Vergabekammer Potsdam — 2010-07-06 — VK 35/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-06
Aktenzeichen: VK 35/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
-
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens.
-
Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem
eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Gründe
I.
Die Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom ... 2010 die Vergabe von
Postdienstleistungen im Offenen Verfahren europaweit aus. Die
Aufteilung erfolgte in Lose. Der Auftrag umfasst in Los 1 den
Postversand von Briefen/Postkarten und Zusatzleistungen in der
Stadt … einschließlich der Ortsteile (pro Jahr XXX.XXX Stück
+/- XX %), in Los 2 den bundesweiten (ohne Stadt …)
Postversand von Briefen/Postkarten (pro Jahr XXX.XXX +/- XX %), in
Los 3 den bundesweiten Postversand von Postzustellungsaufträgen und
Einschreiben (pro Jahr XX.XXX Stück +/- XX % ZU und X.XXX Stück +/-
XX % Einschreiben verschiedener Art) sowie in Los 4 den
bundesweiten Postversand von Paketen/Päckchen (pro Jahr XXX Stück
+/- XX %).
Für die Durchführung des Auftrages vorgesehen ist der Zeitraum
vom ... 2010 bis ... 2013, Ziffer II.3) der Bekanntmachung.
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit forderte die Auftraggeberin u.a. drei
qualifizierte Referenzen aus den letzten drei Jahren, die mit der
zu vergebenden Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, Ziffer
III.2.2) der Bekanntmachung.
Als Zuschlagskriterien benannte sie den Preis (Gewichtung 80),
das Qualitäts- und Konfliktmanagement (Gewichtung 12) und die
Organisation (Gewichtung 8).
Nach den Bewerbungsbedingungen der Auftraggeberin, Ziffer 1.6,
waren durch die Bieter drei qualifizierte Referenzen einzureichen,
und zwar solche „vergleichbarer Art zur vorliegenden
Leistungsbeschreibung bestehend aus aussagekräftigen Daten
(Referenzgeber, Ansprechpartner, Kommunikationsdaten, Umfang und
Datum der Leistungserbringung), zu den in den letzten drei Jahren
erbrachten Leistungen mit vergleichbarem Rechnungswert und/oder
vergleichbarer Vertragslaufzeit zum ausgeschriebenen
Leistungsgegenstand“.
Gemäß Ziffer 1.10 der Angebots- und Vertragsbedingungen erwarte
der Auftraggeber einen Nachweis umfassender Erfahrungen bei der
Ausführung der in der Leistungsbeschreibung geforderten
Dienstleistungen. Zum Nachweis der Fachkunde und Leistungsfähigkeit
würden von den Bietern drei qualifizierte Referenzen vergleichbarer
Art und Umfang zur vorliegenden Leistungsbeschreibung, bestehend
aus aussagekräftigen Daten zu den in den letzten drei Jahren
erbrachten Leistungen mit vergleichbarem Rechnungswert und/oder
vergleichbarer Vertragslaufzeit zum ausgeschriebenen
Leistungsgegenstand je Los verlangt.
Die Antragstellerin reichte ein Angebot für die Lose 1 – 4
ein. Mit ihrem Angebot überreichte sie eine Referenzliste mit drei
Referenzen, gekennzeichnet nach Referenzkunde, Anschrift,
Ansprechpartner, Leistungszeitraum und Leistungsbeschreibung.
Leistungszeitraum und Leistungsbeschreibung wurden je Referenzkunde
dabei wie folgt erläutert:
… | seit … 2000 | Postdienstleistung aller Art
etc. |
| … | seit … 2003 | Postdienstleistung aller Art
etc. |
Durch telefonische Kontaktaufnahme mit den benannten
Ansprechpartnern stellte die Auftraggeberin Folgendes fest:
Für die Stadtverwaltung … würden die
Postzustellungsurkunden über die … zugestellt. Die
„normale Post“ werde über die Antragstellerin abgeholt,
frankiert und zugestellt, mit Hilfe von Kooperationspartnern
teilweise auch bundesweit. Das monatliche Postvolumen betrage ca.
