Vergabekammer Potsdam — 2011-05-09 — VK 10/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-09
Aktenzeichen: VK 10/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
-
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwen-dungen der Auftraggeberin.
-
Die Gebühr für das Verfahren wird auf X.XXX,XX EUR
festgesetzt und mit dem eingezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
-
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Auftraggeberin wird für notwendig erklärt.
Gründe
I.
Die Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom … 2010 die Leistungen
„Bereitstellung, Aufbau, Einrichtung und Betrieb eines
… gemäß …“ für den … im
Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach
der EG-Sektorenrichtlinie europaweit aus.
Nach Ziffer II.2.1) der Bekanntmachung, in der u.a. die
ungefähre Anzahl der benötigten Geräte (Hardware) aufgelistet wird,
ist vorgesehen, dass der Probebetrieb ab … 2011 und die
vollständige Leistungserbringung mit der Eröffnung des …
beginnen soll. Der Betrieb soll mindestens … Jahre ab
Inbetriebnahme des … sichergestellt werden. Ziffer II.2.2)
der Bekanntmachung beinhaltet die Option „Endgerätewartung
(Field Service)“.
In Ziffer VI.3) der Bekanntmachung weist die Auftraggeberin u.a.
darauf hin, dass sie als Sektorenauftraggeberin i.S.d. § 98 Nr. 4
GWB die Ausschreibung nach den Regelungen des GWB und der SektVO
durchführt. Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge war
nach Ziffer IV.3.4) der Bekanntmachung der … 2010.
Nach erfolgreichem Teilnahmewettbewerb wurde die Antragstellerin
neben weiteren Bewerbern zur Angebotsabgabe bis zum … 2011
aufgefordert. Die Angebotsabgabefrist wurde später bis zum …
2011 verlängert. Hinsichtlich der optionalen Leistungen (Pkt. 3)
wird in dem Aufforderungsschreiben vom … 2010 auf Ziffer 10.
des Leistungsverzeichnisses (LV) verwiesen; unter Pkt. 4 beschreibt
die Auftraggeberin die beabsichtigte Vorgehensweise nach
Angebotsabgabe, so auch die vorgesehene Möglichkeit, Angebotsinhalt
und -preis zu verhandeln sowie, im Anschluss gegebenenfalls
optimierte Angebote abzugeben. Nach den Wertungskriterien (Pkt. 6)
macht der Gesamtpreis 50% der Bewertung aus; er setzt sich aus vier
Unterkriterien zusammen, von denen eines die „Wartung und
Pflege … Reinigungszyklus 6 Monaten“ mit einer
Wichtung von 19 % ist.
Der in Ziffer 10. LV aufgelistete Aufgabenbereich der lokalen
Wartung wurde nach zahlreichen Bieterfragen modifiziert und mit
Stand: … 2011 erneut an die Bieter versandt.
Fragen der Bieter zu den Verdingungsunterlagen, vornehmlich zum
Vertragsentwurf und zum Leistungsverzeichnis, wurden in
anonymisierter Form beantwortet, indem allen Bietern ein jeweils
aktualisierter Bieterfragen-/Antwortenkatalog übersandt wurde, in
dem die Änderungen zur vorhergehenden Fassung gekennzeichnet waren
- zuletzt die sechste Fassung vom ... 2011. Die Fragen führten
teils zu Anpassungen des Vertragswortlautes, zu Streichungen im
Vertragstext wie auch zur Neugestaltung des Preisblattes
Wartung/Pflege.
Mit Schreiben vom … 2011 sprach die Antragstellerin eine
Vielzahl einzelner Regelungen der Verdingungsunterlagen an und bat
um Erläuterung oder Klarstellung bzw. erhob insoweit Rügen. Dem
entgegnete die Auftraggeberin mit Schreiben vom … 2011. Sie
griff die einzelnen Punkte, die hinterfragt bzw. beanstandet worden
waren, auf, und beantwortete die Fragen, teils auch unter Hinweis
auf vorherige Versionen des Bieterfragen-/Antwortenkataloges. Den
Rügen half sie zum Teil ab.
