OLG Brandenburg 7. Zivilsenat — 2011-06-01 — 7 U 105/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-01
Aktenzeichen: 7 U 105/10
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das 5. Mai 2010 verkündete
Urteil der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachendes
Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Schadensersatz für
den Verlust von Frachtgut.
Am 24. Januar 2007 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit dem
Transport von Maschinenteilen sowie Rohstoffen von ihren Standorten
in T… und B… nach Russland zu ihrem
Schwesterunternehmen, der Z…, in der Nähe M…. Die
Klägerin stellte zwei Frachtbriefe aus, den Frachtbrief 4849 für
die Maschinenteile (Bl. 37 d.A.) und den Frachtbrief 4850 für die
Rohstoffe (Bl. 134 d.A.). Vereinbart waren Carnet TIR sowie der 1.
Februar 2007 als Fixtermin für die Ablieferung. Die Frachtbriefe
enthielten ferner den Hinweis „DDU W…“.
Der Fahrer der Beklagten vergaß den Frachtbrief 4850 in den
Geschäftsräumen der Beklagten. Wegen der fehlenden Einfuhrpapiere
wurden die Rohstoffe bei dem Zoll in M… sichergestellt.
Die Klägerin beanspruchte mit Schreiben vom 28. November 2007
Ersatz für den Wert der Rohstoffe, die sie in ihren Rechnungen mit
insgesamt € 32.483,23 berechnet hatte (Bl. 156 – 161
d.A.). Sie macht ferner vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von
€ 1.514,00 geltend.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 32.483,23
nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 28. November 2007 zu
zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.514,00 nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zu
Schadensersatz aus § 407 HGB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 CMR verurteilt
mit der Begründung, ein Verlust durch Beschlagnahme der Waren habe
nach Art. 20 Abs. 1 CMR spätestens 30 Tage nach Ablauf der
vereinbarten Lieferfrist vorgelegen.
Das Urteil wurde der Beklagten am 11. Mai 2010 zugestellt. Sie
hat am 10. Juni 2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der
verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10. August 2010
begründet.
Die Parteien vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagte macht ergänzend geltend, die Rohstoffe seien nicht
vom russischen Zoll beschlagnahmt worden. Vielmehr habe die
Klägerin die Waren erhalten. Der Empfang sei auf dem Frachtbrief
bestätigt (Bl. 134 d.A.). Spätestens am 12. Dezember 2007 seien die
Waren der Empfängerin übergeben worden, so die Beklagte in der
Berufungsbegründung. Außerdem sei für die Zollabwicklung nach der
DDU-Regel die Empfängerin verantwortlich gewesen. Sie habe
fristgerecht - so die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 6.
April 2011 - die Waren im verplombten LKW am Bestimmungsort in
W… abgeliefert.
Die Beklagte beantragt,
das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird
auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
II.
- Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere
fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Berufungsbegründung hat die Beklagte zwar lediglich die
Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt und nicht nach §
520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO ausdrücklich erklärt, inwieweit sie das
Urteil anfechten möchte und welche Abänderung des Urteils sie
beantragt. Aus ihrem Vortrag wird jedoch ersichtlich, dass sie sich
gegen die Verurteilung wendet und - wie in erster Instanz - eine
Klageabweisung anstrebt. Dies genügt für die Zulässigkeit der
Berufung.
Unzulässig ist eine Berufung nur dann, wenn sie die Aufhebung
letztlich um ihrer selbst Willen zum Ziel hat und der
Berufungsführer zu erkennen gibt, dass er die angefochtene
Entscheidung im Ergebnis für richtig hält. Ergeben sich dafür aus
dem Berufungsvorbringen keine Anhaltspunkte, ist davon auszugehen,
dass der Berufungsführer sein bisheriges Sachbegehren
weiterverfolgt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1154). Es genügt daher, wenn
- wie hier - aus dem Sachvortrag hinreichend bestimmt ist,
inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt
wird (vgl. Zöller/ Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520, Rn. 28).