X.XXX Stück.
Für den Landkreis … erfolge die Nutzung für die
„normale Post“ in den Zustellbezirken der
Antragstellerin, Postzustellungsaufträge erfolgten generell über
die …
Für das … werde die gesamte Post inklusive
Postzustellungsurkunden bearbeitet. Die Antragstellerin habe sich
mit sechs anderen Firmen zusammengeschlossen und verteile so die
Post im Land ... Bundesweit gebe sie die Post über die …
weiter.
Im Ergebnis der Prüfung der fachlichen Eignung, Zuverlässigkeit
und Leistungsfähigkeit der Bieter stellte die Auftraggeberin fest,
dass die Antragstellerin in ihren Unterlagen keinen
Nachunterauftragnehmer angegeben habe, sodass sie bundesweit die
Post allein zustellen müsse. Zu diesem Zeitpunkt könne dies nach
Aussage der … nur die ... Auf Nachfrage bei den
Referenzkunden ließen zwei der Referenzkunden generell die
Postzustellungsaufträge über die … zustellen. Der Bieter
bearbeite nur die normale Post und stelle diese zu. Die angegebenen
Referenzen seien in Art und Umfang mit der ausgeschriebenen
Leistung nicht vergleichbar. Die Antragstellerin habe keine Angaben
dazu gemacht, wie sie speziell den ausgeschriebenen Auftrag
bearbeiten wolle. Auch habe sie weder Kooperationspartner
angegeben, die nach Aussage von Referenzkunden vorhanden seien,
noch Zustellbezirke. Es gebe keinen Hinweis im Angebot, dass die
Antragstellerin Teile der Ausgangspost an die … zur
Zustellung weitergebe. Das Postvolumen des Referenzkunden Stadt
… liege bei monatlich X.XXX Stück, bei der Auftraggeberin
bei XX.XXX Stück.
Im Vergabevermerk fixierte die Auftraggeberin im Ergebnis der
Überprüfung der Eignung der Antragstellerin, dass diese keinen
Nachweis erbracht habe, wie sie den Bereich der Postzustellung in
den Losen 1 - 4 absichern wolle. Sie habe keine Angaben zu
Kooperationspartnern gemacht; es gebe keinen Hinweis, dass sie mit
Firmen zusammenarbeite. Die Antragstellerin habe ihre
Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit für die ausgeschriebene
Leistung der Lose 1 - 4 nicht belegen können.
Über die Absicht, den Zuschlag für die Lose 1, 2 und 4 auf das
Angebot der … sowie für das Los 3 auf das Angebot der
… GmbH zu erteilen, informierte die Auftraggeberin mit
Telefaxschreiben vom … 2010. Sie habe die Angebote der
Antragstellerin aufgrund begründeter Zweifel an der Eignung im
Hinblick auf die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit
nicht berücksichtigen können. Die Angaben bzw. nicht gemachten
Angaben in ihrem Angebot und die gewonnenen Erkenntnisse aus den
Abfragen der Referenzkunden hätten zu dem Ergebnis geführt, dass
die Antragstellerin für die Erfüllung des Auftrages nicht geeignet
sei. Eine einwandfreie Ausführung des Auftrages könne nicht
erwartet werden.
Gegen diese Entscheidung der Auftraggeberin wandte sich die
Antragstellerin mit Schreiben vom … 2010. Sie rüge einen
Verstoß gegen den Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsgrundsatz
gemäß § 97 Abs. 2 GWB und § 2 Nr. 3 VOL/A sowie gegen § 25 Nr. 2
Abs. 1 VOL/A. Sie habe sämtliche geforderte Eignungsnachweise
erbracht und mit ihrem Angebot den Nachweis geführt, dass sie die
erforderliche Fachkunde besitze, leistungsfähig und zuverlässig
sei. Sie habe alle Angaben gemacht, die von den Bietern abgefragt
wurden – im Übrigen auch Referenzen von Kunden benannt, die
zum Teil seit vielen Jahren ihre Kunden seien und bei denen es sich
um Großkunden mit einem großen Sendungsvolumen handele. Sie bitte
um Mitteilung der Angaben der Referenzkunden und welche Angaben zu
einer „negativen Beurteilung“ geführt hätten.