Die Antragstellerin hatte fristgerecht zum … 2011 ein
Angebot mit zwei Preisangeboten abgegeben – je nachdem, ob
die Option mitbeauftragt würde oder nicht. Mit entsprechenden
Erläuterungen im Anschreiben vom … 2011 hatte sie im
unterzeichneten Vertragsexemplar (Angebotsteil
„03_Dienstleistungsvertrag“) die Nr. 3.1, 3.3, 3.4,
13.2 Satz 2, 13.3 Satz 2, 21.1, 21.3 Satz 2 unter Hinweis auf ihr
Rügevorbringen vom … 2011 und der aus ihrer Sicht insoweit
nicht erfolgten Abhilfe gemäß Schreiben der Auftraggeberin vom
… März 2011 gestrichen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom … 2011 hat die
Antragstellerin bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg einen
Nachprüfungsantrag gestellt. Sie trägt vor, der den Bietern
übermittelte Vertragsentwurf sei als nicht verhandelbar bezeichnet
worden und gehe auf die optional ausgeschriebene lokale Wartung gar
nicht ein. Im Leistungsverzeichnis werde diese Option nur kurz
beschrieben. Vergaberechtswidrig sei der hohe Anteil von
geschätzten XX % am Gesamtauftragswert. Damit verstoße die
Auftraggeberin gegen § 97 Abs. 1, 2 GWB, § 7 SektVO, denn die
Ausschreibung von Eventual- und Bedarfspositionen dürfe nur
ausnahmsweise bei Vorliegen eines sachlichen Grundes erfolgen,
bspw. weil trotz sorgfältiger Planung der tatsächliche Bedarf zum
Zeitpunkt der Erstellung der Vergabeunterlagen nicht hat bestimmt
werden können. Der Umfang optionaler Leistungen müsse aus
Transparenz- und Gleichbehandlungsgründen auf einen Bruchteil der
Auftragssumme begrenzt werden. Eine gesetzliche Regelung gebe es
insoweit zwar nicht, jedoch sei ein Anteil von über XX % nach
weitgehend vertretener Auffassung problematisch, ein Überschreiten
von XX % wohl nicht zulässig. Diese Grundsätze dürften auch im
Bereich der Sektorenvergabe gelten, denn gemäß § 7 Abs. 1 SektVO
sei die Leistung hier ebenso, wie in der VOL/A und VOB/A, eindeutig
und erschöpfend zu beschreiben.
Die Modalitäten der Inanspruchnahme der Option würden in der
Leistungsbeschreibung ebenfalls nicht geregelt. Darin liege ein
Verstoß gegen das Transparenzgebot. Die Rügeantwort, eine
Entscheidung zur Beauftragung werde „voraussichtlich
innerhalb von drei Monaten nach Zuschlagserteilung“
getroffen, genüge nicht. Die Bieter wüssten nicht, welche Umstände
diese Entscheidung beeinflussten. Werde die Option nicht
beauftragt, seien die zahlreichen Schnittstellen zwischen dem
Hauptauftragnehmer und dem Erbringer der Wartungsleistungen kaum
überschaubar, was ein ungewöhnliches Kalkulationsrisiko bedeute.
Auch der im Zuge der Angebotsfrist neu gefasste Abschnitt 10. der
Leistungsbeschreibung räume die Beanstandungen nicht aus. Wie zu
der § 7 Abs. 1 SektVO entsprechenden Regelung des § 8 EG Abs. 1
VOL/A zutreffend festgestellt, sei die Verpflichtung zur Vermeidung
ungewöhnlicher Wagnisse (vgl. § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A a.F.)
keineswegs entfallen.
Weitere Vergabeverstöße ergäben sich aus Regelungen im
Vertragsentwurf. Die Auftraggeberin habe es versäumt, die ihr aus
dem Verhandlungsverfahren erwachsenden Spielräume zu nutzen. Sie
hätte über die Inhalte des Vertragsentwurfs und der
Leistungsbeschreibung ohne weiteres verhandeln und sodann
Anpassungen vornehmen können.
Die lizenzrechtlichen Verpflichtungen seien unzumutbar und
unkalkulierbar, soweit sie sich nicht auf das für die Erfüllung des
Vertrages notwendige Maß beschränkten. Das gelte für Nr. 3.1 und
Nr. 3.3 des Vertragsentwurfs, die keine sachliche und örtliche
Beschränkung auf die Nutzung am … und keine zeitliche
Beschränkung auf die Vertragsdauer enthielten. Insbesondere die
Regelung zu Nr. 3.4 des Vertragsentwurfs sei unerfüllbar und
unzulässig. Der Auftragnehmer könne der Auftraggeberin keine völlig
unbeschränkten und exklusiven Rechte an Standard-Software, die von
dritten Rechteinhabern beschafft werde, einräumen.
