellungnahme. Diese Stellungnahme betrifft zwei ohne
Erfolg abgeschlossene, von dem Deutschen Bundestag im Internet
veröffentlichte Petitionsverfahren des Herrn P. und des Herrn H.,
die jeweils die Rehabilitierung der Opfer der Boden- und
Industriereform begehrt hatten.
Das BMJ lehnte den Antrag des Klägers auf Informationszugang mit
Bescheid vom 22. Januar 2009 ab. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus: Das BMJ sei nicht als Behörde im Sinne von § 1
Abs. 1 Satz 1 IFG tätig geworden. Es habe mit der Erarbeitung und
Abgabe von Stellungnahmen im Petitionsverfahren keine Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrgenommen, sondern Regierungstätigkeit
ausgeübt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BMJ mit
Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2009 zurück.
Mit seiner vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage hat
der Kläger die Auffassung vertreten, dass von der Tätigkeit einer
Behörde gemäß § 1 Abs. 1 IFG Gesetzgebungstätigkeit und
Rechtsprechung abzugrenzen seien, wozu Stellungnahmen des BMJ im
Petitionsverfahren nicht zählten. Die Beklagte hat geltend gemacht,
dass das Petitionsverfahren als parlamentarische Angelegenheit dem
Anwendungsbereich des IFG entzogen sei. Bei der Entgegennahme,
Prüfung und Bescheidung von Eingaben nehme der Petitionsausschuss
Verfassungsaufgaben wahr. Das BMJ sei mit der Abgabe der streitigen
Stellungnahme in unterstützender Weise für den Petitionsausschuss
aktiv geworden. Eine auf das IFG gestützte Einsichtnahme in die
Stellungnahme, die untrennbar dem parlamentarischen
Petitionsverfahren zugeordnet werden müsse, führe letztlich dazu,
dass das Petitionsverfahren contra legem dem IFG unterworfen werde.
Im Übrigen sei die Stellungnahme in erster Linie Teil der
Materialien des Petitionsausschusses. Eine Offenlegung erschüttere
einerseits die berechtigte Annahme der Petenten, dass ihre Angaben
vertraulich behandelt würden. Dies sei Kern des Rechts aus Art. 17
GG, in das nicht eingegriffen werden dürfe. Andererseits müsse auch
die ungestörte und vertrauliche Befassung des Petitionsausschusses
gewährleistet werden, damit das Grundrecht aus Art. 17 GG effektiv
gewährleistet werden könne. Weder die Petenten noch Dritte hätten
Anspruch darauf, dass ihnen die Materialien zugänglich gemacht
würden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22. April
2010 stattgegeben. Das Bundesministerium der Justiz habe hier als
Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gehandelt. Der Deutsche
Bundestag sei von § 1 Abs. 1 IFG ausgenommen, soweit er
parlamentarische Aufgaben wahrnehme. Dies betreffe auch den
Petitionsausschuss bei der Prüfung und Bescheidung von Petitionen.
Anderes gelte für Stellungnahmen, die Behörden des Bundes auf
Aufforderung durch den Petitionsausschuss abgäben. Im
Petitionsverfahren handele das zuständige Ministerium nicht für die
Bundesregierung als Verfassungsorgan, sondern erfülle als Behörde
des Bundes die ihm nach Art. 45 c GG in Verbindung mit dem hierzu
ergangenen Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des
Deutschen Bundestages obliegende Informationspflicht. Diese
rechtliche Einordnung ändere sich auch nicht dadurch, dass die
Stellungnahme Bestandteil der Petitionsakte werde. Ebenso wenig
handele es sich im Hinblick darauf, dass das BMJ die Frage habe
beantworten müssen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe,
um dem IFG nicht unterliegende Regierungstätigkeit. Zwar könne die
Ausarbeitung und Vorbereitung einer Gesetzesvorlage
Regierungstätigkeit sein. Dies sei jedoch erst dann der Fall, wenn
der zuständige Minister darüber entschieden habe, ob ein
Gesetzgebungsvorhaben eingeleitet und umgesetzt werden solle. Der
Einwand der Vertraulichkeit von Petitionen greife jedenfalls bei
öffentlichen Petitionen nicht durch. Insoweit seien ggf.