Die Auftraggeberin erwiderte mit Schreiben vom … 2010 und
erörterte im Einzelnen die Gründe für den Ausschluss des Angebotes
der Antragstellerin.
Die Antragstellerin hat am … 2010 bei der Vergabekammer
des Landes Brandenburg einen Nachprüfungsantrag gestellt, mit dem
sie die Vorgehensweise der Auftraggeberin weiter beanstandet. Sie
hat zunächst sämtliche ausgeschriebene Lose zum Gegenstand ihres
Nachprüfungsantrages gemacht.
Ergänzend führt sie aus, sie führe für vergleichbare
Auftraggeber seit vielen Jahren umfangreiche Postdienstleistungen
durch. Diese seien mit den ausgeschriebenen Dienstleistungen
vergleichbar; es handle sich im Hinblick auf die benannten
Auftraggeber um vergleichbare Referenzen. Soweit die Auftraggeberin
behaupte, aus dem Abfragen der Referenzkunden Erkenntnisse gewonnen
zu haben, die für sie zu dem Ergebnis geführt hätten, dass das
Unternehmen der Antragstellerin nicht geeignet sei, sei dies
unzutreffend und falsch. Dass durch die Antragstellerin Angaben
nicht gemacht worden seien, sei ebenfalls unzutreffend. Die von ihr
vorgelegte Referenzliste erfülle die Vorgaben laut Ziffer 1.10 der
Leistungsbeschreibung. Eine Angabe zu Wert und Umfang der
Leistungen sei ausdrücklich nicht verlangt worden, sondern
lediglich die Angabe von Referenzen mit vergleichbarem
Rechnungswert oder vergleichbarer Vertragslaufzeit. Die …
sei überdies nicht als Nachunternehmerin anzugeben. Selbst wenn die
Antragstellerin ihre bundesweiten Briefsendungen bei der …
einliefere, ergebe sich hieraus nicht die mangelnde Eignung für das
Los 1.
Die Auftraggeberin trägt in ihrem Schriftsatz vom … 2010
ergänzend vor, es sei nicht unproblematisch, dass der Bieter 1 und
die Antragstellerin die gleiche Versicherungsbescheinigung für die
Haftpflichtversicherung eingereicht hätten. Beide seien zur
identischen Betriebs-Haftpflichtversicherung-Nummer bei der
… versichert, wobei der Bieter 1 über die Antragstellerin
bei deren Versicherung mitversichert sei. Dies mache deutlich, dass
zwischen diesen Bietern eine außergewöhnlich enge Beziehung zu
bestehen scheine, die Anlass sei, über einen Ausschluss beider
Bieter nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A nachzudenken. Ferner
habe die Auftraggeberin festgestellt, dass die Geschäftsführerin
des Bieters 1 und der Geschäftsführer der Antragstellerin dieselbe
Wohnanschrift angegeben hätten und die Antragstellerin ihre
gesamten Anlagen zum Angebot an den Bieter 1 im Rahmen der
Subunternehmererklärung übergeben habe. Diese Unterlagen enthielten
in erheblichem Umfang betriebliche Geheimnisse, die einem fremden
Dritten nicht offenbart worden wären.
Mit weiterem Schriftsatz vom … 2010 erwidert die
Antragstellerin auf den Schriftsatz der Auftraggeberin.
Hinsichtlich des Loses 1 erbringe sie die Dienstleistung
ausschließlich durch eigene Zustellerinnen und Zusteller und
bediene sich für die Durchführung der Dienstleistung dieses Loses
keinerlei Nachunternehmen.
