VerfG Potsdam — 2011-10-21 — 35/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-21
Aktenzeichen: 35/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung eines vom
Beschwerdeführer zu 1) gestellten Antrags auf einstweilige
Anordnung in einem umgangsrechtlichen Verfahren.
I.
Der siebenjährige Beschwerdeführer zu 2) ist der gemeinsame Sohn
des Beschwerdeführers zu 1) und der Äußerungsberechtigten. Der
Beschwerdeführer zu 2) lebt bei der Äußerungsberechtigten, die
derzeit alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Das
gerichtlich geregelte Umgangsrecht des Beschwerdeführers zu 1)
umfasste (zusammengefasst) jeden Mittwoch Nachmittag, jedes zweite
Wochenende von Freitag Nachmittag bis Montag früh sowie in der
Regel die Hälfte der Schulferien. Das Amtsgericht Potsdam änderte
durch Beschluss vom 26. Mai 2011 die Umgangsregelung ab. Der Umgang
findet danach jeden zweiten Samstag von 10.00 bis 16.00 Uhr
begleitet statt.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde zum Brandenburgischen
Oberlandesgericht (Az.: 15 UF 168/11) und beantragte gleichzeitig,
die Vollziehung des Beschlusses vorläufig auszusetzen. Das
Brandenburgische Oberlandesgericht fasste am 27. Juni 2011 einen
Beweisbeschluss zur Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens und wies den Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung des Beschlusses vom 26. Mai 2011 zurück. Daraufhin
stellte der Beschwerdeführer zu 1) im Wege einer einstweiligen
Anordnung am 17. Juli 2011 beim Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg unter anderem einen Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung des Beschlusses vom 26. Mai 2011. Dieser Antrag wurde
mit Beschluss vom 29. Juli 2011 (VfGBbg 4/11 EA)
zurückgewiesen.
Als der Beschwerdeführer zu 1) sich entschieden hatte, den
begleiteten Umgang wahrzunehmen, setzte er sich mit dem Jugendamt
in Verbindung. Nach Urlaubsrückkehr der Äußerungsberechtigten und
des Beschwerdeführers zu 2) am 14./ 15. Juli 2011 teilte das
Jugendamt dem Beschwerdeführer zu 1) am 18. Juli 2011 mit, dass der
erste Umgangstermin am 6. August 2011 stattfinden könne. Daraufhin
beantragte der Beschwerdeführer zu 1) am selben Tag beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, im Wege der einstweiligen
Anordnung den Umgangsbeschluss vom 26. Mai 2011 dahingehend
abzuändern, dass der begleitete Umgang nicht mehr 14-tägig
samstags, sondern ab dem 22. Juli 2011 wöchentlich freitags von
14.00 bis 18.00 Uhr stattfinden solle; hilfsweise wie vom
Amtsgericht beschlossen, erstmals ab dem 23. Juli 2011. Mit
Schriftsatz vom 22. Juli 2011 änderte der Beschwerdeführer seinen
Antrag dahingehend ab, dass der Umgang erstmals am 29. Juli 2011
stattfinden solle.
Nach Anhörung der Äußerungsberechtigten und des Jugendamtes wies
das Brandenburgische Oberlandesgericht den Antrag mit Beschluss vom
27. Juli 2011 zurück (Az.: 15 UFH 4/11). Dass die Beschwerdeführer
seit längerer Zeit keinen Umgang gehabt hätten, liege u. a. auch am
Beschwerdeführer zu 1), der den begleiteten Umgang zunächst
abgelehnt habe. Die weiteren Verzögerungen, die auf der
Urlaubsabwesenheit der ausgewählten Umgangsbegleiterin und den nach
fachlicher Einschätzung des Jugendamtes erforderlichen Terminen zum
Kennenlernen der Begleitperson beruhten, habe der Beschwerdeführer
zu 1) hinzunehmen.
II.
Der Beschwerdeführer zu 1) hat am 28. Juli 2011 gegen den
Beschluss vom 27. Juli 2011 im eigenen Namen und im Namen des
Beschwerdeführers zu 2) Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine
Verletzung der Familien-, Eltern- und Kindrechte (Art. 26, 27 LV)
sowie des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, auf willkürfreie
Entscheidung (Art. 12 Abs. 1 und 3 LV), auf ein faires Verfahren
und Gleichheit vor dem Gericht (Art. 52 LV). Er macht darüber
hinaus die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention und
der UN-Kinderrechtskonvention geltend.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht habe trotz der vom
Jugendamt befürworteten einfachen Abhilfemöglichkeit zunächst eine
Entscheidung verweigert, danach eine willkürliche ablehnende
Entscheidung getroffen und damit effektiven Rechtsschutz
verhindert. Die Entscheidung sei schon deshalb willkürlich, weil
sie von einer sachfremden Sanktionsabsicht getragen sei. Dem
Beschwerdeführer zu 1) werde vorgehalten, dass er es verursacht
habe, dass für längere Zeit keine Umgänge stattgefunden hätten.
