Vergabekammer Potsdam — 2011-01-18 — VK 66/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-18
Aktenzeichen: VK 66/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
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Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.
-
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens.
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Die Gebühr für das Verfahren wird auf X.XXX,XX EUR
festgesetzt und mit dem eingezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
Gründe
I.
Im Rahmen des Ausbaus der … und der stetigen Erweiterung
des … wurden in einem 1. BA von … bis 2001 Maßnahmen
der aktiven Datentechnik, des TK-Systems sowie des passiven
…netzes (u.a. Kabeltiefbauarbeiten) mit einem
Gesamtauftragswert von ca. X,X Mio. EUR realisiert.
Der Auftraggeber veröffentlichte im Zusammenhang mit der
Durchführung des 2. BA die Vergabe des verfahrensgegenständlichen
Auftrages am … 2010 auf der im Serviceportal des Landes
Brandenburg eingerichteten Plattform – http://vergabemarktplatz.brandenburg.de.
Für die Gesamtbaumaßnahme „…, …“, die im
Jahre 2006 begonnen wurde, sind im Landeshaushalt als Gesamtkosten
X,XX Mio. EUR veranschlagt. Der geschätzte Auftragswert für die
ausgeschriebene Teilleistung beträgt XXX.XXX,XX EUR (brutto).
In Punkt b) der Bekanntmachung ist das Vergabeverfahren
bezeichnet als „Öffentliche Ausschreibung, VOB/A“.
Gegenstand der Ausschreibung ist gemäß Punkt d) der Bekanntmachung
die „Ausführung von Bauleistungen“.
Nebenangebote waren gemäß Punkt j) der Bekanntmachung
zugelassen.
Die Ausschreibung beinhaltet gemäß der Leistungsbeschreibung die
Erneuerung der gesamten Sprachkommunikationstechnik für die
… . Das bestehende TK-System soll homogen erneuert werden
und somit den Anforderungen der Sprachkommunikationstechnik der
nächsten acht bis zehn Jahre genügen. Es ist vorgesehen, das System
als hybrides System mit einer Hauptanlage und vier Unteranlagen
aufzubauen, Ziff. II.1 der Leistungsbeschreibung. Der Aufbau der
Hauptanlage erfolgt in den vorgesehenen Technikräumen im zentralen
Hörsaalgebäude. Hier befindet sich auch die noch bestehende
Hauptanlage des vorhandenen Systems. Die vorhandene Technik
einschließlich der vorhandenen Endgeräte ist, sofern eine
Weiterverwendung mit einer verbundenen Gewährleistungsübernahme
nicht möglich ist, zu entsorgen und in der entsprechenden
LV-Position zu verpreisen. Teilweise soll eine Erweiterung des
Fernmeldenetzes (OZ 07.) durch Anbindung weiterer Gebäude
erfolgen.
Mit Schreiben vom … 2010 teilte der Auftraggeber der
Antragstellerin mit, dass auf ihr Angebot kein Zuschlag erteilt
werden könne, weil es nicht das wirtschaftlichste Angebot sei. Es
werde das Nebenangebot der Firma … (…)
beauftragt.
Auf Anfrage der Antragstellerin teilte der Auftraggeber die
Angebotssummen der Hauptangebote mit. Die Antragstellerin hatte das
preisgünstigste Hauptangebot abgegeben.
Die Antragstellerin beanstandete die Entscheidung des
Auftraggebers mit anwaltlichem Schreiben vom … 2010. Das
Nebenangebot des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens sei
wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auszuschließen.
Der Auftraggeber habe der … nach den ihr vorliegenden
Informationen vor der Abgabe des Nebenangebotes verschiedene
Informationen, insbesondere hinsichtlich des Altbestandes, vor
allem des Telefonbestandes, zur Kenntnis gebracht, ohne diese auch
den anderen Bietern zur Verfügung zu stellen. Nur aufgrund des in
unzulässiger Weise erlangten Wissensvorsprunges sei der …
die Abgabe des Nebenangebotes möglich gewesen.
Mit Schreiben vom … 2010 teilte der Auftraggeber mit,
dass er das Verfahren bereits vor Eingang des Rügeschreibens durch
Zuschlagserteilung zum Abschluss gebracht habe. Die Antragstellerin
verwies hierzu mit Schreiben vom … 2010 auf die §§ 101 a
Abs. 1, 101 b Abs. 1 Nr. 1 GWB.
Der Auftraggeber wies mit weiterem Schreiben vom … 2010
darauf hin, dass es sich bei dem in Rede stehenden Vergabeverfahren
nicht um ein Offenes Verfahren gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 1 VOB/A,
sondern um eine Öffentliche Ausschreibung nach § 3 Abs. 1 VOB/A
handle. Infolgedessen sei für die Anwendung der Regelungen der
Vorschriften des GWB kein Raum.