Durch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom … 2010
wurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB bis zum …
2010 verlängert.
Der Antragstellerin wurde mit Schreiben der Vergabekammer vom
… 2010 unter Beachtung von Geschäftsgeheimnissen
Akteneinsicht gewährt.
In der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2010 hatten die
Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen.
Die Antragstellerin hat hier erklärt, sie beschränke ihren
Nachprüfungsantrag auf die Lose 1 und 2.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
-
die Auftraggeberin wird verpflichtet, das Angebot der
Antragstellerin für die Lose 1 und 2 vom … 2010 nicht gemäß
§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A in dem Vergabeverfahren
„Postdienstleistungen“ gemäß der Veröffentlichung im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom … 2010
(Az.: …) auf Grundlage ihrer Vorabmitteilung vom …
2010 auszuschließen,
-
die Auftraggeberin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren
„Postdienstleistungen“ gemäß der Veröffentlichung im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom … 2010
(Az.: …) hinsichtlich der Lose 1 und 2 in den Stand vor
Durchführung der Eignungsprüfung der Bieter nach § 25 Nr. 2 Abs. 1
VOL/A zurückzuversetzen und die Wertung der Angebote unter
Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer und unter
Einbeziehung des Angebotes der Antragstellerin vom … 2010 zu
wiederholen,
-
die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu
erklären,
-
der Auftraggeberin die Kosten des Verfahren, einschließlich der
Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin
aufzuerlegen.
Die Auftraggeberin beantragt,
-
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,
-
der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach §
128 GWB aufzugeben.
Auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen
haben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird
ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.
Die Vergabekammer des Landes Brandenburg ist für die
Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständig. Bei den
ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen öffentlichen
Auftrag, der dem Land Brandenburg zuzurechnen ist und der den
maßgeblichen Schwellenwert übersteigt (§§ 104 Abs. 1, 100 Abs. 1,
127 Nr. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 2 VgV).
Die Stadt … ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von §
98 Nr. 1 GWB.
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie hat sich mit einem
Angebot auch für die Lose 1 und 2 an dem ausgeschriebenen Auftrag
beteiligt. Die Antragstellerin trägt auch die Möglichkeit einer
Rechtsverletzung sowie eines ihr deshalb drohenden Schadens vor,
indem die Auftraggeberin unter Verstoß gegen § 97 Abs. 2 GWB und §
25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ihr Angebot für die Lose 1 und 2 von der
weiteren Wertung ausgeschlossen habe.
Die Antragstellerin ist ihrer Rügeverpflichtung nach § 107 Abs.
3 S. 1 Nr. 1 GWB mit Schreiben vom … 2010 rechtzeitig
nachgekommen.
Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die Antragstellerin ist
nicht in ihren Rechten aus §§ 97 Abs. 2, Abs. 7 GWB i.V.m. § 25 Nr.
2 Abs. 1 VOL/A verletzt.
Ein Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin gemäß § 25 Nr.
2 Abs. 1 lit. f) VOL/A ist allerdings nicht gerechtfertigt.
Voraussetzung für einen Angebotsausschluss als Folge einer
unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung ist der gesicherte Nachweis,
dass eine derartige Abrede in Bezug auf die konkrete Vergabe im
Sinne und mit dem Zweck einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung
getroffen worden ist. Reine Vermutungen auf getroffene Abreden
erfüllen diesen Tatbestand nicht. Die Anforderungen sind
anerkanntermaßen hoch (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 2. Juli
2009 – 1 Verg 2/09).
Aus dem Umstand einer Mitversicherung des Bieters 1 bei der
Haftpflichtversicherung der Antragstellerin und einer identischen
Wohnanschrift der Geschäftsführer des Bieters 1 und der
Antragstellerin kann für eine solche Abrede und damit für einen
Ausschlussgrund nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 lit. f) VOL/A nichts
hergeleitet werden. Die mit der Aufforderung zur Abgabe eines
Angebotes geforderten Eignungsnachweise und Erklärungen waren gemäß
Ziffer 1.12 der Angebots- und Vertragsbedingungen auch vonseiten
der Nachunternehmer mit dem Angebot vorzulegen.
