Vergabekammer Potsdam — 2010-09-08 — VK 44/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-08
Aktenzeichen: VK 44/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.
-
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens.
-
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den
Auftraggeber war notwendig.
-
Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem
eingezahlten Kostenvorschuss i.H.v. 2.500,00 EUR verrechnet.
Gründe
I.
Nach Vorinformation im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen
Union vom … 2009 hatte der Auftraggeber am … 2010 die
„Vergabe von Leistungen des öffentlichen
Straßenpersonennahverkehrs im Genehmigungswettbewerb nach Art. 5
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007“ für den Zeitraum
… 2011 bis … 2017 im Offenen Verfahren europaweit
bekannt gemacht.
Der Auftrag umfasst sechs im Linienbündel … Teil B,
zusammengefasste Linien mit einem Leistungsumfang von XXX.XXX
Nutz-km pro Jahr, darunter XX.XXX Nutz-km abrufbare
bedarfsabhängige Leistungen, Ziffer II.1.5 der Bekanntmachung. Die
betreffenden Liniengenehmigungen waren in den zurückliegenden
Jahren Gegenstand eines Verwaltungsgerichtsverfahrens, Ziffer VI.3)
der Bekanntmachung. Die Vergabe und Genehmigung sollte
ausschließlich auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 und des § 13 PBefG erfolgen; das Verfahren
sollte in Anlehnung, jedoch ausdrücklich nicht in unmittelbarer
Anwendung der Vergabeverordnung und der Verdingungsordnungen
durchgeführt werden. Eine zuständige Stelle für
Nachprüfungsverfahren bezeichnete die Bekanntmachung nicht.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte der Auftraggeber der
Antragstellerin mit, dass das von ihr in jenem Verfahren in
Bietergemeinschaft eingereichte Angebot wegen Verstoßes gegen den
Grundsatz des Geheimwettbewerbes ausgeschlossen worden sei. Da kein
wertbares Angebot vorlag, wurde das Verfahren aufgehoben und die
Neuausschreibung dieser Leistungen angekündigt.
Mit erneuter europaweiter Bekanntmachung vom … 2010
veröffentlichte der Auftraggeber die „Erbringung von
Dienstleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr“
im Linienbündel … Teil B, im Beschleunigten Nichtoffenen
Verfahren. Der Leistungsumfang war unverändert, eine Aufteilung in
Lose nicht vorgesehen. Varianten/Alternativangebote waren nach
Ziffer II.1.9) der Bekanntmachung zugelassen. Die Wahl der
Verfahrensart wurde in Ziffer IV.1.1) begründet. Der Zuschlag
sollte nach Ziffer IV.2.1) auf das wirtschaftlich günstigste
Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den
Verdingungs-/Ausschreibungsunterlagen … aufgeführt sind,
erteilt werden. Schlusstermin für den Eingang der
Angebote/Teilnahmeanträge war der 28. Mai 2010. Unter Ziffer
VI.4.1) wurde die Vergabekammer des Landes Brandenburg als
zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren angegeben. In Ziffer
VI.4.2) der Bekanntmachung wird auf die Fristen des § 107 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 GWB hingewiesen.
Mit Schreiben vom … 2010 wandte sich die Antragstellerin
namens der Bietergemeinschaft gegen den Ausschluss des im Rahmen
der Januarausschreibung abgegebenen Angebotes. Vor dem Hintergrund,
dass der in der Neuausschreibung vollzogene Wechsel zum wesentlich
restriktiveren Verfahren nach den Regelungen des
Kartellvergaberechts unzulässig sei und die Mitglieder der
Bietergemeinschaft in ihren Rechten verletze, begehre die
Bietergemeinschaft, das Verfahren zur Vergabe der Liniengenehmigung
weiterhin als Genehmigungswettbewerb fortzuführen, zumal es sich
vorliegend wegen des Netto-Vertragscharakters zur Finanzierung des
voraussichtlich zuschussbedürftigen Linienbündels und des
erheblichen Risikos des Leistungserbringers nicht um einen dem
Vergaberecht unterfallenden entgeltlichen Dienstleistungsauftrag
handele. Die Bietergemeinschaft gehe daher davon aus, dass der
„öffentliche Dienstleistungsauftrag“ im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeint sei und weder die
Verdingungs- noch die Vergabeverordnung eingreifen, sodass auch
nicht die Vergabekammer, sondern weiterhin die
Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig sei.
Eine rechtlich tragfähige Zuständigkeitszuweisung für das
Vorgehen des Auftraggebers ergebe sich auch aus Art. 5 Abs. 3 der
EU-Verordnung nicht. Unter Berücksichtigung der im
Personenbeförderungsrecht ergangenen Rechtsprechung müssten
vielmehr unabhängig von der Verfahrensart die Vorgaben und
sachlichen Kriterien eingehalten werden, wie sie zur Wertung und
Bescheidung konkurrierender Liniengenehmigungsanträge aufgestellt
worden seien, so die Beachtung des Altunternehmerprivilegs nach §
13 Abs. 3 PBefG. Ein reiner Preiswettbewerb im Sinne des
Vergaberechts würde die Vorgaben des PBefG unterlaufen.
Mit Schreiben vom … 2010 begründete der Auftraggeber den
Angebotsausschluss der Bietergemeinschaft ergänzend und verwies
hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Neuausschreibung auf die
Empfehlungen des zuständigen Landesministeriums ... Dementsprechend
werde das Vergabe- und Genehmigungsverfahren in einem abgestimmten
Gesamtprozess zwischen Auftraggeber und der Genehmigungsbehörde
… in einem wettbewerblichen Verfahren zur Vergabe von
Leistungen und zur Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nach §
42 PBefG durchgeführt.
In ihrer Stellungnahme vom … 2010 blieb die
Antragstellerin bei ihrer Einschätzung bezüglich der Modalitäten
der Neuausschreibung, dass „wir (Anmerkung: die
Bietergemeinschaft) nach wie vor der Auffassung sind, dass diese
Vorgehensweise unzulässig ist und eine Verletzung unserer Rechte
darstellt“.
