Vergabekammer Potsdam — 2010-09-20 — VK 45/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-20
Aktenzeichen: VK 45/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
-
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens.
-
Die Gebühr wird auf X.XXX EUR festgesetzt und mit dem
eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Gründe
I.
Der Auftraggeber schrieb im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom … 2010 den Neubau eines
Verfügungsgebäudes für die … als Generalunternehmerleistung
im Offenen Verfahren europaweit aus. Nach Ziffer IV.2.1) der
Vergabebekanntmachung sollte der Zuschlag auf das wirtschaftlich
günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den
Verdingungs-/Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur
Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum
wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind, erteilt werden. In den
Verdingungsunterlagen, Ziff. 5.4 der Aufforderung zur Abgabe eines
Angebotes, benannte der Auftraggeber als alleiniges
Zuschlagskriterium den Preis.
Mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes übersandte der
Auftraggeber u.a. eine 71-seitige Leistungsbeschreibung in
Papierform, ferner eine DVD, die in die Teile A bis M gegliederte
Textpassagen enthielt. Als Anlagen, die beim Bieter verbleiben,
benannte der Auftraggeber u. a. die den Bietern übersandte DVD, als
Anlagen, die „immer 1fach zurück zu geben sind“ die
„Leistungsbeschreibung“.
Das Angebotsschreiben enthielt folgende, durch die Bieter zu
unterzeichnende Erklärung: „Mein/Unser Angebot umfasst: 1.1
folgende beigefügte Unterlagen – Leistungsbeschreibung mit
den Preisen und den geforderten Erklärungen,…“.
Mit Schreiben vom … 2010 reichte die Antragstellerin ihr
Angebot mit einem Endbetrag in Höhe von XX.XXX.XXX,XX EUR (brutto)
ein.
Dem Angebot war eine Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
beigefügt, in der als Mitglieder die … und die …
aufgeführt waren und als bevollmächtigter Vertreter die
Antragstellerin benannt wurde.
Der Submissionstermin fand am … 2010 statt. Nach dessen
Ergebnis lag die Antragstellerin mit ihrem Angebot an dritter
Rangstelle hinter der … sowie der … . Die Differenz
zwischen dem preisgünstigsten Bieter und dem nachfolgenden Bieter
betrug X %, der weitere Abstand des Zweitplatzierten zum
Angebotspreis der Antragstellerin X,X %.
Mit Schreiben vom … 2010 wandte sich die Antragstellerin
mit der Bitte um Aufklärung an den Auftraggeber, ob im Rahmen der
Abgabe des Angebotes die Übergabe von Unterlagen auf einem
Datenträger zugelassen gewesen sei. Ihr Mitarbeiter, …, habe
an der Submission teilgenommen und feststellen müssen, dass die
Vielzahl der Mitbewerber nur einige wenige Unterlagen übergeben
habe. Vor dem Hintergrund der Auslobung und des Formblattes
„Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ sei es
erforderlich gewesen, die komplette Leistungsbeschreibung
einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise in Papierform
abzugeben.
Der Auftraggeber reagierte mit Schreiben vom … 2010.
Gemäß Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes sei weder eine
elektronische Angebotsabgabe noch die Übergabe der Unterlagen auf
einem Datenträger zugelassen gewesen. Die eingereichten Angebote
würden derzeit entsprechend § 25 VOB/A (VOB 2006) geprüft und
gewertet. Angebote, die nicht § 21 Abs. 1 bis 3 VOB/A (VOB 2006)
entsprechen, würden ausgeschlossen.