Ungewöhnliche Wagnisse ergäben sich aus der weitgehend nicht
vorhandenen Beschränkung der Haftung des Auftragnehmers, z.B. auf
den Auftragswert oder ein Mehrfaches desselben, so aus Nr. 13.2,
Satz 2 des Vertragsentwurfs. Ein weiteres ungewöhnliches Wagnis
folge aus Nr. 13.3 des Vertragsentwurfs, denn der Auftragnehmer
könne im Schadensfalle nicht selbst gegen geltend gemachte
Ansprüche vorgehen, müsse aber jeden dann von der Auftraggeberin
geschlossenen Vergleich akzeptieren. Nicht ausreichend sei die zu
Nr. 21.1 eingeräumte Haftungsbeschränkung auf leichte
Fahrlässigkeit. Zudem könne sich die Haftungshöchstgrenze, die für
jeden Haftungsfall greife, vervielfachen.
Die Antragstellerin beantragt,
-
ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten und die Auftraggeberin
gemäß § 115 Abs. 1 GWB unverzüglich über den Nachprüfungsantrag zu
informieren,
-
festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten
verletzt ist,
-
der Auftraggeberin zu untersagen, den Zuschlag in der
angegriffenen Ausschreibung (…) zu erteilen, ohne zuvor die
Vergabeunterlagen nach Maßgabe der Rechtsauffassung der
Vergabekammer geändert und die Bieter zur erneuten Angebotsabgabe
auf die geänderten Vergabeunterlagen aufgefordert zu haben,
-
hilfsweise, das Vergabeverfahren aufzuheben,
-
weiter hilfsweise, andere zur Wahrung der Rechte der
Antragstellerin gebotene Anordnungen zu treffen,
-
der Auftraggeberin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens,
einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Kosten der Antragstellerin, aufzuerlegen,
-
festzustellen, dass die Hinzuziehung von Rechtsanwälten durch
die Antragstellerin erforderlich war,
-
der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten zu
gewähren.
Die Auftraggeberin beantragt,
-
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,
-
der Antragstellerin jede Akteneinsicht zu versagen, die über
die bereits von der Auftraggeberin freigegebenen Inhalte
hinausgeht,
-
festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
für die Auftraggeberin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig war,
-
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich
der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
der Auftraggeberin aufzuerlegen.
Mit Stellungnahme vom … 2011 legt die Auftraggeberin dar,
dass sie sich für den neuen …, in Abkehr zu der bisherigen
Aufgabenwahrnehmung durch die …, für eine Organisation der
Leistungen durch den … entschieden habe, sodass das
Vergabeverfahren auf ein für den … vollständig neues System
gerichtet sei. Es sei zu Beginn des Vergabeverfahrens und auch bis
heute nicht klar, ob die optionale Endgerätewartung mit beauftragt
werde. Die Entscheidung sei abhängig vom Ausgang des
Beteiligungsprozesses des Nutzerausschusses des … und den
aufgrund der komplexen Inbetriebnahmeplanung bisher nicht
abschätzbaren eigenen personellen und technischen Kapazitäten.
Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig. Die Begründung genüge
nicht den Anforderungen des § 108 GWB. Die Antragstellerin setze
sich nicht substanziiert mit den Vergabeunterlagen auseinander,
sondern wiederhole lediglich ihr Verhandlungsbegehren sowie, dass
aufgrund einer angeblich nicht eindeutigen und erschöpfenden
Leistungsbeschreibung ungewöhnliche Kalkulationswagnisse vorlägen.
Der Vortrag sei unschlüssig, denn die Antragstellerin habe die
Kalkulierbarkeit der Leistungen mit Abgabe ihres Angebotes gezeigt.
Ihr fehle als am Verfahren beteiligter Bieterin auch die
Antragsbefugnis, denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt stünden die
Verhandlungen über Angebotspreise und –inhalt noch aus. Eine
Beeinträchtigung subjektiver Rechte oder Zuschlagschancen der
Antragstellerin liege nicht vor.
