Texte intégral
VerfG Potsdam — 2011-10-21 — 44/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-21
Aktenzeichen: 44/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer besitzt ein Grundstück in K., bezüglich
dessen er seit Jahren erfolglos seine Eintragung als Eigentümer in
das Grundbuch betreibt. Er trägt vor, auf Veranlassung der
Stadtverwaltung C. überfallen und ausgeraubt worden zu sein. Die
Bebauung des Grundstücks sei zerstört, die Pflanzen seien gerodet
und die Tiere entfernt bzw. erschlagen worden. Mit seiner hier am
30. August 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde begehrt er
Wiedergutmachung bzw. Schadensersatz für die zerstörten
Baulichkeiten, das Zubehör, die verlorenen Dokumente und
Wertgegenstände sowie die Anpflanzungen und Tiere. Ihm geht es
ferner um die Weiterleitung der bereits staatsanwaltschaftlich
verfolgten Vorwürfe an das Landes- bzw. Bundeskriminalamt und er
beantragt, näher bezeichnete Beschlüsse des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts aufzuheben. Bereits am 20. Juli 2011 hatte er
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben (Az: 1
BvR 2009/11).
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2011 auf Bedenken
gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen
worden ist und diese nicht, insbesondere nicht mit seinem Schreiben
vom 7. September 2011, ausgeräumt hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist gem. Art. 45 Abs. 1
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) unzulässig, weil
der Beschwerdeführer in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht erhoben hatte. Gegenstand beider Verfahren
sind neben der Entscheidung des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2011 - 5 Ws 33/11 - die Vorwürfe,
die der Beschwerdeführer wegen seiner Nichteintragung in das
Grundbuch und der Zerstörung seines Anwesens gegenüber der Stadt C.
erhebt. Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. September
2011 ändert daran nichts.
Für die Übergabe von Unterlagen der Staatsanwaltschaften an die
Polizeibehörden ist das Verfassungsgericht nicht zuständig.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.