VerfG Potsdam — 2011-10-21 — 38/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-21
Aktenzeichen: 38/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer führt als Vermieter u. a.
Rechtsstreitigkeiten mit seinen Mietern vor dem Amtsgericht Bad
Liebenwerda.
Mit seiner am 7. August 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerde
wendet er sich gegen die rechtsprechende Tätigkeit zweier
Richterinnen am Amtsgericht Bad Liebenwerda, die er für befangen
und voreingenommen hält. Ferner rügt er Verstöße gegen seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör.
In einem an den Direktor des Amtsgerichts Bad Liebenwerda
gerichteten und der Verfassungsbeschwerde unmittelbar
angeschlossenen Schreiben macht der Beschwerdeführer geltend, dass
seine Anträge auf einstweilige Verfügungen vom 27. und 29. Juli
2011 verzögert bearbeitet worden seien und die Richterin am
Amtsgericht X. seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen habe.
Seinen Widerspruch gegen eine ihm gegenüber ergangene einstweilige
Verfügung vom 9. Juni 2010 (Az.: 11 C 131/10) habe die Richterin am
Amtsgericht Y. noch nicht beschieden. Die Richterin am Amtsgericht
X. habe in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2010 zu den
Verfahren 11 C 225/10 und 11 C 226/10 die Akten nicht
berücksichtigt. Vor dem Termin habe der Beschwerdeführer seinen
Anwalt mit der Richterin reden sehen und später erfahren, dass
dessen Frau mit der Richterin befreundet sei. Richterin am
Amtsgericht X. habe einen Vergleich aufgenommen, dem er nicht
zugestimmt habe. Er habe den Gerichtssaal verlassen. Ein am selben
Tag verfasstes Schreiben in dieser Sache sei von der Richterin am
Amtsgericht X. nicht beantwortet worden. In einer Strafsache habe
dieselbe Richterin ihn verurteilt, obwohl die Zeugen offensichtlich
gelogen hätten. Gegen die Richterin habe er deshalb
Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und sie wegen Rechtsbeugung
angezeigt. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 29.
Juli 2011 (Az.: 11 C 220/11) sei daher wirkungslos.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen,
nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2011 auf
Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen worden ist und diese
Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 9. und 24.
September 2011 sowie vom 17. Oktober 2011, ausgeräumt hat.
- Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Verhalten der
Richterinnen am Amtsgericht wendet und einen Gehörsverstoß rügt,
werden seine Darstellungen nicht den gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46
VerfGGBbg an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu
stellenden Anforderungen gerecht. Danach sind in der Begründung das
(Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder
Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der
Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Im Einzelnen
ist darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die
angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das
bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll.
Aus dem Vorbringen wird nicht erkennbar, gegen welche konkreten
Maßnahmen der Richterinnen sich der Beschwerdeführer mit der
Verfassungsbeschwerde wenden will. Er beschreibt die nach seiner
Auffassung fehlende Unparteilichkeit der Richterinnen und schildert
umrisshaft Umstände, aus denen sich dies ergeben soll. Eine
konkrete Entscheidung, die er für verfassungswidrig hält und seine
Grundrechte verletzen könnte, benennt er nicht mit hinreichendem
Inhalt. Nach der Überschrift bzw. der Betreffzeile der
Verfassungsbeschwerde geht es um das zivilrechtliche Verfahren 11 C
220/11 vor dem Amtgericht Bad Liebenwerda. Den zu diesem Verfahren
in der Beschwerdeschrift angeführten Beschluss vom 29. Juli 2011
hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Verfassungsgerichts
vom 15. Juli 2011 weder übersandt noch dessen Inhalt umschrieben.
Er legt auch nicht dar, inwieweit die angegriffene Entscheidung auf
der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen
könnte.
- Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, falls sich der
Beschwerdeführer damit gegen den der Verfassungsbeschwerde
beigefügten Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 4.
August 2011 wenden möchte. Mit diesem Beschluss wurde das gegen die
Richterin am Amtsgericht X. gerichtete Befangenheitsgesuch des
Beschwerdeführers in der Sache 11 C 220/11 als unzulässig
verworfen.
Insoweit ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Nach § 45 Abs. 2
Satz 1 VerfGGBbg kann die Verfassungsbeschwerde erst nach
Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Gegen den Beschluss vom
4. August 2011 stand dem Beschwerdeführer gem. § 46 Abs. 2
Zivilprozessordnung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
Die sofortige Beschwerde hat der Beschwerdeführer zwar ausweislich
des darüber ergangenen Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom 24.
August 2011 (Az.: 7 T 206/11) am 8. August 2011 eingereicht. Da die
Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegerschöpfung schon bei
Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorliegen muss und nicht
nachgeholt werden kann (Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - VfGBbg
49/09 -, NJW 2010, 1947 und 17. Juni 2011 – VfGBbg 52/10 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de), bleibt die
Verfassungsbeschwerde auch nach der Entscheidung des Landgerichts
Cottbus vom 24. August 2011 über die sofortige Beschwerde
unzulässig.
- Die Verfassungsbeschwerde erweist sich auch als unzulässig,
soweit der Beschwerdeführer sich damit gegen die mit Schriftsatz
vom 17. Oktober 2011 übersandten Entscheidungen wenden sollte.
Insoweit fehlt es an jedweder Behauptung und Begründung einer
etwaigen Grundrechtsverletzung (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 46
VerfGGBbg). Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 6.
Oktober 2011 (Az.: 11 C 220/11) sowie vom 28. September 2011 und 7.
Oktober 2011 im Erinnerungsverfahren zur Sache 11 C 131/10 wurden
unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren
ohne weitere Darlegungen übermittelt.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.