Nach Auswertung der fristgerecht bis zum … 2010
gestellten Teilnahmeanträge forderte der Auftraggeber am …
2010 neben der Antragstellerin vier weitere Unternehmen zur Abgabe
eines Angebotes auf.
Die Angebote sollten unter Einhaltung definierter
Mindestbedingungen (Ausschlusskriterien) die verkehrlichen
Leistungen pro Jahr beschreiben und gegebenenfalls optimieren, u.a.
durch Ausfüllen der „Tabelle 1“ (Jahresgesamtleistung
in Nutz-Km), sowie in finanzieller Hinsicht den Zuschussbedarf pro
Jahr gemäß § 1 Abs. 2 ÖPNVFV bei Betreiben des Linienbündels durch
Ausfüllen der „Tabelle 2“ angeben. Zur Orientierung
enthielten die Verdingungsunterlagen für beide Leistungsteile eine
Basiskalkulation (Status quo), auf welche die detailliert
beschriebene Angebotswertung zurückgeführt werden sollte. Dem
beigefügten Bewertungssystem waren die Modalitäten zur Berechnung
der erreichbaren Punkte sowohl hinsichtlich der verkehrlichen
Leistungen als auch in Bezug auf den Zuschussbedarf zu entnehmen.
Bei den verkehrlichen Leistungen wies das Bewertungssystem die im
Verhältnis zum Status quo erreichbaren Punkte für Mehrleistungen
und Mehrqualitäten aus. Die Finanzkalkulation, betreffend den
jahresbezogen anzugebenden Zuschussbedarf nach § 1 Abs. 2 ÖPNVFV,
sollte den Status quo (Zuschusskalkulation des Auftraggebers)
möglichst nicht überschreiten. Die Bewertung eines Zuschussmehr-
oder Zuschussminderbedarfes im Verhältnis zur Basiskalkulation war
ebenso Bestandteil des mitgeteilten Wertungssystems, wie die
maßgeblichen Parameter zur endgültigen Umrechnung der den Rang im
Wertungsergebnis bestimmenden Punktzahl. Der Zuschlag sollte auf
das Angebot mit der im Ergebnis für beide Leistungsteile höchsten
Gesamtpunktzahl erteilt werden. Nebenangebote waren ausdrücklich
erwünscht und auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen.
Mit Schreiben vom … 2010 machte die Antragstellerin unter
Hinweis darauf, dass sie Genehmigungsinhaberin für das Linienbündel
… Teil A, sei, geltend, der Auftraggeber habe den mit ihr
geschlossenen Verkehrsvertrag vom 11. Juli 2008 erst im Vorjahr mit
Vereinbarung vom … 2009 bestätigt und die Finanzierung der
Verkehrsleistungen der Linienbündel … Teile A und B, für die
Laufzeit bis … 2017 festgeschrieben. Das Teillinienbündel B
stehe ab 1. Januar 2011 erneut zur Genehmigung an. Die genannten
Verträge sicherten der Antragstellerin verbindlich die quantitative
und qualitative Verkehrsleistung sowie deren Finanzierung bis zum
Jahr 2017 zu, sodass der mit der aktuellen Ausschreibung
beabsichtigte Vertragsschluss eine Vertragsverletzung
darstelle.
Der Auftraggeber nahm am … 2010 zu den
Antragstellerschreiben vom … und … 2010 Stellung. Er
wies die gegen die Rechtmäßigkeit des Angebotsausschlusses der
Bietergemeinschaft im vorgehenden Verfahren erhobenen
Beanstandungen zurück. Das aktuelle Vergabe- und
Genehmigungsverfahrens sei entsprechend der Handlungsempfehlungen
des Landes durchgeführt worden, um der seit Inkrafttreten der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bestehenden Rechtssituation und dem
aus der Aufgabenteilung zwischen Aufgabenträger und
Genehmigungsbehörde nach PBefG folgenden notwendigen
Abstimmungsbedarf gerecht zu werden. Die Genehmigungsbehörde werde
die ihr obliegende Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen
treffen. Soweit sich die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom
… 2010 auf die Vereinbarung vom … 2009 berufe, werde
auf den Vorbehalt der dortigen Regelung zu § 9 Abs. 2, 3, nach dem
die Wirksamkeit des Vertrages an den Bestand der Liniengenehmigung
gebunden sei und die Vertragsanpassungsregelung in § 3 Abs. 2
hingewiesen.
Im Submissionstermin am … 2010 lagen dem Auftraggeber
insgesamt fünf Angebote vor, ein Haupt- und vier Nebenangebote. Die
Antragstellerin hatte zwei Nebenangebote abgegeben. Nach Wertung
der Angebote lag die Antragstellerin mit ihrem Nebenangebot 1 auf
Rang vier und mit ihrem Nebenangebot 2 auf Rang drei.
Mit Vorinformation nach § 101 a GWB vom … 2010 teilte der
Auftraggeber mit, dass er beabsichtige, den Zuschlag auf das
Angebot des Bieters … zu erteilen.
Mit Schreiben vom … 2010 rügte die Antragstellerin die
beabsichtigte Zuschlagserteilung als vergaberechtswidrig. Unter
Bezugnahme auf den historischen Ablauf zur Vergabe der streitigen
Leistungen verwies sie insbesondere auf ihr Vorbringen vom …
und … 2010; der Abbruch des im Januar 2010 ausgeschriebenen
Genehmigungswettbewerbes sei unzulässig gewesen. Der Wechsel zum
VOL-Vergabeverfahren diskriminiere allein die Antragstellerin, da
nun das gesetzlich vorgesehene Kriterium aus § 13 Abs. 3 PBefG
(Altunternehmerprivileg) bei der Wertung nicht mehr berücksichtigt
werde. Darauf habe sie jedoch einen gesetzlichen Anspruch, weil sie
die ausgeschriebenen Verkehrsleistungen jahrelang in einer dem
öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben habe.