Über die Absicht, den Zuschlag auf das Angebot der … zu
erteilen, informierte die Auftraggeberin die Bietergemeinschaft
… mit Schreiben vom … 2010, bei der Antragstellerin
eingegangen am … 2010. Auf ihr Angebot könne der Zuschlag
nicht erteilt werden, weil ein niedrigeres Hauptangebot
vorliege.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom
… 2010. Die Vergabeentscheidung an die … sei schon
formal fehlerhaft, denn dieser Bieter habe mit guten Gründen kein
vollständiges Angebot abgegeben. Sie habe dem Auftraggeber schon
mit Schreiben vom … 2010 ihre Beobachtung anlässlich der
Submission mitgeteilt, dass eine Vielzahl an Bewerbern wohl nicht
ausreichende Unterlagen abgegeben habe. Gerade auch mit Blick auf
die Vorgaben, Unterlagen auch für die Subunternehmer schriftlich
vorlegen zu müssen, hätten ihre Wettbewerber deutlich
umfangreichere Unterlagen abgeben müssen. Soweit sie die Submission
erinnern könne, habe u. a. die … unzureichende Unterlagen
vorgelegt. Der Ausschluss folge ebenso aus dem unangemessen
niedrigen Preis der …, der deutlich günstiger als der Rest
des Wettbewerbs sei und eine angemessene Leistung nicht erwarten
lasse. … sei schließlich bekannt für seine
Verdrängungsabsicht per Preis am Markt. Der Ausschluss aus formalen
Gründen folge zudem für den laut Submission zweitgünstigsten Bieter
… . Denn dieser Bieter habe ebenfalls nicht zureichende
Unterlagen vorgelegt.
Mit Schreiben vom … 2010 erwiderte der Auftraggeber, er
habe trotz erheblicher Zweifel an der Rügebefugnis der
Antragstellerin deren Ausführungen zum Anlass genommen, die im
Vergabeverfahren getroffenen Entscheidungen zu prüfen.
Mit weiterem Schreiben vom … August 2010 teilte der
Auftraggeber der Antragstellerin mit, dass er die getroffene
Vergabeentscheidung aufrecht erhalte.
Daraufhin hat die Antragstellerin am … 2010 einen
Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg
gestellt und diesen mit dem Vorbringen ihres Rügeschreibens
begründet. Sie sei durch ihr Bietergemeinschaftsmitglied …
bevollmächtigt, diesen Nachprüfungsantrag für die
Bietergemeinschaft einzulegen.
Die Antragstellerin beantragt,
-
die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens,
-
den Stopp der geplanten Zuschlagserteilung an die
…,
-
die Gewährung von Akteneinsicht.
Der Auftraggeber beantragt,
den Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens kostenpflichtig
abzulehnen.
Aufgrund der Rüge der Antragstellerin vom … 2010 sei eine
Überprüfung der getroffenen Wertungsentscheidung erfolgt, in deren
Ergebnis sich die Ordnungsgemäßheit der Wertungsentscheidung
bestätigt habe. Soweit die Antragstellerin die Unvollständigkeit
des Angebotes der Mindestbietenden rüge, sei festzustellen gewesen,
dass diese ihrem Angebot lediglich die als Teil O, A, B, L und M
auf der DVD bezeichneten Textpassagen nicht in Papierform beigefügt
habe. In den Textpassagen sei die Abgabe bietereigener Erklärungen
nicht gefordert gewesen. Insoweit mangele es schon an der
Voraussetzung „Fehlen geforderter Erklärungen“ nach §
21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A, um einen Ausschluss des Angebotes zu
rechtfertigen. Das Fehlen und auch das Beifügen der
streitgegenständlichen Textpassagen stelle für die Bieter keinen
Wettbewerbsvorteil dar. Gleichzeitig eröffne die fehlende Beifügung
keinerlei Manipulationsmöglichkeit, denn der Angebotsinhalt selbst
bleibe davon unberührt und damit auch die Vergleichbarkeit der
Angebote. Gebunden bleibe der Bieter an alle in der
Leistungsbeschreibung, den Teilen C - K und in den Formblättern 213
EG, 214, 141, 135 EG sowie 236 EG etc. enthaltenen
Vereinbarungen/Erklärungen. Dem Angebot des Mindestbietenden sei
auch nicht der Zuschlag wegen unauskömmlicher Angebotspreise zu
versagen. Die erzielten Angebotspreise seien das Ergebnis einer
durch einen Wettbewerb erfolgten Preisbildung. Die erstellte
Kostenberechnung stelle lediglich eine Schätzgröße dar, die auf der
Grundlage von Erfahrungswerten und einer Überschlagsberechnung
ermittelt worden sei. Alle geforderten Preise würden allein der
Höhe nach keinen Anlass bieten, sie von vornherein als
augenscheinlich unangemessen niedrig i.S.d. § 25 Nr. 3 VOB/A
anzusehen. Ausweislich der Dokumentation im Vergabevermerk habe die
Vergabestelle die Auskömmlichkeit des Angebotes der
Mindestbietenden tiefgehend geprüft. Im Ergebnis der Bewertung der
von der Mindestbietenden abgegebenen Erklärungen sei das Angebot
als auskömmlich und wirtschaftlich zu bewerten gewesen.