Ausschlussgründe zu prüfen, zu denen hier nichts Konkretes
vorgetragen sei.
Mit der von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die
Beklagte ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Der
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages erfülle bei der
Prüfung und Bescheidung von Petitionen keine Aufgaben der
Verwaltung, sondern überprüfe aufgrund der Regelungen des Art. 17
GG und des Gesetzes nach Art. 45 c GG die Tätigkeit der Verwaltung.
Er sei damit nicht von § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG erfasst. Unter dieser
Voraussetzung werde der gesetzlich vorgesehene Ausschluss der
Tätigkeit des Petitionsausschusses umgangen, wenn man eine Einsicht
in Stellungnahmen zulasse, die die Bundesministerien in einem
Petitionsverfahren abgäben. Es handele sich um Regierungstätigkeit
bzw. Erfüllung einer Verfassungsaufgabe nach Art. 17 GG. Die
Stellungnahmen seien Bestandteil des Petitionsverfahrens.
Anderenfalls werde durch die teilweise Offenlegung in den
parlamentarischen Willensbildungsprozess und in Rechte des
Parlamentes eingegriffen. Das Verwaltungsgericht habe Funktion und
Arbeitsweise des Petitionsausschusses nicht hinreichend gewürdigt.
Vor allem bei Bitten um Auskunft zum Erfordernis gesetzgeberischen
Handelns erfülle die Bundesregierung nicht nur ihre Pflicht aus dem
Befugnisgesetz zu Art. 45 c GG, das nur in Bezug auf Beschwerden
gelte, sondern sie komme ihrer allgemeinen verfassungsrechtlichen
Auskunftspflicht gegenüber dem Parlament nach. Es handle sich um
eine politische Tätigkeit und nicht um eine Verwaltungstätigkeit.
Die angegriffene Entscheidung missachte das Recht des
Petitionsausschusses, in eigener Verantwortung über die Weitergabe
von Stellungnahmen zu entscheiden. Hierzu bestehe keine gesetzliche
Verpflichtung. Sie gefährde ferner die durch Art. 17 GG angestrebte
Befriedungsfunktion des Petitionsverfahrens. Folge man der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, so müsse man auch ein
gesetzlich nicht vorgesehenes Recht auf Informationszugang im
Beschwerdeverfahren nach Art. 45 b GG beim Wehrbeauftragten
bejahen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 2010
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Es komme nicht darauf an,
ob die Tätigkeit des Petitionsausschusses dem IFG unterliege, weil
sich der Anspruch auf Informationszugang gegen das BMJ richte. Die
Abgabe der Stellungnahme sei nicht Bestandteil des
Petitionsverfahrens. Das BMJ, das weiterhin über die Stellungnahme
verfügen könne, erlange hierdurch keinen verfassungsrechtlichen
Status. Das BMJ habe auch nicht als Verfassungsorgan gehandelt,
weil es insoweit nicht auf den Charakter des Informationsanspruchs
ankomme, den der Petitionsausschuss gegenüber der Bundesregierung
habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie
den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug
genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das
Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der
versagende Bescheid vom 22. Januar 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2009 rechtswidrig ist, weil dem
Kläger ein Anspruch auf den begehrten Informationszugang zusteht, §
113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Abgabe einer Stellungnahme durch das Bundesministerium der
Justiz gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
anlässlich eines Petitionsverfahrens unterliegt dem
Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung
des Zugangs zu Informationen des Bundes
(Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005
(BGBl. I S. 2722). Der danach bestehende Anspruch auf Zugang zu
amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes, zu denen
auch das Bundesministerium der Justiz zählt, lässt sich nicht mit
der Begründung verneinen, dass die streitige Information durch
Regierungstätigkeit bzw. Erfüllung eines verfassungsmäßigen
Auftrages der Regierung entstanden und als Bestandteil des
Petitionsverfahrens dem Anspruch auf Informationszugang von
vornherein entzogen sei. Eine derartige Differenzierung findet in §
1 Abs. 1 IFG keine Stütze (vgl. zum Behördenbegriff und zum
Regierungshandeln Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, §
1 Rn. 84, 86, 88; ders., in: VBlBW 2010, 333, 335 f.; Sitsen, Das
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, S. 111 ff.; Schmitz/
Jastrow, in: NVwZ 2005, 984, 988; Unterrichtung durch den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
2008 und 2009, BT-Drs. 17/1350, S. 12 f., Nr. 2.1.1; Rossi,
Informationsfreiheitsgesetz, § 1 Rn. 45 f.; vgl. auch OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 – OVG 12 B
5.08 - und Urteil vom 6. November 2008 – OVG 12 B 50.07
-, juris Rn. 24; a.A. wohl in Bezug auf § 3 Abs. 2 IFG M-V v.
