OLG Brandenburg 3. Zivilsenat — 2011-04-06 — 3 U 88/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-06
Aktenzeichen: 3 U 88/10
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. April 2010
verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 51 O 169/09
– wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der C… und Immobilien
GmbH (C…), und die Beklagte sind Vertragsparteien eines
Immobilienleasingvertrages, der im Jahre 1995 über ein Bürogebäude
mit Ladengeschäften und Tiefgarage in P… geschlossen wurde.
Neben dem Leasingvertrag wurde am 25. Oktober 1995 auch eine
sogenannte Zusatzvereinbarung Nr. 1 zum Leasingvertrag, in der
insbesondere Vereinbarungen zur Berechnung der Mieten getroffen
wurden, geschlossen.
Das Mietobjekt, das Bürogebäude D… Park, gehört einer
Objekt-Kommanditgesellschaft, welche durch die C… gegründet
wurde. Die Objekt-Kommanditgesellschaft vermietet das Objekt. Zur
Finanzierung hat die Objekt-Kommanditgesellschaft einen
Darlehensvertrag mit der B… Landesbank (…LB)
abgeschlossen. Die C… mietete das Mietobjekt mit einem
Hauptleasingvertrag von der Objekt-Kommanditgesellschaft und
vermietete es zugleich an die Beklagte mit dem Leasingvertrag vom
25. Oktober 1995. Der im Leasingvertrag vereinbarte Mietzins setzte
sich aus einem Eigenkapitalanteil und einem Fremdkapitalanteil
zusammen.
Die Gesamtmietzeit beläuft sich auf 30 Jahre, wobei die erste
Mietperiode im Vertrag mit 20 Jahren und die zweite Mietperiode mit
10 Jahren angegeben werden. Auf der Grundlage des Schreibens der
Klägerin vom 22.04.1996 (Bl. 24 d.A.), in dem es heißt,
„Zinssatz: 6,61 % = Obergrenze des im Handelsblatt vom
22.04.1996 veröffentlichten Index DM-Renditen
(Inhaberschuldverschreibungen Handel unter Banken) mit 10jähriger
Laufzeit vom 19.04.1996 zuzüglich 0,50 Prozentpunkte = 7,11 % p.a.
war dieser Zinssatz Basis der Zinsberechnung für den Eigenkapital-
und Fremdkapitalanteil für den Zeitraum ab 01.04.1996 (Mietbeginn)
bis zum 30.03.2006.
Im Nachtrag Nr. 1 zur Zusatzvereinbarung Nr. 1: „Mieten
zum Immobilienleasingvertrag Nr. 400-60434“ erkannte die
Beklagte als Leasingnehmerin alle Mietrechnungen für die Mieter bis
zum 31.03.2006 an.
Unter Ziffer 2 heißt es dann weiter: „Nach Ablauf der in
der Zusatzvereinbarung Nr. 1 unter Ziffer 2.1 vereinbarten
Mietfestschreibungen wurde der Kapital- und Fremdkapitalanteil
mietenanteilig an die veränderten Kapitalmarktbedingungen für
Fremdmittel angepasst. Der Zinssatz für den Eigenkapitalanteil
wurde für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 31.03.2016 (Ablauf
des 20. Mietjahres) einvernehmlich auf 4,509 % p.a. festgelegt. Der
Zinssatz für den Fremdkapitalanteil wurde für den Zeitraum vom
01.04.2006 bis zum 30.06.2006 auf 4,76 % p.a. vom 01.07.2006 bis
zum 31.12.2006 auf 5,21 % p.a., vom 01.01.2007 bis zum 31.03.2007
auf 4,509 % p.a., vom 01.04.2007 bis zum 29.06.2007 auf 4,89 %
p.a., vom 30.06.2007 bis zum 28.09.2007 auf 5,143 % p.a. und vom
29.09.2007 bis zum 28.12.2007 auf 5,815% p.a.
festgelegt“.