Mit Schriftsatz vom … 2010 hat die Antragstellerin ihren
Nachprüfungsantrag um mittlerweile weitere rügenswerte Umstände
ergänzt. Am … 2010 sei der von ihr vertretenen
Bietergemeinschaft ein Brief ohne Absender in den
Geschäftsbriefkasten in … hinterlegt worden. Der Brief
beinhalte offensichtlich eine Version des Vergabevermerkes des
Auftraggebers. Aus diesem Vermerk ergebe sich, dass die Berater des
Auftraggebers den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin und
den Ausschluss der anderen Bieter wegen unangemessen niedriger
Angebote und fehlender Eignung empfehlen. Demgemäß habe die
Antragstellerin zu Recht den Nachprüfungsantrag eingelegt und den
Zuschlag auf ihr Angebot gefordert. In diesem Vermerk gingen die
Verfasser weiter nicht nachvollziehbar von der Eignung der Bieter
… und … aus, obwohl beide Bieter angeblich keine
Nachunternehmer angegeben hätten. Wie diese beiden rein auf Rohbau
ausgerichteten Unternehmen zum Beispiel die Haustechnikleistungen
erbringen könnten bzw. hierfür Referenzen hätten vorlegen können,
sei nicht ersichtlich. Tatsächlich habe auch der Ausschluss der
beiden Bieter wegen fehlender Eignung erklärt werden müssen.
Hierauf antwortete der Auftraggeber mit Schriftsatz vom …
2010, dass sich die in der Vergabeempfehlung getroffenen
Wertungsergebnisse nur auf die Teile D bis H beziehen würden.
Abgesehen von den inhaltlichen Unzulänglichkeiten habe die
Vergabeempfehlung schon deshalb nicht übernommen werden können, da
die getroffenen Aussagen sich nur auf ca. XX % des
Pauschalpreisangebotes beziehen würden. Die Teilbewertung sei nicht
zu den Vergabeakten zu nehmen gewesen, da ihr inhaltlich wegen der
Fehlerhaftigkeit seitens des Auftraggebers nicht gefolgt werden
konnte und somit die Wertungsrelevanz fehle.
Mit Schriftsatz vom … 2010 hat die Antragstellerin ihren
Vortrag weiter vertieft.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom … 2010 wurde die
Entscheidungsfrist bis zum … 2010 verlängert.
Auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen
haben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird
ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig.
Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den
Nachprü-fungsantrag zuständig. Die streitige Auftragserteilung ist
dem Land Brandenburg zuzurechnen, § 104 Abs. 1 GWB. Der
Auftraggeber ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts
öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB.
Der ausgeschriebene Auftrag wird als öffentlicher Bauauftrag i.
S. d. § 99 Abs. 1 und 3 GWB mit einem geschätzten
Gesamtauftragswert von über 4,845 Mio. EUR vergeben (§§ 100 Abs. 1,
127 Nr. 1 GWB i. V. m. § 2 Nr. 4 VgV, zuletzt geändert durch Art. 2
der VO (EG) Nr. 1177/2009 vom 30. November 2009).