- In der Sache ist die Berufung unbegründet. Die Klägerin kann
von der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR Schadensersatz in der
geltend gemachten Höhe verlangen. Das Verhalten ihrer Bediensteten
muss sich die Beklagte nach Art. 3 CMR zurechnen lassen.
a) Zwischen den Parteien gilt das Übereinkommen über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
Das Übereinkommen ist nach Art. 1 Abs. 1 CMR auf Verträge über die
entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels
Fahrzeugen anwendbar, wenn - wie hier - der Ort der Übernahme des
Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei
verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein
Vertragsstaat ist. Dies gilt nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 CMR ohne
Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der
Parteien. Sowohl Deutschland als auch Russland sind dem
Übereinkommen beigetreten (vgl. Koller, Transportrecht, 7. Aufl.,
Art. 1 CMR, Rn. 6).
b) Die Beklagte ist nach der CMR schadensersatzpflichtig. Der
Frachtführer haftet nach Art. 17 Abs. 1 CMR für den teilweisen
Verlust zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem
seiner Ablieferung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt.
Übernommen hat die Beklagte die Waren des Frachtbriefes 4850 in
B… (Bl. 134 d.A.). Als Empfängerin ist die Z… mit dem
Auslieferungsort W… angegeben. Die Beklagte hat nicht zu
beweisen vermocht, dass sie die Waren dort fristgerecht abgeliefert
hat.
aa) Ein Mitarbeiter der Empfängerin hat zwar am 1. Februar 2007
den Empfang der Waren auf dem Frachtbrief quittiert. Der
Frachtbrief dient aber allein Beweiszwecken und wirkt nach Art. 4
S. 2 CMR nicht konstitutiv (vgl. BGHZ 83, 96, 100). Die Waren sind
- inzwischen unstreitig - der Empfängerin nicht am 1. Februar 2007
übergeben worden. Die Beklagte selbst teilte der Klägerin mit
E-Mail vom 2. Februar 2007 (B2, Bl. 96 d.A.) und 16. Februar 2007
(K 12, Bl. 43 d.A.) mit, die Waren würden bei dem Zollamt M…
festgehalten.
bb) Die Beklagte hat die Waren des Frachtbriefes 4850 entgegen
ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2011 auch
nicht ordnungsgemäß der Empfängerin in W… übergeben.
Im Hinblick auf den Hinweis in dem Frachtbrief: „DDU
W…“ war das Transportgut nach der Incoterm DDU in dem
verplombten LKW zusammen mit den Transportpapieren der Empfängerin
zu übergeben, damit sie ihrerseits die Zollformalitäten erledigen
kann. Die Incoterm DDU als internationale Handelsklausel regelt an
erster Stelle die Rechte und Pflichten zwischen Verkäufer und
Käufer. Die Klägerin hatte danach das Verlustrisiko bis zur
Übergabe der Waren nebst sämtlichen Transportdokumenten an die
Käuferin am Bestimmungsort, dem Werksgelände der Z… in
W…, zu tragen (vgl. A4 und 8, B5 DDU). Der Hinweis auf die
DDU in dem Frachtbrief konkretisierte jedoch darüber hinaus im
Verhältnis zur Klägerin die Pflichten der Beklagten bezüglich der
Zollformalitäten. In Verbindung mit der CMR musste die Beklagte
nach Art. 8 Abs. 1 lit.a CMR bei Übernahme des Gutes die
Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief prüfen und dafür sorgen,
dass die Zweitausfertigung des Frachtbriefs das Frachtgut während
des Transports begleitete, Art. 5 Abs. 1 S. 3 CMR. Sämtliche
Transportdokumente einschließlich des Frachtbriefs musste sie
sodann nach A 4 und 8 DDU der Käuferin am Bestimmungsort -
W… - übergeben, damit sie ihrerseits die erforderlichen
Zollformalitäten erledigen kann, B 5 DDU.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der diesbezügliche Vortrag der
Beklagten verspätet ist und sie den verplombten LKW an den
Bestimmungsort gefahren hat. Jedenfalls hat sie das Frachtgut dort
nicht wirksam ausgeliefert, denn dazu hätte nach der DDU in
Verbindung mit der CMR gehört, dass sie auch den Frachtbrief und
sämtliche für die Verzollung notwendigen Papiere - rechtzeitig -
übermittelt.