Die Mieten wurden entsprechend der Berechnung der Klägerin von
der Beklagten in diesem Zeitraum gezahlt. Für die Zeit vom
29.12.2007 bis 30.06.2008 stimmte die Beklagte einem Zinssatz von
5,48 % und für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 in
Höhe von 6,46 % p.a. zu. Hintergrund für die kurzfristigen
Zinsfestschreibungsangebote war, dass die Klägerin mit der
Beklagten über einen Verkauf des Objektes verhandelte.
Hinsichtlich der Zinsfestschreibung seit dem 01.07.2009 besteht
Streit zwischen den Parteien.
Die Klageforderung setzt sich wie folgt zusammen:
Die Beklagte hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, die
einseitige Festlegung des Zinssatzes durch die Klägerin auf 4,12 %
sei nicht gerechtfertigt gewesen; die Beschaffung einer
alternativen Finanzierung durch sie sei faktisch unmöglich mit der
Folge, dass die unter § 4 Punkt 4 Abs. 2 S. 2 im Leasingvertrag
getroffene Regelung, bei der es sich um eine allgemeine
Geschäftsbedingung handele, sie einseitig und unangemessen
benachteilige und daher unwirksam sei.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit dem am 29.04.2010 verkündeten Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Potsdam wurde die Beklagte
antragsgemäß zur Zahlung der Differenzen für jeden Monat ab Juli
2009 bis einschließlich November 2009 zwischen dem gezahlten und
dem von der Klägerin begehrten Mietzins verurteilt, was in der
Summe 57.704,37 € ergibt.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die
Voraussetzungen der sogenannten Auffangklausel des § 4 Ziffer 4
Abs. 2 S. 2 des Immobilienleasingvertrages sämtlichst erfüllt
seien, da die Parteien keine Einigung hinsichtlich des
Fremdkapitalanteiles des Mietzinses ab dem 01. Juli 2009 erzielt
hätten und darüber hinaus die Beklagte ihrerseits keine günstigere
Finanzierung beschafft habe.
Die in § 4 Ziffer 4 S. 2 des Immobilienleasingvertrages
vereinbarte Regelung sei auch nicht als allgemeine
Geschäftsbedingung nach § 307 BGB unwirksam.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie
ihren erstinstanzlichen Sachvortrag nochmals vertieft und
insbesondere auch ausführt, das Landgericht habe bereits versäumt,
die streitige Regelung in § 4 Ziffer 4 Abs. 2 interessengerecht
auszulegen und verkannt, dass nach Auslaufen der ersten
langfristigen Kreditperiode am 30.03.2006 die Zinssätze bei
gleicher Berechnungsweise zu ermitteln gewesen seien. Dies bedeute
aber, dass nur ein feststehender Index, wie z. B. der Euribor plus
0,5 %, von der Klägerin den weiterlaufenden Kreditverträgen habe
zugrunde gelegt werden können.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom
29.04.2010, Az. 51 O 169/09, die Klage vollumfänglich
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung
ihres bisherigen Vorbringens.
Wegen der Einzelheiten wird auf die von den Parteien
eingereichten Anwaltsschriftsätze verwiesen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat das
Rechtsmittel keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte der für die jeweiligen
Monate geltend gemachte Differenzbetrag als weiterer
Mietzinsanspruch gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den
vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu.
Es liegt keine unzulässige Saldoklage vor, da die Beklagte ihre
Zahlung für den jeweiligen Monat genau bestimmt hat und die
Klägerin klar erkennbar den jeweiligen Differenzbetrag zu der von
ihr errechneten monatlichen Miete geltend macht. Deshalb ist die
Klage im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt nach
Gegenstand und Grund.
Nach dem Auslaufen der zehnjährigen Zinsbindung Ende März 2006
haben die Parteien keine weitere langfristige Zinsbindung mehr
einverständlich vereinbaren können.
Dies hatte zunächst seinen Grund in den zwischen den Parteien
schon vor Auslaufen der Zinsbindung begonnenen Gesprächen zu einer
vorzeitigen Auflösung der „Vertragsstruktur“, also den
über mehrere Jahre geführten Gesprächen zu einem Verkauf der nur
geleasten Immobilien.