Mit den Beanstandungen der optionalen Wartungsleistungen sei die
Antragstellerin nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB präkludiert, da die
Option bereits Gegenstand der Bekanntmachung gewesen und nicht bis
zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge am …
2010, sondern erst am … 2011 gerügt worden sei. Die
Auftraggeberin habe überdies sämtliche von der Antragstellerin
angesprochenen Aspekte beantwortet. Sie habe die Option angepasst,
insbesondere die ursprünglichen Varianten durch eine einzelne, zu
bepreisende Variante (…) ersetzt. Sie habe auch mitgeteilt,
dass voraussichtlich innerhalb von drei Monaten nach
Zuschlagserteilung die Entscheidung zur Beauftragung der Option
fallen werde. Die Antragstellerin habe insoweit keine
bieterschützende Norm und damit verbundene Rechtsverletzung nennen
können. Gleiches gelte für die beanstandeten
Vertragsbedingungen.
Jedenfalls aber sei der Nachprüfungsantrag offensichtlich
unbegründet. Die optionalen Leistungen der Endgerätewartung seien
ordnungsgemäß ausgeschrieben worden. Diesbezüglich existiere keine
den Grundsatz der Privatautonomie einschränkende Zivil- bzw.
Vertragsrechtsnorm. Die Inhalte der Option seien in der
Bekanntmachung transparent gemacht, in die Vergabeunterlagen
aufgenommen und einem sachgerechten Bewertungssystem unterworfen
worden. Das aktuelle Vergaberecht mache zudem keine Vorgaben
hinsichtlich etwaig starrer Prozentgrenzen zum Umfang optional
ausgeschriebener Leistungen. Die von der Antragstellerin angeführte
Literatur und Rechtsprechung betreffe nicht die hier anzuwendenden
Regelungen der SektVO. Unabhängig davon sei die Ausschreibung
optionaler Leistungen größeren Umfangs durch
Vertragsverlängerungsoptionen oder optional stufenweiser
Ausschreibung bspw. von Architekten- und Ingenieurleistungen
durchaus zulässig.
Der Vorwurf, aus der möglicherweise getrennten Beauftragung von
Hauptleistung und Option ohne Beschreibung der zahlreichen
Schnittstellen folgten ungewöhnliche Kalkulationswagnisse, gehe
bereits deshalb ins Leere, weil die Antragstellerin bisher keine
dieser Schnittstellen habe bezeichnen können. Ausweislich der
Bieterrundschreiben habe die Auftraggeberin für ein Höchstmaß an
Transparenz und Wettbewerb auch im Hinblick auf die optionalen
Leistungen gesorgt.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstießen die
letztgültigen Regelungen in Nr. 3 des Vertragsentwurfs nicht gegen
vergaberechtliche Vorschriften. Einschlägige vergaberechtliche
Verbotsnormen, gegen die verstoßen worden sein könnte, gebe es
nicht. Die Antragstellerin teile schlicht ihre Auffassung zur
Erforderlichkeit bzw. Angemessenheit des in Nr. 3 niedergelegten
vertraglichen Leistungssolls mit. Das Leistungsbestimmungsrecht
obliege aber der Auftraggeberin. Auch die Regelungen zur Haftung in
Nr. 13 und 21 des Vertragsentwurfes seien vergaberechtskonform.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom … 2011 ihren
Vortrag vertieft. Zum Umfang der Verhandlungsinhalte hat sie
entgegnet, dass gemäß Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ein
Abweichen des Bieters von den vorgegebenen Vertragsbedingungen zum
Ausschluss des Angebots führen kann. Gleichwohl habe sie die
streitigen Vertragspassagen nicht akzeptiert. Wie die
Auftraggeberin damit umgehen werde, sei unklar.
Mit Schriftsatz vom … 2011 hat die Auftraggeberin
insbesondere zu Nr. 3.1 des Vertragsentwurfs klargestellt, dass
dieser Passus nach seinem letztgültigen Wortlaut ausdrücklich nicht
für die nicht speziell für die Auftraggeberin vom Auftragnehmer
entwickelten Leistungen gilt. Die von der Antragstellerin als
angeblich „unmöglich“ monierten Leistungen regele die
hinsichtlich der Rechteeinräumung äußerst eingeschränkte Nr. 3.7
des Vertragsentwurfs.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom … 2011 wurde die
Entscheidungsfrist bis zum … 2011 verlängert.
Auf die Vergabeakten sowie die eingereichten Schriftsätze der
Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.
Die angerufene Vergabekammer des Landes Brandenburg ist für die
Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständig (§ 104 Abs. 1
GWB). Aus der Belegenheit des … im … und wegen
Nennung der Vergabekammer des Landes Brandenburg in der
Vergabebekanntmachung ist die beabsichtigte Auftragsvergabe dem
Land Brandenburg zuzurechnen.