Dabei habe das Brandenburgische Oberlandesgericht vollkommen
verkannt, dass im Hinblick auf die Zukunft allein das Kindeswohl zu
berücksichtigen sei. Es sei vielmehr den Einwänden der
Äußerungsberechtigten gefolgt und habe anscheinend das Kindeswohl
aus den Augen verloren. Die weitere Verzögerung der Wahrnehmung des
Umgangs verletzte die Familien-, Eltern- und Kindrechte aus Art. 26
und 27 LV. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verletze diese
Grundrechte der Beschwerdeführer, weil es nicht sein Bestes gebe,
um die Umgänge zu fördern. Es habe den Kontinuitätsgrundsatz
missachtet. Die Beschwerdeführer hätten sich immer einmal in der
Woche gesehen, nunmehr nur noch alle zwei Wochen. Es habe zudem
bereits eine Entfremdung zwischen den Beschwerdeführern
stattgefunden, die nicht berücksichtigt worden sei. Mit den
familiären Grundrechten sei es auch nicht vereinbar, dass der
Umgang hinter Urlaub, Krankheit oder Wochenendplanung des Betreuers
zurückzustehen habe.
III.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht, die Äußerungsberechtigte
und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Akten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
(15 UFH 4/11) und des Verfassungsgerichts (VfGBbg 4/11 EA) waren
beigezogen.
B.
I. Soweit die Beschwerdeführer direkt die Verletzung von
Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention und der
UN-Kinderrechtskonvention geltend machen, ist das
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg nicht zuständig. Art. 6
Abs. 2 Satz 1 LV i. V. m. § 45 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg (VerfGGBbg) eröffnet die Verfassungsbeschwerde
ausschließlich gegen behauptete Verletzungen der in der Verfassung
des Landes Brandenburg gewährleisteten Grundrechte.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die
Beschwerdeführer rügen, das Brandenburgische Oberlandesgericht habe
in seinem Beschluss den ersten Umgangstermin nicht antragsgemäß für
den 22., 23. oder 29. Juli 2011 angeordnet.
Nachdem sich das ursprüngliche Anliegen der Vorverlegung des vom
Jugendamt vorgeschlagenen ersten Umgangstermins durch Zeitablauf
erledigt hat, fehlt es den Beschwerdeführern am
Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Entscheidung des
Verfassungsgerichts. Erledigt sich im Verlauf des
verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche
Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache,
besteht das Rechtsschutzbedürfnis nur dann fort, wenn anderenfalls
die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher
Bedeutung unterbleibt, der gerügte Grundrechtseingriff besonders
schwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des
Eingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme
den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (Beschluss vom 25.
Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Keiner dieser Umstände, die
ausnahmsweise noch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts in der
Sache rechtfertigen könnten, ist hier gegeben.
-
Verfassungsrechtliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung wirft
die Verfassungsbeschwerde nicht auf.
-
Auch eine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung ist
nicht erkennbar. Besonders gewichtig ist eine
Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von
Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von
der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte
Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer
groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder
auf einem leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten
Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt
(Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 5. Dezember
2008 - 1 BvR 746/08 -, FamRZ 2009, 399).
a. Insoweit käme zwar die Verletzung von Familien-, Eltern- und
Kindrechten in Betracht. Das den Eltern gemäß Art. 27 Abs. 2 LV,
inhaltsgleich mit Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG),
verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete
Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in
erster Linie dem Kindeswohl. Das Umgangsrecht des nicht
sorgeberechtigten Elternteils steht dabei ebenso wie die elterliche
Sorge unter dem Schutz des Art. 27 Abs. 2 LV. Es soll dem nicht
sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen
und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch
Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen,
die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und
einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider
Teile Rechnung tragen (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 6 Abs. 2 GG:
BVerfGE 31, 194, 206). Können die Eltern sich über die Ausübung des
Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung
zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der
Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als
Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG:
BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 526/04 -, FamRZ 2006,
605). Ein tiefer und genereller Einschnitt in diese Grundrechte der
Beschwerdeführer ist aber durch Verzögerung des ersten
Umgangstermins nicht eingetreten.
Durch den den Erlass der einstweiligen Anordnung ablehnenden
Beschluss werden die Beschwerdeführer in der Ausübung ihres im
amtsgerichtlichen Beschluss festgelegten Umgangsrechts und damit in
ihren aus Art. 27 Abs. 2 LV folgenden Grundrechten betroffen.