Alle Zinskonversionen aus der Zeit vom 31.03.2006 bis zum
31.12.2007 erfolgten zunächst ohne Zustimmung der Beklagten, die
die Mietzahlungen an die Klägerin entsprechend kürzte. Erst im
November 2007 vereinbarten die Parteien mit dem Nachtrag Nr. 1 zur
Zusatzvereinbarung Nr. 1 „Mieten“ am 23.11.2007 im
Nachhinein die von der Klägerin vorgeschlagenen Zinssätze für
jeweils kurze Zeiträume von drei bis sechs Monaten. Die Beklagte
beglich auch die bis dahin aufgelaufenen ausstehenden
Mietforderungen von über 900.000,00 €. Weiter vereinbarten die
Parteien in diesem Nachtrag Nr. 1, dass die langfristigen
Konditionen und die Miete für den Fremdkapitalanteil zunächst offen
bleiben sollten. Bis zu deren Festlegung sollten die anteiligen
Mieten der Bedienung der Fremdmittel auf Basis des jeweils
vereinbarten Mietzinses entsprechen. In der Folgezeit bestimmten
die Parteien im Dezember 2007 eine einvernehmliche
Zinsfestschreibung in Höhe von 5,48 % für die Zeit bis zum
30.06.2008 und für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 wurde der
Zins ebenfalls einvernehmlich festgeschrieben.
Da die Parteien hinsichtlich des Fremdkapitalanteils des
Mietzinses eine einverständliche Regelung nur bis zum 30.06.2009
treffen konnten, die Höhe des Fremdkapitalanteils ab dem 01. Juli
2009 also offen war, war nach der in § 4 Ziffer 4 1. Abs. des
Immobilienvertrages getroffenen Regelung die Klägerin, der
Leasinggeber, berechtigt und verpflichtet, die Mieten für den
nächsten Festschreibungszeitraum bei gleicher Berechnungsweise
unter Berücksichtigung der bis dahin in den Mietzahlungen
enthaltenen Tilgung, der Restlaufzeit der jeweiligen Mietperiode
und des mit dem Leasingnehmer zu vereinbarenden Mietzins
anzupassen.
Diese Klausel ist nach dem von den Parteien gewählten Wortlaut
und dem dem Wortlaut zu entnehmenden objektiv erklärten
Parteiwillen sowie dem Grundsatz der beiderseits
interessengerechten Auslegung (BGH NJW 2002, 1260) dahin zu
verstehen, dass die Mieten jeweils für einen längeren
Mietfestschreibungszeitraum festgelegt werden, so wie dies der
Gesamtmietzeit von 30 Jahren und den genannten Mietperioden von 20
bzw. 10 Jahren entsprach. Die Parteien haben die erste Mietperiode
von 20 Jahren nicht mit einem den gesamten Zeitraum erfassenden
Mietzins wegen der – voraussichtlich zu erwartenden -
Veränderungen auf dem Kapitalmarkt vereinbaren wollen, sondern
zunächst eine zehnjährige Laufzeit sowohl für den Eigen- als auch
für den Fremdkapitalanteil vereinbart. Für diesen ersten Zeitraum
haben sie auch eine bestimmte Basis für die Errechnung des
Zinssatzes, nämlich die Obergrenze des im Handelsblatt
veröffentlichten Index DM-Renditen (Inhaberschuldverschreibungen)
Handel unter Banken mit zehnjähriger Laufzeit, vereinbart zzgl.
eines Aufschlages i.H.v. 0,50 Prozentpunkten.
Wären die Parteien für die Mietkonversionen davon ausgegangen,
dass genau dieses Berechnungsmodell auch für die Zukunft als
„gleiche Berechnungsweise“ zu berücksichtigen sein
sollte, dann hätte die Klägerin nur einen – allerdings auf
einer veränderten Basis beruhenden – Mietzins plus 0,50
Prozentpunkte der Beklagten in Rechnung stellen müssen und dies für
den weiteren Zeitraum der nächsten zehn Jahre der ersten
Mietperiode.