Die Auftraggeberin zählt zu den Sektorenauftraggebern i.S.v. §
98 Nr. 4 GWB. Sie wird als Betreiberin des … im Sinne der
… auf dem Gebiet des Verkehrswesens tätig. Gesellschafter
sind ausschließlich …, die ihrerseits Auftraggeber nach § 98
Nr. 1 GWB sind und die die Mehrheit des Stammkapitals halten (vgl.
Art. 1 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie zur Koordinierung der
Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, Anhang
VIII). Die Auftraggeberin hat auf das im … 2010 eingeleitete
Vergabeverfahren die Vorschriften der am 29. September 2009 in
Kraft getretenen Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im
Bereich des Verkehrs, der Trinkwassserversorgung und der
Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO vom 23.
September 2009) anzuwenden.
Der Schwellenwert in Höhe von 387.000,00 EUR für die bekannt
gemachte Auftragsvergabe wird deutlich überschritten, §§ 100 Abs.
1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. §§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 1 SektVO.
Die Antragstellerin hat die von ihr geltend gemachten
Vergabeverstöße rechtzeitig im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB gerügt.
Sie hat nach mit Schreiben vom … 2011 erfolgter Abweisung
der mit dem Nachprüfungsantrag weiter verfolgten Beanstandungen die
Frist des § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB eingehalten.
Der Auffassung, in Bezug auf die optional ausgeschriebenen
Leistungen sei die Antragstellerin mit ihren Beanstandungen vom
… 2011 gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB präkludiert, da die
Option bereits in der Bekanntmachung vom … 2010 enthalten
gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Bekanntmachung
beschreibt die Option in Ziffer II.2.2) lediglich stichwortartig
mit „Endgerätewartung (Field Service)“. Weitergehende
Angaben, bspw. zur inhaltlichen Ausgestaltung und dem sich daraus
ergebenden Auftragsvolumen der Option, der zur Rügeerhebung
Veranlassung gab, erhielten die Bieter, die den Teilnahmewettbewerb
erfolgreich abgeschlossen hatten, erst mit der im … 2010
übersandten Aufforderung zur Angebotsabgabe nebst Anlagen, wie dem
beigefügten Leistungsverzeichnis. Die insoweit geltende Frist des §
107 Abs. 3 Nr. 3 GWB für beanstandete Vergaberechtsverstöße, die in
den Vergabeunterlagen „erkennbar“ waren, hat die
Antragstellerin eingehalten, denn bereits die ursprüngliche Frist
zur Angebotsabgabe lief am … März 2011 und damit nach
Erhebung der Rügen vom … 2011 ab. Gleiches gilt für den
hinsichtlich einzelner Klauseln beanstandeten Vertragsentwurf.
Auch auf § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB kann eine Rügepräklusion, wie
sie die Auftraggeberin aus dem ca. zweimonatigen Zeitablauf
zwischen Versendung der Verdingungs- unterlagen im … 2010
und Rügeschreiben Mitte … 2011 schließt, nicht gestützt
werden. Die Antragstellerin hat zu Recht darauf verwiesen, dass es
bei dieser Norm, wie in der Altfassung des GWB, auf das positive
Erkennen eines geltend gemachten Vergaberechtsverstoßes ankommt.
Dass dieser Zeitpunkt ein anderer sein könnte, als mit dem
Rügeschreiben vom … 2011 dargetan, ist nicht erkennbar.
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 107 Abs. 2 S. 1
und 2 GWB ist antragsbefugt, wer ein Interesse an dem in Rede
stehenden Auftrag hat und geltend macht, dass ihm durch die
behaupteten Vergabeverstöße ein Schaden entstanden ist oder zu
entstehen droht.
Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der effektiven
Rechtsschutz-gewährung dürfen an die in § 107 Abs. 2 GWB genannten
Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
Ein Interesse am Auftrag liegt in der Regel vor, wenn der Bieter
vor Stellung des Nachprüfungsantrages am Verfahren teilgenommen und
einen Verstoß gerügt hat (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 29.