cc) Soweit die Beklagte in zweiter Instanz behauptet, die Waren
seien der Empfängerin am 12. Dezember 2007 übergeben worden, stehen
dem bereits die Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2008 (K 16,
Bl. 47 d.A.), 14. Mai 2008 (K 19, Bl. 58 d.A.) und 30. Mai 2008
(Bl. 117 d.A.), das Schreiben der O… „…“
vom 30. Oktober 2008 (K 31, Bl. 450 d.A.) sowie der Beschluss in
der Steuerstrafsache vom 18. Februar 2009 (Bl. 455 d.A.), der
anordnet, die Waren „so lange zu lagern, bis in der
Angelegenheit eine endgültige Entscheidung getroffen wurde“,
entgegen.
Abgesehen davon ist der von der Beklagten für die Übergabe
angebotene Zeugenbeweis nach § 531 ZPO nicht zuzulassen. Die
Beklagte hat zumindest fahrlässig gegen ihre
Prozessförderungspflicht verstoßen. Spätestens nach den Hinweisen
des Landgerichts vom 8. Oktober 2008 (Bl. 119 d.A.) und 5. November
2008 (Bl. 192 d.A.) musste die Beklagte damit rechnen, dass ihr die
Beschlagnahme als Verlust des Frachtguts zugerechnet wird. Ihre
Prozessförderungspflicht aus § 282 ZPO hätte daher geboten, dass
sie ihre Verteidigungsmittel sogleich in erster Instanz vorträgt,
zumal sie schon im Jahr 2007 durch ihre Tochtergesellschaft 000
V… (K 13, Bl. 44) hat Nachforschungen anstellen lassen und
die Zeugin V… H… bereits am 28. Januar 2009 (Bl. 232
d.A.) vernommen worden ist.
dd) Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Waren des
Frachtbriefes 4850 beschlagnahmt und nicht innerhalb von 30 Tagen
für die Empfängerin freigegeben wurden, so dass schon aus diesem
Grunde von einem Verlust des Frachtgutes auszugehen ist.
Eine Beschlagnahme gilt als Verlust der Ware (vgl. Koller
a.a.O., Art. 17 CMR, Rn. 1 i.V.m. § 425 HGB, Rn. 7). Außerdem kann
der Verfügungsberechtigte das Gut ohne weiteren Beweis als verloren
betrachten, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der
Lieferfrist durch den Frachtführer abgeliefert worden ist, Art. 20
Abs. 1 CMR.
c) Die Schadensersatzpflicht ist nicht nach Art. 30 Abs. 1 CMR
ausgeschlossen. Nimmt der Empfänger das Gut an, ohne dessen Zustand
gemeinsam mit dem Frachtführer zu prüfen und ohne über den Verlust
an den Frachtführer Vorbehalte zu richten, wird zwar bis zum Beweis
des Gegenteils vermutet, dass der Empfänger das Gut in dem im
Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat. Die mit
Frachtschein 4850 transportierten Waren sind jedoch mit der
Beschlagnahme verloren gegangen und wurden nicht von dem Empfänger
angenommen und untersucht.