Bei einer so verstandenen Auslegung des § 4 Ziffer 4 1. Absatz
hätte es der in § 4 Ziffer 4 2. Absatz getroffenen Regelung nicht
bedurft. Es wäre weder eine „Einigung über den
Zinssatz“ notwendig gewesen, noch hätte der Beklagten als
Leasingnehmerin die Möglichkeit, eine eigene Finanzierung zu
beschaffen, als sinnvolle Alternative eingeräumt werden müssen,
noch hätte es einer Regelung für den Fall einer Nichteinigung, die
für die Mietberechnung den jeweiligen Zinssatz der
Kontokorrentkredite des bisher finanzierenden Bankinstituts vorsah,
bedurft.
Einem solchen Verständnis der Klausel steht aber auch entgegen,
dass die Klägerin ihrerseits lediglich (Haupt-)Leasingnehmerin war
und mit der Beklagten einen Unter- Leasingvertrag geschlossen
hatte. Entsprechend wollte und musste sie nur ihre eigenen
Kreditbedingungen an die Klägerin weitergeben. Denn der
Fremdkapitalanteil der Miete wurde nach dem Vortrag der Parteien
zur Bedienung der Darlehensverbindlichkeiten bei der …-LB
verwendet. Entsprechend war es für beide Vertragspartner von Anfang
an klar und entsprach ihren beiderseitigen Interessen, dass die
Finanzierung bzw. die Einigung für den nächsten
Festschreibungszeitraum von den Kreditvorgaben der …-LB
abhängig sein musste.
Die Parteien haben keine Abänderung der in § 4 Ziffer 4 des
Immobilienleasingvertrages und in der ursprünglichen
Zusatzvereinbarung genannten Bestimmungen durch die Vereinbarung
kurzfristiger Kreditfortschreibungen vorgenommen. Wie die Parteien
übereinstimmend vorgetragen haben, diente dies allein dem Umstand,
dass sich die Parteien in langjährigen Verhandlungen über die
Abänderung der gesamten Vertragsstruktur befunden haben, über die
sie sich aber letztendlich nicht einigen konnten. Entsprechend ist
kein Wille der Parteien zur Abänderung der ursprünglich getroffenen
Vereinbarungen feststellbar. Darüber hinaus fehlt es für eine
solche Vertragsänderung an der Schriftform, die die Parteien in §
10 des Immobilien-Leasing-Vertrages vereinbart hatten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die in § 4 Ziffer 4
getroffene Regelung des Immobilien-Leasing-Vertrages auch nicht
wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses anzuwendenden Gesetzes über die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, stellt insbesondere keine
unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar.
Es fehlt bereits an Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einer
Überprüfung zugänglich wären. Die Klägerin hat der Beklagten die
Vertragsbestimmungen nicht einseitig gestellt. Die Klägerin hat im
Einzelnen und im Wesentlichen auch nicht bestritten ausgeführt,
dass die Parteien nicht nur für das hier streitgegenständliche
Objekt, sondern für eine Vielzahl anderer Leasingobjekte
langwierige Vertragsverhandlungen miteinander geführt und letztlich
die für alle Verträge gleichen Vertragsbedingungen miteinander
vereinbart haben. Insoweit liegt zwar eine mehrfache Verwendung von
– möglicherweise - im Wesentlichen gleichlautenden
Vertragsbedingungen vor, aber es fehlt an einem einseitigen Stellen
der Bedingungen durch die Klägerin mit der Folge, dass bereits
keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einer Überprüfung
unterliegen könnten, vorliegen.
Aber selbst wenn vom Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen
auszugehen wäre, ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei den
Parteien um Unternehmer handelt, § 14 BGB. Gemäß § 310 Abs. 1 BGB
sind die Vorschriften des § 307 Abs. 2 und 3 BGB und die §§ 308 und
309 BGB insoweit nicht anwendbar, d.h. für die Inhaltskontrolle ist
allein § 307 mit der Ergänzung in § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB
maßgebend. Die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB gelten also
nicht. Die vorgenannten Bestimmungen entsprechen dem
Regelungsgehalt des § 24 AGBG a. F. Wegen der Inhaltsgleichheit der
einschlägigen Vorschriften kann deshalb dahinstehen, ob eine
Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz oder §§ 307 ff. BGB zu
erfolgen hätte.
Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen dann unwirksam, wenn sie
den Geschäftspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach Abs. 2 ist eine
unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine
Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Die in § 4 des Immobilien-Leasing-Vertrages getroffenen
Regelungen, die klar und eindeutig formuliert sind, sind bereits
als sogenannte Preisklauseln einer Angemessenheitskontrolle nicht
zugänglich. Aber selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, ist
ein Abweichen von Rechtsvorschriften nicht feststellbar (§ 307 Abs.
3 BGB). Dass die Zinsvereinbarung nach Ablauf der Zinsbindung neu
zu verhandeln war, entspricht den geschäftlichen Gepflogenheiten.
Wie in der vorausgegangenen Zinsperiode ist nichts dagegen
einzuwenden, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Angebot
macht, wobei die Berechnungsformel als solche genau von den
Parteien sowohl im Leasingvertrag als auch in der
Zusatzvereinbarung unter Ziffer 3.3. vereinbart war. Da sich dies
weder als einseitige Vorgabe der Klägerin darstellt, noch ein
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB
vorliegt, sondern die Beklagte die Möglichkeit hatte, bei
Nichtannahme des Angebots der Klägerin ein eigenes niedrigeres
Zinsangebot zu unterbreiten, ist eine unangemessene Benachteiligung
der Beklagten durch § 4 Ziffer 4, hier insbesondere den zweiten
Absatz, nicht zu erkennen.
Die Beklagte hatte vielmehr, nachdem die Klägerin ein neues
Angebot nach Auslaufen der Zinsbindung bzw. rechtzeitig davor ihr
vorgelegt hatte, die Möglichkeit zum Einen der Überprüfung, zum
Anderen ihrerseits ein anderes Zinsangebot mit besseren
Zinskonditionen vorzulegen. Es ist nicht ersichtlich, dass es der
Beklagten, Tochterunternehmen einer großen europäischen
Gesellschaft, nicht möglich gewesen wäre, von mit ihr in
Geschäftsbeziehungen stehenden Banken ein entsprechendes
Finanzierungsangebot einzuholen und der Klägerin vorzulegen. Soweit
sie hierfür einen Zeitraum von drei Monaten als nicht ausreichend
erachtet, haben die Parteien schon zuvor eine kurzfristige
Zwischenfinanzierung vereinbart und es ist davon auszugehen, dass
die Parteien einverständlich nochmals eine kurzfristige
Zwischenfinanzierung für den Fall der Einholung eines anderen
Finanzierungsangebotes durch die Beklagten vereinbart hätten. Da
die Beklagte kein anderes Finanzierungsangebot vorgelegt hat, ist
die Prüfung der Frage, inwieweit die von der Klägerin
vorgeschlagene weitere langfristige Finanzierung unangemessen sein
könnte, nicht möglich.
Wäre die Klausel tatsächlich im Sinne der Beklagten auszulegen,
also dahin, dass die Klägerin nur einen an einem Basiszinssatz
(aber welchen?) orientiertes Angebot plus 0,5 Prozentpunkten
Aufschlag der Beklagten unterbreiten durfte, dann lief sie bei
einem Gegenangebot der Beklagten, wie dies in Absatz 2 der Regelung
des § 4 Ziffer 4 vereinbart war, sogar Gefahr, dass sie ihre
eigenen Finanzierungskosten nicht an die Klägerin weitergeben
konnte; da der Klägerin aber – leasingvertragstypisch - ein
Anspruch auf Amortisation zustand, wären bei einer solchen
Auslegung des Vertrages ihre Interessen nicht berücksichtigt.
Letztlich entsprach es den Interessen beider Parteien, eine
langfristige Zinsbindung zu vereinbaren, um das wirtschaftliche
Risiko angemessen zu verteilen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.
10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Im Hinblick darauf, dass die
Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat
nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung
abweicht, weist die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung auf,
noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.
2 ZPO).
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf
57.704,37 € festgesetzt (§§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 S. 1 GKG).