Mit ihrem Schreiben vom … 2010 hielt die Antragstellerin
ihre Forderung, das Nebenangebot der … auszuschließen, auch
unter Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach der Ausschluss von
Nebenangeboten wegen eines Verstoßes gegen Art. 24 Abs. 1 der
EU-Richtlinie 2004/18/EG (VKR) schon dann erforderlich sei, wenn
– wie hier – der Preis alleiniges Zuschlagskriterium
sei, aufrecht.
Mit weiterem Schreiben vom … 2010 beanstandete die
Antragstellerin, die Wahl des Vergabeverfahrens sei unzutreffend
erfolgt, da es sich hier nicht um die Vergabe von Bauleistungen im
Sinne des § 1 VOB/A handle. Veritable Bauleistungen seien nach der
Leistungsbeschreibung nicht vorgesehen und die Beschaffung einer
TK-Anlage stelle nach der Rechtsprechung nicht stets eine
Bauleistung dar.
Die Antragstellerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom
… 2010 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des
Landes Brandenburg gestellt und diesen im Wesentlichen mit dem
Vorbringen ihres Rügeschreibens begründet. Ergänzend trägt sie vor,
Gegenstand des Auftrages seien gerade nicht bauliche Veränderungen,
sondern die Lieferung, Inbetriebnahme und Wartung einer neuen
Telekommunikationsanlage auf dem …gelände, also die
Erneuerung/Modernisierung des Kommunikationssystems. Unter diesen
Voraussetzungen sei die Annahme eines Bauauftrages schlicht
fehlerhaft. In Ermangelung von Trockenbau-, Metallbau-, Putz-,
Maler- und/oder Bodenbelagsarbeiten sowie Tiefbauarbeiten scheide
eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung der VK Brandenburg,
Beschluss vom 26. November 2003 – VK 72/03, aus. Die zu
verlegenden Kabel würden in bereits vorhandene Leerrohre nur
eingelegt oder es werde auf die bereits vorhandene Verkabelung
zurückgegriffen und nur eine Steckverbindung geschaffen. Das
Vorliegen einer Baumaßnahme könne hier auch nicht allein aufgrund
von Fragen der Funktionsfähigkeit der baulichen Anlage bejaht
werden. Gegen die Annahme eines Bauauftrages spreche zudem, dass
das ausgeschriebene Telekommunikationssystem von der baulichen
Anlage auch ohne Beeinträchtigung der Vollständigkeit oder
Benutzbarkeit der in Rede stehenden Leistungen abgetrennt werden
könne.
Die Antragstellerin beantragt,
-
die Unwirksamkeit des Zuschlages zugunsten der Beizuladenden
festzustellen,
-
den Auftraggeber zu verpflichten, den Zuschlag der
Antragstellerin zu erteilen,
-
hilfsweise, dem Auftraggeber unter Bezeichnung der
Rechtsverletzungen aufzugeben, das Vergabeverfahren unter Beachtung
der Auffassung der Vergabekammer fortzusetzen,
-
höchst hilfsweise, die streitgegenständliche Ausschreibung
aufzuheben,
-
die Beiziehung der Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin für notwendig zu erklären,
-
dem Auftraggeber die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
-
Akteneinsicht.
Der Auftraggeber beantragt,
die von der Antragstellerin gestellten Anträge kostenpflichtig
abzulehnen.
Hauptgegenstand der ausgeschriebenen Leistung sei nicht die
Lieferung von Hard- und Software. Vielmehr liege das Hauptaugenmerk
neben der Lieferung der Endgeräte auf deren Montage und
nutzerspezifischen Installation sowie Konfiguration (Einbindung
vorhandener analoger Nutzer) ins vorhandene Netz als auch auf der
Herstellung der notwendigen Stromversorgung und der teilweisen
Erweiterung des vorhandenen Fernmeldenetzes durch Verkabelung
weiterer Gebäude (zur An- und Einbindung) in das bestehende
Gesamtfernmeldenetz der … . Abzustellen bei der Beurteilung
sei auf das Hauptinteresse des Auftraggebers und den sachlichen
Schwerpunkt des Vertrages. Diese liege keinesfalls vornehmlich in
der Warenbeschaffung an sich, sondern im Bereich der Installation.
Soweit die Antragstellerin behaupte, in ihren Rechten verletzt zu
sein, weil der Auftrag nicht auf der Grundlage der VOL/A EG
ausgeschrieben wurde, sei dieser Umstand für die Antragstellerin
bereits aus den Vergabeunterlagen selbst erkennbar gewesen. Die
Antragstellerin habe zudem nicht darlegen können, dass die
Nichtanwendung der VOL/A EG ihre Chancen auf Zuschlagserteilung
nachteilig beeinflusst habe.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom … 2011 wurde die
Entscheidungsfrist bis zum … 2011 verlängert.