Die Antragstellerin ist befugt, als Mitglied einer
Bietergemeinschaft einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Stehen
mehrere Unternehmen in einer Bietergemeinschaft, so kann der
Nachprüfungsantrag auch von einem Mitglied der Bietergemeinschaft
in Verfahrensstandschaft für die Gemeinschaft gestellt werden (OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 30. März 2005 – Verg 101/04). Die
Voraussetzungen für eine solche Verfahrensstandschaft liegen vor.
Analog der im Zivilprozessrecht anerkannten Prozessstandschaft
bedarf es dafür einer Ermächtigung durch die am Verfahren nicht
teilnehmenden Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie eines
schutzwürdigen Eigeninteresses der Antragstellerin. Eine
Ermächtigung hat die … mit im Nachprüfungsverfahren
vorgelegtem Schreiben vom … 2010 erteilt. Die
Antragstellerin hat auch ein eigenes Interesse an der Durchführung
des Nachprüfungsverfahrens, weil ihr ein Erfolg der Nachprüfung in
gleicher Weise zugute kommt wie der … .
Der Antragstellerin fehlt die gemäß § 107 Abs. 2 GWB
erforderliche Antragsbefugnis, soweit sie geltend macht, dass das
Angebot des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens aufgrund
Unauskömmlichkeit auszuschließen sei. Sie hat zwar ihr Interesse am
Auftrag deutlich gemacht, indem sie sich an der
verfahrensgegenständlichen Ausschreibung mit einem Angebot
beteiligt hat.
Die Antragstellerin beruft sich in ihrem Nachprüfungsantrag
darauf, dass das Angebot der … unangemessen niedrig und
daher gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOB/A auszuschließen sei. Insofern
macht sie jedoch keine Verletzung von bieterschützenden Rechten
nach § 97 Abs. 7 GWB geltend. Zur Frage des drittschützenden
Charakters von § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOB/A werden in der Rechtsprechung
unterschiedliche Standpunkte vertreten, bei einem
wettbewerbsbeschränkenden oder unlauteren Bieterverhalten wird ein
Drittschutz aber wohl zu bejahen sein (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 12. Oktober 2005 – Verg 37/05).
Von einem unangemessenen niedrigen Preis ist dann auszugehen,
wenn der angebotene Gesamtpreis derart eklatant von dem an sich
angemessenen Preis abweicht, dass die Unangemessenheit ohne
detaillierte Überprüfung sofort ins Auge fällt. Allein ein
beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und dem
nachfolgenden Angebot ist noch kein hinreichendes Merkmal für einen
ungewöhnlich niedrigen Preis. Hinzu kommen müssen vielmehr
Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht
begründet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bieter
mangels verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner
Preisgestaltung frei bleibt (Weyand, ibr-online-Kommentar
Vergaberecht, § 25 VOB/A, Rz. 5628). Unterkostenangebote sind im
Übrigen nicht per se unzulässig. Der Auftraggeber darf einen
Zuschlag auch auf ein Angebot erteilen, das für den Bieter keinen
Gewinn erwarten lässt, solange die Prognose gerechtfertigt ist,
dass der Anbieter auch zu diesem Preis zuverlässig und
vertragsgerecht wird leisten können (Weyand, a.a.O., § 25 VOB/A,
Rz. 5660). Demgegenüber darf der Zuschlag nicht auf ein Angebot
erteilt werden, das nicht erwarten lässt, dass der Bieter den
Auftrag wird durchführen können, oder dem ein gezielter
Verdrängungswettbewerb zugrunde liegt.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine Wettbewerbswidrigkeit
bzw. Marktverdrängungsabsicht liegt bei dem Auftraggeber bzw. dem
konkurrierenden Bieter (Weyand, a. a. O., § 25 VOB/A, Rz.
5664).
