AG Bernau — 2010-11-30 — 34 C 32/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-30
Aktenzeichen: 34 C 32/09
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 673,80 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus je
67,38 € seit dem 6.3.2009, 6.4.2009, 6.5.2009, 6.6.2009,
6.7.2009, 6.8.2009, 6.9.2009, 6.10.2009, 6.11.2009 und 6.12.2009 zu
zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in
Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht
die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Streitwert: 2.637.- €
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf sog. Wohngeld in Anspruch.
Der Beklagte nimmt die Klägerin wegen unberechtigt eingezogener
Mieten in Anspruch.
Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft ….
Der Beklagte ist mit Beschluß des Amtsgerichts Hildesheim vom
16.2.2009 (Az: 50 IN 43/09) zum Insolvenzverwalter über das
Vermögen des Herrn … bestellt worden. Auf Blatt 4 wird
verwiesen. Vorangegangen war ein Beschluß des AG Hildesheim gemäß
§§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse. Dort wurde der Beklagte zum
vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In Punkt 4 dieses
Beschlusses heißt es: „ Der vorläufige Insolvenzverwalter
wird ermächtigt, Forderungen des Antragsgegners auf ein
Treuhandkonto einzuziehen.“ Auf Blatt 45 wird verwiesen.
Der Insolvenzschuldner ist Inhaber der Wohnungseigentumseinheit
Nr. … der klägerischen Wohnungseigentumsanlage. In der
Eigentümerversammlung am 6.12.2008 beschlossen die
Wohnungseigentümer unter TOP 5 den Gesamt- und
Einzelwirtschaftsplan 2009. Auf Blatt 5 wird verwiesen. Nach dem
Einzelwirtschaftsplan war für die Wohnungseigentumseinheit Nr.
… eine monatliche Soll-Vorauszahlung in Höhe von 291.-
€ zu leisten. Der Beklagte zahlte lediglich 223,62 € in
den streitgegenständlichen Monaten März bis Dezember 2009.
Die Verwalterin ist zur gerichtlichen Geltendmachung der
Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt.
Die Wohnung des Gemeinschuldners ist an Herrn …
vermietet. Die Klägerin vereinnahmte in der Zeit von September 2007
bis Juli 2008 und September 2008 bis Dezember 2008 Mieten. Zum Teil
zahlte die Klägerin an den Beklagten die Mieten zurück, nämlich in
einer Höhe von 5.401,66 € für den Zeitraum September 2007 bis
Juli 2008. Diesen Betrag nahm die Klägerin im Wege der
Zwangsvollstreckung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
ein. Offen ist der Zeitraum von September 2008 bis Dezember
2008.
Mit Schriftsatz vom 4.10.2010 (Bl. 133) erklärte der Beklagte
die Anfechtung nach §§ 131 ff. InsO.
Die Klägerin ist der Meinung, dass der Beklagte zur Zahlung
verpflichtet sei. Es handele sich bei den Wohngeldschulden um
Masseschulden, weil das monatliche Wohngeld nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens fällig geworden sei.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, an den
Kläger (richtig: an ihn, den Beklagten) 1.964,24 € nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins aus 491,06 € seit dem
18.9.2007, aus weiteren 491,06 € seit dem 16.10.2007, aus
weiteren 491,06 € seit dem 16.11.2007 und aus weiteren 491,06
€ seit dem 18.12.2007 zu zahlen.
Er trägt vor: die Klägerin mache mit Rechts- und Beratungskosten
sowie sonstigen Verwaltungskosten Positionen geltend, die nicht in
den Wirtschaftsplan eingestellt werden dürften. Die Klägerin habe
Mieten des Mieters … unberechtigt eingezogen. Der Mieter
… habe nicht freiwillig gezahlt, weil ihm nicht offengelegt
worden sei, dass der Pfändungs- Überweisungsbeschluß keine Wirkung
mehr entfaltet habe.
Der Beklagte erklärt die Anfechtung gemäß §§ 131 ff. InsO.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Klage
Die Klage ist gemäß § 43 Abs.1 Nr.1 WEG zulässig.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH WuM 2005,530) vom
2.6.2005 zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
führt vorliegend dazu, dass nunmehr der Verband Klägerin ist. Nach
der Entscheidung des BGH ist zu differenzieren, in welchen Fällen
die Gemeinschaft oder –wie bisher- die Wohnungseigentümer der
richtige Verfahrensgegner ist/sind (vgl. Neumann in WuM 2006, 489
ff., 491). Bei hier vorliegenden Hausgeldansprüchen ist auch nach
der WEG-Novelle 2007 der Verband richtiger Kläger (vgl. Roche in
WuM 2007, 483 ff., 490).
Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch aus § 16 WEG. Soweit der
Beklagte einwendet, es handele sich um bloße Insolvenzforderungen
nach § 38 InsO, die mit der Insolvenzquote zu befriedigen sei und
nicht um sog. Masseschulden im Sinne von § 55 Abs.1 Nr.1 InsO,
greift dieser Einwand, den das Gericht zunächst für beachtlich
hielt, nicht. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung auf
die Änderung seiner Auffassung hingewiesen. Zwar ist der
Wirtschaftsplan 2009 am 6.12.2008, also vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 16.2.2009, beschlossen worden. Jedoch kommt
es hierauf nicht an. Richtigerweise handelt es sich um Forderungen
die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind,
denn die Klägerin macht Forderungen erst seit März 2009 geltend.
Die Wohnungseigentümer können die Fälligkeit der monatlichen
Beitragsvorschüsse festlegen (vgl. KG Berlin 15.9.2000 Az: 24 W
747/99; Niedenführ § 16 Randnr. 152; Elzer in Riecke/Schmid, § 16
RN 235). Aus der Teilungserklärung (Bl. 52) ist nicht zu entnehmen,
dass die WEG einen jährlichen Vorschuß der Beitragsvorschüsse am
Anfang des Wirtschaftsjahres vereinbart hätten, was grundsätzlich
zulässig wäre (vgl. Bärmann/Pick § 28 Randnr. 9). Aus dem
Einzelwirtschaftsplan ergibt sich jedoch, dass man von monatlichen
Vorauszahlungen ausgeht, wie dies auch die Regel ist. Denn auf
Blatt 9 heißt es „Ihre neue Monats-Vorauszahlung auf volle
EUR gerundet..“.
Jedenfalls sind die Beiträge aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht
auf einmal zu zahlen (vgl. Bärmann aaO.). Nach der nunmehr
vorgelegten Bestimmung in § 8 der Teilungserklärung ist nun eine
monatliche Fälligkeit gegeben. Auch wenn weder die
Teilungserklärung noch die Gemeinschaftsordnung eine Regelung
betreffend die Fälligkeit von Wohngeldern enthalten hätte, wäre das
Hausgeld nach § 28 Abs.2 WEG im Zeitpunkt ihres jeweiligen Abrufs
durch den Verwalter fällig.
Nach § 8 Abs.4 der Teilungserklärung ist das Wohngeld jeweils
bis zum 3. Werktag eines jeden Monats einzuzahlen. In dieser
Regelung liegt zugleich der vereinbarte Abruf durch den Verwalter
(KG vom 15.9.2000, 24 W 747/99).
Soweit der Beklagte rügt, dass der Wirtschaftsplan 2009
Positionen enthalte (Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 800.-
€, sonstige Verwaltungskosten in Höhe von 500.- €), kommt
es auf diese Rüge nicht an. Denn in der Aufnahme der Rechts- und
Beratungskosten liegt gleichzeitig eine Sonderumlage, die der
Verwalter zur Abstimmung stellt (vgl. Bärmann/Pick § 28 Randnr.
5).
Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin nachdem er
um Aufklärung hinsichtlich dieser Kosten gefragt hatte, diese hätte
erklären können. Indes steht dem Beklagten ein Recht auf Einsicht
in die Unterlagen der Klägerin zu, so dass er im hier vorliegenden
Falle den beschwerlichen Weg der Akteneinsicht nehmen könne.
Überdies ist die Wohnungseigentümerversammlung der Ort um
ungeklärte Fragen anzubringen. Jedenfalls ist die Beschlussfassung
über den Wirtschaftsplan bestandskräftig, denn der Beschluß vom
6.12.2008 wurde nicht angefochten.
Widerklage
Der Widerklagantrag war zu korrigieren, denn der Beklagte
verlangt Zahlung an sich, nicht an einen in diesem Prozeß nicht
vorhandenen „Kläger“.
Der Beklagte hat keinen Zahlungsanspruch aus § 812 Abs.1 BGB.