Mutius, in: NordÖR 2010, 45, 48).
Von seinem eindeutigen Wortlaut her erfasst § 1 Abs.1 Satz 1 IFG
alle Behörden des Bundes als Anspruchsverpflichtete und somit
grundsätzlich die gesamte Exekutive des Bundes, ohne dass der
Gesetzgeber bestimmte Bereiche oder bestimmte ihrer Tätigkeiten
ausgenommen hat. Die Regelung geht von einem Behördenbegriff aus,
unter den jede staatliche Stelle des Bundes zu subsumieren ist, die
öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und die weder der
Gesetzgebung noch der Rechtsprechung zuzurechnen ist (OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 – OVG 12 B
5.08 -; zum IFG NRW vgl. auch OVG NW, Urteil vom 7. Oktober
2010 – 8 A 875/09 -). Eine restriktive Auslegung des
Behördenbegriffs wie ihn die Beklagte befürwortet, ist danach nicht
gerechtfertigt.
Dies verdeutlichen neben dem Wortlaut auch der systematische
Zusammenhang und der Sinn und Zweck der Norm. Interpretiert man § 1
Abs. 1 Satz 1 IFG im Zusammenhang mit Satz 2 dieser Vorschrift, so
wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Behörden des Bundes die
sonstigen Bundesorgane und Bundeseinrichtungen gegenüberstellt,
soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Hierzu zählen vor allem die Gesetzgebungsorgane und Bundesgerichte,
die mangels ihrer Zugehörigkeit zur Exekutive grundsätzlich nicht
dem IFG unterliegen und daher lediglich insoweit zur Auskunft
verpflichtet sind, als sie Behördentätigkeit ausüben, nämlich
öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Demgegenüber sind die
in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG genannten Bundesbehörden ausnahmslos zur
Auskunft verpflichtet. Hätte der Gesetzgeber bestimmte
Tätigkeitsbereiche dieser Behörden, wie z.B.
„Regierungstätigkeit“ in der Form einer Vorbereitung
von Gesetzen oder die Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren, dem
Anwendungsbereich des IFG entziehen wollen, so hätte es angesichts
der Regelung in Satz 2, die das IFG ausnahmsweise für anwendbar
erklärt, nahe gelegen, in Satz 1 eine ausdrückliche Einschränkung
vorzusehen, wonach das IFG für bestimmte Bereiche ausnahmsweise
nicht anwendbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.
Oktober 2010 – OVG 12 B 5.08 -).
Darüber hinaus ist die von der Beklagten befürwortete
restriktive Auslegung des Behördenbegriffs nicht mit dem Sinn und
Zweck des IFG vereinbar, der hierdurch in unzulässiger Weise
eingeschränkt wird (zur Bedeutung des Zwecks bei der Auslegung des
UIG vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996, BVerwGE 102, 282;
Urteil vom 25. März 1999, BVerwGE 108, 369). Durch den Anspruch auf
Informationszugang, der unabhängig von der rechtlichen
Betroffenheit des Einzelnen besteht, verfolgt der Gesetzgeber u.a.