Selbst wenn man den Transport auf der Grundlage der Frachtbriefe
4849 und 4850 als Einheit ansähe, war der Beklagten der Verlust der
Waren aus dem Frachtbrief 4850 bekannt. Die Beklagte selbst hat die
Klägerin über die Sicherstellung und fehlende Auslieferung
unterrichtet, so dass es eines entsprechenden Hinweises der
Klägerin nicht bedurfte. Im Übrigen würde ein fehlender Vorbehalt
nicht zum Rechtsverlust führen (vgl. OLG Hamm vom 27.01.2011, 18 U
81/09, Juris Rn. 37).
d) Die Beklagte hat als Schadensersatz nach Art. 17 Abs. 1, 23
Abs. 1 CMR den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur
Beförderung zu ersetzen. Dieser Wert ergibt sich aus den Rechnungen
(Nettowerte):
Dieser Betrag liegt noch innerhalb der Haftungsbeschränkung aus
Art. 23 Abs. 3 CMR. Die Entschädigung darf danach 8,33
Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts
nicht übersteigen. Am 23. Mai 2011 betrug die Rechnungseinheit in
Euro 0,8878. Daraus ergibt sich folgende Rechnung: € 0,8878 x
8,33 x 8.466,738 kg (Bl. 134 d.A.) = € 62.614,69.
e) Die Klägerin kann ferner nach Art. 27 Abs. 1 CMR auf die
Entschädigung 5 % Zinsen seit dem Tag der schriftlichen Reklamation
verlangen. Das Landgericht hat hierbei zutreffend auf das Schreiben
der Klägerin vom 28. November 2007 (Bl. 45 d.A.) abgestellt.
f) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht nach Art.
32 Abs. 1 CMR verjährt. Ansprüche nach dem Übereinkommen verjähren
danach in einem Jahr, wobei die Frist nach lit. b bei einem
gänzlichen Verlust mit dem dreißigsten Tag nach Ablauf der
vereinbarten Lieferfrist zu laufen beginnt. Da die Parteien
vorliegend zwei Frachtbriefe ausgestellt und damit zwei
Frachtaufträge erteilt haben, ist bezogen auf den Frachtbrief 4850
von einem gänzlichen Verlust auszugehen, so dass die
Verjährungsfrist ab dem 1. März 2007 zu laufen begann. Die
Verjährung ist nach Art. 32 Abs. 2 S. 1 CMR vom Tag der
schriftlichen Reklamation bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der
Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die
beigefügten Belege zurücksendet. Gehemmt wurde die Verjährung durch
das Schreiben der Klägerin vom 28. November 2007 (Bl. 45 d.A.) bis
zu der Zurückweisung der Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 2008
(Bl. 58 d.A.). Im Übrigen gilt nach Art. 32 Abs. 3 CMR für die
Hemmung und Unterbrechung der Verjährung das Recht des angerufenen
Gerichts, so dass die Klageerhebung - Zustellung der Klage am 18.
Juli 2008 (Bl. 61 d.A.) - die Verjährung erneut nach § 204 Abs. 1
Nr. 1 BGB gehemmt hat.
g) Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin aus §§ 280
Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB beanspruchen. Der Anspruch bestimmt
sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und wird nicht durch die CMR
ausgeschlossen. Ansprüche auf den Ersatz von Verzugsschäden werden
nach der CMR nur ausgeschlossen, soweit die CMR Regelungen enthält,
z.B. in Art. 27 CMR für die Verzinsung (vgl. BGH VersR 2001, 397).
Hinsichtlich der weitergehenden Verzugsschäden enthält die CMR
dagegen keine Regelungen.
Verzug ist eingetreten. Es kann dahin gestellt bleiben, ob es
sich bei dem Transport um ein Fixgeschäft handelte, denn jedenfalls
hatte die Beklagte nach Artt. 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 CMR spätestens
30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist den Wert der beschlagnahmten
Waren zu ersetzen. Die Klägerin konnte sie daher mit ihrem
Schreiben vom 28. November 2007 (K 14, Bl. 45), in dem sie erstmals
ihren Schadensersatzanspruch bezifferte, zugleich in Verzug setzen.
Fälligstellung und Mahnung können im Rahmen des § 286 BGB
verzugsbegründend verbunden werden (vgl. BGH NJW 2010, 2940).
Der Zinsanspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten ist aus
§ 291 BGB begründet.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
-
Die Revision war nicht zuzulassen, da dem Rechtsstreit weder
eine grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.
-
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf €
32.483,23 festgesetzt.