Vorliegend fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für ein
wettbewerbsbeschränkendes oder unlauteres Unterangebot der …
. Der Abstand zwischen dem Angebot der … und dem nächsten
Bieter (nicht die Antragstellerin) bewegt sich im Rahmen üblicher
Preisabstände bei Ausschreibungen und erreicht nicht einmal eine
Größenordnung von 10 %.
Die Antragstellerin ist darüber hinaus ihrer Rügeverpflichtung
nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
In Bezug auf die Rüge der Antragstellerin, die … sowie
die … hätten keine vollständigen Angebote eingereicht, ist
die Rüge nicht substantiiert erhoben worden.
Damit der öffentliche Auftraggeber in die Lage versetzt wird,
die gerügten Mängel abzustellen, muss der Rüge eine konkrete
vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. Die Vergabestelle
muss erkennen können, um welchen Verstoß es sich handelt. Nur so
kann sie Abhilfe schaffen. Deshalb sind Rügen unzulässig, die
pauschal die Fehlerhaftigkeit des Vergabeverfahrens angreifen (OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2003 – Verg 66/02) oder
die ohne Substanz auf bloßen Verdacht hin ins Blaue erhoben werden
(OLG Jena, Beschluss vom 6. Februar 2006 – 9 Verg 8/06). Auf
der anderen Seite sind an die Formulierung von Rügen nicht zu hohe
Anforderungen zu stellen, damit auch ein Laie ohne anwaltliche
Hilfe in der Lage ist, eine Rüge zu erheben.
Nach diesen Grundsätzen ist die Rüge der Antragstellerin als
nicht ausreichend substantiiert einzustufen. Die Antragstellerin
stützt ihren vermeintlichen Vergaberechtsverstoß auf die
Beobachtung ihres Mitarbeiters … im Submissionstermin am
… 2010, dass die Vielzahl der Mitbewerber nur einige wenige
Unterlagen übergeben habe. Im Hinblick auf die Vorgaben, Unterlagen
auch für die Subunternehmer schriftlich vorlegen zu müssen, meint
die Antragstellerin, hätten die Wettbewerber deutlich
umfangreichere Unterlagen abgeben müssen.
Aus dem gegenständlichen Umfang der Angebote im
Submissionstermin kann der einzelne Bieter nicht erkennen, ob die
Angebote der Mitbieter Unterlagen für die Beauftragung von
Subunternehmern beinhalten. Solche Angaben werden im
Eröffnungstermin auch nicht mitgeteilt. Ist der Bieter demnach
nicht in der Lage, den eigentlich bedenklichen Punkt –
Unvollständigkeit der Angebote – zu entdecken, reichen
Wahrnehmungen, wie die, dass eine Vielzahl von Bewerbern wohl nicht
ausreichende Unterlagen abgegeben habe, nicht aus, um die
Rügeobliegenheit auszufüllen.
Soweit die Antragstellerin in ihrem Rügeschreiben vom …
2010 behauptet, bezüglich der Submission sich erinnern zu können,
dass gerade die Bieter … und … unzureichende
Unterlagen vorgelegt hätten, bleibt völlig im Unklaren, auf welche
Weise die Unterzeichner des Rügeschreibens, die nicht an dem
Submissionstermin teilgenommen hatten, davon Kenntnis erlangt haben
wollen. Denn ihre Behauptung wird durch die Feststellungen des
Mitarbeiters … ausweislich des Schreibens der
Antragstellerin vom … 2010 an den Auftraggeber nicht
gedeckt, da in diesem Schreiben die Namen der beiden Bieter nicht
genannt werden. Auch werden keine Anhaltspunkte genannt, nach denen
die Zuordnung „unvollständiger Angebote“ bezüglich der
beiden Bieter erfolgte.