das Ziel, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und
Bürger zu verbessern, die Akzeptanz staatlichen Handelns zu stärken
und die Verwaltungskontrolle einschließlich einer effektiven
Korruptionsbekämpfung zu erhöhen (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6; s.
auch Schoch, IFG, Kommentar, Einleitung Rn. 36 ff. und 46). Dies
betrifft auch die Abgabe einer behördlichen Stellungnahme gegenüber
dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, dessen Tätigkeit
als solche bei der Entgegennahme, Prüfung und Bescheidung von
Petitionen (Art. 17 GG) nicht dem Anwendungsbereich des IFG
unterliegt (vgl. dazu Schoch, IFG, Kommentar, § 1 Rn. 98; zum IFG
Bln s. auch OVG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2010, LKV 2000,
279). Die von dem Gesetzgeber angestrebte Partizipations- und
Kontrollfunktion lässt sich nur umfassend verwirklichen, wenn der
Behördenbegriff nicht von vornherein einschränkend ausgelegt wird
(s. auch OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 8 A 875/09
- zum weiten Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1
IFG NRW).
Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon
ausgegangen, dass die Abgabe der streitigen Stellungnahme weder der
Gesetzgebung noch der Rechtsprechung noch einem sonstigen Bereich
zuzuordnen ist, der nicht dem IFG unterliegt (vgl. zu dieser
Differenzierung auch BT-Drs. 15/4493, S. 8). Das Bundesministerium
der Justiz hat die Stellungnahme an den Petitionsausschuss als
Behörde des Bundes im Wege des Verwaltungshandelns und nicht als
dem Anwendungsbereich des IFG entzogenes Verfassungsorgan
abgegeben. Dem Bundesministerium der Justiz und der
Bundesjustizministerin kommt zwar – wie allen Ministerien und
Ministern – eine Doppelrolle zu. Der Minister ist nach Art.
62 GG Mitglied der Bundesregierung, einem selbständigen
Verfassungsorgan, und zugleich Leiter einer obersten Bundesbehörde.
Das Ministerium nimmt insoweit Regierungsgeschäfte und
Verwaltungsaufgaben wahr. In der Terminologie des IFG handelt es
sich jedoch in beiden Fällen um öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben einer Behörde. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG
unterschiedet nicht zwischen der Regierungs- bzw.
Verfassungstätigkeit einerseits und der Verwaltungstätigkeit einer
Behörde andererseits (vgl. dazu im Einzelnen auch OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 – OVG 12 B
5.08 -).
Abgesehen davon würde es der Berufung selbst dann nicht zum
Erfolg verhelfen, wenn man mit der Beklagten eine derartige
Differenzierung annähme. Die Auskunftspflicht gegenüber dem
Petitionsausschuss, die in Bezug auf Beschwerden in § 1 des
Gesetzes über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages vom 19. Juli 1975 – Gesetz nach Artikel 45 c des
Grundgesetzes – geregelt ist, hat ihre Grundlage zwar im
Verfassungsrecht. Dadurch wird die Erteilung der Auskunft jedoch
nicht zu einer Verfassungstätigkeit.
Das im Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelte
Informationsrecht des Petitionsausschusses gegenüber der Exekutive
(so genanntes Petitionsinformationsrecht) ist allgemein anerkannt
und wird überwiegend als Annexkompetenz aus Art. 17 GG hergeleitet
(vgl. z.B. Klein, in: Maunz/ Dürig, GG, Kommentar, Art. 45 c Rn.
51). Dies gilt sowohl in Bezug auf Bitten als auch auf Beschwerden,
die beide in Art. 17 GG genannt werden. Aufgrund der Ermächtigung
in Art 45 c Abs. 2 GG wird das Petitionsinformationsrecht des
Petitionsausschusses gegenüber der Bundesregierung und den Behörden
des Bundes in Bezug auf Beschwerden in § 1 des Befugnisgesetzes
spezialgesetzlich geregelt. Es handelt sich letztlich um eine
Normierung des allgemein anerkannten Rechtes des
Petitionsausschusses gegenüber der Exekutive. Das Befugnisgesetz
erweitert das Petitionsinformationsrecht, indem es dem
Petitionsausschuss bestimmte Befugnisse zur Erlangung der
Informationen verleiht.