Auf die Vergabeakten sowie die eingereichten Schriftsätze der
Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig.
Die Vergabekammer ist für die streitgegenständliche
Auftragsvergabe nicht zuständig. Der Anwendungsbereich des 4. Teils
des GWB gemäß § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 127 Nr. 1 GWB, § 2 Nr. 3
VgV ist nicht eröffnet.
Nach § 100 Abs. 1 GWB ist der 4. Teil dieses Gesetzes nur für
Aufträge anzuwenden, die die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB
festgelegten Auftragswerte erreichen oder überschreiten. Die
Bestimmung des maßgeblichen Schwellenwertes, um ein
Nachprüfungsverfahren einleiten zu können, hängt davon ab, welche
Leistung Gegenstand des zu vergebenden Auftrages ist. Bei
öffentlichen Bauaufträgen gemäß § 99 Abs. 3 GWB beträgt der
Schwellenwert nach § 2 Nr. 3 VgV 4.845.000,00 EUR.
Während bei der Ermittlung der Anwendungsschwellen für Liefer-
und Dienstleistungsaufträge prinzipiell auf den Wert des einzelnen
zu vergebenden Auftrages abgestellt wird und eine Zusammenfassung
nur bei laufzeitbestimmten Verträgen infrage kommt, ist
Anknüpfungspunkt im Baubereich der Gesamtauftragswert des zu
realisierenden Projektes. Dabei sind die Aufträge einzurechnen, die
in demselben technischen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen
(Kulartz, VOB/A, Marx, § 1 a Rn. 60).
Demzufolge liegt der Gesamtauftragswert für den 2. BA nach der
Schätzung des Auftraggebers bei ca. X,XX Mio. EUR und damit
unterhalb des festgelegten Schwellenwertes für Bauaufträge.
Ein funktionaler und auch zeitlicher Zusammenhang mit dem im
Jahr 2001 abgeschlossenen 1. BA besteht nicht, weil die im Jahr
2006 begonnenen Maßnahmen des 2. BA weder technisch noch
wirtschaftlich von dem bereits abgeschlossenen Projekt abhängen.
Deshalb sind die jeweiligen Auftragswerte des 1. BA und 2. BA für
die Berechnung des Schwellenwertes nicht zusammenzurechnen (Lauser
in: jurisPK-VergR, § 3 VgV Rn. 22 – 26).
Darüber hinaus handelt es sich auch bei dem
streitgegenständlichen Teilauftrag entgegen der Auffassung der
Antragstellerin um einen Bauauftrag gemäß § 99 Abs. 3 GWB. Der
geschätzte Auftragswert liegt mit rund XXX.XXX,XX EUR (brutto)
unterhalb des für Bauaufträge maßgeblichen Schwellenwertes.
Gemäß § 99 Abs. 3 GWB sind Bauaufträge Verträge über die
Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines
Bauvorhabens oder eines Bauwerkes für den öffentlichen
Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und
eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder
einer dem Auftraggeber unmittelbar zugute kommenden Bauleistung
durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.
Im Zentrum des Bauauftrages stehen jedenfalls Arbeiten, die auf
eine bauliche Anlage bezogen sind. Das folgt aus Art. 1 Abs. 2 b)
der Richtlinie 2004/18/EG, der auf die im Anhang I genannten
Tätigkeiten verweist. Zu den Bauleistungen gehört hiernach die
Klasse 45.31 – Elektroinstallation, die die Installation von
Kommunikationssystemen umfasst.
Gegenstand der streitgegenständlichen Ausschreibung ist jedoch
keine ausschließliche Lieferverpflichtung. Nach der
Leistungsbeschreibung werden Montage-, Installations- und
Anschluss- sowie nutzerspezifische Arbeiten (vgl. zum Beispiel OZ
01. – 01.001, 01.006, 01.011/12), Erweiterungsarbeiten (OZ
07.) und Demontagearbeiten (OZ 08.001) verlangt. Hierzu sind die
gelieferten Gegenstände in die vorhandenen baulichen Verhältnisse
zu integrieren, vor Ort einzubauen oder zu montieren. Sie haben auf
die betroffenen Bauwerke (…) bezogene Be- und Verarbeitung
zum Gegenstand und stehen in einem hinreichend engen funktionalen
Zusammenhang mit der Instandhaltung und Änderung der Bauwerke.