Auch habe der Auftraggeber im Jahre 2008 der Antragstellerin
Festpreise bis zum Jahr 2017 (auch) für die jetzt ausgeschriebenen
Leistungen vertraglich zugesichert und dies mit Vertrag vom
… 2009 bekräftigt.
Da aufgrund der Vorinformation die Nichtbezuschlagung der
Antragstellerangebote daher weder nachvollziehbar noch rechtmäßig
erscheine, werde der Auftraggeber aufgefordert, bis zum …
2010 die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Angebote
mitzuteilen, die Reihenfolge in der Bewertung der Angebote
darzulegen, die Bewertungstabelle mit detaillierten Auskünften über
die konkrete Bemessung der Kriterien und ihrer Gewichtung in Bezug
auf jedes Angebot zu übersenden und Akteneinsicht in die
Vergabeakte zu gewähren.
Mit Faxschreiben vom … 2010 teilte der Auftraggeber der
Antragstellerin die Rangfolge ihrer Angebote mit sowie, dass von
der Gesamtpunktedifferenz ihres Nebenangebotes 2 zum Bestbieter ein
Drittel auf die verkehrliche und zwei Drittel auf die finanzielle
Bewertung entfielen. Die Wertung sei gemäß den in den
Verdingungsunterlagen mitgeteilten Kriterien vorgenommen worden.
Die begehrte Akteneinsicht nach § 111 GWB könne nur die
Vergabekammer gewähren; ein Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG
bestehe in einem Vergabeverfahren nicht.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. August 2010 hat die
Antragstellerin bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg einen
Nachprüfungsantrag gestellt und unter Vertiefung ihres bisherigen
Vorbringens begründet.
Die Antragstellerin beantragt,
-
dem Auftraggeber zu untersagen, in dem Vergabeverfahren
(beschleunigtes Nichtoffenes Verfahren) zur Beschaffung von
Dienstleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im
Gebiet des Landkreises … veröffentlicht am … 2010 im
Supplement zu dem dortigen Aktenzeichen … den Zuschlag an
die Firma … zu erteilen,
-
festzustellen, dass das in Ziffer 1 näher bezeichnete
Vergabeverfahren angesichts der gravierenden Vergaberechtsmängel
aufzuheben ist und die wettbewerbliche Vergabe der unter Ziffer 1
genannten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung der
Vergabekammer zu erfolgen hat,
-
hilfsweise dem Auftraggeber aufzugeben, erneut in das
Vergabeverfahren einzutreten, die Zuschlagskriterien entsprechend
der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut festzulegen und den
am Verfahren beteiligten Bietern unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, verbindliche Angebote abzugeben und die
Wertung der Angebote vorzunehmen,
-
dem Auftraggeber die Kosten des Verfahrens einschließlich der
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
aufzuerlegen,
-
festzustellen, dass die Hinzuziehung eines
Verfahrensbevollmächtigen aufseiten der Antragstellerin zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war,
sowie
die dem streitgegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden
Verwaltungsvorgänge des Auftraggebers herbeizuziehen und der
Antragstellerin Akteneinsicht gemäß § 111 GWB zu gewähren.
Der Auftraggeber beantragt,
-
die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen,
-
der Antragstellerin keine Akteneinsicht zu gewähren,
-
die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistandes aufseiten des
Auftraggebers für notwendig zu erklären,
-
die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
Nach Auffassung des Auftraggebers ist der Nachprüfungsantrag
unzulässig, weil die Antragstellerin ihrer Rügeobliegenheit nicht
genügt habe.
Die Aufhebung des ersten Verfahrens mit Ankündigung des neuen
beschleunigten Verfahrens habe der Auftraggeber der Antragstellerin
bereits mit Schreiben vom … 2010 zur Kenntnis gegeben,
sodass die Rüge daraus folgender vermeintlicher Vergabeverstöße mit
Schreiben vom … 2010 nicht unverzüglich im Sinne des § 107
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB sei. Die zeitlich vorgehenden Schreiben vom
… und … 2010 könnten nicht als Rügeschreiben
qualifiziert werden; konkrete vergaberechtliche Verstöße würden
nicht benannt, sondern lediglich das Verfahren pauschal für
unzulässig erachtet. Selbst wenn diese Schreiben als Rügen
zugelassen würden, seien sie nach vorgenannter Vorschrift
verspätet. Mit dem Vorbringen vom … 2010 sei die
Antragstellerin auch nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB
präkludiert, mit dem nach Ablauf der Teilnahmefrist nur
wiederholenden Vorbringen vom … 2010 auch nach § 107 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 GWB.
Die Antragstellerin habe ferner nicht darzulegen vermocht, dass
sich ihre Zuschlagschancen durch ein den Gleichbehandlungsgrundsatz
in einem wettbewerblichen und chancengleichen Verfahren nach VOL/A
und GWB durch die einzelnen gerügten Verstöße verschlechtert haben.
Mit ihrem Vorbringen vom … in diesem Verfahren sei nicht
erkennbar, ob und wie das Altunternehmerprivileg nach § 13 Abs. 3
PBefG in Ansatz gebracht werde, sei sie präkludiert. Soweit sie
vorträgt, diese Regelung hätte im Rahmen der Technischen
Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden müssen, sei eine
Rechtsverletzung nicht erkennbar, denn sie habe die Eignungsprüfung
im vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb erfolgreich abgeschlossen.