Die Klägerin hat zwar etwas, nämlich die Mieten des Mieters
… für den Zeitraum September 2008 bis Dezember 2008 in einer
monatlichen Höhe von 491,06 € (d.s. 1.964,24 €), ohne
rechtlichen Grund erlangt. Der rechtliche Grund fehlt, weil die
Klägerin nicht forderungszuständig für die Mieten war. Der
ursprünglich vorhandene Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
entfaltete jedenfalls für den hier geltend gemachten Zeitraum keine
Wirksamkeit mehr, so dass selbst wenn der Mieter …
freiwillig gezahlt haben sollte, die Klägerin das Geld zu Unrecht
vereinnahmte. Dies erfolgte nicht durch Leistung des Beklagten. Der
Mieter … zahlte seine Miete in der fälschlichen Vorstellung
er tilge seine Mietschuld, obwohl er richtigerweise an den
Beklagten als demjenigen der Forderungszuständig für Forderungen
des Gemeinschuldners war, hätte zahlen müssen. Der Beklagte ist
auch für den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
16.2.2009 –Bl. 4) forderungszuständig. Denn nach Punkt 4 des
Beschlusses vom 11.12.2008 des AG Hildesheim ist der Beklagte
ermächtigt, Forderungen des Antragsgegners (der
Gemeinschuldner ) einzuziehen. Jedoch gilt der Vorrang der
Leistungskondiktion. Dies gilt auch im Mehrpersonenverhältnis (vgl.
Palandt-Sprau § 812 Randnr. 54 ff.). Grundsätzlich ist Gläubiger
des Kondiktionsanspruchs der Leistende, also vorliegend der Mieter
…, Schuldner ist der Leistungsempfänger, also die Klägerin.
Nur ausnahmsweise läßt die Rechtsprechung einen Durchgriff zu, mit
der Maßgabe, dass sich eine schematische Behandlung verbietet (vgl.
Palandt aaO.). Es gibt bei den sog. Dreiecksverhältnissen drei
Fallgestaltungen zu unterscheiden, die aber sämtlichst nicht
eingreifen. Dies ist der Anweisungsfall, Zahlung fremder Schulden,
Vertrag zugunsten Dritter. Vorliegend hatte der Leistende, der
Mieter …, keinerlei Beziehung zum Beklagten oder überhaupt
Kenntnis von ihm. Ein Anweisungsverhältnis (1. Fallgestaltung)
zwischen dem Beklagten und dem Mieter … bestand schon nicht.
Der Mieter … wollte nicht fremde Schulden, sondern eigene
Mietschulden zahlen (2. Fallgestaltung). Ein Vertrag zugunsten
Dritter besteht ebenfalls nicht.
Soweit der Beklagte die (streitgegenständlichen) Zahlungen des
Mieters … nach §§ 131 ff. InsO anficht, weil die Klägerin
eine Sicherung bzw. Befriedigung etwa für ausstehende Salden aus
den Jahresabrechnungen erhalten hatte, ist nicht ersichtlich, dass
die Klägerin diese Zahlungen des Mieters …, die sie
vereinnahmt hat, hierauf verrechnet. Wenn sie dies täte, wäre dies
tatsächlich als Leistung des Insolvenzschuldners anzusehen. In dem
Fall richtet sich der Anfechtungsanspruch des Verwalters in der
Regel ausschließlich gegen den Dritten (die Klägerin), sofern für
diesen die Zuwendung als Leistung des Gemeinschuldners erkennbar
war (BGHZ 142, 284 ff., 287). Das ist aber nicht der Fall. Denn die
Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass die Zahlungen des
Mieters als Leistung des Gemeinschuldners zu werten sind.
Soweit der Beklagte nun im Schriftsatz vom 2.11.2010 die
Schreiben des Gemeinschuldners vom 26.4.2006 (Bl. 157) und 7.3.2006
(Bl. 158) vorlegt, mag eine andere Bewertung gegeben sein. Indes
war dieser Vortrag gemäß Beschluß des erkennenden Gerichts vom
9.11.2010 nicht zu berücksichtigen. Denn dieser Vortrag ist nach §
296 Abs.2 ZPO verspätet und würde die Erledigung des Rechtsstreits
verzögern. Der Beklagte hätte dies schon früher vortragen können.
Denn die Klägerin hatte immer wieder mitgeteilt, dass der Mieter
… die Zahlungen unaufgefordert freiwillig leistete. Der
Beklagte kann nicht kurz vor dem Termin Schreiben des
Gemeinschuldners „aus dem Hut zaubern“.
Vorsorglich wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die
streitgegenständlichen Mieten an den Mieter auskehren muß. Der
Mieter ist gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter
zahlungsverpflichtet.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 ff. BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
§§ 708 Nr.11, 711 ZPO.