Entscheidend ist auch, dass das ausgeschriebene
Kommunikationssystem für den bestimmungsgemäßen Bestand der
…, also zur Gewährleistung eines dem Stand der Technik
entsprechenden …betriebes erforderlich und von großer
Bedeutung ist.
Auch die Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes
unterstellt, wäre die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zur Wahl
der Vergabeart präkludiert. Die Antragstellerin hat insoweit ihre
Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GWB
verletzt.
Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GWB ist der
Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller Verstöße
gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung (Nr. 2)
oder in den Verdingungsunterlagen (Nr. 3) erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist
zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber
rügt. Insoweit ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines
sorgfältigen und gewissenhaften Durchschnittsbieters
abzustellen.
Bereits aus der Vergabebekanntmachung vom … 2010 ergab
sich eindeutig und unmissverständlich, dass der Auftraggeber einen
Bauauftrag auf der Grundlage der VOB/A ausgeschrieben hatte. So
bezeichnete er das Vergabeverfahren als „Öffentliche
Ausschreibung, VOB/A“, die Art des Auftrages als
„Ausführung von Bauleistungen“. Spätestens aus den
Verdingungsunterlagen ergab sich diese Einordnung, denn der
Auftraggeber hatte darauf hingewiesen, dass das Vergabeverfahren
„… nach der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistung, Teil A „Allgemeine Bestimmung für die Vergabe
von Bauleistungen“ (VOB/A, Abschnitt 1)“ als
Öffentliche Ausschreibung erfolgt.
Da die mit dem Nachprüfungsantrag vorgetragene fehlerhafte Wahl
der Vergabeart für die Antragstellerin bereits aus der
Vergabebekanntmachung, spätestens aus den Verdingungsunterlagen
erkennbar war, hätte sie diesen Vergaberechtsverstoß entsprechend §
107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GWB bis zum Ablauf der Frist zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber rügen müssen. Das war
hier nicht der Fall.
Infolgedessen ist die Antragstellerin nicht nur hinsichtlich
dieses Vergaberechtsverstoßes präkludiert, sondern auch mit ihrem
weiteren, damit bestimmungsgemäß zusammenhängenden Vorbringen
ausgeschlossen. Die Präklusion erfasst sämtliche Beanstandungen,
die mit der Wahl der Verfahrensart zusammenhängen (vgl. KG,
Beschluss vom 17. Oktober 2002 – 2 KartVerg 13/02). Dies ist
die Konsequenz daraus, dass zum einen das Erreichen eines
bestimmten Schwellenwertes grundlegende Voraussetzung für den
Zugang zu den Vergabekammern ist (§§ 100 Abs. 1, 127 GWB), zum
anderen die Einschätzung des für den Schwellenwert maßgeblichen
Auftragswertes direkt oder auch unmittelbar Gegenstand eines der
Präklusion des § 107 Abs. 3 GWB unterliegenden Vergabeverstoßes
sein kann.
Dem steht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom
11. Oktober 2007 (Rs. C-241/06) nicht entgegen. Im durch den EuGH
zu entscheidenden Fall durfte dem Bieter der Zugang zu den
Nachprüfungsinstanzen nicht mit dem Argument verwehrt werden, er
habe es versäumt, eine mögliche Überschreitung des Schwellenwertes
zu rügen, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung einer
nationalen Ausschreibung und auf weitere Nachfrage des Bieters das
Auftragsvolumen und damit die Überschreitung des maßgeblichen
Schwellenwertes nicht ausreichend publiziert hat. Die
Präklusionsvorschrift des § 107 Abs. 3 GWB (a.F.) war aufgrund des
Fehlens konkreter Angaben in der Vergabebekanntmachung aus Gründen
des effektiven Rechtsschutzes nicht auf sämtliche vermeintliche
(weitere) Verstöße anzuwenden. Im vorliegenden Fall hingegen waren
der von der Antragstellerin behauptete Fehler bei der rechtlichen
Einordnung des Auftrages und die Folgen für das Vergabeverfahren
aufgrund der Bekanntmachung bei Anwendung eines subjektiven
Sorgfaltsmaßstabes zu erkennen.
Nach alledem ist es der Antragstellerin auch verwehrt, sich auf
eine Verletzung der Wartepflicht nach § 101 a Abs. 1 GWB mit der
Rechtsfolge des § 101 b Abs. 1 Nr. 1 GWB zu berufen.
Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB konnte die Vergabekammer aufgrund
der Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages ohne mündliche
Verhandlung entscheiden.
III.
Der Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §
111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in
dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der
Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei
einem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall (VK
Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2003 – VK 5/03; Beschluss
vom 25. Februar 2005 – VK 4/05).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von
X.XXX,XX EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des
Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem
Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die
Antragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung
erfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden
hat.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abge-lehnt, so kann das
Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die
auf-schiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde
verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.