Die Entscheidung der Auftraggeberin, die Eignung der
Antragstellerin zu verneinen und das Angebot gemäß § 25 Nr. 2 Abs.
1 VOL/A von der weiteren Wertung auszuschließen, ist
vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
In § 7 Nr. 4 VOL/A ist festgelegt, dass von den Bewerbern zum
Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
entsprechende Angaben gefordert werden dürfen. Die Auftraggeberin
hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in der
Vergabebekanntmachung mit Angebotsabgabe die Vorlage von drei
qualifizierten Referenzen aus den letzten drei Jahren gefordert,
die mit der zu vergebenden Leistung in Art und Umfang vergleichbar
sind. Die Antragstellerin hat mit ihrem Angebot drei
Referenzprojekte benannt.
Der Auftraggeber hat eine Prognoseentscheidung in Bezug auf den
konkreten Auftrag zu treffen, um die im Falle der Beauftragung
entstehenden Risiken aus einer nicht anforderungsgerechten
Fachkunde oder technischen Leistungsfähigkeit zu minimieren. Ihm
kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der nur daraufhin
überprüft werden darf, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten
worden ist, ob die selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und der
Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist und ob
keine sachwidrigen oder gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze
verstoßenden Erwägungen angestellt worden sind (OLG Schleswig,
Beschluss vom 20. März 2008 – 1 Verg 6/07).
Die Auftraggeberin hat bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit
der Antragstellerin ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten
und ihre negative Prognoseentscheidung frei von Ermessensfehlern
getroffen.
Referenzen sollen den Auftraggeber in die Lage versetzen,
Erfahrungen und Einschätzungen früherer Auftraggeber zu vermitteln.
Sie dienen dazu, nachzuweisen, dass der Bieter über die notwendigen
praktischen Erfahrungen verfügt, um den ausgeschriebenen Auftrag
zur Zufriedenheit des Auftraggebers auszuführen.
Erforderlich, aber auch ausreichend, ist die Vorlage solcher
Referenzen, die den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass der
betreffende Bieter über die für eine ordnungsgemäße Durchführung
des ausgeschriebenen Auftrages erforderliche Fachkunde und
Leistungsfähigkeit verfügt. Alle Referenzen, die diese Anforderung
erfüllen, sind Referenzen zu vergleichbaren Aufträgen im Sinne der
Referenzanforderung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2003
– Verg 58/02). Vergleichbarkeit bedeutet dabei nicht
Gleichheit, sondern dass ein Bieter bereits Aufgaben ausgeführt
hat, die im technischen Bereich und hinsichtlich der Organisation
der nachgefragten Leistung einen etwa gleich hohen oder höheren
Schwierigkeitsgrad aufweisen müssen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
26. November 2008 – VII-Verg 54/08).
Der mit dem Angebot eingereichten Referenzliste mangelte es im
Hinblick auf die Vergleichbarkeit mit dem ausgeschriebenen Auftrag
an der nötigen auftragsbezogenen Aussagekraft, da bereits der
räumliche Tätigkeitsbereich der Antragstellerin (regional/begrenzt
auf bestimmte Zustellbezirke/bundesweit) sowie der Umfang der
Leistung und damit korrespondierend die Zuordnung zu den einzelnen
Losen nicht erkennbar waren. Zu Recht hat die Auftraggeberin daher
die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin infrage gestellt und
einer Überprüfung unterzogen. Telefonische Nachfragen sind insoweit
ein zulässiges Mittel, um sich Gewissheit von der
Leistungsfähigkeit eines Bieters zu verschaffen (VK
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. April 2009 – VK 9/09).