Es gelte das Gebot der Trennung von Eignungs- und
Wertungskriterien; eine Berücksichtigung von Eignungskriterien bei
der Wertung sei nicht zulässig. Im Übrigen würde gerade die
Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs nach § 13 Abs. 3 PBefG
im Rahmen der Zuschlagswertung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
verstoßen. Die derzeitige Diskrepanz zwischen dem PBefG, den
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und des
Kartellvergaberechts liege an der fehlenden Angleichung des PBefG
an die europäischen Neuregelungen. Diese sähen keinesfalls die
Bevorzugung eines einzelnen Bieters vor.
Der Nachprüfungsantrag sei jedenfalls unbegründet, denn der
Auftraggeber habe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 ein förmliches Verfahren nach GWB und VOL/A durchführen
müssen. Um eine Dienstleistungskonzession handele es sich nicht,
sondern nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26. September
2009, Rs. C-206/08) und des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21. Juli
2010, Verg 19/10) um einen Dienstleistungsauftrag, weil der
Auftraggeber zu einem Großteil die Gesamtkosten des Auftrages und
damit den wesentlichen Teil des Betriebsrisikos trage.
Dementsprechend heiße es im Anhang zum Leitfaden für
ÖPNV-Aufgabenträger des Landes zum Abschluss öffentlicher
Dienstleistungsaufträge (öDA), dass „… bei Zweifeln an
der Einordnung des öDA nach Vergaberecht verfahren werden sollte.
In Brandenburg werden öDA damit im Regelfall nach allgemeinem
Vergaberecht vergeben werden müssen.“ Diese Auffassung werde
von der Rechtsprechung bestätigt (vgl. OLG München, Beschluss vom
21. Mai 2008 – Verg 5 /08).
Der Auftraggeber sei gemäß § 3 ÖPNVG Bbg. Aufgabenträger und für
die Vergabe zuständig, das … die zuständige
Genehmigungsbehörde zur Erteilung der Liniengenehmigung nach PBefG
und PBZugV. Dieser derzeit noch herrschende Behördendualismus mache
im Vorfeld der Leistungsvergabe Abstimmungen erforderlich. Das sei
geschehen. Sowohl die Bekanntmachung vom … 2010 als auch die
Verdingungsunterlagen hätten über das Zusammenwirken der Behörden
transparent und umfassend informiert.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom … 2010 ihr
bisheriges Vorbringen vertieft und insbesondere zur
Vergaberechtswidrigkeit und Gleichheitswidrigkeit vorgetragen, denn
das ihr nach § 13 Abs. 3 PBefG gesetzlich zustehende
Altunternehmerprivileg werde bei dieser Vergabe willkürlich nicht
berücksichtigt. Sie werde rechtswidrig mit Newcomern
gleichbehandelt, obwohl ihr gesetzlicher Anspruch als
Altunternehmerin im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG nicht disponibel
sei. Die Antragstellerin sei mit ihrem Vortrag auch nicht
präkludiert, denn der Auftraggeber habe erstmals in seiner
Antragserwiderung vom … 2010 zu dieser Problematik Stellung
bezogen. Weder aus den Verdingungsunterlagen, noch aus dem
vorgehenden Schriftverkehr sei erkennbar gewesen, ob und
gegebenenfalls wie das Altunternehmerprivileg Berücksichtigung
finden würde.
Hinzu komme, dass der mit Bekanntmachung vom … des Jahres
begonnene Genehmigungswettbewerb nicht rechtmäßig habe aufgehoben
werden können, da es sich nicht um ein GWB-Verfahren gehandelt
habe. Letztlich habe der Auftraggeber verkannt, dass die Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 ausdrücklich erst ab dem Jahr 2019 überhaupt
anwendbar sei.
Die Vergabekammer hat den Auftraggeber am 26. August 2010 zur
Aufschlüsselung der Basiskalkulation aufgefordert. Dem ist der
Auftraggeber mit anwaltlichem Schriftsatz vom … 2010
nachgekommen.
Auf die Vergabeakten sowie die eingereichten Schriftsätze der
Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig.
Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den
Nachprüfungsantrag zuständig, da die verfahrensgegenständliche
Leistungsvergabe dem Land Brandenburg zuzurechnen ist, § 104 Abs. 1
GWB.
Der Auftraggeber ist als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von
§ 98 Nr. 1 GWB.
Die zur Nachprüfung durch die Vergabekammer gestellte Vergabe
unterliegt jedoch nicht dem vergaberechtlichen
Nachprüfungsverfahren, § 102 GWB. Der Nachprüfung durch die
Vergabekammer unterliegt danach nur die Vergabe öffentlicher
Aufträge. Das Nachprüfungsverfahren betreffend die Erbringung von
Dienstleistungen des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs im
Linienbündel … Teil B, bezieht sich nicht auf einen
öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 4 GWB. Vielmehr wird
die Leistungserbringung als den Nachprüfungsinstanzen entzogene
Dienstleistungskonzession einzuordnen sein.
Nach § 99 Abs. 1 GWB sind öffentliche Aufträge entgeltliche
Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die
Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben und
Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen
(vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a), d) der Richtlinien RL 2004/17/EG
und RL 2004/18/EG).
Der Begriff der Dienstleistungskonzession wird zwar nicht vom
Bundesgesetzgeber, aber in den Richtlinien 2004/17/EG und
2004/18/EG (Art. 1 Abs. 3 Buchst. b) bzw. Art. 1 Abs. 4) definiert
als „ein Vertrag, der von einem Dienstleistungsauftrag nur
insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung der
Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der
Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines
Preises besteht.“
In seinem Urteil vom 10. September 2009 vergleicht der EuGH (Rs.