Juli 2004 – 2 BvR 2248/03; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005
– X ZB 27/04; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7. Mai 2008
– 1 Verg 5/07; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2008
– Verg W 11/08) bzw. wenn der Antragsteller ein Angebot
abgegeben hat (BGH a.a.O.; BGH, Beschluss vom 26. September 2006
– X ZB 14/06). Mit Blick auf die zwar noch zu altem Recht
ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) sind
keine sehr hohen Anforderungen an die Darlegungslast in Bezug auf
einen zumindest drohenden Schaden im Sinne des unveränderten § 107
Abs. 2 GWB zu stellen. Der Schadensbegriff muss unter dem
Gesichtspunkt der Gewährung des Primärrechtsschutzes betrachtet und
ausgelegt werden. Macht ein potentieller Bieter geltend, dass durch
unklare Ausschreibungsunterlagen ein Verstoß gegen die
Chancengleichheit vorliegt, ist ein zumindest drohender
Schadenseintritt im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ohne Weiteres
dargelegt.
Hiernach genügt die Antragstellerin ihrer Darlegungslast. Sie
macht eine Verletzung ihrer Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB geltend und
rügt die Verletzung des Gleichheits- und des Transparenzgebotes aus
§ 97 Abs. 1, 2 GWB – elementare Grundsätze des
Vergabeverfahrens, auf deren Einhaltung jeder Bieter einen Anspruch
hat. Durch Abgabe ihres Angebotes hat sie ihr Interesse am Auftrag
hinreichend dokumentiert. Sie trägt die Möglichkeit einer
Rechtsverletzung nach § 97 Abs. 7 GWB sowie eines ihr deshalb
drohenden Schadens vor, da die Auftraggeberin mit einer Option
unzulässigen Umfangs von rund XX % am Gesamtauftragsvolumen gegen
Vergaberecht verstoße. Sie trägt weiter vor, dass den Bietern durch
die ungenauen Auskünfte, ob diese Option zum Zuge kommt, ein
ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werde, da die Kenntnis um die
Beauftragung der Option kalkulationserheblich sei. Ein
ungewöhnliches Wagnis ergebe sich auch aus den beanstandeten
Vertragsklauseln zur Rechteübertragung und Haftungsübernahme, die
unzumutbar und unkalkulierbar seien, teils auch unerfüllbar. Die
Antragstellerin habe vor Angebotsabgabe erfolglos gerügt, sodass
sie sich mit Streichung der entsprechenden Klauseln im
unterzeichneten Vertragsexemplar ihres Angebotes der Gefahr habe
aussetzen müssen, gegebenenfalls vom Vergabeverfahren
ausgeschlossen zu werden.
Der Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unbegründet.
Die Antragstellerin wird durch die beanstandeten Teile der
Verdingungsunterlagen nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB
verletzt.
Auf die in Rede stehende Auftragsvergabe finden die Regelungen
der Sektorenverordnung Anwendung, § 1 Abs. 1 SektVO. Die
Sektorenverordnung setzt die Sektorenrichtlinie (Richtlinie
2004/17/EG – SKR) in nationales Recht um. Sie differenziert
nicht, wie im Oberschwellenbereich im alten Recht mit den
jeweiligen vierten Abschnitten der VOB/A 2006 und VOL/A 2006, nach
Bauauftrag und Liefer- bzw. Dienstleistungsauftrag. Die
Sektorenverordnung hält sich eng an den Beschluss der
Bundesregierung vom 28. Juni 2006, Schwerpunkte zur Vereinfachung
des Vergaberechts betreffend. Hiernach sollte es strengere
Verpflichtungen, als in der vorgenannten EU-Richtlinie vorgesehen,
nicht mehr geben (vgl. Hans-Peter Müller, VergabeR, Sonderheft
2a/2010, S. 302 ff (302) „… Sektorenverordnung
(SektVO) – ein Überblick“). Die Sektorenverordnung
sollte demzufolge nur den Mindeststandard der Sektorenrichtlinie
aufnehmen mit dem Ziel, durch die Neufassung der
Vergabevorschriften im Sektorenbereich den Regelungsinhalt zu
reduzieren. Grundlage dieser Bestrebungen des Verordnungsgebers ist
der Umstand, dass die Sektorenrichtlinie neben den so genannten
klassischen öffentlichen Auftraggebern in nicht unerheblichem
Umfang auch kommerziell handelnde natürliche oder juristische
Personen des Privatrechts erfasst (vgl. Dr. Marc Opitz,
Vergaberecht 5/2009, S. 689 ff (689), „Die neue
Sektorenverordnung“), die in ihrer Branche im Wettbewerb mit
vergaberechtlich ungebundenen Unternehmen stehen und für die
bereits die Verpflichtung zur Anwendung der Mindestbestimmungen der
SKR regelmäßig zu Wettbewerbsnachteilen führt.
