VerfG Potsdam — 2011-09-16 — 17/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-16
Aktenzeichen: 17/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
I.
Mit seiner am 5. Mai 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Neuruppin vom 21. Mai 2010, mit welchem sein Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die
Einspruchsfrist für einen Bußgeldbescheid vom 20. November 2009 als
unzulässig verworfen wurde.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bußgeldstelle habe durch
ihr Verhalten verhindert, dass er rechtzeitig Einspruch gegen den
Bescheid vom 20. November 2009 habe einlegen können. Der
Bußgeldbescheid sei bisher inhaltlich nicht geprüft worden, obwohl
er Beweismittel benannt habe. Auch ein Ortstermin habe noch nicht
stattgefunden. Dies verletze ihn in seinen Rechten.
II.
Die Verfahrensakte des Amtsgerichts Neuruppin (Az.: 82 OWI 382
Js-OWi 11180/10 (93/10)) wurde beigezogen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen,
nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai, 17. Mai und
20. Juli 2011 auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen
worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Versäumung der
Beschwerdefrist unzulässig. Nach § 47 Abs. 1 VerfGGBbg ist die
Verfassungsbeschwerde binnen zweier Monate zu erheben. Die Frist
beginnt mit der Zustellung oder der formlosen Mitteilung der in
vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den
maßgebenden Verfahrensvorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist.
Dabei ist die den Rechtsweg abschließende Entscheidung
maßgeblich.
Das Landgericht Neuruppin hat die gegen den
streitgegenständlichen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde
mit Beschluss vom 16. August 2010 zurückgewiesen. Dieser war nach §
46 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i. V. m. § 35 Abs. 2
Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) durch formlose Mitteilung bekannt
zu machen, weil durch den Beschluss als abschließende Entscheidung
im Beschwerdeverfahren keine Frist im Sinne des § 35 StPO in Gang
gesetzt worden ist. § 35 StPO betrifft nur strafprozessuale Fristen
und damit nicht diejenige zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde
(Weßlau, in: Rudolphi u.a., Systematischer Kommentar zur StPO und
zum Gerichtsverfassungsgesetz, Loseblatt, Stand: 64. Lfg. Oktober
2009, § 35 StPO Rdnr. 17; Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 54.
Auflage 2011, § 35 Rdnr. 12). Wann der angefochtene Beschluss dem
Beschwerdeführer oder dessen Verteidiger zugegangen ist, ist daher
mangels Zustellnachweisen der Akte nicht zu entnehmen.
Es steht aber zur Überzeugung des Verfassungsgerichts fest, dass
der Beschluss vom 16. August 2010 zeitnah zu dessen Erlass in den
Machtbereich des Beschwerdeführers oder dessen Verteidigers gelangt
ist, mit der Folge, dass mit Eingang der Verfassungsbeschwerde am
5. Mai 2011 die Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg nicht
gewahrt war. Aus § 13 Abs. 1 VerfGGBbg, § 270 Satz 2
Zivilprozessordnung folgt, dass die Mitteilung bei Übersendung
durch die Post am zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post als bewirkt
gilt, sofern die Partei nicht glaubhaft macht, dass ihr die
Mitteilung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Der Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen eine entsprechende
Anwendung bei der Fristberechnung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg
(vgl. ausführlich Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 28/09 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Laut Abgangsvermerk in der
Gerichtsakte (Bl. 32 d. A.) wurde am 17. August 2010 eine
Beschlussausfertigung an den Beschwerdeführer sowie dessen
Verteidiger versandt. Der Beschwerdeführer hat den zeitnahen Erhalt
dieses Beschlusses nach Hinweis des Gerichts auf das
Fristversäumnis nicht in Abrede gestellt, so dass weitere
Nachforschungen nicht veranlasst sind und von einem Zugang des
Beschlusses am 19. August 2010 auszugehen ist.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.