C-206/08, Rn. 51 ff.) die beiden Definitionen, verweist auf den
sich aus der Art der Gegenleistung ergebenden Unterschied zwischen
Auftrag und Konzession und stellt fest, dass bereits die vor
Inkrafttreten der Vergabekoordinierungsrichtlinien herausgebildete
einheitliche Rechtsmeinung das Vorliegen einer
Dienstleistungskonzession angenommen hat, wenn die vereinbarte
Vergütung im Recht des Dienstleistungserbringers zur Verwertung
seiner eigenen Leistung bestand. Das eingeräumte Recht zur Nutzung
der Dienstleistung kann in dem Recht bestehen, privatrechtliche
Entgelte von Dritten zu erheben, unabhängig davon, ob das Entgelt
privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich geregelt ist. Der
Leistungserbringer übernimmt bei dieser Art der vereinbarten
Vergütung das Betriebsrisiko der fraglichen Dienstleistungen
(a.a.O., Rn. 59).
Die Beurteilung der Kriterien zur Abgrenzung eines
Dienstleistungsauftrages von einer vergaberechtsfreien
Dienstleistungskonzession hat durch das Urteil des EuGH eine
Konkretisierung hinsichtlich des Umfanges des mit der
Dienstleistung zu übernehmenden Risikos erfahren. Bisher war davon
auszugehen, dass der Leistungserbringer das Betriebsrisiko komplett
oder aber zumindest in wesentlichen Teilen, bezogen auf das mit der
Leistungserbringung insgesamt verbundene Risiko, übernehmen musste.
Nunmehr genügt nach EuGH – wenn, wie im entschiedenen Fall
beispielsweise Leistungsbereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge
betroffen sind, deren öffentlich-rechtliche Ausgestaltung eine
Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos bewirken können –
dass „das Risiko des Auftraggebers“ (a.a.O., Rn. 72
ff.) übertragen wird. Dieses kann aufgrund der
öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Dienstleistung erheblich
eingeschränkt sein. Zum Ausmaß der Einschränkung legt sich der EuGH
nicht fest. Die Entscheidung, ob eine Dienstleistungskonzession
vorliegt, hängt dann weiter davon ab, ob ein Auftraggeber sein mit
der Nutzung der Leistung verbundenes, gegebenenfalls erheblich
eingeschränktes Risiko komplett oder aber zumindest in wesentlichen
Teilen auf den Leistungserbringer überträgt. Die entsprechende
Feststellung obliegt den nationalen Gerichten.
Unter Berücksichtigung der dieser EuGH-Entscheidung zugrunde
liegenden Überlegungen hat das OLG Brandenburg mit Beschluss vom
12. Januar 2010 (Verg W 7/09) das Vorliegen einer
Dienstleistungskonzession in einer Fallkonstellation angenommen, in
der sich die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Anordnungen
teilweise an den für die Dienstleistung entstehenden Kosten
beteiligen muss, in dem entschiedenen Fall zu insgesamt zwei
Dritteln der mit der zu vergebenden Dienstleistung verbundenen
Kosten. Das Gericht hat unter Berufung auf die EuGH-Entscheidung
festgestellt, maßgeblich sei, dass auch unter Berücksichtigung
derartiger gesetzlicher Regelungen ein restliches Betriebsrisiko,
das der Auftraggeber bei Erbringung der in Rede stehenden
Dienstleistung mit eigenen Mitteln zu tragen hätte, verbleibt und
dieses restliche Betriebsrisiko in vollem Umfang oder zumindest zu
einem wesentlichen Teil auf den Konzessionär übertragen wird, so
auch im entschiedenen Fall (OLG Brandenburg, a.a.O., II.2.c.).
In diesem Sinne ist mit Blick auf die (bundes- und)
landesrechtlichen Vorschriften zur Finanzierung des öffentlichen
Straßenpersonennahverkehrs und die Finanzierungs- bzw.
Kalkulationsvorgaben in Bezug auf die hier ausgeschriebenen
Dienstleistungen nicht von einem öffentlichen Auftrag im Sinne des
§ 99 GWB, sondern von einer Dienstleistungskonzession
auszugehen.
Die Dienstleistungen des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs
beinhalten vorliegend das Betreiben von sechs Buslinien,
zusammengefasst im Linienbündel … Teil B. Nach den Vorgaben
der Verdingungsunterlagen waren nach qualitativen und quantitativen
Merkmalen umschriebene verkehrliche Leistungen unter Beachtung von
Mindestbedingungen anzubieten, die nach dem mit dem Auftraggeber zu
schließenden Verkehrsvertrag (Muster, vgl. §§ 3, 4)
Vertragsgegenstand werden.
Die Finanzierung der angebotenen verkehrlichen Leistungen regelt
§ 5 des Verkehrsvertrages. Hiernach erwirtschaftet das Unternehmen
die Betriebskosten für das in den §§ 3 und 4 vereinbarte sowie im
Anhang „Leistungsbeschreibung“ näher bestimmte
Leistungsangebot grundsätzlich selbst.
Nach § 5 Abs. 5 sind wesentliche Finanzierungsquellen für die
Tätigkeit des Unternehmens die Einnahmen aus dem
Fahrausweisverkauf, die Einnahmen aus dem
Einnahmeaufteilungsvertrag im Rahmen des VBB und die
Fahrgelderstattung für die Beförderung Schwerbehinderter (nach §
145 ff. SGB IX). Weitere Erlöse aus Leistungen außerhalb des
Linienverkehrs … seien anzustreben, jedoch … nicht
auf den Zuschussbedarf aus der Erbringung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung anzurechnen.
Nach § 5 Abs. 6 erhält das Unternehmen vom Aufgabenträger (dem
Auftraggeber) einen finanziellen Beitrag in der nach § 6
festgelegten jährlichen Höhe. Zusätzlich werden die auf den
Fahrleistungsanteil … entfallenden gesetzlichen
Ausgleichszahlungen für die Beförderung auf Zeitfahrausweise des
Ausbildungsverkehrs (…§ 1 Abs. 3 ÖPNVFV) ohne Abzug an das
Unternehmen weitergeleitet.
