OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat — 2011-04-27 — OVG 5 L 15.11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-27
Aktenzeichen: OVG 5 L 15.11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. April 2011
wird aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einer
einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben,
den Zugang zu den Pferden (Traberstuten) Jackpot Girl und Indiana
für die Registrierung und die in diesem Zusammenhang
durchzuführende Abstammungsuntersuchung (Blutabnahme, tierärztliche
Untersuchung) zu verschaffen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der
Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für beide Rechtsstufen
auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 erklärte die Antragsgegnerin die
im Tenor bezeichneten Traberstuten für herrenlos und übereignete
sie an einen Dritten. Das Verwaltungsgericht Potsdam stellte durch
rechtskräftiges Urteil vom 30. November 2010 (VG 3 K 395/10) fest,
dass die Ordnungsverfügung rechtsunwirksam ist und verpflichtete
die Antragsgegnerin, dem Kläger den Besitz an den beiden Pferden
wieder zu verschaffen. Am 12. April 2011 hat der Antragsteller bei
dem Verwaltungsgericht Potsdam den im Tenor wiedergegebenen Antrag
gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Antragsgegnerin sei
ihrer Verpflichtung aus dem Urteil bislang nicht nachgekommen. Zum
Zwecke der Registrierung von Zuchtprodukten durch den zuständigen
Zuchtverband müssten nach der letztmaligen Fristsetzung durch den
Deutsche Traberliga International e.V. vom 8. April 2011 dort die
Abstammungsuntersuchungen bis spätestens 2. Mai 2011 vorliegen.
Ohne Registrierung würden die Pferde wertlos, weil sie weder für
Rennen noch für die Zucht verwendet werden könnten. Die
Antragsgegnerin sei über die Eilbedürftigkeit der Registrierung per
Fax in Kenntnis gesetzt worden, habe aber nicht reagiert. Das Labor
benötige für die Blutuntersuchung ca. zwei Wochen, weshalb der
Zugang zu den Pferden bis spätestens 14. April 2011 ermöglicht
werden müsse. Zwar sei ihm angeboten worden, die beiden Pferde
zurückzuerhalten, aber nur gegen Zahlung von 25.000 Euro an die
Erwerberin.
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Antrag in einen
Vollstreckungsantrag umgedeutet und der Antragsgegnerin ohne
vorherige Anhörung mit dem angefochtenen Beschluss ein Zwangsgeld
in Höhe von 10.000 Euro für den Fall angedroht, dass sie dem
Antragsteller nicht bis zum 14. April 2011 entsprechend Ziffer 2
des Urteils vom 30. November 2010 den Besitz an den beiden
Traberstuten verschafft.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde,
zu deren Begründung sie vorträgt und eidesstattlich versichert,
nicht im Besitz der Pferde zu sein. Mit der Herausgabe der Tiere
bis zum 14. April 2011 werde von ihr eine unmögliche Leistung
verlangt. Die beiden Pferde seien an F… in S…
übereignet worden, die jedoch trotz mehrfacher Aufforderung deren
Aufenthaltsort nicht bekannt gebe. Den Besitz der Pferde könne sich
die Stadt nur auf dem Weg eines Verwaltungsverfahrens gegen
F… verschaffen, welches allerdings bei den gegebenen
Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen erhebliche Zeit in
Anspruch nehmen könne.
II.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der
Antragsgegnerin ist begründet.