Demgegenüber setzten die jeweils zweiten Abschnitte der VOB/A
2006 und VOL/A 2006 – wie nunmehr die geltenden Neufassungen
der VOB/A 2009 und EG VOL/A (2009) – die
Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG – VKR)
um. Diese Verordnungen enthalten nach wie vor eine größere
Regelungsdichte mit einem höheren Reglementierungsgehalt und
erfassen die Auftragsvergabe der sog. klassischen öffentlichen
Auftraggeber. Wenn also der nationale Verordnungsgeber im Gegensatz
hierzu in der Sektorenverordnung bewusst auf den Mindeststandard
der Sektorenrichtlinie übersteigende Reglementierungen verzichtet
hat, kann keineswegs unterstellt werden, es lägen etwaig
unbeabsichtigte Regelungslücken vor, die im Wege der Analogie zu
schließen seien. Die Schließung vermeintlicher Regelungslücken
durch Übertragung explizit zur VOL/A 2006 (2. Abschnitt: § 8 Nr. 1
Abs. 3 VOL/A 2006) ergangener Rechtsprechung verbietet sich
ebenfalls. Vielmehr ist dem Sektorenauftraggeber ein größerer
Freiraum belassen worden, der zu respektieren ist.
Im Hinblick auf bewusste Entscheidungen des nationalen
Verordnungsgebers ist beispielsweise beachtenswert, dass die VOB/A
2009, § 7 Abs. 1 Nr. 3, weiterhin regelt, dem Auftragnehmer dürfe
ein ungewöhnliches Wagnis nicht aufgebürdet werden …, die EG
VOL/A (2009), § 8, auf die Aufnahme dieser Regelung in ihrer
Neufassung jedoch verzichtet hat.
Die Antragstellerin verkennt die im Zuge der Novellierung des
Vergaberechts genannten Entscheidungen des Verordnungsgebers.
Tatsächlich, darauf weist sie zwar zutreffend hin, sah im
Oberschwellenbereich der bisher anzuwendende 4. Abschnitt der VOL/A
(VOL/A-SKR) eine derartige Formulierung zur Ausgestaltung der
Leistungsbeschreibung, wie sie § 7 Abs. 1 SektVO beinhaltet, nicht
vor. Nunmehr besteht eine Parallele zu § 8 Nr. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs.
3 VOL/A 2006 und § 8 Abs. 1 EG VOL/A (2009). Wenn nun die
Antragstellerin diese für den Sektorenauftraggeber im
Oberschwellenbereich „neue“ Formulierung mit
Entscheidungen, die zu der die Richtlinie 2004/18/EG umsetzenden
VOL/A 2006 (2. Abschnitt) ergangen sind, auszufüllen versucht,
negiert sie sowohl den o.g. Willen des nationalen Verordnungsgebers
als auch die sich in der Neufassung der EG VOL/A 2009 (§ 8 Abs. 1
EG VOL/A) ausdrückenden Veränderungen. Entgegen der Einschätzung
der Antragstellerin steht derzeit noch nicht fest, ob die EG VOL/A
(2009) diesen rechtlichen Aspekt für Auftraggeber und
Auftragnehmer/Bieter unverändert weiter regeln wollte. Auch der von
der Antragstellerin zitierte Aufsatz von Amelung zeigt eine
(allerdings nach seiner Einschätzung Bieter benachteiligende)
Alternative auf („Die VOL/A 2009“, NZBau 12/2010, 727
ff (729), Ziffer 3. am Ende).
Wie sich im Rahmen der EG VOL/A (2009) das Entfallen des Verbots
aus § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 auswirkt, kann für die hier zu
treffenden Entscheidung dahinstehen. Maßgeblich ist, dass über § 7
Abs. 1 SektVO auch ohne Ausformulierung des Verbots, den Bietern
ein ungewöhnliches Wagnis zu übertragen, über die allgemeinen
Grundsätze des vergaberechtlichen Wettbewerbsschutzes interessen-
und risikogerechte Ergebnisse erzielt werden (Greb/Müller, SektVO,
Kommentar, April 2010, § 7, Rn 13 ff). Die Pflicht, auf Wagnisse
hinzuweisen, folgt aus dem Transparenzgebot. Sollten Wagnisse nicht
im Vorhinein bekannt sein, bietet des Vertragsrecht des BGB
hinreichende Klärungsmöglichkeiten.