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit forderte die Auftraggeberin bereits in der
Bekanntmachung u.a. drei qualifizierte Referenzen aus den letzten
drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung in Art und Umfang
vergleichbar sind. Vergleichbarer Art können nur Leistungen sein,
die bezogen auf die ausgeschriebenen Lose einen regionalen (Los 1)
und/oder einen bundesweiten Bezug (Los 2) aufweisen. Die von der
Antragstellerin vorgelegte Referenzliste enthält dazu keine
Angaben.
Der Umfang der ausgeschriebenen Leistungen liegt ausweislich der
Bekanntmachung für Los 1 bei XXX.XXX Stück +/- XX % und bei Los 2
bei XXX.XXX +/- XX % jeweils pro Jahr. Zum Umfang der Leistung
weist die Referenzliste der Antragstellerin - auch im Vergleich mit
den Referenzlisten der für den Zuschlag vorgesehenen Bieter -
bezüglich der Referenzkunden keine Stückzahlen aus. Das von der
Auftraggeberin für die Stadt … festgestellte Postvolumen von
ca. X.XXX Stück pro Monat wurde von der Antragstellerin in der
mündlichen Verhandlung bestätigt. Es liegt erheblich unter dem zu
beauftragenden Volumen des Loses 1; dieses umfasst monatlich rund
XX.XXX Zustellungen. Abzüglich der Schwankungsgrenze von XX %
liegen die Stückzahlen pro Monat bei rund XX.XXX. Die Erklärung der
Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, sie stelle
werktäglich zwischen X.XXX und XX.XXX Sendungen im Gebiet des Loses
1 zu, ist für den Leistungsumfang bezüglich der von ihr benannten
Referenzkunden ohne jeden Aussagewert, da eine Zuordnung der
Stückzahlen auf die jeweilige Referenz nicht möglich ist.
Unabhängig hiervon hat die Antragstellerin in ihrem Angebot im
Rahmen der Abwicklung der Postdienstleistungen weder
Nachunternehmer noch andere Unternehmen benannt. Dahingehende
Angaben waren aber geboten, weil die auf andere Unternehmen
entfallenden Teile der Postdienstleistungen sowohl unter
regionalen/bundesweiten als auch mengenmäßigen Gesichtspunkten für
die Auftraggeberin von Bedeutung sein konnten. Hinzu kommt, dass
die Auftraggeberin ein legitimes Interesse daran hat, wer die
geschuldete Leistung tatsächlich erbringen wird: ihr
Vertragspartner oder ein Dritter. Diese Information ist auch
deswegen erforderlich, weil sie die Grundlage für die
Eignungsprüfung ist, zu deren Durchführung sie vergaberechtlich
verpflichtet ist. Die im Rahmen der Überprüfung der Referenzen
durch die Auftraggeberin zu Tage getretene Zusammenarbeit der
Antragstellerin mit Kooperationspartner und der … bei der
Erbringung von Postdienstleistungen führte deshalb bei ihr zu
berechtigten Zweifeln an der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung
durch die Antragstellerin. Die vorgenannten Umstände rechtfertigen
nach der Überzeugung der Kammer die negative Prognoseentscheidung
der Auftraggeberin.
Die Auftraggeberin war im Hinblick auf den Inhalt des Angebotes
der Antragstellerin auch nicht zu einer weitergehenden Aufklärung
verpflichtet, um letztlich die Eignung der Antragstellerin bejahen
zu können.
Das Angebot der Antragstellerin weist darüber hinaus einen
weiteren Mangel auf, der mit dem beabsichtigten Einsatz der
… zusammenhängt, Gegenstand der Erörterung der Sach- und
Rechtslage in der mündlichen Verhandlung war und der den Ausschluss
ihres Angebotes von der Wertung abermals trägt.