Der Rügepräklusion nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB steht
entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht die
Rechtsprechung des EuGH (EuGH, IBR 2010, 159) entgegen. Anders als
die britische Präklusionsvorschrift, die der EuGH für nicht mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt hat, regelt § 107 Abs. 3 S. 1
Nr. 1 GWB nicht die Ausschlussfrist für das Nachprüfungsverfahren,
sondern nur die Anforderungen an die Rügeobliegenheit als
Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Im Übrigen
ist der Begriff der Unverzüglichkeit im deutschen Recht durch die
Definition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB („ohne schuldhaftes
Zögern“) und aufgrund einer ausgeprägten Rechtsprechung
weitgehend konkretisiert worden (vgl. VK Bund, Beschluss vom 5.
März 2010 – VK 1-16/10; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Mai
2010 – W Verg 6/10).
Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom … 2010 als
weiteren Vergabeverstoß die mangelnde Eignung der Bieter …
und … in das Nachprüfungsverfahren eingeführt hat, kann sie
den nicht erfolgten Ausschluss der beiden Bieter auch noch im
vorliegenden Nachprüfungsverfahren beanstanden.
Es ist anerkannt, dass der Antragsteller erst im
Nachprüfungsverfahren erkannte Vergaberechtsverstöße zum Gegenstand
des Verfahrens machen kann, auch wenn sich der ursprüngliche
Nachprüfungsantrag darauf zunächst nicht bezieht. Dies gilt auch
dann, wenn der ursprüngliche Nachprüfungsantrag unzulässig war (OLG
Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2006 – Verg W
6/06).
Der Antrag der Antragstellerin wird durch die nachgeschobene
Rüge vom … 2010 teilweise zulässig.
Der Nachprüfungsantrag, soweit er zulässig geworden ist, ist
jedoch offensichtlich unbegründet.
Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 112 Abs. 1
S. 3 GWB ohne mündliche Verhandlung als
„offensichtlich“ unbegründet sollte die Ausnahme
bleiben, die nur dann aus prozessökonomischen Gründen statthaft
ist, wenn eine Verhandlung von vornherein unnötig und für das
Ergebnis irrelevant erscheint (Maier, NZBau 04, 667/669), etwa wenn
dem Angebot des Antragstellers ein zwingender Ausschlussgrund
anhaftet und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die
Auftragserteilung an einen Konkurrenten vergaberechtswidrig wäre
(juris PK-VergR, § 112 GWB, Rn. 13).
Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1
lit. c), 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/A zwingend vom Vergabeverfahren
auszuschließen. Aus der aus § 2 Nr. 1 Abs. 2 Satz 3 VOB/A
ersichtlichen Vorgabe, dass wettbewerbsbeschränkende
Verhaltensweisen zu bekämpfen sind, ergibt sich, dass der in § 25
Nr. 1 Abs. 1 lit. c) VOB/A angeordnete Ausschluss von Angeboten
nicht nur die Verwirklichung gesetzlicher Verbotstatbestände
unterbinden, sondern schlechthin ein Verhalten verurteilt werden
soll, das den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Vergabe zuwiderläuft
(vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. A., § 2,
Rn. 23) und das mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot
unvereinbar ist (Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 14. Aufl., A, §
25 Nr. 1, Rn. 35; OLG Düsseldorf, VergabeR 2003, 690). Dazu gehört
auch der Grundsatz des Geheimwettbewerbs.
Die Kenntnisnahme vom Vorab-Vergabevorschlag der Planungsgruppe
… und dessen Verwertung durch Einführung in das
Nachprüfungsverfahren stellt – unabhängig davon, welche
Relevanz dieser Vorschlag aufgrund seines beschränkten
Wertungsumfanges für das Vergabeverfahren hatte - ein Handeln der
Antragstellerin zum Zwecke des Wettbewerbs dar. Mit dieser
Vorgehensweise beabsichtigt sie, den Wettbewerb zugunsten der
Bietergemeinschaft zu beeinflussen, indem sie den Ausschluss der
vor ihr rangierenden Bieter herbeiführen will.