§ 6 des Verkehrsvertrages regelt die Rechte und Pflichten des
Auftraggebers. Nach Abs. 1 leistet der Auftraggeber dem Unternehmen
einen jährlichen finanziellen Beitrag als Zuschuss zur
Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Leistungsangebotes
sowie zum Ausgleich der … übertragenen
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung … Der finanzielle
Beitrag wird gemäß Zahlungsplan nach Abs. 5 durch die zuständige
Stelle … des Auftraggebers … ausgereicht (Abs. 2). In
§ 6 Abs. 3 wird der finanzielle Beitrag des Auftraggebers insoweit
beziffert, als hier bei Vertragsschluss der vom Unternehmen
angebotene Betrag gemäß Tabelle 2 des bezuschlagten Angebotes
Vertragsbestandteil wird; Tabelle 2 beinhaltet den gemäß § 1 Abs. 2
ÖPNVFV kalkulierten Zuschussbedarf, der bei vertragsgemäßer
Leistungserbringung gezahlt wird, soweit keine Änderungsgründe (§
7) greifen.
Die vertraglichen Vereinbarungen zu Umfang und Finanzierung der
Leistungen basieren im Wesentlichen auf den Regelungen des Gesetzes
über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg
(ÖPNVG) in Verbindung mit der Verordnung über die Finanzierung des
übrigen öffentlichen Personennahverkehrs im Land Brandenburg
(ÖPNVFV). Nach § 9 ÖPNVG sind Verkehrsleistungen im öffentlichen
Personennahverkehr nach Möglichkeit durch Fahrgelderträge zu decken
(vgl. § 5 Abs. 5 des Vertragsentwurfes). Als einer der kommunalen
Aufgabenträger (§ 3 Abs. 3 ÖPNVG) erhält der Auftraggeber gemäß §
10 Abs. 2 ÖPNVG seinen Anteil an den jährlich XX Mio. EUR
zweckgebundener Zuweisungen des Landes zur Unterstützung bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben- und Ausgabenverantwortung nach § 3. Bei
Veränderungen der Finanzierungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1
wird dieser Betrag überprüft und gegebenenfalls angepasst. In Abs.
1 Satz 1 werden die Zweckbindungen der Landesmittel festgeschrieben
– zur Finanzierung von Verkehrsleistungen, gesetzlichen
Ausgleichsleistungen sowie zur Förderung von Investitionen in den
öffentlichen Personennahverkehr – und die Zahlungsgrundlagen
aufgelistet. § 10 Abs. 4 ÖPNVG enthält die Verordnungsermächtigung
zur näheren Ausgestaltung der Mittelzuteilung, geregelt in der
ÖPNVFV.
Von den der Angebotskalkulation zugrunde zu legenden
Kostenpositionen war von den Bietern allein der jährliche
Zuschussbedarf gemäß § 1 Abs. 2 ÖPNVFV mit dem Angebot anzugeben,
einzutragen in Tabelle 2. Angaben zur Kalkulation im Übrigen waren
nicht gefordert. Aus der Antragserwiderung vom … 2010 ergab
sich eine bezifferbare Differenz zwischen den Beträgen zum
Zuschussbedarf aus der Basiskalkulation des Auftraggebers (Status
quo) und dem vom Auftraggeber für den Vertragszeitraum angesetzten
Gesamtwert der zu vergebenden Verkehrsdienstleistungen. Mit Blick
auf die sich aus den Verdingungsunterlagen, dem Vertragsentwurf und
den Regelungen, insbesondere der §§ 9, 10 Abs. 2, 4 ÖPNVG, § 1 Abs.
2, 3 ÖPNVFV ergebenden Finanzierungsbestandteilen hat der
Auftraggeber gegenüber der Vergabekammer seine Kalkulation
aufgeschlüsselt und anhand zweier Beispielsjahre (2011 und 2013)
die Einzelbeträge zur Kostendeckung aufgelistet.
Hiernach liegen die vom Leistungserbringer nicht beeinflussbaren
Einnahmen, abhängig von einer im Voraus nicht bekannten Anzahl
zahlender Nutzer, bei um die XX bis XX % der voraussichtlich
benötigten Gesamteinnahmen. Die nutzerabhängigen Einnahmen sind die
Fahrgeldeinnahmen unter Berücksichtigung ihrer Modifizierung im
Rahmen des Einnahmeaufteilungsverfahrens im Verkehrsverbund
… gegebenenfalls zuzüglich der Erstattungszahlungen für die
Schwerbehindertenbeförderung nach §§ 145 ff. SGB IX, wobei letztere
mit geschätztem 1%igem Anteil an den Gesamteinnahmen
vernachlässigbar sind. Da der Umfang der verkehrlichen Leistungen
mit den laut Verdingungsunterlagen gestellten Mindestanforderungen
feststeht (vgl. die maßgeblichen Parameter aus dem Nahverkehrsplan,
dem Fahrplanstand April 2010, den Taktzeiten, der Qualität der
Fahrzeuge etc.), stehen unter Berücksichtigung der im Rahmen der
Angebotserstellung erfolgten Leistungsoptimierung für den
Zuschlagsbieter bei Vertragsschluss die Kosten der verkehrlichen
Leistungen im Linienbündel … Teil B, fest.
Entschlösse sich der Auftraggeber, diese Leistungen nicht an
einen Dritten, einen gewerblich tätigen Unternehmer, zu übertragen,
trüge er das fahrgastzahlenabhängige Einnahmerisiko selbst. Dieses
Risiko in Höhe von zumindest rund XX % wird, auch unter
Berücksichtigung der Kostenersatzregelungen, mit Zuschlag und
Vertragsschluss auf den gewerblich tätigen Leistungserbringer
übertragen.