Der angefochtene Beschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil
das Verwaltungsgericht dem Antragsteller etwas zugesprochen hat,
was er nicht beantragt hat. Zwar mag eine Antragsauslegung oder
-umdeutung bei anwaltlich nicht vertretenen Rechtsschutzsuchenden
in deren Interesse über nicht sachgerechte Antragsformulierungen
hinweghelfen. So aber liegt es hier nicht. Vielmehr hat der
Antragsteller durchaus interessengerecht vor einer endgültigen
Rückgabe der Pferde zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden
Rechtsverlusts eine Zwischenverfügung erwirken wollen, um mit der
Registrierung der beiden Traberstuten deren Wert als Zucht- und
Rennpferde zu erhalten. Mit der Umdeutung des Begehrens in einen
Antrag nach § 172 VwGO auf Androhung eines Zwangsgeldes zur
Vollstreckung der der Antragsgegnerin im Urteil vom 30. November
2010 auferlegten Verpflichtung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO
(Ziffer 2 des Tenors) ist das Verwaltungsgericht in unzulässiger
Weise über diesen Antrag hinausgegangen (vgl. § 88 VwGO). Dass der
Antragsteller keinen Vollstreckungsantrag stellen wollte, ist auch
daraus zu schließen, dass er nach telefonischer Auskunft der
Geschäftsstelle der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam keine
nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 724 ZPO für die Vollstreckung
notwendige Vollstreckungsklausel für das als Vollstreckungstitel
taugliche, rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt
und demzufolge auch nicht erhalten hat (zur Notwendigkeit einer
Vollstreckungsklausel in Fällen der Vollstreckung gegen die Behörde
nach § 172 VwGO vgl. Beschlüsse VGH Mannheim vom 12. Januar 1995 -
10 S 488/94 -, juris Rn. 3, und vom 25. Juni 2003 - 4 S 118/03 -,
juris Rn. 2; ebenso Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., Rn. 1 zu § 171,
Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl., Rn. 2 zu § 171 und
Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Rn. 1 zu § 171; a.A. Sodan/Ziekow,
VwGO, 3. Aufl., Rn. 18 zu § 171, Schoch u.a., VwGO, Rn. 12 zu §
171, Eyermann, VwGO, 13. Aufl., Rn. 4 zu § 171; OVG Münster,
Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 E 555/10 -, juris Rn. 4 f., VGH
München, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 22 C 05.2553 -, juris Rn.
14, OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 E 291/10 -,
juris Rn. 4 f., wenngleich mit wenig überzeugender Begründung).
Dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann jedoch nicht (mehr)
entsprochen werden. Es kann offen bleiben, ob ihm die
Antragsgegnerin Zugang zu den beiden Pferden zum Zwecke der
Blutabnahme verschaffen könnte. Denn jedenfalls käme eine Anordnung
des Senats zu spät. Die Frist zur Registrierung der Pferde beim
Zuchtverband läuft am 2. Mai 2011 ab. Da das Labor für die
Blutuntersuchung nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ca.
zwei Wochen benötigt, könnte der Antragsteller im Falle der
Antragsstattgabe die Registrierungsfrist nicht mehr einhalten. Dass
er eine von ihm im Schriftsatz vom 21. April 2011 angedeutete,
weitere Fristverlängerung des Zuchtverbandes erhalten hätte, hat er
auch mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 26. April 2011 nicht
belegt.
Ergänzend sei angemerkt, dass die Antragsgegnerin zwar wohl
tatsächlich nicht (mehr) im Besitz der Pferde ist, dieser Umstand
indes nach vorläufiger Einschätzung des Senats einer Vollstreckung
des Urteils vom 30. November 2010 nicht entgegenstünde. Ziffer 2
des Tenors ist auf die Wiederverschaffung des Besitzes an den
beiden Pferden gerichtet. Die Erfüllung dieser
(Folgenbeseitigungs-)Pflicht setzt einen Besitz der Antragsgegnerin
an den Pferden nicht voraus. Zwar wirkt das Urteil mangels
Beiladung der Erwerberin und damit mangels Rechtskrafterstreckung
nicht gegen diese. Es ist aber nach dem Urteil Sache der
Antragsgegnerin, die Übereignung der Pferde auf dem dafür vom
Gesetz vorgesehenen Weg rückgängig zu machen und sich den Besitz
der Pferde zunächst selbst wiederzubeschaffen. Dass sie ein
Verwaltungsverfahren gegen die Erwerberin eingeleitet hat, hat die
Antragsgegnerin allein mit dem Hinweis in ihrem Schriftsatz vom 26.
April 2011 „in der Anhörung“ habe F… mitgeteilt,
selbst auch nicht mehr im Besitz der Pferde zu sein, nicht
hinreichend dargetan. Erst wenn sie nachweist, dass ihr die
Wiedererlangung des Besitzes an den Pferden rechtlich oder
tatsächlich unmöglich ist, müsste sich der Antragsteller auf einen
Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Amtshaftung
verweisen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2
Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs.
1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).