Gemäß § 7 a Nr. 3 Abs. 6 Satz 2 VOL/A hat ein Bieter, der sich
der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedient, dem Auftraggeber
nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung
des Auftrages zur Verfügung stehen. Andere Unternehmen können
selbstständige Unternehmen sein. Auf die Art der Verbindung zum
Bieterunternehmen kommt es nicht an. Damit der Auftraggeber bereits
in der Prüfungsphase die Leistungsfähigkeit der anderen Unternehmen
beurteilen kann, hat der Bieter bereits mit dem Angebot von sich
aus darzulegen und den Nachweis zu führen, welcher anderen
Unternehmen er sich zur Ausführung des Auftrages bedienen wird (OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2004 – Verg 81/04).
Diesbezüglich braucht nicht entschieden zu werden, ob die Vorlage
einer Verpflichtungserklärung für die von der Antragstellerin an
die … weiterzuleitenden Postversandleistungen erforderlich
wäre, weil nach dem Inhalt des zu führenden Nachweises zunächst die
… gegenüber der Auftraggeberin zu benennen gewesen wäre.
Damit der von der Auftraggeberin ausgeschriebene Postversand
funktioniert, muss bei der Übertragung von Teilleistungen an andere
Unternehmen die Postzustellung reibungslos gewährleistet sein. Dem
berechtigten Interesse der Auftraggeberin an einer ordnungsgemäßen
Leistungserbringung, das in § 7 a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A zum Ausdruck
kommt, wird durch den Bieter nur dann entsprochen, wenn sich aus
seinem Angebot ergibt, dass ihm die fremden Ressourcen, derer er
sich bedienen will, zur richtigen Zeit in ausreichendem Umfang zur
Verfügung stehen werden. Demzufolge war die Antragstellerin
verpflichtet, die beabsichtigte Zusammenarbeit mit der … in
ihrem Angebot anzugeben.
Angebote, in denen die Leistungsfähigkeit nicht belegt ist, sind
nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A von der Wertung auszunehmen. Diese
Rechtsfolge steht nicht zur Disposition der Auftraggeberin.
Die Auftraggeberin hat auch den Anforderungen an ihre
Dokumentationspflicht entsprochen. Die Transparenz des
Vergabeverfahrens erfordert, dass die telefonische Überprüfung der
Referenzen zumindest stichwortartig mit Angaben zum
Gesprächszeitpunkt, Gesprächspartner und Gesprächsgegenstand
schriftlich niedergelegt werden (VK Düsseldorf, Beschluss vom 22.
Juli 2002 – VK-19/2002-L). Die Auftraggeber hat entsprechende
kurze schriftliche Telefonnotizen angefertigt und zu den
Vergabeunterlagen genommen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen und
personellen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des
Nachprüfungsverfahrens. Für die wirtschaftliche Bedeutung ist
regelmäßig die geprüfte Summe (brutto) im Angebot des Bieters der
maßgebliche Gesichtspunkt. Denn diese bildet die Gegenleistung, die
der Auftraggeber im Fall des Zuschlages zu erbringen bereit wäre
und für die der Bieter seiner objektiven Erklärung zufolge den
Auftrag ausführen will (BayObLG, Beschluss vom 13. April 2004
– Verg 5/04). Die Angebotssumme der Antragstellerin für ihr
Angebot (Lose 1 und 2) über die Laufzeit des ausgeschriebenen
Auftrages liegt unterhalb von XXX.XXX,XXEUR.
Entsprechend der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes
vom Dezember 2009, die zur Gewährleistung einer einheitlichen
Handhabung und zur Sicherstellung von Transparenz anzuwenden ist,
erscheint eine Gebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR als angemessen. Die
Gebühr wird mit dem eingezahlten Kostenvorschuss in Höhe von
2.500,00 EUR verrechnet. Die Restgebühr in Höhe von XXX,XX EUR wird
mit Bestandskraft des Beschlusses fällig und ist binnen eines
Monats nach Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens (VK 35/10)
und des Verwendungszwecks … auf das Konto … zu
überweisen.
IV.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.