Dass in Höhe der verbleibenden rund XX % der zu deckenden Kosten
öffentliche Mittel zur Verfügung stehen, die dem jeweiligen
Leistungserbringer nach § 10 Abs. 2 ÖPNVG i.V.m. § 1 Abs. 2 und 3
ÖPNVFV zufließen, steht der Annahme, es werde eine
Dienstleistungskonzession an den Nahverkehrsunternehmer erteilt,
nicht entgegen. Auch der in diesen XX % enthaltene, aus dem
Haushalt des Auftraggebers dem Leistungserbringer zufließende Teil
der öffentlichen Mittel (Kreiszuschuss) ist nach der vom
Auftraggeber mitgeteilten Kalkulation offensichtlich hinreichend
gering, dass im Sinne der obigen EuGH-Rechtsprechung und der
Auffassung des OLG Brandenburg jedenfalls von einem überwiegenden
Übertragen des reduzierten Auftraggeberrisikos auf den
Leistungserbringer gesprochen werden kann. Der Auftraggeber hat
zwar die Eigenmittel (Kreiszuschuss) nicht getrennt von den Mitteln
des § 1 Abs. 2 ÖPNVFV ausgewiesen, ihr Anteil dürfte jedoch mit
Blick auf die Zahlen der Basiskalkulation bzw. der Angebote zum
Zuschussbedarf nach § 1 Abs. 2 ÖPNVFV in den Beispielsjahren 2011
und 2013 kaum höher als X % der öffentlichen Mittel liegen.
Weder der EuGH noch das OLG Brandenburg haben sich im Ergebnis
ihrer wertenden Betrachtung auf eine Untergrenze des
„gegebenenfalls erheblich reduzierten Betriebsrisikos“
festgelegt, ab der das komplett oder im Wesentlichen auf den
Dienstleistungserbringer zu übertragende Betriebsrisiko durch
Verwertung der eigenen Dienstleistung nicht mehr als Konzession,
sondern als Auftrag im Sinne der Definition zu qualifizieren ist.
Eine mögliche Untergrenze ist zur Überzeugung der Vergabekammer
auch in der vorliegenden Fallkonstellation nicht erreicht.
Die gesetzlich festgeschriebene Zweckbindung der Landesmittel
nach § 10 Abs. 2 ÖPNVG lässt auch für etwaige Überlegungen keinen
Raum, der gewerbliche Leistungserbringer habe keinen Anspruch auf
diese Gelder, der Auftraggeber leite sie vielmehr
„freiwillig“ weiter, sodass es an einer
öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Dienstleistung zur
Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos im Sinne der o.g.
Entscheidungen des EuGH und des OLG Brandenburg fehle. Die
Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine
Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 2 Abs. 1 ÖPNVG), die regelmäßig nur
defizitär bewältigt werden kann (vgl. Winnes, „Der Begriff
der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Rahmen der Verordnung
1370/07, DÖV 2009, 1135 ff., 1138), jedenfalls soweit bestimmte
Standards vom Dienstleistungserbringer einzuhalten sind. In diesem
Kontext ist § 9 Abs. 3 ÖPNVG zu sehen, dass
Kostendeckungsfehlbeträge des ÖPNV die Aufgabenträger tragen,
soweit sie diese im Sinne einer Abdeckung gemeinwirtschaftlicher
Lasten veranlasst haben und sie in ihrem Gebiet entstehen (Winnes,
a.a.O., 1137: „Im ÖPNV ist eine gemeinwirtschaftliche
Verpflichtung gegeben, wenn Vorgaben der öffentlichen Hand zu
Mindereinnahmen oder Mehraufwendungen führen.). Gleichwohl bleibt
der Abschluss eines so genannten Nettovertrages möglich, der hier
unstreitig beabsichtigt ist; es ist keine Vollkostenerstattung
beabsichtigt, die beispielsweise über eine entsprechende
Nachschusspflicht des Auftraggebers im Vertrag hätte gesichert
werden können, sondern die anteilige Refinanzierung der im Zuge der
Leistungserbringung anfallenden Kosten durch Einnahmen aus dem
Fahrkartenverkauf.
Die Anpassungs- und Änderungsregeln nach § 7 des
Verkehrsvertrages vermögen eine anderweitige Beurteilung nicht zu
rechtfertigen. Diese dienen, auch soweit nicht leistungsbezogene
Inhalte Gegenstand der Anpassungsregelungen sind, allenfalls der
Wiederherstellung eines dem bei Vertragsschluss vergleichbaren
Zustandes und bezwecken keine Verschiebung in der Risikoverteilung
zwischen Auftraggeber und Leistungserbringer. Gerade der in Bezug
genommene § 7 Abs. 1 Buchst. d) des Vertragsentwurfes soll dem
gemäß das Risiko „auffangen“ und verhindern, dass der
Auftragnehmer durch wesentliche Veränderungen relevanter bundes-
bzw. landesrechtlicher Regelungen für die Gewährung von
Ausgleichszahlungen und Erstattungen Einbußen erleiden könnte, was
das Risiko erhöhen, nicht mindern würde.