Bei der rechtlichen Einordnung ihrer Beanstandungen, sowohl die
optional ausgeschriebene Leistungen als auch die beanstandeten
Vertragsklauseln betreffend, berücksichtigt die Antragstellerin
nicht die Besonderheiten der in Anwendung zu bringenden
Sektorenverordnung. Sie qualifiziert jede ihrer Beanstandungen als
ein den Bieter belastendes ungewöhnliches Wagnis, das jedoch nicht
als Verbotsnorm Eingang in die SektVO gefunden hat.
Da nach den obigen Ausführungen nichts dafür spricht, § 7 Abs. 1
SektVO über eine quasi erweiternde Interpretation dem § 8 Nr. 1
Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VOL/A 2006 anzugleichen und die insoweit durch
vergaberechtliche Entscheidungen ausgestaltete Grenze, ab welchem
Prozentsatz des optionalen Auftragswertes in Relation zum
Gesamtauftragsvolumen ein Wagnis „ungewöhnlich“ und
damit nicht zu kalkulieren ist, auf § 7 Abs. 1 SektVO zu
übertragen, scheitert das Begehren, die Option in ihrer konkreten
Ausgestaltung als Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften zu
qualifizieren.
Die vonseiten der Auftraggeberin mitgeteilten Umstände,
insbesondere den voraussichtlichen Zeitpunkt der Mitteilung
betreffend, ob die optionalen Leistungen zugleich mit dem
Hauptauftrag beauftragt werden, sind nicht zu beanstanden. Die
Entscheidung zur Beauftragung optionaler Leistungen fällt
regelmäßig erst nach Zuschlag im Laufe des mit einem Bieter
geschlossenen Vertrages.
Zurückzuweisen sind ferner die von der Antragstellerin begehrten
Änderungen hinsichtlich der von ihr im unterzeichneten
Vertragsexemplar gestrichenen Vertragsklauseln. Es sind keine
Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften erkennbar. Soweit die
Antragstellerin der Auffassung ist, die Auftraggeberin habe
versäumt, ihren Verhandlungsspielraum zu nutzen, ist sie darauf zu
verweisen, dass § 25 Abs. 1 SektVO offenkundig auch die
Verfahrensvariante zulässt, Verhandlungen nach Angebotsabgabe zu
führen (vgl. Ziffer 4. der Aufforderung zur Abgabe eines
Angebotes).
Die möglichen Folgen der von der Antragstellerin vorgenommenen
Streichungen verschiedener Klauseln im unterzeichneten
Vertragsexemplar ihres Angebotes sind nicht Gegenstand des
Nachprüfungsantrages. Insoweit kann dahinstehen, ob die
Antragstellerin mit diesem Vorbringen mangels Rüge präkludiert ist.
Abzustellen ist vielmehr auf die bisher die Position der
Antragstellerin nicht nachteilig berührende Reaktion der
Auftraggeberin, die explizit auf die Verdingungsunterlagen
verwiesen hat. Hiernach „kann“ ein Ausschlussgrund
vorliegen. Eine entsprechend negative Entscheidung der
Auftraggeberin liegt jedoch im aktuellen Verfahrensstadium noch
nicht vor. Die Vergabekammer jedenfalls ist nicht befugt, das von
der Auftraggeberin in vorbezeichneter Frage gegebenenfalls
auszuübende Ermessen durch eigenes zu ersetzen.
Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB konnte die Vergabekammer aufgrund
der offensichtlichen Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages ohne
mündliche Verhandlung entscheiden.
III.
Der Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §
111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen gewesen. Das Akteneinsichtsrecht ist
nur in dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte
der Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist
bei einem unzulässigen und offensichtlich unbegründeten
Nachprüfungsantrag nicht der Fall (VK Brandenburg, Beschluss vom
19. März 2003 – VK 5/03; Beschluss vom 25. Februar 2005
– VK 4/05).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von
X.XXX,XX EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des
Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem
Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die
Antragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung
erfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden
hat.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Auftraggeberin war aufgrund der über den materiellen Kernbereich
des Auftragsvergabeverfahrens hinausgehenden besonderen
verfahrensrechtlichen Problematik notwendig, § 128 Abs. 4 Satz 1, 4
GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 VwVfG.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abge-lehnt, so kann das
Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die
auf-schiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde
verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unter-zeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.