Nachdem der Beschwerdeführer zu 1) sich für die Wahrnehmung des
Umgangs entschieden hat, musste der erste begleitete Umgang auf
Grund organisatorischer Schwierigkeiten beim Jugendamt und der
geplanten Kennenlerntermine um zwei Wochen verschoben werden. Ein
gravierender, die faktische Ausübung des Umgangsrechts generell in
Frage stellender Eingriff ist mit der Verzögerung des Umgangs mit
einem Siebenjährigen um zwei Wochen noch nicht verbunden.
b. Aus dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
wird keine grobe Verkennung von oder ein leichtfertiger Umgang mit
den grundrechtlich geschützten Positionen der Beschwerdeführer
ersichtlich. Dies gilt in materieller und verfahrensrechtlicher
Hinsicht.
aa. Der Beschluss erweist sich nicht als grob willkürlich und
auf sachfremden Erwägungen beruhend (Art. 12 LV). Ebenso werden die
aus Art. 27 Abs. 2 LV folgenden Grundrechtspositionen nicht grob
verkannt.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat das Wohl des
Beschwerdeführers zu 2) gemäß den zu Art. 27 Abs. 2 LV dargelegten
Grundsätzen berücksichtigt. In Bezug darauf hat es ausgeführt, dass
– auch nach der fachlichen Stellungnahme des Jugendamtes
– das vorherige Kennenlernen der nach dem 6. August 2011 bis
auf weiteres konstant zur Verfügung stehenden Umgangsbegleiterin
dem Kindeswohl dienlich sei. Soweit das Brandenburgische
Oberlandesgericht darauf abstellt, dass dem Beschwerdeführer zu 1)
unter diesen Umständen eine weitere Verzögerung des ersten Umgangs
auch deshalb zu zumuten sei, weil er sich erst nach etwa einem
Monat um einen Termin bemüht habe, würdigt es die Interessen der
Beschwerdeführer. Dass es sich dabei um eine (unzulässige) Sanktion
und auf sachfremden Erwägungen beruhende Entscheidung gegenüber dem
Beschwerdeführer zu 1) handelt, ist nicht erkennbar.
bb. Der Beschluss ist auch nicht unter grober Verletzung der
Verfahrensgrundrechte (effektiver Rechtsschutz, faires Verfahren
und Gleichheit vor dem Gericht) ergangen.
Das Rechtsstaatsgebot gewährleistet in Verbindung mit Art. 10 LV
effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs der Bürger auf
eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen gesetzlich
vorgesehenen Verfahrensarten. Welche Anforderungen an die
Rechtsauslegung und –anwendung sich daraus im Einzelnen für
die Gerichte ergeben, ist mit Blick auf das jeweils vom Gesetzgeber
verfolgte Verfahrensziel zu bestimmen (Beschluss vom 21. Januar
2011 – VfGBbg 35/10 –,
wwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Das Gericht darf die von
der Rechtsordnung eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer
"leerlaufen" lassen. Es ist daher möglichst eine
Entscheidung zu treffen, bevor sich die Sache durch Zeitablauf
erledigt und irreversible Tatsachen und Rechtsnachteile eintreten
(in diesem Sinne BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 2011 – 1 BvR
752/10 -, NJW 2011, 2347 und vom 15. August 2002, - 1 BvR 1790/00
-, NJW 2002, 3691).
Die Entscheidung wäre, um den beantragten Umgang bereits für den
22. Juli 2011 zu ermöglichen, binnen kurzer Zeit zu treffen
gewesen. Zugleich hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht der
Äußerungsberechtigten und dem nach dem Beschluss des Amtsgerichts
für die Umgangsbegleitung verantwortlichen Jugendamt Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben (Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV) und den zu
Grunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Dass eine Entscheidung
erst am 27. Juli 2011 ergangen ist, stellt vor diesem Hintergrund
und der Tatsache, dass das Gericht dem Beschwerdeführer zu 1) einen
am 22. Juli 2011 übermittelten rechtlichen Hinweis gegeben hat,
wonach der Senat keine Veranlassung für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung sehe, keinen groben Verstoß gegen das
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz dar.
Für eine willkürliche Verfahrensweise (Art. 52 Abs. 3 1. Alt.
LV) oder Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 52
Abs. 4 LV), welches verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des
Verfahrens zu machen (vgl. Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des
Landes Brandenburg, 2. Lfg. 2008, Art. 52 Nr. 5), sind keine
Anhaltspunkte gegeben. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die von den
Beschwerdeführern gerügte Sanktionsabsicht als auch auf die gemäß §
81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen zu treffende
Kostenentscheidung.
- Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Das wäre nur dann
der Fall, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr bestünde, dass
unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen
Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde (Beschluss
vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, a. a. O.). Die
Umgangsregelung wird seit dem 6. August 2011 wahrgenommen. Die
Situation, dass sich der erste Termin für die Wahrnehmung des
begleiteten Umgangs unter anderem wegen der Kennenlerntermine
verschiebt, wird in der Zukunft nicht mehr auftreten.
III. Soweit mit dem Beschluss auch der weitergehende am 18. und
22. Juli 2011 gestellte Antrag, den Umgang wöchentlich freitags von
14.00 bis 18.00 Uhr stattfinden zu lassen, abgelehnt worden ist,
erweist sich die Verfassungsbeschwerde ebenfalls als unzulässig.
Eine Beschwerdebefugnis ist nicht gegeben, weil die vorgetragenen
Tatsachen keine mögliche Grundrechtsverletzung aufzeigen.
-
Die Nachprüfung einer Gerichtsentscheidung durch das
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg unterliegt engen Grenzen.
Es übt keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung
und Anwendung des einfachen Rechts aus, sondern überprüft nur, ob
der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der
Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen
das Willkürverbot zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 18. März 2011
– VfGBbg 56/10 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dafür liegen hier keine
Anhaltspunkte vor.
-
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die materiellen
Grundrechte aus Art. 27 Abs. 2 und 12 LV. Schon unter
Zugrundelegung der genannten Maßstäbe kommt es für die Entscheidung
des Verfassungsgerichts nicht darauf an, ob das Fachgericht die
richtige oder die für die Umsetzung der Interessen der
Beschwerdeführer beste Entscheidung getroffen hat. Hinzu kommt,
dass vorliegend der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Rede
stand. Diese kommt nach § 49 Abs. 1 FamFG nur in Betracht, wenn ein
dringendes Bedürfnis hierfür besteht. Erforderlich ist eine
Gefährdung der zu schützenden Interessen (Keidel, FamFG, Kommentar,
-
Auflage, § 49 Rdnr. 13 und § 64 Rdnr. 59).
Dafür, dass ein (vorläufiger) nur 14-tägiger sechsstündiger
Umgang mit dem siebenjährigen Beschwerdeführer zu 2) gegenüber dem
vom Beschwerdeführer zu 1) vor dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht begehrten wöchentlichen vierstündigen Umgang zu
einer die Kindeswohlinteressen gefährdenden Entfremdung führen
wird, ist nichts ersichtlich. Der angegriffene Beschluss stellt
ebenso das durch die Verfassung geschützte Recht der
Beschwerdeführer auf einen weiteren regelmäßigen begleiteten Umgang
nicht grundsätzlich in Frage, denn es ging auf Grund der
Stellungnahmen des Jugendamtes von einer Absicherung einer
konstanten Umgangsbetreuung auch an den Samstagen aus. Die
endgültige Entscheidung über die Dauer und Häufigkeit der Umgänge
wird erst nach Ermittlung der Kindeswohlinteressen im Rahmen der
Hauptsacheentscheidung zu treffen sein.
- Anhaltspunkte für Verstöße gegen die gerügten
Verfahrensgrundrechte auf effektiven Rechtsschutz, faires Verfahren
und Gleichheit vor Gericht liegen nicht vor.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass das
Brandenburgische Oberlandesgericht die Argumentation zum
Kontinuitätsgrundsatz, zur besseren Ausfallsicherheit und besseren
Gestaltungsmöglichkeit nicht beachtet habe, könnte dieser Vortrag
allenfalls geeignet sein, einen Verstoß gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 2. Alt LV) zu begründen. Eine
entsprechende Grundrechtsverletzung haben die Beschwerdeführer aber
nicht geltend gemacht. Ihr stünde auch der Grundsatz der
Rechtswegerschöpfung entgegen, weil die Beschwerdeführer vor
Erhebung der Verfassungsbeschwerde das Anhörungsrügeverfahren nach
§ 321 a ZPO nicht durchgeführt haben.
IV. Etwaige Bedenken gegen die Zulässigkeit der vom
Beschwerdeführer zu 2) erhobenen Verfassungsbeschwerde unter dem
Gesichtspunkt mangelnder Prozessfähigkeit des minderjährigen Kindes
können dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls auch
aus den genannten Gründen unzulässig ist (vgl. BVerfGE 72, 122,
132). Aus den gleichen Gründen kam die Bestellung eines
Ergänzungspflegers für den Beschwerdeführer zu 2) nicht in Betracht
(Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, a. a. O.).
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.