Zur Information sind grundsätzlich nicht nur die Bundesregierung
bzw. das zuständige Ministerium für die nachgeordneten Behörden zur
Auskunft verpflichtet, sondern unmittelbar auch solche Behörden,
die nicht der Aufsicht der Bundesregierung unterliegen (vgl. Bauer,
in: Dreier, GG, Band II, 2. Aufl. Art. 45 c Rn. 21; Klein, in:
Maunz/ Dürig, GG, Kommentar, Art. 45 c Rn. 49 f.). Da mithin auch
eine andere Behörde als ein Bundesministerium durch den
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zur Auskunft
aufgefordert werden kann, zeigt dies ebenfalls, dass es sich nicht
um eine spezifisch verfassungsrechtliche Aufgabe handelt, sondern
um Verwaltungstätigkeit. Gleiches gilt, wenn ein Ministerium
Adressat des Informationsrechtes an Stelle einer ihm nachgeordneten
Behörde ist. Auch in diesem Fall zeigt sich, dass – wenn die
eigentlich betroffene nachgeordnete Behörde von dem
Petitionsausschuss in die Pflicht zur Auskunft genommen worden wäre
– es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Tätigkeit
handelt. Soweit sich das Bundesministerium der Justiz gegenüber dem
Petitionsausschuss dazu äußert, ob Handlungsbedarf des Gesetzgebers
besteht, geschieht dies ebenfalls in der Eigenschaft als Behörde
des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (vgl. dazu OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 – OVG 12 B
5.08 -). Eine Unterscheidung zwischen Bitten und Beschwerden
ist nach alledem insoweit nicht geboten.
Ist die Stellungnahme des BMJ gegenüber dem Petitionsausschuss
dem Bereich der Verwaltung zuzuordnen, ist es ohne Belang, dass die
bei dem Petitionsausschuss vorhandenen Informationen von dem
Informationszugangsrecht ausgenommen sind (vgl. dazu Schoch, IFG,
Kommentar, § 1 Rn. 98; zum IFG Bln s. auch OVG Berlin, Beschluss
vom 18. Oktober 2000, LKV 2001, 279). Darin liegt entgegen der
Ansicht der Beklagten schon deshalb keine Umgehung des § 1 Abs. 1
Satz 2 IFG, weil es sich um eine externe, durch eine Behörde
erstellte und abgegebene Information handelt. Lediglich deren
etwaige Weiterverarbeitung durch den Petitionsausschuss muss nicht
offenbart werden. Insoweit werden die Tätigkeit des
Petitionsausschusses und vor allem dessen Willensbildungsprozess
geschützt. Hinzu kommt, dass auch die Ausschlusstatbestände des IFG
in den vom Gesetzgeber genannten Fällen dem begehrten
Informationszugang entgegenstehen können. Hier ist das
Verwaltungsgericht allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass
Ausschlussgründe nicht zu prüfen sind, weil die Beklagte insoweit
nichts Substantiiertes geltend gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§ 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO zukommt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das
Bundesverwaltungsgericht zu.
Die Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb
eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder
in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen auf dem unter www.berlin.de/erv
veröffentlichten Kommunikationswegeinzulegen. Die Revisionsfrist
ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem
Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich
oder in der bezeichneten elektronischen Form unter www.bverwg.de
eingelegt wird. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung
bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem
Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich
oder in elektronischer Form einzureichen. Die Revisionsbegründung
muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm
und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben,
die den Mangel ergeben.
Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die
Einlegung der Revision. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und
Rechtslehrer an einer Hochschule im Sinn des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen.
In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-,
Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis
betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit
einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von
Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen
einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67
Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten
juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als
Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der
Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter
zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und
juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch
zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter
dürfen nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
Kipp Dr. Marenbach Dr. Riese