Der Annahme einer Dienstleistungskonzession steht weiter nicht
entgegen, dass der Auftraggeber davon ausging, einen
Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 4 GWB zu vergeben
und verpflichtet zu sein, diesen entsprechend europaweit nach den
Regelungen des Kartellvergaberechts auszuschreiben. Das OLG München
hatte in seinem Beschluss vom 21. Mai 2008 – Verg 5/08, den
damaligem Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur zu dem
geeigneten Abgrenzungskriterium zwischen Auftrag und Konzession
dargestellt, nämlich die Höhe des Anteils an Ausgleichszahlungen
bzw. des Zuschusses an den prognostizierten Gesamtkosten der
Dienstleistung. Da vonseiten des EuGH in seinen Entscheidungen kein
entsprechender Grenzwert herausgearbeitet worden war, hatte das OLG
München die begründete Auffassung vertreten, dass in Zweifelsfällen
im Interesse eines fairen Wettbewerbes von einem
ausschreibungspflichtigen Dienstleistungsauftrag auszugehen sei, um
nicht Gefahr zu laufen, eine vermeintliche
Dienstleistungskonzession nicht auszuschreiben und zu Unrecht dem
Vergaberecht und den bestehenden Nachprüfungsmöglichkeiten zu
entziehen. Das OLG München stellte in seiner Entscheidung
maßgeblich auf den sicheren Kenntnisstand zur Risikoverteilung zum
Zeitpunkt der Ausschreibung ab, da in der dortigen
Fallkonstellation erst nach Eingang der Angebote abgeschätzt werden
konnte, in welcher Höhe die Bieter bereit waren, das Betriebsrisiko
zu übernehmen. Der zur Beurteilung anstehende Vertrag ließ
Zuschussleistungen theoretisch zwischen 0 und 100 % der
prognostizierten Betriebskosten zu.
In der vorliegenden Fallkonstellation waren die
Zuschussleistungen insgesamt durch die in den Verdingungsunterlagen
vorgegebene Basiskalkulation praktisch gedeckelt. Angebote mit den
Status quo übersteigenden Zuschussforderungen wären nur dann in die
Gesamtbewertung als wirtschaftlich günstigstes Angebot gekommen,
wenn bei sämtlichen wertbaren Angeboten diese Überschreitung
festgestellt worden wäre (Seite 9 der Verdingungsunterlagen:
Bewertungskriterium Nr. 1). Unabhängig davon, dass sich die
Rechtslage seit OLG München (s.o.) geändert hat, durfte der
Auftraggeber hier im Zeitpunkt der Ausschreibung kaum von einer
Überschreitung ausgehen. Das ergibt sich zum einen aus dem
Vergleich der Basiskalkulation zur abgeforderten Aufschlüsselung in
den zwei Beispielsjahren: der Betrag aus der allein Mittel nach § 1
Abs. 2 ÖPNVFV berücksichtigenden Basiskalkulation übersteigt den
der zusätzlich den Kreiszuschuss beinhaltenden Beispielsjahre 2011
und 2013. Zum anderen bestanden Erkenntnisse aus der
Vorausschreibung vom Januar 2010 und aus dem Umstand, dass die
ausgeschriebene Leistung seit mehreren Jahren als Linienbündel
besteht und insoweit Zuschussbedarfe beim Auftraggeber im Zeitpunkt
der Ausschreibung als bekannt unterstellt werden dürfen.
Nach alledem ist in der vorliegend zur Beurteilung anstehenden
konkreten Ausschreibung von der Vergabe einer
Dienstleistungskonzession auszugehen.
Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 müssen nur
Dienstleistungsaufträge oder öffentliche Dienstleistungsaufträge
gemäß der Definition in den Vergabekoordinierungsrichtlinen
2004/17/EG und 2004/18/EG nach dem in diesen Richtlinien
vorgesehenen Verfahren vergeben werden. Dann, so der Wortlaut der
Norm, sind die Abs. 2 bis 6 des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 nicht anwendbar.
Ausgenommen sind Dienstleistungskonzessionen im Sinne der
Definitionen der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG.
Auswirkungen hat dies auf den Primärrechtsschutz nach dem vierten
Teil des GWB.
Inwieweit die Regelungen des höherrangigen EU-Rechts nach der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die am 3. Dezember 2009 in Kraft
getreten ist, Einfluss auf die Anwendbarkeit bundesrechtlicher
Regelungen beispielsweise nach PBefG hat, musste im vorliegenden
Fall nicht entschieden werden.
III.
Der Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §
111 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in dem
Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der
Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei
einem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall (VK
Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2003, VK 5/03; Beschluss vom
25. Februar 2005, VK 4/05).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen und
personellen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des
Nachprüfungsverfahrens. Für die wirtschaftliche Bedeutung ist
regelmäßig die geprüfte Summe (brutto) im Angebot des Bieters der
maßgebliche Gesichtspunkt. Hier war vonseiten der Bieter kein den
Bruttoauftragswert ausweisendes Angebot vorzulegen. Bekannt ist
insoweit der vom Auftraggeber mitgeteilte geschätzte Auftragswert
über die Laufzeit des Verkehrsvertrages, sodass auf diesen zur
Bestimmung des objektiven Wertes des Auftrages zurückzugreifen
ist.
Entsprechend der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes
vom Dezember 2009, die zur Gewährleistung einer einheitlichen
Handhabung und zur Sicherstellung von Transparenz anzuwenden ist,
ergäbe sich eine Gebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR. Vorliegend hält
die Vergabekammer die Festsetzung einer aus Gründen der Billigkeit
gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB ermäßigten Gebühr von X.XXX,XX EUR
bei Abwägung des Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen
Bedeutung des dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für
die Antragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine
Beiladung erfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht
stattgefunden hat.
Die Gebühr wird mit dem eingezahlten Kostenvorschuss in Höhe von
2.500,00 EUR verrechnet. Die Restgebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR
wird mit Bestandskraft des Beschlusses fällig und ist binnen eines
Monats nach Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens (VK 44/10)
und des Verwendungszwecks … auf das Konto … zu
überweisen.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den
Auftraggeber war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten
sich im Zusammenhang mit den erhobenen Beanstandungen in Verbindung
mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur
Abgrenzung eines Auftrages von einer Konzession Rechtsfragen, deren
Komplexität und Schwierigkeiten anwaltliche Vertretung erforderlich
gemacht haben, § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 Satz 2
VwVfG.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.