Dieses Verhalten der Antragstellerin widerspricht den
Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Vergabe und ist auch nicht mit
dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot vereinbar.
Mit der Einführung des ihr zugespielten Vorab-Vergabevorschlages
im Wettbewerb nutzt die Antragstellerin bewusst fremdes –
möglicherweise sogar strafrechtlich relevantes –
Fehlverhalten. Sie verwendet Unterlagen, die für den Auftraggeber
bestimmt waren und die Angaben zu den Angebotsinhalten der …
und der … enthalten, so deren Angebotsendpreise für die
Einzelleistungen der Teile D bis H, Feststellungen zur Nichtangabe
von Nachunternehmern sowie zu prozentualen Abweichungen der
Angebotspreise der … in den Teilen D bis H sowie
Ausführungen betreffend die Eignung der … .
Die Auswertung des Vorab-Vergabevorschlages verschafft der
Antragstellerin gegenüber den ihr im Rang vorgehenden Bietern
weitergehende Möglichkeiten zur möglicherweise erfolgreichen
Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens – und damit einen
ungerechtfertigten Vorteil im Wettbewerb. Die Antragstellerin
konnte sich die Bewertung ihrer Konkurrenten durch die
Planungsgruppe … zu eigen machen und weitere zum Ausschluss
führende Gründe im Nachprüfungsverfahren geltend machen.
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes wird durch ein
Verwertungsverbot nicht verletzt. Rechtsschutz wird nur nach
Maßgabe und innerhalb des bestehenden Rechtsschutzsystems unter
Beachtung auch anderer Rechtsgrundsätze wie des
Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Chancengleichheit gewährt.
Dass nicht jede in das Nachprüfungsverfahren eingeführte
Information von den Nachprüfungsinstanzen uneingeschränkt und
unabhängig vom eigenen Verhalten des Antragstellers und der Art und
Weise ihrer Gewinnung berücksichtigt werden darf, steht auch nicht
in Widerspruch zur Natur des Vergabenachprüfungsverfahrens. Denn
dieses ist generell nicht darauf angelegt, alle
Vergaberechtsverstöße aufzuspüren und jedes Vergabeverfahren
vergaberechtsfehlerfrei ablaufen zu lassen, es muss vielmehr auch
den durch die Vorschriften über Geheimschutz und Akteneinsicht
geschützten Belangen der Bieter, des Auftraggebers und des
Wettbewerbes allgemein Rechnung tragen (OLG Brandenburg, Beschluss
vom 6. Oktober 2005 – Verg W 7/05).
Die Verwendung rechtswidrig zugespielter Informationen durch die
Antragstellerin lässt unter den Gesichtspunkten der Relevanz des
Wissenszuwachses und des Wettbewerbsvorteiles sowie der Verletzung
des Geheimwettbewerbes deren Ausschluss vom Vergabeverfahren
gerechtfertigt erscheinen (VK Bund, Beschluss vom 29. Dezember 2006
– VK 2-128/06).
Da das Angebot der Antragstellerin zwingend auszuschließen ist,
ist ihre Rüge, das Angebot der … sei mangels Einreichen der
Teile O, A, B, L und M der zur Verfügung gestellten DVD in Textform
unvollständig, unerheblich, da die Antragstellerin auf keinen Fall
den Zuschlag erhalten kann.
Gemäß § 112 Abs. 1 S. 3 GWB konnte die Vergabekammer aufgrund
der Unzu-lässigkeit bzw. offensichtlichen Unbegründetheit des
Nachprüfungsantrages ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
III.
Der Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §
111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in
dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der
Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei
einem unzulässigen und offensichtlich unbegründeten
Nachprüfungsantrag nicht der Fall (VK Brandenburg, Beschluss vom
19. März 2003 – VK 5/03; Beschluss vom 25. Februar 2005
– VK 4/05).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von
X.XXX EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des Aufwandes
einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem
Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die
Antragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung
erfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden
hat.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unter-zeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.